Entgegnung (Die Gartenlaube 1876/11)
[187] Entgegnung. In Nr. 5 der „Gartenlaube“ (Jahrgang 1876) ist der Lebensversicherungsbank für Deutschland zu Gotha in einer Nachschrift zu der von Herrn Dr. Gallus, Director der Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft, verfaßten Mittheilung eines Beispieles von betrügerischem Mißbrauche der Lebensversicherung der Vorwurf gemacht, daß sie ihrerseits gegen solchen Mißbrauch zu ängstlich sei und in nicht angemessener Weise sich zu schützen suche. Das Schutzmittel, welches der Verfasser dieser Rüge mißbilligt, besteht darin, daß die Verwaltung dann, wenn weder der Agent, noch der untersuchende Arzt diejenige Person kennt, welche sich zur Versicherung meldet, über die Aufnahmefähigkeit derselben solche Mitglieder der Bank befragt, von denen angenommen werden kann, daß sie aus eigener Wissenschaft, oder nach gewissenhafter Erkundigung zuverlässig über gewisse, dem Laien überhaupt zugängliche, für die Aufnahme in Betracht kommende Momente werden sich äußern können und wollen. Das Recht, ja in gewissem Sinne die Pflicht, die Genossen bei der Erweiterung der Mitgliederzahl in irgend einer Weise mitwirken zu lassen, wird einer Genossenschaft im technischen Sinne des Wortes Niemand bestreiten. Ja man hält es für selbstverständlich, daß z. B. die Verwaltung eines Vorschußvereines, wenn eines seiner Mitglieder Credit verlangt, sich vor der Gewährung bei anderen Mitgliedern über die Creditwürdigkeit des betreffenden Genossen erkundigt. Warum in aller Welt soll es verwerflich sein, daß eine auf Gegenseitigkeit begründete Lebensversicherungsanstalt, welche doch, wenn nicht der Form, so dem Wesen nach einer modernen Genossenschaft durchaus ähnlich ist, sich bei Aufnahme neuer Mitglieder ebenfalls der Mitwirkung ihrer alten Mitglieder bedient? Der von Herrn Dr. Gallus erzählte Fall macht den erheblichen Werth, welchen eine derartige Mitwirkung geben kann, am besten deutlich. Sollte eine auf Gegenseitigkeit begründete Anstalt, welcher diese Mitwirkung ihrer Verfassung nach zur Verfügung steht, darauf verzichten dürfen? Wenn sie darauf verzichtete, würde man sie mit Recht des Leichtsinns zeihen.
[188] Es ist richtig, die Verwaltung kann mitunter fehlgreifen in der Wahl der zu befragenden Mitglieder. Aber auch die Verwaltung eines Vorschußvereins kann eine parteiische oder geradezu unwahre Antwort erhalten, wenn sie sich bei Genossen über die Creditwürdigkeit eines anderen Genossen erkundigt. Sollte sie um deswillen sich nicht erkundigen? Hier wie dort ist es die Aufgabe der Verwaltung, der ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Erhaltung und Vergrößerung eines soliden Geschäftes sich in verständiger Weise zu bedienen, und dies zu thun ist die Verwaltung der Lebensversicherungsbank für Deutschland zu Gotha wenigstens eifrig bestrebt. Wenn endlich die Form, deren sich diese Anstalt bei Einziehung der vertraulichen Gutachten bedient, bemängelt wird, so soll nicht geleugnet werden, daß diese Form, obwohl durch langjährige Erfahrung erprobt, verbesserungsfähig ist. Daß aber das benutzte Formular Anlaß gebe zu der Rüge, durch dasselbe werde documentirt, daß die Anstalt selbst ihren Vertrauensärzten nicht traue, kann in keiner Weise zugestanden werden. Denn über ihre Vertrauensärzte befragt die Anstalt bei Gelegenheit der Anmeldung neuer Mitglieder ihre Theilhaber niemals. Jene Rüge beruht auf einem Mißverständnisse, welches an dieser Stelle aufzuklären uns zu weit führen würde. Nur so viel sei bemerkt, daß die mehrgenannte Anstalt die Gutachten ihrer Vertrauensärzte nicht als „Gesundheitszeugnisse“ bezeichnet.
Gotha, den 2. Februar 1876.
Es ist uns vielfach die Vermuthung ausgesprochen worden, daß die oben erwähnte Nachschrift zu dem Artikel des Herrn Dr. Gallus in Nr. 5 unseres Blattes ebenfalls von diesem Herrn ausgegangen sei. Diese Annahme ist eine durchaus irrige, und erklären wir hiermit ausdrücklich, daß die erwähnte Nachschrift von uns selbst, und zwar ohne Wissen jenes Herrn, verfaßt und dem Artikel angehängt worden ist.