Endgültiges Erlöschen der alliierten Vorbehaltsrechte
Endgültiges Erlöschen der alliierten Vorbehaltsrechte
Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zur Frage des Erlöschens der Vorbehaltsrechte der Drei Mächte
Das Auswärtige Amt teilt mit: Die Drei Mächte haben durch die Noten der drei Botschafter vom 27. Mai 1968 eindeutig geklärt, daß mit dem Inkrafttreten der dem Bundestag vorliegenden Entwürfe der Notstandsverfassung und des Gesetzes zu Art. 10 Grundgesetz die alliierten Vorbehaltsrechte nach Artikel 5 Absatz 2 des Deutschland-Vertrages erlöschen. Sie erlöschen endgültig. Sie leben auch dann nicht auf, wenn der deutsche Gesetzgeber zu einem späteren Zeitpunkt durch eine erneute Grundgesetzänderung die Notstandsverfassung ändern würde. Diese Auffassung wird auch von den drei Botschaften geteilt.
An dieser Rechtslage wird durch den Inhalt des Notenwechsels vom 27. Mai nichts geändert:
- Es beruht auf Art. 3 Abs. 2 a) des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, wenn die Bundesregierung Verpflichtungen zum Schutz der Sicherheit der in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte auf dem Gebiete der Post- und Fernmeldeüberwachung übernommen hat. Der entscheidende Unterschied zu der augenblicklichen Rechtslage ist, daß auf diesem Gebiet nicht mehr die Aliierten auf Grund des von ihnen vorbehaltenen Besatzungsrechts tätig werden, sondern deutsche Behörden auf Grund der sie bindenden deutschen Gesetzgebung.
- Das den Truppen der Drei Mächte zustehende Selbstverteidigungsrecht beruht nicht auf vorbehaltenem Besatzungsrecht. Es ist vielmehr ein Grundsatz des allgemeinen Völkerrechts. Dieses Selbstverteidigungsrecht steht allen Truppen im In- oder Ausland, also z.B. auch den
Bundeswehreinheiten zu, die sich zu Übungszwecken in NATO-Ländern aufhalten. Insofern ist durch den Verbalnotenwechsel keine neue Rechtslage geschaffen worden.
Verbalnote der Drei Mächte zum Erlöschen der alliierten Vorbehaltsrechte
Das Auswärtige Amt übermittelte der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika am 27. Mai 1968 folgendes Schreiben:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Vereinigten Staaten von Amerika vom 27. Mai 1968 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
- „Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, auf die Konsultationen Bezug zu nehmen, die zwischen den Botschaften der Drei Mächte und der Bundesregierung mit Bezug auf das „Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ und auf das „Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses“ stattgefunden haben.
- Die Botschaft wäre dankbar, wenn die Bundesregierung erklären könnte:
- 1. daß ihr bekannt ist, daß das Schreiben des Botschafters der Vereinigten Staaten von Amerika über das Erlöschen der Rechte, die von den Drei Mächten gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten[1] (in der gemäß Liste I zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) vorbehalten werden, in der Annahme abgesandt wird, daß die obenerwähnten Vorschriften, die das Erlöschen dieser Rechte berühren, nicht geändert werden.
- 2. daß sie die Verpflichtung übernimmt, im Rahmen der deutschen Gesetzgebung wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um für den Schutz der Sicherheit der in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte auf dem Gebiet der Post- und Fernmeldeüberwachung zu sorgen, sobald die obenerwähnten Rechte erlöschen. In Erfüllung dieser Verpflichtung wird die Bundesregierung in Übereinstimmung mit Artikel 3, Abs. 2 (a)[2] des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut handeln.
- 3. daß die Tatsache, daß in dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses auf eine noch nicht verabschiedete Gesetzgebung Bezug genommen wird, die Fähigkeit der Bundesregierung, ihre oben unter Ziff. 2 erwähnte Verpflichtung zu erfüllen, nicht beeinträchtigt.
- 4. daß sie die Ermächtigung zum Abschluß des erforderlichen Verwaltungsabkommens erteilt hat, um die [2] wirksame Erfüllung der oben unter Ziffer 2 erwähnten Verpflichtung sicherzustellen.
- 5. daß ihr bekannt ist, daß die Feststellung im letzten Satz des dritten Absatzes der Note des Botschafters der Vereinigten Staaten von Amerika, die oben unter Ziffer 1 erwähnt wird, sich nur auf die in Artikel 5 Abs. 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten genannten Rechte bezieht.
- 6. daß sie den im Schreiben des Bundeskanzlers Adenauer vom 23. Oktober 1954[3] zum Ausdruck gebrachten Grundsatz des Völkerrechts und damit auch des deutschen Rechts bekräftigt, wonach „abgesehen vom Falle eines Notstandes, jeder Militärbefehlshaber berechtigt ist, im Falle einer unmittelbaren Bedrohung seiner Streitkräfte die angemessenen Schutzmaßnahmen (einschließlich des Gebrauchs von Waffengewalt) unmittelbar zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Gefahr zu beseitigen.“
Das Auswärtige Amt teilt der Botschaft der Vereinigen Staaten von Amerika mit, daß die Bundesregierung die unter Ziffer 1 bis 6 der vorstehenden Verbalnote gewünschten Erklärungen hiermit abgibt.
- ↑ Art. 5 Abs. 2 des Deutschlandvertrages vom 26. Mai 1952 lautet:
„Die von den Drei Mächten bisher innegehabten oder ausgeübten Rechte in bezug auf den Schutz der Sicherheit von in der Bundesrepublik stationierten Streitkräften, die zeitweilig von den Drei Mächten beibehalten werden, erlöschen, sobald die zuständigen deutschen Behörden entsprechende Vollmachten durch die deutsche Gesetzgebung erhalten haben und dadurch instand gesetzt sind, wirksame Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte zu treffen, einschließlich der Fähigkeit, einer ernstlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen. Soweit diese Rechte weiterhin ausgeübt werden können, werden sie nur nach Konsultation mit der Bundesregierung ausgeübt werden, soweit die militärische Lage eine solche Konsultation nicht ausschließt, und wenn die Bundesregierung darin übereinstimmt, daß die Umstände die Ausübung derartiger Rechte erfordern. Im übrigen bestimmt sich der Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte nach den Vorschriften des Truppenvertrags oder den Vorschriften des Vertrags, welcher den Truppenvertrag ersetzt, und nach deutschem Recht, soweit nicht in einem anwendbaren Vertrag etwas anderes bestimmt ist.“ - ↑ Art. 3 Abs. 2 des Zusatzabkommens des NATO-Truppenstatuts lautet:
1. In Übereinstimmung mit den im Rahmen des Nordatlantikpaktes bestehenden Verpflichtungen der Partner zu gegenseitiger Unterstützung arbeiten die deutschen Behörden und die Behörden der Truppen eng zusammen, um die Durchführung des NATO-Truppenstatuts und dieses Abkommens sicherzustellen.
2. Die in Abs. 1 vorgesehene Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere- a) auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie den Schutz des Vermögens der Bundesrepublik, der entsendenden Staaten und der Truppen, namentlich auf die Sammlung, den Austausch und den Schutz all der Nachrichten, die für diese Zwecke von Bedeutung sind.
- ↑ Das Schreiben von Bundeskanzler Dr. Adenauer vom 23. Oktober 1954 hat folgenden Wortlaut:
„Herr Minister!
Ich nehme Bezug auf Absatz 7 des Artikels 5 des am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichneten Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten, wonach, abgesehen vom Falle eines Notstandes, jeder Militärbefehlshaber berechtigt ist, im Falle einer unmittelbaren Bedrohung seiner Streitkräfte die angemessenen Schutzmaßnahmen (einschließlich des Gebrauchs von Waffengewalt) unmittelbar zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Gefahr zu beseitigen. Die Bundesregierung ist der Ansicht, daß es sich hierbei um ein nach Völkerrecht und damit auch nach deutschem Recht jedem Militärbefehlshaber zustehendes Recht handelt.
Ich möchte dementsprechend feststellen, daß das in Absatz 7 des Artikels 5 des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten erwähnte Recht durch die Streichung des Absatzes, wie sie das Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vorsieht, nicht berührt wird.
Ich benutze diesen Anlaß, um Sie, Herr Minister, meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“