(Nr. 828.) Den Konsuln Lueder in Canton, Annecke in Shanghai, Wentzel in Tientsin und v. Bergen in Bangkok ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundesgesetzbl. S. 599), einem Jeden für seinen Amtsbezirk, die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden.