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Ernennung von Zollvereinsbeamten. Vom 18. Januar 1872

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Gesetzestext
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Titel: Ernennung von Zollvereinsbeamten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 3, Seite 21
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Januar 1872
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(Nr. 377.[1]) Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs sind, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, folgenden im Königreich Preußen belegenen Hauptämtern die nachbenannten Beamten als Stationskontroleure beigeordnet worden und zwar:

1) den Hauptämtern zu Emmerich, Cleve, Duisburg, Ruhrort, Uerdingen, Wesel, Kaldenkirchen und Neuß, an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich hessischen Zollinspektors Engisch, der Großherzoglich hessische Zollinspektor v. Buri mit dem Wohnsitz in Emmerich,
2) den Hauptämtern zu Harburg, Stade und Lüneburg, an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich hessischen Zollinspektors Ruckelshausen, der Großherzoglich hessische Ober-Steuersekretair Klein mit dem Wohnsitz in Harburg.


Anmerkung (Wikisource)

  1. korrekt 777.