[handschriftliche Notiz: „Bileams Esel wird nachfolgen.“]
[2]NAchdem die tägliche Erfahrung und Augenschein leider bezeuget /
welcher gestalt in dieser guten Stadt die Hoffart[1] und
Uppigkeit / bevorab inn Kleidungen / fast bey männiglichen
über Standes Gebühr / dermassen gewachsen und überhand genommen /
daß so wol GOttes Zorn über diese Stadt dadurch erwecket / alß
mancher in seinem privat Bürgerlichen Stande / in mercklichen Abgang /
wo nicht gäntzlichen Ruin seiner Nahrung und zeitlichen Wolfart
gebracht wird: E. E. Raht aber solchem / wider alle gute Policey /
Ordnung unnd Bürgerlichen Stand lauffenden Ubermuht unnd
Pracht / insonderheit in diesen höchstgefährlichen und betrübten Zeiten /
länger also nicht zusehen und gedulden kan: Alß wil Ein Erb:
Raht hiermit männiglichen erinnert und ernstlich gebotten haben / zu
wahrer Buß und Demuth sich anzuschichen / und hingegen allsolche
übermässige / GOttes Zorn und Straffen erweckende Hoffart gäntzlich
abzustellen.
Und weiln allsolche schändliche Hoffart sonderlich inn nachfolgenden
Stücken bißhero verspühret worden / So wil E. E. Raht
hiermit allen Bürgen / Einwohnern unnd Unterthanen / so wohl
Manns- alß Frauens-Persohnen / Jung unnd Alt / gebotten haben /
hinfüro
1. Erstlich kein gülden und silbern Knüppels / wie auch Posamenten[2] / Pometgen / Galaunen / Bögewerck / Schleuffen unnd
Knöpffen / oder wie es sonsten Nahmen haben oder bekommen mag /
so von solchen Wercken aus Gold / Silber / oder auch mit Seiden vermischet /
gemacht wird / zu tragen / besondern sich dessen gäntzlich zu
enthalten / iedoch wird denenselben Frauen welche zwo oder drey güldene
Ketten tragen / ihre Hüllen mit güldenen Knüppels mässiglich
zu staffieren / erlaubet und nachgegeben / es werden aber die güldenen
Stifften hiermit gäntzlich abgeschaffet.
[3]2. Zum Andern wird auch männiglichen / Jung und Alt inn dieser Stadt / der Gebrauch des seidenen Knüppels / und Schleuffen
auff Knüppels Art gemacht / wie auch Posamentmacher Knüppels /
gäntzlich verbotten / iedoch wird den Frauen ihre Hüllen darmit mäßiglich
zu staffieren vergönnet.
3. Drittens / werden auch die itzige übermäßige und unförmliche
Perlen Schnüre / wie auch die Ohren-Gehänge von Perlen /
gäntzlich verbotten / und wird man fördersamst auff eine andere mäßige
und bequeme Form bedacht seyn / deren sich alßdann ein ieder gemäß
bezeigen solle.
4. Vierdtens / wird auch das gülden und silberne Laken / gülden
Dubin / Pliant und alles darinnen Gold oder Silber gewürcket /
oder gesticket / iedermänniglichen / Alt und Jung zu gebrauchen / hiermit
verbotten / Es mögen aber die Frauen / so zwo oder drey güldene
Ketten tragen / ihre Hüllen aus güldenem und silbern Laken / Tobin
und Pliant machen lassen.
5. Fünfftens / sollen die Frauen und Jungfrauen / so sich der
Mäntelchen gebrauchen wollen / dieselben von keinem Sammit /
Caffa / Procat[3] oder Attlaß[4] verfertigen / auch dieselben mit keinen Zobeln /
Martern oder anderm derogleichen köstlichen Futter staffieren lassen.
6. Sechstens / Weiln auch verspühret wird / daß Frauen und
Jungfrauen / in ihren Traur-Kleidern allerhand ärgerliche Uppigkeit
und Uberfluß mit Silber und Stickwerck / auch gerissener Arbeit
getrieben / Alß soll hinfüro solches gäntzlich abgestellt / und das Trauren
nur allein mit schlechten schwartzen Kleidern verrichtet werden /
und soll sonsten alles Stickwerck von Seiden / Gold und Silber hiermit
gäntzlich verbotten seyn.
[4] Damit aber ein ieder mit andern unverbottenen Kleidern nach
Nohtdurfft wieder versehen möge / So soll dieses Verbot erst auff
den bevorstehenden Ostern seinen Anfang nehmen / unnd von männiglich
unabbrüchig gehalten werden / mit dem Anhang und ernster
Verwarnung / dafern iemand von Bürgern / Einwohnern / Unterthanen
oder dero Zugehörigen / Alten oder Jungen / Manns- oder
Frauens-Persohnen / mit denen / inn dieser Ordnung unnd Mandat
verbottenen Stücken und Trachten betreten werden solte / daß derselbe /
wann und so offt er oder die seinigen darmit angetroffen und gesehen
werden / von den verordneten Wetteherren in zehen Reichsthaler[5] Straffe unnachlässig genomme / oder darauff gepfandet / und
dawider von keinem Menschen vertreten werden soll. Wornach sich
ein ieder zu richten / und für Schaden zu hüten.