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Dritte Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Dritte Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung
Abkürzung:
Art: Rechtsverordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Militärstrafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1942 Teil I, Nr. 91, Seite 536
Fassung vom: 15. August 1942
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. August 1942
Inkrafttreten:
Anmerkungen: Siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Quelle: Commons
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Dritte Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung.
Vom 15. August 1942.

Auf Grund des § 10 der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1455) wird verordnet:

§ 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung erhält folgenden neuen Abs. 4:
„(4) Wer leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die dazu bestimmt sind, sich oder einen anderen von der Erfüllung des Wehrdienstes ganz, teilweise oder zeitweise freistellen zu lassen, wird mit Gefängnis bestraft.“
Führer-Hauptquartier, den 15. August 1942.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel