Ernennung von Zollvereinsbeamten. Vom 26. Juni 1872
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(Nr. 845.) Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs ist, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, den im Großherzogthum Hessen belegenen Hauptämtern zu Mainz, Bingen und Worms an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Ober-Steuerkontroleurs Hahn der Königlich preußische Hauptamtskontroleur Flitner mit dem Wohnsitz in Mainz als Stationskontroleur beigeordnet worden.