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Die teutsche Bundesacte vom 8. Juny 1815

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Titel: Die teutsche Bundesacte vom 8. Juny 1815
Untertitel:
aus: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Band 2, S. 93–104
Herausgeber: Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Auflage:
Entstehungsdatum: 1815
Erscheinungsdatum: 1817
Verlag: F. A. Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig und Altenburg
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Kurzbeschreibung:
Zu den Bevollmächtigten zählten neben Metternich u. a. W. Humboldt und K. A. Hardenberg.

Wikisource stellt auch die Ausgabe durch Karl Zeumer von 1913 zur Verfügung: Deutsche Bundesakte.

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[93]
B) Die teutsche Bundesacte vom 8. Juny 1815.[1]
Im Namen der allerheiligsten und untheilbaren Dreieinigkeit.

Die souverainen Fürsten und freien Städte Teutschlands, den gemeinsamen Wunsch hegend, den 6ten Artikel des Pariser Friedens vom 30. Mai 1814 in Erfüllung zu setzen, und von den Vortheilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Teutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europa’s hervorgehen würden, sind übereingekommen, sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen, und haben zu diesem Behuf ihre Gesandten und Abgeordneten am Congresse in Wien mit Vollmachten versehen, nämlich:

[94] Se. Kaiserlich-Königliche apostolische Majestät den Herrn Clemens Wenzeslaus Lothar Fürsten von Metternich u. s. w.

Folgen die Namen der Bevollmächtigten ………

In Gemäßheit dieser Beschlüsse haben die vorstehenden Bevollmächtigten, nach geschehener Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten, folgende Artikel verabredet:

I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.

Die souverainen Fürsten und freien Städte Teutschlands, mit Einschluß II. MM. des Kaisers von Oestreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande; und zwar der Kaiser von Oestreich, der König von Preußen, beide für ihre gesammten vormals zum teutschen Reiche gehörigen Besitzungen; der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das Großherzogthum Luxemburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der teutsche Bund heißen soll.

Artikel 2.

Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußern und innern Sicherheit Teutschlands, und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen teutschen Staaten.

Artikel 3.

Alle Bundesglieder haben als solche gleiche Rechte. Sie verpflichten sich alle gleichmäßig, die Bundesacte unverbrüchlich zu halten.

Artikel 4.

Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesversammlung besorgt, in welcher alle Glieder desselben durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Gesammtstimmen [95] folgendermaßen, jedoch unbeschadet ihres Ranges, führen:

01. Oestreich 01 Stimme.
02. Preußen 01
03. Baiern 01
04. Sachsen 01
05. Hannover 01
06. Wirtemberg 01
07. Baden 01
08. Churhessen 01
09. Großherzogthum Hessen 01
10. Dänemark wegen Holstein 01
11. Niederlande wegen des Großherzogthums Luxemburg 01
12. Die Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Häuser 01
13. Braunschweig und Nassau 01
14. Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz 01
15. Holstein-Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg 01
16. Hohenzollern, Lichtenstein, Reuß, Schaumburg-Lippe, Lippe und Waldeck 01
17. Die freien Städte, Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg 01
Zusammen 17 Stimmen.
Artikel 5.

Oestreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz. Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Berathung zu übergeben.

Artikel 6.

Wo es auf Abfassung und Abänderung von Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundesacte selbst betreffen, auf organische Bundeseinrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art ankommt, bildet [96] sich die Versammlung zu einem Plenum, wobei jedoch, mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Größe der einzelnen Bundesstaaten, folgende Berechnung und Vertheilung der Stimmen verabredet ist:

01. Oestreich erhält 04 Stimmen.
02. Preußen 04
03. Sachsen 04
04. Baiern 04
04. Hannover 04
06. Wirtemberg 04
07. Baden 03
08. Churhessen 03
09. Großherzogthum Hessen 03
10. Holstein 03
11. Luxemburg 03
12. Braunschweig 02
13. Mecklenburg-Schwerin 02
14. Nassau 02
15. Sachsen-Weimar 01
16.  - Gotha 01
17.  - Coburg 01
18.  - Meinungen 01
19.  - Hildburghausen 01
20. Mecklenburg-Strelitz 01
21. Holstein-Oldenburg 01
22. Anhalt-Dessau 01
23.  - Bernburg 01
24.  - Cöthen 01
25. Schwarzburg-Sondershausen 01
26.  - - Rudolstadt 01
27. Hohenzollern-Hechingen 01
28. Lichtenstein 01
29. Hohenzollern-Sigmaringen 01
30. Waldeck 01
31. Reuß, ältere Linie 01
32.  - jüngere Linie 01
33. Schaumburg-Lippe 01
34. Lippe 01
35. Die freie Stadt Lübeck 01

[97]

36. Die freie Stadt Frankfurt 01 Stimme.
37.  - - - Bremen 01
38.  - - - Hamburg 01
Zusammen 69 Stimmen.[2]

Ob den mediatisirten vormaligen Reichsständen auch einige Curiatstimmen in Pleno zugestanden werden sollen, wird die Bundesversammlung bei der Berathung der organischen Bundesgesetze in Erwägung nehmen.

Artikel 7.

In wiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet sey, wird in der engern Versammlung durch Stimmenmehrheit entschieden.

Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Beschluß-Entwürfe werden in der engern Versammlung vorbereitet, und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht. Sowohl in der engern Versammlung, als in Pleno, werden die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in der Art, daß in der erstern die absolute, in letzterer aber nur eine auf zwei Drittheilen der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet.

Bei Stimmengleichheit in der engern Versammlung stehet dem Vorsitzenden die Entscheidung zu.

Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf organische Bundeseinrichtungen, auf jura singulorum oder Religionsangelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Versammlung noch in Pleno ein Beschluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.

Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugniß, wenn die ihrer Berathung unterzogenen Gegenstände erledigt sind, auf eine bestimmte Zeit, jedoch nicht auf länger als vier Monate, sich zu vertagen.

Alle nähere, die Vertagung und die Besorgung der etwa während derselben vorkommenden dringenden Geschäfte, betreffende Bestimmungen werden der Bundesversammlung bei Abfassung der organischen Gesetze vorbehalten.

[98]
Artikel 8.

Die Abstimmungsordnung der Bundesglieder betreffend, wird festgesetzt, daß, so lange die Bundesversammlung mit Abfassung der organischen Gesetze beschäftiget ist, hierüber keinerlei Bestimmung gelte, und die zufällig sich fügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheil gereichen, noch eine Regel begründen soll.

Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundesversammlung die künftige, als beständige Folge einzuführende Stimmenordnung in Berathung nehmen, und sich darin so wenig als möglich von der ehemals auf dem Reichstage und namentlich in Gemäßheit des Reichsdeputationshauptschlusses beobachteten Ordnung entfernen. Auch diese Ordnung kann aber auf den Rang der Bundesglieder überhaupt, und ihren Vortritt außer den Verhältnissen der Bundesversammlung, keinen Einfluß ausüben.

Artikel 9.

Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt am Main. Die Eröffnung derselben ist auf den 1. Sept. 1815 festgesetzt.

Artikel 10.

Das erste Geschäft der Bundesversammlung, nach ihrer Eröffnung, wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und innern Verhältnisse seyn.

Artikel 11.

Alle Mitglieder des Bundes versprechen, sowohl ganz Teutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.

Bei einmal erklärtem Bundeskriege darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen.

Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art, verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen [99] einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären.

Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwande zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen.

Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen, und falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.

II.
Besondere Bestimmungen.

Außer den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten, auf die Feststellung des Bundes gerichteten, Puncten sind die verbündeten Mitglieder übereingekommen, hiemit über folgende Gegenstände, die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Kraft haben sollen:

Artikel 12.

Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten Häusern oder andern Bundesgliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zur Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Gerichts vereinigen.

In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleichen Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, wofern nur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nicht unter 150,000 Seelen ist.

Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich untereinander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.

Bei den solchergestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten soll jeder der Partheien gestattet seyn, [100] auf die Verschickung der Acten auf eine teutsche Facultät oder an einen Schöppenstuhl zur Abfassung des Endurtheils anzutragen.

Artikel 13.

In allen Bundesstaaten wird eine landesständische Verfassung Statt finden.

Artikel 14.

Um den im Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichsangehörigen, in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse, in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen; so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin:

a. Daß diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts desto weniger zu dem hohen Adel in Teutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe verbleibt.

b. Sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie gehören. Sie und ihre Familien bilden die privilegirteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteuerung.

c. Es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden, oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthume und dessen ungestörtem Genusse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höhern Regierungsrechten gehören.

Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen:

1. Die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden oder mit demselben im Frieden lebenden Staate zu nehmen.

2. Werden nach den Grundsätzen der früheren teutschen Verfassung die noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugniß zugesichert, über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt, und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher [101] dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn.

3. Privilegirter Gerichtsstand und Befreiung von aller Militärpflichtigkeit für sich und ihre Familien.

4. Die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erster, und, wo die Besitzung groß genug ist, in zweiter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie, so wie der Militärverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zuständigkeiten unterworfen bleiben.

Bei der nähern Bestimmung der angeführten Befugnisse sowohl, wie überhaupt und in allen übrigen Puncten, wird zur weitern Begründung und Feststellung eines in allen deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden Rechtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren, die in dem Betreff erlassene Königlich Baierische Verordnung vom Jahre 1807 als Basis und Norm unterlegt werden.

Dem ehemaligen Reichsadel werden die sub nro. 1. und 2. angeführten Rechte; Antheil der Begüterten an Landstandschaft, Patrimonial- und Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchenpatronat, und der privilegirte Gerichtsstand zugesichert. Diese Rechte werden jedoch nur nach Vorschrift der Landesgesetze ausgeübt.

In den durch den Frieden von Lüneville vom 9. Febr. 1801 von Teutschland abgetretenen und jetzt wieder damit vereinigten Provinzen werden bei Anwendung der obigen Grundsätze auf den ehemaligen unmittelbaren Reichsadel diejenigen Beschränkungen Statt finden, welche die dort bestehenden besondern Verhältnisse nothwendig machen.

Artikel 15.

Die Fortdauer der auf die Rheinschiffahrtsoctroi angewiesenen directen und subsidiarischen Renten, die durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Febr. 1803 getroffenen Verfügungen in Betreff des Schuldenwesens, und festgesetzter Pensionen an geistliche und weltliche Individuen werden von dem Bunde garantirt.

[102] Die Mitglieder der ehemaligen Dom- und freien Reichs-Stifter haben die Befugniß, ihre durch den erwähnten Reichsdeputationsschluß festgesetzten Pensionen ohne Abzug in jedem mit dem teutschen Bunde im Frieden stehenden Staate verzehren zu dürfen.

Die Mitglieder des teutschen Ordens werden ebenfalls, nach den in dem Reichsdeputationshauptschlusse von 1803 für die Domstifter festgesetzten Grundsätzen, Pensionen erhalten, in so fern sie ihnen noch nicht hinreichend bewilliget worden, und diejenigen Fürsten, welche eingezogene Besitzungen des teutschen Ordens erhalten haben, werden diese Pensionen nach Verhältniß ihres Antheils an den ehemaligen Besitzungen bezahlen.

Die Berathung über die Regulirung der Sustentationskasse und der Pensionen für die überrheinischen Bischöffe und Geistlichen, welche Pensionen auf die Besitzer des linken Rheinufers übertragen werden, ist der Bundesversammlung vorbehalten. Diese Regulirung ist binnen Jahresfrist zu beendigen; bis dahin wird die Bezahlung der erwähnten Pensionen auf die bisherige Art fortgesetzt.

Artikel 16.

Die Verschiedenheit der christlichen Religionspartheien kann in den Ländern und Gebieten des teutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.

Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Teutschland zu bewirken sey, und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte, gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten, in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne. Jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens, bis dahin, die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten.

Artikel 17.

Das fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Febr. 1803 oder in späteren Verträgen bestätigten Besitz und Genuß [103] der Posten in den verschiedenen Bundesstaaten, so lange als nicht etwa durch freie Uebereinkunft anderweitige Verträge abgeschlossen werden sollten.

In jedem Falle werden demselben in Folge des Artikels 13. des erwähnten Reichsdeputationshauptschlusses, seine auf Belassung der Posten, oder auf eine angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und Ansprüche versichert.

Dieses soll auch da Statt finden, wo die Aufhebung der Posten seit 1803 gegen den Inhalt des Reichsdeputationshauptschlusses bereits geschehen wäre, in so fern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist.

Artikel 18.

Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein, den Unterthanen der teutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern:

a. Grundeigenthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deßhalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu seyn, als dessen eigene Unterthanen.

b. Die Befugniß:

1) des freien Wegziehens aus einem teutschen Bundesstaate in den andern, der erweislich sie zu Unterthanen annehmen will, auch

2) in Civil- und Militärdienste desselben zu treten; beides jedoch nur, in so fern keine Verbindlichkeit zu Militärdiensten gegen das bisherige Vaterland im Wege stehe; und damit wegen der dermal vorwaltenden Verschiedenheit der gesetzlichen Vorschriften über Militärpflichtigkeit, hierunter nicht ein ungleichartiges, für einzelne Bundesstaaten nachtheiliges Verhältniß entstehen möge, so wird bei der Bundesversammlung die Einführung möglichst gleichförmiger Grundsätze über diesen Gegenstand, in Berathung genommen werden.

c. Die Freiheit von aller Nachsteuer (ius detractus, gabella emigrationis), in so fern das Vermögen in einen andern teutschen Bundesstaat übergeht, und mit diesem nicht besondere Verhältnisse durch Freizügigkeitsverträge bestehen.

[104] d. Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.

Artikel 19.

Die Bundesglieder behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt, wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt, nach Anleitung der auf dem Congresse zu Wien angenommenen Grundsätze, in Berathung zu treten.

Artikel 20.

Der gegenwärtige Vertrag wird von allen contrahirenden Theilen ratificirt werden, und die Ratificationen sollen binnen der Zeit von sechs Wochen, oder wo möglich noch früher nach Wien an die Kaiserlich-Oestreichische Hof- und Staatskanzlei eingesandt, und bei Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben niedergelegt werden.

Zur Urkunde dessen haben sämmtliche Bevollmächtigte den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet, und mit ihren Wappen besiegelt. So geschehen Wien, den achten Juny im Jahre Eintausend Achthundert und funfzehn.

Folgen die Unterschriften.

  1. Abgedruckt nach dem authentischen Abdrucke, der zu Frankfurt am Main 1816 mit Bewilligung der kaiserlichen östreichischen Gesandtschaft am teutschen Bundestage erschien.
  2. Später hat Hessen-Homburg die 70. Stimme erhalten.