Zum Inhalt springen

Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor: Wilhelm Löhe
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis.
Untertitel: Eine Beleuchtung der Synodalbeschlüsse in Betreff der Petition „Wahrung des Bekenntnisses und Einführung desselben in seine Rechte etc.“
aus: Vorlage:none
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1849
Verlag: Verlag der Joh. Phil. Raw'schen Buchhandlung
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Nürnberg
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: pdf bei Commons, MDZ München, Google
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
[[Bild:
|250px]]
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite


[I]
Die bayerische
Generalsynode
vom Frühjahr 1849
und
das lutherische Bekenntnis.




Eine Beleuchtung der Synodalbeschlüsse in Betreff der Petition „Wahrung des Bekenntnisses und Einführung desselben in seine Rechte etc.“




Von
Wilhelm Löhe,
Pfarrer.




Nürnberg 1849.
Verlag der Joh. Phil. Raw’schen Buchhandlung.


[II]  Vorliegende Petition wurde von dem Abgeordneten von Nürnberg, Freiherrn v. Tucher, der unlängst zu Ansbach abgehaltenen Synode überreicht. Sie war mit 330 Unterschriften versehen, unter welchen 7 Synodalabgeordnete, 24 Pfarrer und andere Gemeindeglieder waren. Es folgt sodann eine Beleuchtung der Synodalbeschlüsse, aus welcher das Verhältniß der bayerischen Landeskirche zum lutherischen Bekenntniß hervorgeht.


[III]
Petition.




[IV]

[1]
Hochwürdige Generalsynode!


Antrag, die Wahrung des Bekenntnisses und Einführung desselben in seine Rechte innerhalb der lutherischen Kirche Bayerns betreffend.


In der allerhöchsten Verordnung d. d. Nymphenburg 18. October 1848, betr. die protestantischen Generalsynoden diesseits des Rheins §. 4. ist es als Erfordernis zur passiven Wahlfähigkeit aufgestellt, daß der zu Wählende „einen christlich sittlichen Wandel führe, und seine kirchliche Gesinnung durch Theilnahme am öffentlichen Gottesdienste und am heiligen Abendmahl an den Tag lege.“ Bekenntnistreue ist als Erfordernis nicht genannt, obwohl sie sich in unsern Umständen nicht, mehr als die drei genannten Erfordernisse, von selbst versteht und deshalb, gleich ihnen, ja an deren Spitze genannt sein sollte. Bei der innern Zerrißenheit unserer protestantischen Landeskirche kann daher ein Zweifel aufgeworfen werden, ob wohl allenthalben bei den Wahlen auf Bekenntnistreue [2] gesehen worden sei, und die Vermuthung, daß Männer von ganz verschiedenen Glaubensansichten sich bei dieser Synode zu gemeinsamen Berathungen und Beschlüssen zusammengefunden haben könnten, kann nicht als eine völlig ungegründete und unbescheidene angesehen werden. Von diesem Bedenken bewogen und in Anbetracht der Gefahr, welche von einer im Glauben und Bekenntnis nicht einigen Generalsynode, wenn sie eine solche wäre, (insonderheit von der so wichtigen heurigen) kommen könnte, haben es die ehrerbietigst Unterzeichneten, beides, für ihr Recht und ihre Pflicht erachtet, an die Hochwürdige Generalsynode die Bitte zu stellen: „daß von ihr das Versäumte gut gemacht, und in corpore ein unumwundenes, rückhaltloses Bekenntnis zu den gesammten Symbolen der lutherischen Kirche, und zwar so gegeben werde, wie es in der lutherischen Kirche herkömmlich ist, nämlich nach dem rechtverstandenen quia, nicht quatenus, sowie, daß von der Generalsynode selbst für die Zukunft auf Einsetzung der Bekenntnistreue als ersten Erfordernisses zur Wählbarkeit gedrungen werde.

 Die Unterzeichneten fühlen sich zu dieser Bitte in ihrem Gewißen gedrungen, und dürfen sie in keiner Weise unterdrücken. Sie dürfen aber auch nicht verhehlen, daß der obgenannte Mangel der neuen Wahlordnung nicht die einzige Veranlaßung für sie ist, bei der Hochwürdigen Generalsynode ihres Theils auf Anerkennung des nothwendigen Erfordernisses der Bekenntnistreue zu dringen. Sie haben in der bisherigen Verfaßung [3] und Praxis der lutherischen Landeskirche Bayerns noch so manche aus dem Mangel der Bekenntnistreue entsprungene Uebelstände gefunden, daß sie gewißenshalber mit einem Bekenntnis zu den Symbolen in thesi keineswegs zufrieden sein könnten, sondern ihren obigen Antrag auf Abstellung der durch Gesetz oder Observanz bestehenden bekenntniswidrigen Mißbräuche ausdehnen müßen.

 Sie erlauben sich daher, mehrere Beschwerden sofort anzuführen, und auf diese eine Reihe von einzelnen Anträgen folgen zu laßen, welche den Beschwerden entsprechen und mit dem ersten allgemeinen Antrag im innigsten Zusammenhang stehen.

 Unsere Beschwerden sind folgende:

 1) Die erste betrifft den Summepiscopat.

 Wir leben in einem constitutionellen Staate, in welchem der Fürst alles, auch was er in kirchlichen Dingen anordnet, unter Contrasignatur eines dem Landtage verantwortlichen Ministers ausgehen laßen muß. Wenn nun aber der verantwortliche Minister oder die Majorität des Landtags, der ja möglicherweise auch gar keine protestantischen oder protestantisch gesinnten Mitglieder haben könnte, unsrer Kirche abhold wäre, welche Garantie wäre da für unsre kirchliche Selbständigkeit gegeben, die wir doch nach Art. IV. §. 17. der Grundrechte der Deutschen für uns in Anspruch nehmen müßen.

 Wollte man aber sagen, daß der Fürst als summus episcopus der Contrasignatur seiner Minister enthoben werden und an seine Stelle ein der Generalsynode [4] verantwortliches Consistorium treten sollte; welche Garantie hätte dann umgekehrt der Staat dafür, daß keinerlei kirchliche Beeinflußung auf den summus episcopus als Oberhaupt des Staates, in welchem doch alle kirchlichen Gemeinschaften gleiche Rechte haben sollen, statt fände?

 Im ersten Falle fehlen der Kirche, im zweiten dem Staate die Garantieen. Die Kirche wäre aber noch um so schlimmer daran, als durch die Grundrechte das Schutzrecht, also auch die Schutzpflicht aufgehoben ist, die protestantische Kirche also jedem Angriff eines römisch-katholischen Ministers oder eines unchristlichen Landtags preisgegeben wäre.

 Jedoch von alledem sehen wir hier zunächst ab, weil es seitab von dem confessionellen Standpunkt liegt, welchen wir in dieser Petition einnehmen. Das aber finden wir allem confessionellen Standpunkt widersprechend, daß der Summepiscopat in den Händen eines, wenn auch noch so ausgezeichneten, anders gläubigen Christen ruhe, der, je mehr er ist, was er zu sein bekennt, desto weniger die Pflichten oberhirtlicher Fürsorge für eine von seinem Glauben abweichende Heerde versehen und erfüllen kann.

 2) Nach dem Edict über die innern kirchlichen Angelegenheiten, dem II. Anhang zur Verfaßungsurkunde §. 2, b ist das Kirchencollegium, durch welches die Staatsgewalt ihr Episcopat ausübt, ein gemischtes, in gewissem Sinne, unirtes. „Das Oberconsistorium besteht a) aus einem Präsidenten des protestantischen Glaubensbekenntnisses, [5] b) aus vier geistlichen Oberconsistorialräthen, unter welchen einer der reformirten Religion ist etc.“ Und doch kann kein lutherisches Collegium die reformirte, kein reformirtes die lutherische Kirche regieren, und ein gemischtes gibt keiner von beiden Kirchen, die unter ihm stehen sollen, ein Vertrauen. Es wird immer eine solche Zusammensetzung des obersten Rathes eines Episcopus vom Uebel sein. Gegenwärtig sitzt zwar im königlichen Oberconsistorium kein reformirter Rath, aber es besteht doch noch immer der oben citirte Paragraph, und abgesehen davon, daß es ein gleichfalls nicht erträgliches Uebel ist, wenn gegenwärtig die reformirte Kirche Bayerns von einem lutherischen Oberconsistorium regiert wird, dürfte es auch unter den zum Theil unirt gesinnten Reformirten des Landes nicht an solchen fehlen, welche auf verfaßungsmäßige Wiederbesetzung der leeren Rathsstelle dringen werden.

 3) Da nach §. 11. des erwähnten Edicts zu den Vorrechten des Oberconsistoriums und der Consistorien gehört, Prüfung, Ordination und Anstellung der protestantischen Geistlichen beider Confessionen zu besorgen; so kann es bei der unirten Gestalt des obersten Collegiums nicht bloß vorkommen, sondern es kam bisher auch wirklich vor, daß lutherische Consistorialen reformirte, und reformirte Consistorialen lutherische Candidaten prüften, was jedenfalls dem Ernste und der Würde, so wie der Wahrhaftigkeit einer solcher Prüfung Eintrag thun konnte und mußte;

 es konnte ferner vorkommen und kam auch vor, [6] daß lutherische Consistorialen zusammen mit reformirten, reformirte Consistorialen mit lutherischen Pfarrern geprüfte Candidaten von beiderlei Kirchen ordinirten, was eben so wenig recht sein kann, als es recht ist, wenn der anglicanische Bischof von Jerusalem lutherische Missionare ordiniren will, eine Sache, die großes Aufsehen gemacht und verdienten Widerspruch gefunden hat;

 es kam vor, und kann immer leicht vorkommen, daß lutherische Consistorialen mit lutherischen Ministerien zusammen reformirte Candidaten ordiniren, was dann wiederum Unrecht nach beiden Seiten hin genannt werden muß;

 es kam und kommt auch noch vor, daß lutherische Pfarrer in reformirten, reformirte Pfarrer in lutherischen Gemeinden das Amt verwalten, was eine starke Vermuthung erregen kann, daß nicht allein unser Kirchenregiment, sondern auch die lutherische und reformirte Kirche Bayerns selbst unirt gesinnt seien, und außerdem viele Mitglieder der beiden Kirchen zur Indifferenzirung ihres Glaubens führen mußte und auch geführt hat;

 es kam und kommt vor, daß lutherische Pfarrer gemischte Gemeinden bedienen und von dem Kirchenregiment der lutherischen Kirche Bayerns und seinen Organen dazu angewiesen werden, so daß also unter Kenntnis, ja Gutheißung dieses Kirchenregiments den Lutherischen das Abendmahl lutherisch, den Reformirten reformirt von einem und demselben Altare gereicht wird; eine Sache, welche nicht anders, als mit tiefster Betrübnis [7] von treuen Gliedern der lutherischen, wie der reformirten Kirche betrachtet werden kann.

 4) Mit dem Bestehen eines unirten Kirchenregiments, sowie mit dem Mangel an der nöthigen Bekenntnistreue hängt es auch zusammen, daß:

a) bei den Ordinationen weder die Lutheraner, noch die Reformirten auf ihre Symbole verpflichtet werden;
b) daß in Folge des nicht bloß reformirte und lutherische Lehren, sondern auch von den gemeinsamen Lehren beider Kirchen abweichende, allen Glauben verläugnende verderbliche Lehren und Schwärmereien aller Art auf den Kanzeln gepredigt und verbreitet und hiedurch unter dem Volke jene merkwürdige Verwirrung der Gewißen und jener Leichtsinn in Glaubenssachen verursacht und gefördert wurde, unter dem alle kirchlich gesinnten Pfarrer und Christen so sehr leiden. Es geschah dies, ohne daß das Kirchenregiment die Kraft finden konnte, durchgreifend und genügend einzuschreiten, und bei den Visitationen auf Beßerung und Belehrung, oder aber auf Beseitigung der Irrlehrer hinzuzielen, so hinzuzielen, daß vor allem Gottes lauteres Wort den Gemeinden in seiner Wichtigkeit gezeigt und in seiner Fülle erhalten worden wäre.
c) Mit den Anfangs dieser Nummer genannten Uebeln hängt es auch zusammen, daß selbst in der Verwaltung des heiligen Abendmahls unirte und reformirte Distributionsformeln geduldet, und auf diese Weise das theuerste Gut der pilgernden Gemeinde,[8] der Leib und das Blut des Herrn verhüllt, und in Frage und Zweifel gestellt wurde, ohne daß, selbst nach kundgewordenen Fällen, ein abänderndes Gebot gegeben oder eine durchgreifende Anordnung getroffen worden wäre. Nicht zu erwähnen, wie manche die Gewißen berührende und verwirrende Ungleichheiten in der Consecration des Sacramentes vorkommen und vorkommen können, so lange nicht bestimmte confessionelle Weisungen ergehen.
d) hieher gehört auch, daß Lutheraner und Reformirte gegenseitig zu einander zum Sakramente giengen und wohl auch noch gehen, ohne daß sie wußten und wißen, was hiemit geschieht, ohne daß Belehrung und Verbot ergieng, obschon die lutherischen Theologen von jeher dagegen gesprochen haben.

 5) Mit dieser ganzen Stellung des Kirchenregiments und dem auffallenden Mangel confessioneller Entschiedenheit hängt es auch zusammen, daß in den liturgischen Schriften der bayerischen Kirche auf das Bekenntnis die nöthige Rücksicht nicht genommen wurde. Der Agendenentwurf und das bisherige Gesangbuch geben hiezu kräftigen Beleg. Namentlich ist in dem letzteren nicht bloß das wenige poetisch Schöne von einer Menge poetisch-schwacher Lieder bedeckt, sondern es wird auch mit dem Wahren in gefährlicher Mischung der Gemeinde viel Unwahres, Falsches, Verderbliches eingesungen. Und doch ist dies Buch bis zur Stunde nicht [9] bloß erlaubt, sondern sogar streng geboten, so daß die Gemeinden, welche nach Beßerem greifen wollten, aus Uniformitätsgründen zu dem Schlechten zurückgewiesen werden würden.

 6) Eine andere Folge der unirten Gestaltung des Kirchenregiments und der confessionellen Unentschiedenheit im Allgemeinen ist das Bestehen eines baierischen Centralvereins für protestantische Missionen verschiedener Confessionen. Derselbe Geist, welcher allenthalben in unsern Tagen durch gemeinsame Werke zu uniren sucht, und allenthalben traurige Verwirrung verbreitet hat, spricht sich auch in der Zusammensetzung und dem Wirken dieses die ganze bayerische Kirche umfaßenden Vereins aus.

 7) Im engsten Zusammenhang mit der gerügten Laxheit im Bekenntnis steht die allgemein verbreitete Laxheit im Leben, und aus diesem doppelten Uebel stammt die fast durchgreifende Zuchtlosigkeit in Betreff des Bekenntnisses, der Lehre und des Lebens, wie sie unsre Landeskirche so schwer verschuldet hat. Die größte ja fast unerträgliche Gewißensbeschwernis treuerer Seelsorger, das gründlichste Aergernis vieler, gerade beßerer Gemeindeglieder hat hier seinen Ursprung.

 8) Gleichfalls zusammenhängend mit confessioneller Laxheit und dem lutherischen locus de ministerio in so ferne zu nahe tretend, als es Befugnisse, die nur dem schriftgemäßen, geweihten Presbyterium der Gemeinden eignen, gewählten Vertretern der Gemeinden mittheilen will, und mittheilt, ist das Institut weltlicher [10] Kirchenvorstände, welches hie und da besteht, und für weitere Kreise leicht vorgeschlagen werden könnte. So wie die weltlichen Kirchenvorstände die ihnen gegebenen oder zugedachten Befugnisse nur gebrauchen wollen, ist das heilige Amt gehemmt, gebunden und gelähmt, wie man des außerhalb unsres engeren Vaterlandes Bayern hinreichende und überflüßige Erfahrung gemacht hat.

 9) Endlich finden wir es auch zusammenhängend mit der Geringschätzung des Bekenntnisses, daß man einerseits auf Uniformirung und strenge Abgrenzung der Landeskirche in liturgischen und andern äußerlichen Dingen mit aller Sorgfalt und bei weitem mehr als auf Bekenntnistreue gesehen hat, andererseits innerhalb der engen Landes- d. i. Kirchengrenzen zufrieden, es ganz und gar versäumt hat, Kirchengemeinschaft und engere Verbindung mit andern lutherischen Kirchen und Gemeinschaften anzubahnen. Ebendamit hat man nicht bloß versäumt, auf die einfachste, genügendste Weise eine deutsche Nationalkirche herzustellen, sondern der weitere Gedanke eine Einigkeit und Vereinigung aller lutherischen Kirchen des Erdbodens ist durch jene Versäumnis gleichfalls brach und segenslos geblieben. Hiemit hat die lutherische Landeskirche Bayerns ihrer eigenen Katholicität vergeßen.

     Wir geben es der Hochwürdigen Synode anheim, zu beurtheilen, ob wir vielleicht in einem oder dem andern Punkte zuviel gesagt haben; aber wir glauben, daß wir nichts gesagt haben, was nicht der Hauptsache nach zugestanden werden müßte.  Daher beantragen wir im [11] Einklang mit unsrem ersten allgemeinen Antrag und als wesentliche Folgen desselben:

1.

 Daß die Hochwürdige Generalsynode auf die Vortheile des königl. Summepiscopats verzichte und an Sr. Majestät, unsern König, die Bitte stelle, Seiner Seits auf das Episcopat Verzicht zu leisten;

2.

 Daß dieselbe gemäß den Grundrechten der Deutschen IV., § 17 sich für Selbstregierung der lutherischen und reformirten Kirche, also auch für Trennung ihres Kirchenregiments ausspreche und auf geeignete Weise verwende, da mit der Trennung des Kirchenregiments alle oben beklagten Uebel in Prüfung, Ordination und Anstellung der Pfarrer, so wie in Besetzung der Pfarreien von selbst aufhören;

3.

 Daß namentlich auch bei dem diesjährigen Landtag, ohne dessen Zustimmung das Edict über die kirchlichen Angelegenheiten nicht geändert werden kann, in Betreff der vorigen Nummern 1 und 2, diejenigen Schritte geschehen, welche zum Ziele führen;

4.

 Daß a) alle lutherischen Geistlichen bei ihrer Ordination, alle Religionslehrer bei ihrer Amtseinführung auf sämmtliche lutherische Symbole mit quia, nicht quatenus verpflichtet werden;

[12]  b) daß bei den Visitationen fortan streng auf Bekenntnistreue der Pfarrer und Religionslehrer gesehen, die Abweichenden belehrt, ermahnt, gewarnt und bei beharrlichem Widerstande vom Amte entfernt werden;

 c) daß die richtige lutherische Verwaltung des Heiligen Sacraments besonders bei der Consecration und Distribution hergestellt und Abweichungen den Pfarrern der lutherischen Gemeinden verboten werden;

 d) daß die lutherischen Pfarrer angewiesen werden, keine reformirten Gemeindeglieder zum heiligen Abendmahl anzunehmen und diejenigen Gemeindeglieder lutherischen Bekenntnisses zu belehren, zu ermahnen, und nöthigenfalls zu weiterem Verfahren anzuzeigen, welche bei reformirten Gemeinden das heilige Abendmahl nehmen;

5.

 Daß endlich einmal das bisherige Gesangbuch abgethan und Erlaubnis gegeben werde, bis zum Erscheinen eines Gesangbuchs, welches sich selbst empfiehlt und Bahn macht, anerkannt orthodoxe, neuere oder ältere Liedersammlungen, namentlich das kleine Raumersche Gesangbuch, dessen Liederzahl für die meisten Gemeinden und ihre Bedürfnisse hinreicht, wie in der Schule, so auch in der Kirche zu gebrauchen;

6.

 Daß sich die Hochwürdige Generalsynode für lutherische Mission und für lutherische, d. i. gesonderte Missionsvereine, welche nach den deutschen Grundrechten Art. VI. §. 29 erlaubt sein müßen, aussprechen möge;

[13]
7.

 Daß die drohende Institution weltlicher Kirchenvorstände von der Hochwürdigen Generalsynode desavouirt und dafür die Diaconie nach Sinn und Vorbild der heiligen Schrift neuen Testaments empfohlen und, wo möglich, eingeführt werde, da diese den Gemeinden alle Vortheile gewähren kann, welche man von weltlichen Kirchenvorständen hofft, ohne die Nachtheile, mit welchen diese das heilige Amt bedrohen, fürchten zu laßen;

8.

 Daß den Pfarrern verboten werde, fernerhin offenbar ungläubigen, dem Bekenntnis beharrlich widersprechenden, in Lastern und groben Sünden lebenden Gemeindegliedern das heilige Abendmahl eher zu reichen, als sie absolvirt werden konnten, d. i. bevor der Unglaube und die Sünde erkannt und Zeichen der Reue gegeben sind; daß ihnen aber auch aufgegeben werde, von einem jeden Fall der kirchlichen Aufsichtsbehörde eingehende, rechtfertigende Anzeige zu erstatten, und zur Verantwortung bereit zu sein.

9.

 Daß rücksichtlich der Liturgie und andern äußerlichen Dinge diejenige Freiheit gegeben werde, welche dem Prinzip der christlichen Freiheit in allem, was Menschensatzung heißt, entspricht, und welche gestattet, Erfahrungen zu machen und eine Einigkeit der Ueberzeugung anzubahnen;

[14]
10.

 Daß Kirchengemeinschaft mit allen den Gemeinden angestrebt und ausgewirkt werde, welche mit uns auf gemeinsamem Grunde des Bekenntnisses ruhen, und das Bekenntnis nicht bloß in thesi, sondern, fern vom heuchlerischen Schein, auch in praxi haben.




 Die Unterzeichneten wißen ganz wohl, wie sehr die gestellten Anträge dem gegenwärtigen Bestande der bayerischen Landeskirche widersprechen; sie sind aber auch der festen Ueberzeugung, daß es ganz in den Mitteln und der Macht der Hochwürdigen Synode liegt, die Abstellung der Uebelstände zu erwirken, und einen Zustand der Kirche herbeizuführen, welcher, unsres theuren Bekenntnisses würdig, das Erbe der Reformatoren ergreifen und der Kirche, ja der Welt zum Segen wenden könne.

 Nach so geschehener Reinigung der Kirche würde der barmherzige Gott seine treuen Bekenner gewis auch zum langentbehrten Segen derjenigen Verfaßung führen, welcher an Festigkeit und Freiheit keine andere gleicht, welche im Neuen Testamente gezeigt ist und sich, so weit man ihr irgendwo treu war, durch Jahrhunderte bewährt hat. Ohne Abthuung der beklagten Uebel und Herstellung eines bekenntnismäßigen Zustandes der Kirche ist keine Verfaßung von großem Werth, und man würde auch nimmermehr zu derjenigen gelangen, welche zugleich dem göttlichen Wort und den wahren Bedürfnissen der Zeit am meisten entspricht.

[15]  Die Unterzeichneten haben hiemit ihr Gewißen und dessen Noth der Hochwürdigen Generalsynode eröffnet, und harren sehnsuchtsvoll, daß diese Petition so aufgenommen werde, wie es dem treuen Willen und Streben derer entspricht, die sie überreichen, und am besten zur Beruhigung ihrer Gewißen dienen kann, für welche eine Fortdauer der gegenwärtigen Zustände in Wahrheit unerträglich sein würde.


 Den 21. Januar 1849.


Verehrungsvoll verharren
Einer Hochwürdigen Generalsynode

 gehorsamste


[16]
Beleuchtung der Beschlüsse.




[17] Die Generalsynode ist nun zu Ende, ihre Verhandlungen liegen wenigstens den Resultaten nach in den „Synodalblättern aus Bayern“ vor jedermanns Augen, das Urtheil über die Resultate kann sich geklärt haben und es fragt sich nun, ob diejenigen, welche vorstehende Petition mit völligem Bewußtsein unterschrieben haben, mit den Resultaten der Synode zufrieden sein können.

 Die Petition konnte nicht, wie es so wünschenswerth gewesen wäre und ihrem Inhalt geziemt hätte, gleich anfangs zur Sprache gebracht werden. Die Umstände brachten es mit sich, daß sie fast gar nicht daran gekommen wäre, und als sie endlich – in der letzten Sitzung und an deren Schluß – doch daran kam, wurde sie eilends abgethan. Viele Punkte, welche sie umfaßt, waren im Laufe der Synode bereits irgendwie erledigt worden; es waren wenige Punkte, über welche noch Beschluß zu faßen war, aber auch für diese wenigen, scheint es, hat man sich zu wenig Zeit und Muße gegönnt.

 Den Antragstellern kann es nun im Ganzen gleichgiltig sein, ob, was sie wollten, in der eigentlichen Verhandlung über die Petition oder zuvor bei irgend einer Gelegenheit erledigt wurde. Es fragt sich allein, wie die Erledigung ausfiel. Und das ist es, womit sich diese Zeilen beschäftigen sollen.

 Fragen wir nun zuerst nach der Bekenntnistreue der Synode, so können wir von verschiedenem Standpunkt die Antwort geben. Entweder geht man von einer Vergleichung mit früheren Synoden aus, – und dann kann man nicht anders [18] sagen, als daß viel mehr Bekenntnistreue als früherhin zu bemerken war; oder man legt den Maßstab einer wahrhaft kirchlichen Synode an, und dann ist das Ergebnis ein trauriges. Viele Synodalen und ihnen gleichgesinnte andere Mitglieder der bayerischen Landeskirche stehen auf dem ersten Standpunkt und sind deshalb sehr zufrieden. Wir können es leider nicht sein. Wir können uns gegen die Forderung nicht wehren, daß die Synode einer lutherischen Landeskirche nicht theilweise, sondern ganz und völlig lutherisch sein soll. Und für lutherisch wird doch die bayerische Landeskirche gehalten.

 Ein ehrenwerther Abgeordneter, welcher nach seiner Gemüthsart keineswegs die strengsten Anforderungen zu stellen pflegt, gab dennoch zu, man habe nicht drei Tage bei der Synode sein können, ohne die Ueberzeugung zu gewinnen, daß die Synode keine lutherische genannt werden könne. Nicht bloß waren die meisten weltlichen Abgeordneten, als rechte Bilder der bayerischen Gemeinden, ferne von kirchlicher Erkenntnis und Bewußtsein, wenn sie nicht gar blinde Feinde der kirchlichen Richtung waren; sondern auch unter den geistlichen Mitgliedern herrschte eine große Verschiedenheit. Eine äußerste Rechte, ein Centrum, eine äußerste Linke – und was alles dazwischen konnte finden, wer wollte. Und doch sollte eine Synode einhellig und einmüthig wenigstens im Bekenntnis sein. Sie repräsentirt ja doch die Kirche, welche im 7. Art. der Augustana, als Minimum der Eintracht fordert, daß einträchtiglich nach reinem Verstand das Evangelium gepredigt und die Sacramente dem göttlichen Wort gemäß gereicht werden“, – und sich dafür auf das Wort des Apostels Eph. 4, 5. 6. beruft: „Ein Leib, Ein Geist, wie ihr berufen seid zu einerlei Hoffnung euers Berufs, Ein HErr, Ein Glaube, Eine Taufe.“ Der Anfang und das Ende der Synode war von einem confessionellen Sturm bezeichnet. Er wurde beide Male beschwichtigt, am Ende mit großer Mühe. Aber wenn sich die wilden Kräfte legen, sind sie damit neugeboren [19] und in Gottes Dienst gebracht? Ist eine Synode in der Lehre und im Bekenntnis einträchtig geworden, wenn die widerwärtigen Elemente sich’s gefallen laßen, länger noch das Schild der Eintracht zu führen und den innern Zwist und Kampf unter diesem Schilde fortzusetzen? Man sagt, die christliche Richtung sei auf der Synode überwältigend gewesen. Warum war denn aber am Ende der Sturm größer, als anfangs? Das zeigt, wie wenig Hoffnung da ist, daß die lutherische Kirche Bayerns ihre wohlgemerkt rationalistischen Elemente (denn noch reden, wir von dem unirten Wesen nicht) verdauen und in lutherisch-kirchlichen Lebenssaft verwandeln werde. – Auch während der Verhandlungen standen die Parteien einander gegenüber, und wenn gleich die Gegner keine Schlacht wagten; es zeigte sich doch immer aufs Neue bei mancherlei Gelegenheiten, wie gar uneinig die Synode, wie, ganz unglücklich zusammengesetzt sie war, wie ganz sie der bayerischen Kirche glich, auf deren Boden sich Freund und Feind niedergelaßen hat.

 Und die beßeren, die christlicheren, welche den andern gegenüber standen? Wenn nun nur sie unter sich wahrhaft einig gewesen wären! Aber auch hier war große Verschiedenheit. Vom quia, im Bekenntnis bis zum äußersten quatenus gibt es viele Nuancen. Die Frage: was zum lutherischen Bekenntnis gehöre, konnte diese Synode nicht zu entscheiden wagen; an dieser Frage würden der Herzen Gedanken allzusehr offenbar geworden sein. Selbst diejenigen, welche das Bekenntnis mehr im bisherigen Sinne der Kirche auffaßten, nahmen es meist nur als Thesis und wehrten sich gegen die Consequenzen in der Polemik und in der Praxis.

 Man kann sagen, daß diejenigen Synodalen, welche in der Regel die Majorität zu gewinnen wußten, in einem gewissen, nicht deutlich kundgegebenen Maße lutherisch gesinnt waren und daß es ihnen Ernst war, zu ihrer Stufe die andern heranzuführen. Aber gerade bei ihrer Stufe konnten sie [20] es vertragen, alles Widerstrebende im Verband der Kirche zu behalten. So wie eine conservative Partei in den Staaten nach Rechts und Links Concessionen macht, um alle Theile zu bewältigen; so hatte auch jene Synodalpartei gerade so viele Elemente des altkirchlichen Wesens und der freieren Richtung des Tages in sich aufgenommen, daß sie die Mehrzahl auf beiden Seiten, wenn auch nicht grade zufrieden stellen, doch ihr so ziemlich genügen konnte. Denen, welche die wahren Uebelstände beklagten, sagte man, Geduld sei Noth, Geduld habe sich bisher ganz herrlich belohnt, man solle ja keine „extremen“ Schritte thun, es seien in den letzten fünfzehen, zwanzig Jahren so viele Seelen gewonnen und alles sei so viel beßer geworden, daß sich ein längeres Verharren unter den vorhandenen Uebelständen auch ferner belohnen werde. Es sei Feigheit, sagten etliche, wenn man sich die Last der bestehenden Verhältnisse nicht länger gefallen ließe. Damit ließen sich gutmüthige Leute beschwichtigen, und das um so lieber, weil, wenn einmal das Gewißen gestillt ist, gar keine Tapferkeit dazu gehört, alles gehen zu laßen, wie es kann, oder wie es die wohlwollenden Lenker ihrer Brüder lenken können. Dabei vergaß man das ganze Jahr 1848, den großen Abfall desselben, die jammervolle Hingebung des Volkes an das Böse, die Deutschkatholiken, die Partei Ghillany und wie viel anderes – und den Zusammenhang von alle dem mit der Bekenntnisuntreue und Zuchtlosigkeit der Kirche. Man redete von Liebe, von Tragen der Schwachen, welche durch extreme Schritte – so bezeichnete man mögliche Consequenzen der Bekenntnistreue – zu den Gegnern gejagt werden würden; es würden sich noch viele besinnen, viele retten laßen, was denn eigentlich zur kirchlichen Aufklärung der Gemeinden geschehen sei, die Pfarrer sollten nur die Gemeinden mit dem Bekenntnis bekannter machen, es habe nur am Eifer gefehlt etc. Das alles widersprach dann in keinem Worte der zuvor gethanen Behauptung, daß in 15, 20 Jahren so viel geschehen sei. [21] Man redete von Liebe, und es fiel den Männern nicht ein, daß sie nicht bloß die Schwachen, sondern auch die Bösen halten wollten, daß man die Bösen zu den Schwachen, die Irrlehrer und Wölfe, deren es im Lande noch genug gibt, desgleichen zu den Schwachen rechnen müßte, wenn man ihnen recht geben sollte, daß die Liebe zu den armen verführten Gemeinden, deren Glieder hundertweise im Traum nicht bloß der Unwißenheit, sondern auch des Unglaubens und falscher Lehre entschlafen, ernstere Schritte, Bruch mit den Wölfen, Entfernung derselben verlangte, – daß es keine Liebe zum Weinberg sei, die wilden Eber, keine Liebe zum Lager, die Feinde drinnen zu behalten, – das und was der Art alles noch mit Fug und Recht gesagt werden muß, berührte keine Zunge. Ob man es nicht wußte, ob nicht im vertrauten Freundeskreise die Stimme des Gewißens und wahrer Hirtentreue sich doch vernehmen ließ, ob nicht die ganze Politik der conservativen Rücksichten doch wie ein Stein auf den Herzen derer, die in ihr Meister zu sein suchten, lag, das können wir nicht sagen. Aber das ist wahr, das kann niemand widersprechen: man behielt alles beisammen, die Wölfe sammt den Schafen, allerlei Bekenntnis und Unglauben, nur daß es keinen Bruch gäbe, nur daß die weite Landeskirche erhalten bliebe. – Man redete von Glauben, den die nicht hätten, welche die Zustände für unerträglich hielten, von Kreuzflüchtigkeit etc., und wer den Männern die Frage gestellt hätte, ob es nicht viel mehr Mangel an Glauben und Kreuzflüchtigkeit sei, alles, was Gott doch nicht verbunden, beisammen halten zu wollen, statt innerhalb der Landeskirche den Grundsatz geltend zu machen, daß nur mit den Bekenntnistreuen Kirchengemeinschaft zu halten sei, – der würde vielleicht manche harte Rede haben überwinden müßen. Ein Ultra, ein Mensch von irrendem Gewißen würde er von den Inhabern irrender Gewißen ohnehin gescholten worden sein.

 Jedoch kommen wir zur Petition und besprechen wir zuerst [22] die Punkte, welche gelegentlich, bevor sie selbst zur Verhandlung kam, ihre Erledigung fanden und dann von den wenigen, die am Ende der Synode noch besonders vorgebracht wurden.

 Was zunächst unsre p. 2. der gedruckten Petition ausgesprochene Bitte eines unumwundenen Bekenntnisses zum Bekenntnis von Seiten der Synode anlangt, so geschah in der Sitzung vom 5. Februar etwas, was im ersten Augenblicke auch solche freudig ergriff, welche die Ueberzeugung hatten, daß diese Synode, so wie sie zusammengesetzt war, ohne ein Wunder oder große Heuchelei kein Bekenntnis zum Bekenntnis in dem von uns geforderten Maße ablegen könne. Sehr wahrscheinlich im Zusammenhang mit Sonderberathungen trat an jenem Tage, zum Anfang der Berathung über die Verfaßung der erste Secretair Dr. Bucher von Würzburg, Jurist, auf und redete die Versammlung in folgender Weise an: „Ehe die Versammlung zur Lösung dieser so wichtigen Aufgabe schreite, wolle er ein Wort aus seinem Herzen an die Versammelten sprechen. Schon als man eine Ansprache an das evangelische Volk beschloßen habe, habe es viele gedrängt, ein freies und offenes Bekenntnis niederzulegen. Er sei deshalb nicht damit einverstanden gewesen, daß der Ausdruck jenes öffentlichen Zeugnisses dem Schluße der Verhandlungen vorbehalten bleibe. Um so mehr danke er dem Referenten für die Anregung dieses Punktes. Es habe seinem Herzen wohlgethan zu hören, daß der Boden der neuen Verfaßung auf dem festen Grund des Bekenntnisses ruhen solle. „Laßen Sie unsern Verhandlungen den Stempel der kirchlichen Weihe aufdrücken damit, daß wir frei, offen und unumwunden erklären, daß wir auf dem Grunde unsers evangelisch-lutherischen Bekenntnisses stehen. Weichen wir nicht von diesem Grunde, so können wir weder von oben, noch von unten verkannt werden; der König wird erkennen, daß wir auf unerschütterlichem Grunde stehen und die uns gesandt, müßen inne werden, daß wir ein [23] festes Haus bauen wollen, dessen Grund der ist, der von Anfang an gelegt ist. Folgen Sie diesem Drange ihres Herzens und bekennen Sie es mit mir, daß wir auf nichts anderes bauen als auf das evangelisch-lutherische Bekenntnis.“ – Nach diesen Worten erhob sich die Versammlung mit Ausnahme von etwa elf Gliedern und gab ihr Ja und Amen. Pfarrer Kraußold war so bewegt, daß er ausrief: „der Segen des HErrn ruhe auf dieser Stunde! Amen.“ Die Versammlung mag sich über sich selbst verwundert haben, denn sie hätte sich das gewis selbst nicht zugetraut. Was geschehen, schien eine That, ein frohes Ereignis, und als ein solches wurde es rings im Lande verbreitet. Zwar zeigte sich auf der Stelle der alte Schade, denn da die Lutherischen auf der Synode ihr Bekenntnis gethan hatten, stand Dr. Renaud, reformirtes Synodalmitglied, auf und bekannte für sich und die Seinigen das reformirte Bekenntnis – und schon hiemit erschien der Widerspruch einer aus Lutherischen und Reformirten zusammengesetzten Kirchenversammlung, ein Widerspruch, der damit nicht aufgehoben wird, daß die Reformirten nur in gemeinsamen Angelegenheiten mitstimmen. Mehrere dem lutherischen Kirchenverbande angehörige Synodalabgeordnete erklärten sich auf der Stelle dem gethanen Bekenntnis abhold, – und selbst ein wahrhaft lutherisch gesinnter, redlicher Mann konnte sich dem Bekenntnisacte abhold erzeigen. Die Versammlung sei überrumpelt worden, wenn man das Bekenntnis genauer bezeichnet hätte, würde ein anderes Ergebnis gekommen sein. Gewis und wahr! Ueber das, was lutherisches Bekenntnis sei, war man keineswegs einig; ein jeder konnte sich drunter denken, was er wollte; und jeder konnte dem Dr. Bucher in einem andern Sinne beistimmen. Wir wollen gar nicht besonders geltend machen, daß, wäre es der Versammlung völliger Ernst gewesen, die nicht zustimmenden Synodalmitglieder nicht mehr hätten anerkannt werden dürfen; eine solche Stärke der Ueberzeugung konnte eine Versammlung nicht haben, die ja auch [24] reformirte Glieder hatte und anerkannte. Wir wollen nicht behaupten, daß die Versammlung sich gerade dadurch als eine unirte erwies, daß sie nach ihrem eigenen Bekenntnis nicht bloß reformirte, sondern auch mehr oder weniger rationalistische Mitglieder – und zwar diese mehr, als jene – mitberathen, mitstimmen, mitgewähren ließ. Wir wollen endlich auch nicht erinnern, daß sich ein Mensch, welcher sich durch die Frage nach seinem Bekenntnis überrumpelt erklärt, sich im Grunde ein jämmerliches Armutszeugnis ausstellt. Jeden Falls sollte man doch einem Synodalmitgliede mit St. Petro 1. Petr. 3, 15. zurufen können: „Seid allezeit bereit zur Verantwortung jedermann, der Grund fordert der Hoffnung, die in euch ist!“ – Laßen wir das und fragen einmal, wie viel Werth das Bekenntnis derer gehabt habe, die sich durch dasselbe nicht überrumpelt, sondern erhoben fühlten. Zur Beleuchtung dessen führen wir nicht alles an, was hieher gehörte, sondern nur folgendes.

 In der Sitzung vom 15. Febr. übergab der Abgeordnete v. Muffel einen schriftlich formulirten Protest „in Bezug auf die in der 7. Sitzung angeregte Bekenntnisfrage, welchen man Nr. 27/28 der Synodalblätter abgedruckt findet. In demselben wird gegen die Benennung „unsre evangelisch-lutherische Kirche“ und das am 5. Febr. zu dieser Kirche gethane Bekenntnis im Interesse der freien Forschung Verwahrung eingelegt. Bei dieser Gelegenheit gab derselbe Abgeordnete Bucher, welcher am 5. Febr. das Bekenntnis hervorgerufen hatte, eine Erklärung ab, in welcher es heißt (S. Synodalbl. l. c. p. 255.):

„3. Diesem evangelisch-lutherischen Bekenntnisse, wie solches in den Bekenntnisschriften niedergelegt, d. h. im Geist aufgefaßt ist, nicht aber dem tödenden Buchstaben dieser Blätter hänge ich an, und betrachte letztere als den Ausdruck, nicht aber als den stricten Inbegriff dieses Bekenntnisses. (!?)

[25]

4. Ferner erblicke ich in diesem Bekenntnis lediglich ein Zeugnis von der evangelischen Freiheit der Forschung in der heiligen Schrift, welche letztere auch mir als Urquelle des christlichen Glaubens gilt. Eben im Vollgefühle dieser evangelischen Freiheit erkläre ich,
5. Daß ich auf dem Fundamente der evangelisch-lutherischen Bekenntnisse stehe."

 Das war von Seite Buchers eine authentische Erklärung seines Bekenntnisactes vom 5. Februar. Es ist das jeden Falls eine ganz neue Art, sich zum lutherischen Bekenntnis zu bekennen. Man thut dem Bekenntnis Gewalt an, indem man es umfaßt.

 Durch den Muffel’schen Protest angeregt ließ Decan Maier von Rügheim den folgenden Protest circuliren: „die Unterzeichneten protestiren feierlich gegen den von dem Abgeordneten v. Muffel eingelegten Protest bezüglich der Benennung evangelisch-lutherische Kirche und erklären, daß sie sich diese Bezeichnung ihrer Kirche nicht werden nehmen laßen.“ Während dies geschah, erklärte der gewandte Dirigent, die Kirche heiße gegenüber den Römischen protestantisch, in Berücksichtigung ihres Grundes evangelisch, gegenüber den Reformirten lutherisch, die Sache könne also füglich beruhen. Mit dieser Erklärung erklärten sich sofort 25[1] Abgeordnete beruhigt, 16 schloßen sich der Maierischen Protestation an, 13 gaben ihre Unterschrift zu einer von dem Abgeordneten Hommel unter den Maierischen Protest gesetzten Erklärung[2], welche ganz im kirchlichen Sinne gegeben war, und zwei trugen auf Verständigung mit v. Muffel an. Die größere Hälfte der Synode betheiligte sich also am Maierischen Protest gar nicht, die kleinere Hälfte that es in verschiedenem Sinn. Und nun, konnte man doch, 10 Tage nach dem ersten Bekenntnis, nicht mehr von Ueberrumpelung reden: etwas hätte die schweigende Hälfte doch jeden Falls – von Muffel und Maier [26] provocirt – thun sollen und können, schon um des 5. Februar willen.

 Das Schweigen der ersten Hälfte erweckt ein übles Vorurtheil. Sie strich schweigend ihr Ja und Amen vom fünften Februar aus. Jedoch gaben manche in einer am 19. Februar von dem Decan Dr. Fikenscher von Nürnberg übergebenen Separaterklarung durch Unterschrift Zeugnis. Die Fikenscherische Erklärung besagt Eingangs: „Weder die symbolischen Bücher der evangelischen protestantischen Kirche, noch die dogmatischen Schriften der bewährtesten protestantischen Theologen gäben einen bestimmten Begriff von dem in unsern Tagen so häufig genannten evangelisch-lutherischen Bekenntnis, noch könne dieser Begriff auf geschichtlichem Wege unzweifelhaft gewonnen werden.“ Es seien darum auch in der Synode schon Misverständnisse, Proteste und Gegenproteste vorgekommen. Der Begriff müße zur Verständigung aller festgesetzt werden. Dr. Fikenscher hatte für die Synode, welcher der Begriff „Bekenntnis“ ganz offenbar verrückt und verwirrt war und die deshalb bei ihrem Bekennen, ohne es zu wißen, Ja und Nein zugleich sagen konnte, vollkommen recht. Aber sein Wort verhallte. Er seinerseits sagte in seiner Erklärung manches, wie er die Sache nahm, und schloß mit den Worten, es sei mit der Bezeichnung „evangelisch-lutherisch“ nicht gesagt, „daß ein gläubiges [27] Glied der Kirche, wenn es zwar an den Grundlehren der Kirche mit lebendigem Glauben an dem HErrn festhält, sich aber nicht zu allen theologischen Consequenzen der Bekenntnisschriften bekennt, ein treues Glied der evangelisch-protestantischen oder lutherischen Kirche zu sein aufhört.“ – Diese Erklärung unterschrieben auch Männer der verschiedenen Fractionen, welche bei Gelegenheit des Muffelschen Protestes unter den Maierschen Gegenprotest ihre Namen gesetzt hatten; wenigstens einige. Im Ganzen hat sie 33 Unterschriften. (S. Synodalbl. Nr. 33/34. p. 298 ff.)

 Was nun durch diese und ähnliche schriftliche und mündliche Erklärungen aus dem Bekenntnis des 5. Februar geworden ist, wie viel Werth und Wichtigkeit es behalten, wie viel 'Beruhigung es namentlich denen, welche unsre Petition alles Ernstes unterschrieben hatten, geben konnte, das wird unschwer zu finden sein. Man nehme dazu alles das, was wir noch zu referiren haben und sage uns, ob die Synode von Ansbach wirklich eine lutherische Synode genannt werden dürfe, ob sie als Synode sich dem lutherischen Bekenntnis treu erwiesen habe.

 Am Schluß der Synode übergab der Landgerichtsassessor Hommel eine von 14 (!) Abgeordneten mitunterzeichnete Erklärung zu Protocoll, welche eine Recapitulation des ganzen Verhaltens der Synode zum Bekenntnis gibt und deshalb, wie auch ihres sonstigen Inhalts willen hier einen Platz verdient.

„Die Generalsynode hat zum Beginn der zweiten Woche ihres Beisammenseins erklärt, daß sie auf dem Grunde des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses stehe. Schon damals hat sich gezeigt, daß nicht alle Mitglieder mit dieser Erklärung einverstanden waren. Seitdem ist von einzelnen Mitgliedern wiederholt gegen die Benennung „lutherische Kirche“ protestirt und für die bayerische Landeskirche verschiedentlich theils der Name „evangelisch-protestantisch, theils der Name „evangelisch“ angesprochen[28] worden. Auch ist von dem Geiste des Bekenntnisses, an dem festzuhalten sei, und von dem Vorbehalte des Rechtes der freien Forschung in der Weise die Rede gewesen, als ob ein Festhalten an den Bekenntnisschriften der freien Forschung Eintrag thue. Ferner haben dem Beschluß der Generalsynode, wonach für die Vertreter der Gemeinden Bekenntnistreue erfordert wird, auch alle diejenigen beigestimmt, welche das Bestehen einer lutherischen Kirche in Bayern widersprochen haben, wodurch der Sinn des Ausdrucks Bekenntnistreue oder „Stehen im Glauben und Bekenntnis der Kirche“, insofern er auf die lutherischen Bekenntnisse bezogen sein soll, sehr in Zweifel gestellt wird. Um nun alle Zweideutigkeit und Zweifel zu beseitigen, halten es die Unterzeichneten für nothwendig zu erklären:
1) daß sie sich eins wißen mit der ganzen lutherischen Kirche auf Erden, und um dieses Zusammenhangs willen auch der gemeinschaftliche Unterscheidungsname „lutherische Kirche“ festgehalten werden muß[3];
2) daß sie unter dem lutherischen Bekenntnisse nichts anderes verstanden wissen wollen, als was in den symbolischen Büchern der lutherischen Kirche, welche sie als mit der heiligen Schrift in Einklang stehend erkennen, enthalten ist, und daß sie an denselben unverbrüchlich fest halten.“
(S. Synodalbl. 39/40. p. 346.) 

 In dem Sinn nun, wie man früher den Ausdruck „lutherisch“ genommen hat, wie auch noch jetzt z. B. unsre Brüder in Preußen lutherisch sind, war diese Synode gewis nicht [29] lutherisch. Man kann etwa sagen, es sei doch der Rechtsboden gewahrt, auf welchem die lutherische Fraction der bayerisch-protestantischen Kirche vorwärts gehen könne. Was hilft aber ein Rechtsboden, wenn kein wirklich materieller Boden da ist? Was hilft’s, wenn eine lutherische Kirche zu bestehen das Recht hat, wenn man sich vergebens nach einer solchen umsieht? Ein Boden, der bloß im abstracten Rechte besteht, ist fürs Leben und für einen Menschen, der Leben sucht, nichts. – Ohnehin hat ja bereits jeder Glaube und Unglaube, jede religiöse Richtung und Gesellschaft einen Rechtsboden gewonnen.

 Und wie ist gesorgt, daß nachfolgende Synoden wahrhaft lutherisch seien? Wir haben p. 2. unserer Petition auf „Einsetzung der Bekenntnistreue als ersten Erfordernisses zur Wählbarkeit“ gedrungen. Ist etwas geschehen, was dieser gewis gerechten Forderung Genüge thäte? Zu erwarten ist es gewis nach dem Vorausgehenden nicht. Und wer Synodalbl. 24/25. p. 235. liest, daß durch Stimmenmehrheit ein Antrag darauf, „daß für die Bekenntnistreue und kirchliche Qualification der weltlichen Mitglieder des k. Oberconsistoriums (also auch des weltlichen Präsidenten dieses Collegiums!) und der Consistorien eine Garantie geboten werde“, zurückgewiesen wurde, der müßte verwundert sein, wenn die Synodalmitglieder weltlichen Standes eine solche Garantie bieten müßten. Und doch lautet der Ausdruck der neuen Wahlordnung, in welcher verlangt ist, daß selbst die neueinzuführenden Kirchenvorstände die Eigenschaft einer kirchlichen Gesinnung haben sollen, fast verführerisch. Es soll das „Stehen im Glauben und Bekenntnis der Kirche vorausgesetzt werden“ und „bethätigen“ müße es sich durch einen sittlichen Wandel und Theilnahme an Predigt und Sacrament, – und das von den Kirchenvorständen aufwärts bei den zu wählenden Mitgliedern der Diöcesan- und der Generalsynoden. Die Täuschung schwindet aber schnell, wenn man erfährt, daß treugemeinte Anträge sowohl des Decans Gademann als des Landgerichtsassessors [30] Hommel auf ernste Anforderung der Bekenntnistreue an die zu Wählenden zurückgewiesen wurden. Mag auch der Mehrzahl und der laxeren lutherischen Partei des Dringens auf Bekenntnistreue zu viel gewesen sein und mancher aus Ueberdruß ein Nein gesagt haben, das sonst ein Ja geworden wäre; so ist doch eben dieser Ueberdruß sündlich und es wäre die Pflicht aller gewesen, allenthalben – zumal für unsre Zeit – auf Bekenntnistreue zu dringen. So, wie nun die Sachen stehen, ist es offenbar, daß man Bekenntnistreue voraussetzte, weil man wußte, daß man sie bei vielen weder würde fordern, noch finden können. Es liegt im Passus etwas Schiefes, das wohl viele selbst empfunden haben mögen. Ordnungen und Verordnungen sollten nie in vieldeutigen Ausdrücken gegeben werden; das kommt nicht aus Liebe, sondern es gebiert Haß; es bringt nicht Einigkeit, noch Frieden, sondern Unfrieden und Zwiespalt. Man sollte recht vorsichtig und unmisverständlich und so reden, daß jede Hinterthür verschloßen wird. Aber freilich, da hätte in unserm Fall die rationalistische Partei nicht ruhig zugesehen, es wäre nicht conservativ gewesen und so kam denn eine Formel ans Tageslicht, welche sich je nach Belieben deuteln und drehen läßt, Bekenntnistreue ist dies gewis nicht zu nennen.




 Wir kommen ferner zur Aufhebung des Summepiscopats, wie sie p. 3. 11. unserer Petition beantragt ist. – Bisher hatte man den Summepiscopat der Fürsten fast bewußtlos getragen: wer bekümmerte sich viel darum? Nun aber ist es anders, man ist erwacht, man erkennt das Uebel und in dieser Zeit ist die bayerische Generalsynode (d. i. Kirche?) die erste, welche sich freiwillig wieder den weltlichen Fürsten, und zwar – denn das ist der faulste Fleck an der Sache! – einen römisch-katholischen Fürsten zum Oberbischof wählt oder doch erbittet. Wenn die Rede davon [31] war, daß die Mecklenburger ihren Großherzog gerne selbst zum obersten Bischof ihrer Landeskirche wählen würden, im Falle es an sie komme; so ist dies immer noch etwas ganz anderes; ihr Landesherr ist gleichen Glaubens, ein praecipuum membrum ecclesiae. Aber der König von Bayern ist ja römisch, wir wiederholen es, weil es so ganz und gar vergeßen wird! Es ist lächerlich, wenn ein Decan das Summepiscopat der Fürsten für ein charakteristisches Merkmal der lutherischen Kirche erklärt, womit sie ihre gerechte Mitte beweise; es ist schmählich, wenn ein anderer die Behauptung aufstellt, die Kirche habe immer unter dem Scepter sich beßer befunden, als unter dem Krummstab. Indes, das sind Einfälle, Hyperbeln, extreme Dinge, gesagt und hingeworfen, gewagt um den erwünschten Zweck zu erreichen. Man könnte das alles laufen laßen, aber man kann es doch nicht, überhaupt nicht, besonders aber deshalb nicht, weil der Fürst, den wir zum obersten Bischof wollen, römisch ist: wir sagen es zum dritten Male. Und warum ist man denn über diesen großen Stein im Weg so leichtfüßig weggesprungen? Hat man den Fürsten zum Summepiscopus genommen oder behalten, weil er römisch ist? Das doch gewis nicht. Man that es trotz dem, daß er römisch ist. Und warum denn, warum großen Theils trotz beßerer Erkenntnis? Wir stehen wieder vor dem schlagenden Beweis, daß die Landeskirche nicht lutherisch, daß sie eine concordia discors, ein uneiniger, unharmonischer Haufe ist. Wenn alle, die man bisher in den statistischen Listen der bayerischen Landeskirche verzeichnet hat, wirklich lutherisch wären, wenn die Act. VII. der Augustana geforderte Einigkeit da wäre, so hätte es keine Noth: der gleiche Glaube schlöße so gut wie in Preußen zu Einem Kirchenregiment zusammen, freiwillig und darum desto völliger würde man gehorchen. Aber das ists, und da fehlts! So wie der Stecken des Treibers weggenommen ist und über den Rescripten der kirchlichen Behörden nicht mehr der gewaltige Name eines irdischen Königs steht, fährt alles auseinander [32] und die bunte, ungehorsame Menge löst sich in ihre Bestandtheile auf. Die Kirche auf den Grundfels neu zu erbauen hatte die selbst uneinige Synode den Glauben nicht, und eben damit auch nicht die Befähigung. Sie hatte viel gekonnt, wenn sie hätte ernstlich lutherisch sein wollen. Viele Hunderte, die nun durch ihr weltförmiges Schwanken wieder in die alte Trägheit und Lauheit zurückgesunken sind, würden durch ihre Entschiedenheit entschieden worden sein. Die besten im ganzen protestantischen Volke würden sich ihr angeschloßen, der starke, lichte Kern einer fürs Heil der andern mächtig wirkenden Gemeinde würde sich um sie gesammelt und sie gehalten, ihr große moralische Wirkung verliehen haben. Aber freilich, dazu war sie selbst zu wenig einig, – vielleicht auch nicht frei genug von der Furcht vor zeitlichem Verlust. Sie konnte den Hirtenstab nicht übernehmen, darum übertrug sie ihn einem Fürsten und zwar einem römisch-katholischen Fürsten. So kann denn nun doch auch ferner die große bayerische Kirche beisammen bleiben, so wie sie ist, ein Bild von Thon und Messing, das sich fürchten mag vor dem Steine, der losgerißen wird ohne Menschenhände. – Es wird sich zeigen, ob nun bald der gute Teig den Sauerteig durchsüßt, oder ob der Sauerteig den Süßteig durchsäuert. Kein römischer Bischof-König wird den natürlichen Verlauf der Sache aufhalten. – Von mancher Seite sah man gutmüthig in der Annahme des königlichen Summepiscopats nur ein Provisorium. Allein dazu stimmt die ganze übrige Verfaßung nicht, über welche man übereingekommen ist. Es däucht uns, das königliche Summepiscopat sei nur der Schlußstein des Ganzen und dies Ganze könne den Schlußstein nicht entbehren, - Uns däucht, die bayerische Kirche sei abermals auf Fleisch gebaut, aber mit aller Vorsicht, um fest stehen zu können. – Indes, wäre weiter nichts, als der Summepiscopat des römisch-katholischen Fürsten, wir würden uns bedenken. Wir würden uns bei entschiedener Liebe und Bewunderung der eben so freien, [33] als festen, durch die Geschichte völlig bestätigten apostolischen Verfaßung doch in jede Verfaßung gefunden haben. Er handelt sich vor allem um Bekenntnistreue und diese finden wir zwar auch durch das Summepiscopat eines römischen Fürsten, aber nicht allein dadurch, sondern, wie es am Tage ist, durch viele andere Beschlüße der Synode verletzt.




 Gehen wir weiter zu dem bisher unirten Kirchenregimente der bayerischen Lutheraner, auf dessen Abstellung wir p. 4 f. u. 11. angetragen haben. Da die Lutheraner der Synode ihr Bekenntnis zum Bekenntnis in der oben angegebenen Weise gethan hatten, bekannten ihrerseits auch die Reformirten; sie baten auch um selbständige Gestaltung ihres Kirchenwesens – und anfangs schien es, als wäre damit der lutherischen Partei ein Stein vom Herzen genommen. Bald aber besann man sich anders. Man hielt es für lieblos, die kaum 1700 Reformisten diesseits des Rheins alleine gehen zu laßen; sie würden kirchlich verkommen; man solle sie in der Verbindung mit der lutherischen Kirche erhalten, wodurch sie auch in den Mitgenuß der Wohlthaten kommen würden, welche das Summepiscopat gewährt. Das machten Männer geltend, welche als Säulen der lutherischen Kirche Bayerns galten.[4] Es gelang auch, durch solche und derlei Gedanken die in gewissem Maße schon angebahnte Lösung der reformirten von der lutherischen Kirche aufzuhalten oder doch ins Ungewisse zu stellen, v. Muffel stellte (S. Synodalblatt Nr. 33. 34. p. 297.) den Antrag, die Petition der reformirten Abgeordneten ohne nähere Cognitionsnahme über ihren speciellen Inhalt dem k. Oberconsistorium vorzulegen.“ Bis zum Austrag der Sache sollte es dem „Oberconsistorium überlaßen werden, die Betheiligung der Reformirten an der Generalsynode interimistisch zu [34] ordnen.“ Das Oberconsistorium ordnet diese Sache, es bleibt also jeden Falls einstweilen die kirchliche Oberbehörde auch für die Reformirten. Die Reformirten wahrten sich (Synodalbl. l. c. p. 298) ausdrücklich ihre einstweilige Theilnahme an den Generalsynoden, wie wenn eine Ordnung ihrer Angelegenheit nicht beantragt wäre, wie wenn es damit Zeit hätte und das Warten keinen Theil verdröße. – Vorläufig bleibt also alles beim Alten und die Synode mochte nicht einmal eine Meinung aussprechen, ob die Trennung der Reformirten von den Lutheranern wünschenswerth sei oder nicht. – Herr Dekan Bachmann v. Windsbach gab deshalb noch am 21. Febr., am Schluß der Synode, folgende Erklärung ab, für die wir ihm gewis nur danken können.

„Herr v. Muffel hat, vom Principe der Liebe geleitet, die sofortige Ueberweisung der Petition der Reformirten an das k. Oberconsistorium ohne alle Begutachtung von Seiten der Generalsynode empfohlen, um dadurch eine Discussion abzuschneiden, die möglicherweise eine den Reformirten schädliche Trennung herbeiführen könnte. Ich gehe auch vom Princip der Liebe aus, wenn ich das Gegentheil vorschlage, indem ich der entschiedenen Ueberzeugung bin, daß, was innerlich (d. i. grundsätzlich) geschieden ist, durch ein äußerliches Band nicht in gehöriger Ordnung zusammengehalten werden kann, und es jeden Falls beßer ist, in Frieden neben einander, als friedlos bei einander zu wohnen. Dazu liegt, wie ich Herrn v. Muffel privatim mitgetheilt habe, eine von über 300 Namensunterschriften bedeckte Petition vor, die auf völlige Abtrennung der reformirten Kirche von der lutherischen mit einem Ernste anträgt, der vermuthen läßt, daß der Zusammenhang der Bittsteller mit dem allgemein Kirchenbande wenigstens theilweise mit von der Stellung abhängt, welche unsre lutherische Kirche[35] den Reformirten und Unirten gegenüber von nun an einnehmen wird. Man hätte das Princip der Liebe, das man in Beziehung auf die Reformirten geltend gemacht hat, auch auf die eigenen Glaubensgenoßen in Anwendung bringen sollen. Nachdem dies aber nicht geschehen, vielmehr der Muffel’sche Antrag durchgegangen ist, so fühle ich mich gedrungen, auf diesem Wege die Bitte an das k. Oberconsistorium zu bringen:
„es wolle dasselbe bei der Entschließung auf die in Frage stehende Petition der Reformirten mein im Namen vieler gegebenes und im Protocolle niedergelegtes Votum aus den angegebenen Gründen nicht außer Acht laßen.“




 Nachdem in der erwähnten Weise unsre Bitten im Grunde völlig abschlägig beschieden waren, fiel Nr. 3. unsrer Petition p. 11. von selbst weg. – Ebendaselbst p. 12. Nr. 5. (vergl. p. 8.) hatten wir, vom lutherischen Standpunkte aus gewis mit allem Recht das Abthun des bisherigen Gesangbuchs und Freigebung beßerer bis auf die Zeit hin verlangt, zu welcher sich ein Gesangbuch durch seine Tüchtigkeit Bahn gebrochen und Anerkennung verschafft haben würde. – Es ist nun mit den Liedern eine wunderliche Sache. Während allenthalben, auch z. B. von Herrn Decan Meinel in seinem Referat über die Gesangbuchssache (Synodalbl. 43.) behauptet wird, das seit 1814 eingeführte (schlechte und mit falscher Lehre versetzte) bayerische Gesangbuch sei bei den Gemeinden nie recht heimisch worden; ist es doch auch offenbar, daß sich die meisten Gemeinden dasselbe Gesangbuch nicht nehmen laßen wollen, daß sie – bei sonst so vielen, leicht zu vermeidenden und doch nicht vermiedenen Ausgaben – der Ausgabe von einem Gulden und wenigen Kreuzern für ein neues Gesangbuch spinnefeind sind. Es lag der Synode ein Gesangbuchsentwurf vor, [36] welcher bei den Mängeln, welche er hat, nichts desto weniger andere neuere Gesangbücher, z. B. das Würtembergische, bei weitem übertrifft. Dennoch wagte der Gesangbuchsausschuß der Synode nicht, den Entwurf zur Annahme vorzuschlagen – wegen der gegenwärtigen Zeit, „wegen der einander schroff gegenüber stehenden Parteien“ (NB. der lutherischen Kirche!), wegen der „höchst verschiedenen Anforderungen“ und wegen des Kostenpunkts. Was that nun die Synode? Verwarf sie das Gesangbuch von 1814? Nein. Billigte sie es? Auch nicht. Was that sie denn? Sie erlaubte es, so viel es auf sie ankam, und dazu, daß andere orthodoxe Gesangbücher einstweilen bis zur gelegenen Zeit der Einführung des Entwurfs, vorbehaltlich der Genehmigung des k. Oberconsistoriums und einer Auflage zum Besten der Wittwenkasse, gebraucht werden dürften, wenn zwei Dritttheile einer Gemeinde einstimmten. Also die Stimmenmehrzahl entscheidet. Sie kann ein Buch voll Irrlehren behalten oder abthun, annehmen oder auch nicht, wie sie will. Diese Stimmenmehrzahl gehört, sie thue, was sie will, dennoch zur lutherischen Kirche von Bayern, zu „unserer evangelisch-lutherischen Kirche!“ Decan Bäumler von Thurnau beantragte, daß bei einer neuen Auflage des alten Gesangbuchs wenigstens die Lieder weggelaßen werden möchten, welche „pelagianische, arianische und sogar epicuräische Lehren enthalten.“ Das konnte aber die Synode aus formellen Gründen nicht annehmen. So besteht also ein pelagianisches, arianisches, epicuräisches Gesangbuch zu Recht; alle neu einzuführenden müßen orthodox sein. Es werden also in den Gemeinden arianische, pelagianische, epicuräische – und orthodoxe Majoritäten und Minoritäten, welche einander reiben und pressen können, erlaubt. So geht doch alles fein päbstisch her. Unter dem Pabste hausen Römische, unirte Griechen, armenische Christen, Dominicaner, Franziscaner, Jesuiten und andere von einander ganz verschiedene Parteien; sie sind Eins im Kirchenregiment, im Pabst, der bindet sie alle zusammen und ersetzt [37] ihnen allen mit seinem Hirtenstabe die mangelnde Einigkeit der Geister. Was im Pabstthum realisirt ist, was Wittenberg für die verschiedenen gläubigen Parteien der Protestanten anstrebt: Conföderation, nicht Union – äußeren statt inneren Verbandes, das ist bei uns in Bayern in extenso. Hier hausen die gestrengen Lutheraner, die mäßigen, die Pietisten, die Rationalisten – alle vereinigt durch Eine Synode und durch Ein Kirchenregiment. Das Summepiscopat ist römisch, das Kirchenregiment ist unirt, die Kirche ist lutherisch, reformirt, unirt, rationalistisch. Ein Bau in der That, dem nichts gefehlt hat, als das Schibboleth des Gesangbuchbeschlußes. – So steht es bei uns und so leider werden wir offenbar – Man könnte noch schneidender auf die Beweggründe dieses ganzen Benehmens eingehen, aber wir wollen es laßen. Jeden Falls ist es conservativ, muthlos und ein Beweis, was aus einer lutherischen Kirche wird, wenn sie Art. VII. der Augsburgischen Confession verläßt.




 Unser Antrag p. 9 und 12. der Petition auf confessionelle Scheidung der Missionsvereine scheint keine sonderliche Beachtung bei der Synode gefunden zu haben. Der Referent über die Petition, Decan Bachmann, glaubte, daß mit der Entscheidung rücksichtlich des Kirchenregimentes (p. 11. Nr. 2. der Petition) sich diese Sache folgerichtig auch entscheiden müße. Ob diese Ansicht die richtige sei, dürfte bezweifelt werden. Die gegenwärtige Zeit haßt praktische Consequenzen aufgestellter Theorieen und ist Meister in der Scheidung von Theorie und Praxis. Was nun confessionelle Scheidung der Vereine, auch der mit dem Dogma so eng zusammenhängenden Missionsvereine betrifft, so wird vollends der Wille dafür fehlen. Dogmatische Unionen haben sich als unpraktisch erwiesen; da aber der unirte Geist das Schlachtfeld nur Schritt für Schritt verläßt, so gibt er zwar vorläufig die Union auf dogmatischem Gebiete auf, glaubt aber im Namen der Liebe desto mächtiger auf [38] Union der Praxis, der christlichen Werke dringen zu müßen, – und wer nun nicht sieht, läßt sich von solchen Winkelzügen täuschen. Gelänge es, die verschiedenen Confessionen nur erst zu gemeinsamen Werken zu vereinen, so müßte in Folge des auf dem weiten Gebiet christlicher Barmherzigkeit die Confession verleugnet werden, vom Gebiet des Lebens wäre die Confession verdrängt, in die Schule zurückgedrängt. So hätte uns dann der Feind umgangen und durch Union der Werke würde Union im Dogma zuerst zu etwas Unbedeutendem herabgesetzt und hernach desto leichter vollzogen. Es ist deshalb die Schuldigkeit derer, welchen Gott Gnade gibt, vom Modetreiben des Tages frei und nüchtern zu bleiben, wider die Union der Werke Zeugnis abzulegen und den Sitz aller unserer Werke neben den Altar zu verlegen, wo Licht und Recht unsers Gottes flammt. Nicht die Gränzen, aber die Ausgangspunkte aller unsrer Werke müßen innerhalb der Kirche liegen. Darauf müßen wir beharren und in diesem Sinne nicht von der Barmherzigkeit und Liebe, in der wir uns aufzehren wollen, sondern von dem Methodismus der Werke uns fern halten, wie er sich in dem – besonders auch in Wittenberg zur Geltung gebrachten – unrichtigen oder doch einseitigen modernen Begriff der innern Mission ausspricht. Weil entfernt daher Nr. 6. p. 12. unserer Petition für eine Nebensache zu erklären, erkennen wir in diesem Stücke einen rechten Hauptpunkt unserer Petition und ein zeitgemäßes Schibboleth unseres Beharrens. – Die Synode aber hat uns in ihren Verhandlungen über die innere Mission (die fast in lauter Rettungs- und Kleinkinderbewahranstalten aufgieng) und in der zwar noch unklaren, aber oft hervortretenden Neigung für Wittenberg eine unverkennbare Antwort auf unsre Frage gegeben.




 Daß die Kirchenvorstände, gegen welche wir p. 9. Nr. 8., p. 13. Nr. 7. unserer Petition gesprochen haben, von [39] der Synode nicht desavouirt, sondern angenommen wurden, ist oben schon angedeutet worden. Wir könnten uns beruhigen, wenn dieselben wirklich auf confessionellen Boden gestellt und gegen ihre Uebergriffe in die Befugnisse des geistlichen Amtes genügend vorgesehen worden wäre. Daß die confessionelle Grundlage doch fehlt, ist oben schon ausgesprochen worden. Daß nicht genügend im Interesse des Amtes vorgesehen ist, kann ein jeder aus Nr. 26. der Synodalblätter sehen. Mit dem nach p. 241. einstimmig angenommenen Zusatze, daß die Kirchenvorstände „überhaupt auf Anregung und Hebung des kirchlichen Lebens hinzuwirken und die Anstalten christlicher Wohlthätigkeit und christlicher thätiger Liebe zu befördern hätten“ ist etwas ungemein Vages gesagt, wodurch jedem Uebergriff Thür und Thor geöffnet ist. Zwar zeigte sich in der hernach angenommenen Höfling’schen Modification: „Sollte ein Beschluß des Kirchenvorstandes dem Bekenntnisse der Kirche, den Rechten und Befugnissen des Pfarramtes, den allgemeinen kirchenrechtlichen Bestimmungen, überhaupt dem wohlverstandenen Interesse der Kirche widersprechen, so hat das Pfarramt etc.“ – eine Regung des Gewißens, deren Aeußerung dankenswerth ist; aber eben diese Modification beweist, daß wir dem Wirkungskreis des Kirchenvorstandes nicht ohne Grund Vagheit vorwerfen, – und anderer Seits hebt die Modification das Uebel nicht. Die Befugnisse des Kirchenvorstandes machen Uebergriffe, die Modification Streit und Sieg möglich, beide helfen der Gemeine zu Unruhe und Spaltung. – Die großen Stadtgemeinden – z. B. Fürth, Nürnberg etc. – werden es sammt ihren Pfarrern zu genießen bekommen. Man wird ihnen – da Bekenntnistreue zumal so wenig gewahrt ist – Leute zu Kirchenvorständen geben, die ihnen entweder nichts nützen, oder gar kräftig beweisen werden, was für ein Jammer es ist, wenn das Minimum kirchlicher Einträchtigkeit nur in Thesi, nicht in Praxi festgehalten wird. – – Was die von uns beantragte Diaconie (Nr. 7. p. 13 der Petition) [40] anlangt, so wollen wir nach dem, was über Diaconie auf der Synode geäußert worden ist, nur gerne schweigen.




 Nr. 9. p. 13. unserer Petition anlangend, so haben wir auf Freiheit innerhalb confessioneller Grenzen für Liturgie und dahin Einschlägiges angetragen. Wir waren dabei der Meinung, daß wir uns gegen irgend eine allgemein einzuführende Agende keineswegs wehren wollten, wofern sie nur auf dem Boden confessioneller Reinheit und Entschiedenheit erwachsen wäre. Ja, wir vertheidigten im engern Kreis die Ansicht, daß es gegenwärtig am besten sein dürfte, eine recht einfache Gottesdienstordnung und Agende einzuführen, weil die meisten Geistlichen, geschweige die Laien über die Herrlichkeit des älteren kirchlichen Gottesdienstes überhaupt kein, geschweige ein richtiges Urtheil und für sie kein Herz hätten. Festhaltung der liturgischen Grundgedanken, aus denen sich in der Folge die vollere Schönheit des Gottesdienstes entwickeln könnte, das war alles, wofür wir neben confessioneller Entschiedenheit gestimmt haben würden. Indes kam die Agendensache bei der Synode zu keinem Abschluß, Die Beschlußfaßung wurde vertagt, bis die neue Agende vollständig vorgelegt sein würde und die neue Gottesdienstordnung feststünde. Die Münchener Agende wurde den Geistlichen neben dem bereits vorhandenen bayerischen Agendentwurf zum Gebrauch überlaßen und das Oberconsistorium gebeten, diejenigen Gebete und Formulare, welche im Agendentwurfe und der Münchener Agende nicht stehen, sich aber in der noch unveröffentlichten, neuen Agende fänden, den Pfarrern einstweilen im Sonderdrucke vorzulegen. Dabei scheint es, als dürften auch die in verschiedenen Landestheilen bisher gesetzlich bestehenden älteren Agenden, z. B. die Brandenburgische, auch ferner gebraucht werden. – Das ist nun freilich nicht, was wir verlangten, indes wäre es erträglich, wenn nicht auch der bisherige keineswegs confessionell getreue, sondern unirte Agendentwurf für die, die [41] ihn brauchen wollen, stehen gelaßen wäre. Es gehört also der Beschluß über die Agendensache in eine Kategorie mit dem über das Gesangbuch und man kann sagen mit allen übrigen unsre Petition berührenden Beschlüßen. Confessionelle Entschiedenheit ist nirgends.




 In Betreff der Nr. 10. p. 14. unserer Petition beantragten Herstellung der Kirchengemeinschaft hatte sich der I. und II. Ausschuß in dem Beschluß vereinigt, „Einer hochwürdigen Generalsynode vorzuschlagen, dieselbe wolle das k. Oberconsistorium bitten, daß es die erste zur Verbindung der einzelnen evangelisch-lutherischen Landeskirchen Deutschlands zu einer allgemeinen Kirchengemeinschaft sich darbietende Gelegenheit ergreifen, sodann unverzüglich die Zusammenberufung einer außerordentlichen Generalsynode veranlaßen und durch Vorlage weiterer dahin bezüglicher Vorschläge diese hochwichtige Angelegenheit ihrem Ziele entgegenführen möge.“ – Nach den vorausstehenden und nun noch folgenden Beschlüßen hat dieser Beschluß, auch wenn er durch die Synode selbst zu voller Geltung gekommen wäre, keinen Werth. Denn in welchem Sinne und mit wem zunächst Kirchengemeinschaft hergestellt werden würde, dafür gibt das Verhalten der Synode denen keine Bürgschaft, welche Kirchengemeinschaft mit solchen wollen, die „mit uns auf gemeinsamem Grunde des Bekenntnisses ruhen und das Bekenntnis nicht bloß in thesi, sondern, fern vom heuchlerischen Schein, auch in praxi haben.“ Wäre es über diesen Punkt zu weitläufiger Debatte gekommen, so würde sich hier mehr, als an allen andern Punkten, gezeigt haben, in welchem Sinne die Generalsynode oder die bei ihr überwiegenden Männer das „lutherisch“ nehmen.




 Alle die bisher erwähnten Beschlüße wurden von der Synode ohne Berücksichtigung unsrer Petition und bevor sie zur Verhandlung kam, gefaßt. Auch 4, a. wurde als abhängig [42] von Nr. 2., als bereits erledigt angesehen. Nur 4, a–c. und 8. waren noch übrig, als am letzten Tage und fast in der letzten Stunde der Synode, vor Thorschluß es dem Referenten über unsre Sache noch gelang, sein Referat vorzulesen und über die noch nicht erledigten Punkte Debatte und Abstimmung zu veranlaßen. Für die Wichtigkeit dieser Punkte fehlte in der That sowohl Zeit als Muße. Wir müßen die Beschlüße für ziemlich übereilt erkennen, wenn wir nur auf Zeit und Muße sehen; aber ihr Inhalt ist doch ganz so, wie er zu erwarten stand, die Synode ist in ihrem Ton geblieben.

 Was zunächst die Ordination und Verpflichtung aller Geistlichen und Religionslehrer auf die lutherischen Bekenntnisse mit quia, nicht mit quatenus anlangt, so beantragte der Referent im Namen des Ausschußes:

„Eine hochwürdige Generalsynode wolle sich den vorliegenden Petitionspunkt theilweise aneignen, und zu dem Ende an das k. Oberconsistorium den Antrag stellen:
a. daß alle lutherischen Geistlichen bei ihrer Ordination und alle Religionslehrer bei ihrer Amtseinweisung verpflichtet werden, die geoffenbarte Lehre des heiligen Evangeliums nach dem in den sämmtlichen symbolischen Büchern niedergelegten Bekenntnisse der Kirche treu und lauter zu predigen, und
b. daß in allen vorkommenden Fällen fortan streng auf Bekenntnistreue der Pfarrer und Religionslehrer gesehen, die Abweichenden belehrt, ermahnt, gewarnt, und bei beharrlichem Widerstande vom Amte entfernt werden.

 Dies wurde durch Stimmenmehrheit zum Beschluß der Synode erhoben. Dem arglosen, mit dem Standpunkte der Synode unbekannten Leser kann dieser Beschluß völlig genügend erscheinen; er ist es aber in der That und Wahrheit nicht. Wir verlangten „Verpflichtung auf sämmtliche Symbole mit quia, nicht quatenus.“ Die Synode will Verpflichtung auf das in den sämmtlichen symbolischen Büchern niedergelegte [43] Bekenntnis. Das „sämmtlich“ täuscht einen Augenblick, aber man sehe nur auf seine Stellung im Satz und es wird offenbar werden, daß aus den symbolischen Büchern das Bekenntnis ausgesondert wird; nicht die sämmtlichen Symbole sind das Bekenntnis, sondern das Bekenntnis steht nur in ihnen, wo, wie weit? das ist nicht gesagt, also im Dunkeln gelaßen und der freien Auslegung anheimgestellt. Gerade so – unbestimmt, unentschieden hatte sich die Synode in allen Beschlüßen für das lutherische Bekenntnis erklärt. Sollte aber jemand der Meinung sein, daß wir die Worte des Beschlußes nur übel ausdeuten, dem wollen wir sogleich die hinreichende Widerlegung seiner Meinung verschaffen. Der Beschluß wurde ganz nach dem Referate gefaßt. Der Referent aber, der, wie wir, annehmen dürfen, für seine Person mehr dem quia, als dem quatenus huldigt und nur verzweifelte, mehr durchbringen zu können, überdies den Beschluß seines Ausschußes vorzutragen hatte, sagt in seinem Referate, wie folgt:

„Abgesehen nun von der Frage, ob die aus diesen Actenstücken ersichtliche, im k. Consistorialbezirk Ansbach bestehende Praxis auch im Consistorialbezirk Bayreuth und sonst überall in Uebung ist, so ist auch durch die Faßung der Verpflichtungsformel, wie sie in der mitgetheilten Instruktion für die Pfarrer enthalten ist, an sich schon dem in Rede stehenden Petitionspunkte keinesfalls Genüge gethan, indem jene Formel offenbar aus ein quatenus hinauskommt, die Petition aber eine Verpflichtung auf sämmtliche lutherische Symbole mit „quia, nicht mit quatenus“ fordert. Dagegen aber hält Referent die Formel, wie sie der mitgetheilte Ordinationsschein enthält, für vollkommen geeignet, in dieser Beziehung zur Verständigung zu dienen, und ist daher seine Meinung, es sollte einerseits entweder die Verpflichtungsformel in der Instruction für die Pfarrer so, wie sie der Ordinationsschein enthält, gefaßt, oder[44] (was vielleicht vorzuziehen seyn dürfte) ganz und gar gestrichen werden, da ja eine Wiederholung der bei der Ordination bereits stattgefundenen Verpflichtung auf das Bekenntnis bei der Installation durchaus nicht mehr nöthig ist, andererseits, d. h. auf Seiten der Unterzeichner der in Rede stehenden Petition mit der Verpflichtung der Geistlichen und Religionslehrer auf jene im Ordinationsscheine befindliche Formel sich beruhigen werden.“

 So ist die neu angenommene Verpflichtungsart motivirt. In dem neuen (früher stand auch im Ordinationsschein kein Wort von Bekenntnis) Ansbacher Ordinationsschein, welcher übrigens vielleicht auch in der letzten Zeit nicht allen Consistorialräthen bei der Ordination die Norm gab, heißt es, der Candidat habe „das Gelübde abgelegt, als Diener der Kirche Christi die geoffenbarte Lehre des heiligen Evangeliums nach dem Bekenntnisse der Kirche rein und lauter zu predigen.“ Und diese Formel, welche zwischen quia und quatenus nicht einmal die Mitte hält, am wenigsten in einer Zeit kirchlicher Anfechtung, soll den Antragsstellern zur Beruhigung dienen. Sie, die nichts fordern als das gute Recht der Kirche, sollen Vermittelung und Verständigung eintreten laßen, d. h. sie sollen mäkeln. Was soll denn hindern, wie früher in der Kirche das quia, einfach zu gebrauchen? Welche Lehre ist denn falsch? Oder welche ist Kleinigkeit? Es handelt sich ja nicht von dogmatischen Systemen der Theologen, sondern von den Symbolen selbst, von dem, was in ihnen steht, so wie es steht. Man bringe uns nicht Stellen, wie die aus der Auslegung des vierten Gebots im großen Katechismus, welche dem Teufel ein Wettermachen zuschreibt (eine Stelle, welche sich aus Hiob und dem Neuen Testamente sogar biblisch rechtfertigen läßt); man bleibe bei der Sache und rechne zum Bekenntnis, was bekennend gesagt ist, was Dogmatik, was Ethik, was Sakrament und Amt etc. betrifft; mit einem Wort, man nehme es, wie es in der lutherischen Kirche herkömmlich [45] ist – und sage frank und frei, ob man in dem Sinn lutherisch sei, wie die Väter. Und kann man das nicht sagen, so beweise man erst, daß die Väter und wo sie im Bekenntnis irrten, und dann nenne man sich und den neuen, jeden Falls aber nicht mit einem unendlichen quatenus zu begrenzenden, Brauch der Verpflichtung orthodox. So lange die Irrthümer nicht aufgezeigt sind, so lang man durch Vermeidung des quia sich nur verbirgt; so lange müßen wir, die wir mit den Symbolen übereinstimmen, bei allem Zugeständnis, ja Forderung dogmatischer Entwicklung behaupten, daß nur eine Verpflichtung mit quia redlich und lutherisch sei.

 Gerade dieser Punkt mit der Ordinationsverpflichtung hat uns unser Verhältnis zur bayerischen Landeskirche völlig klar gemacht. Wir wißen, daß keine Verpflichtung in der Welt ist, die nicht gebrochen werden könnte; aber so nichtig, so gar ohne alle Gewähr für die Kirche, als die Gegner der Verpflichtung es vorgeben, ist sie gewis nicht. Es heißt Treu und Glauben wegleugnen, wenn man die in der Verpflichtung liegende Gewährschaft leugnen will. Nein! So viele Gewähr, als unter der Sonne möglich ist, wollen wir dem armen, vielgetäuschten Volke gegeben wißen, – und diese Gewähr liegt in der Verpflichtung mit quia.




 Petition p. 12. 4, b. haben wir beantragt, „daß bei den Visitationen fortan streng auf Bekenntnistreue der Pfarrer und Religionslehrer gesehen, die Abweichenden belehrt, ermahnt, gewarnt und bei beharrlichem Widerstande vom Amte entfernt werden. Dieser Satz wurde nach Vorschlag des Referenten so angenommen, daß ihm die Spitze abgebrochen und statt „bei den Visitationen“ gesagt wurde „bei allen vorkommenden Fällen.“ Es scheint mehr gesagt, als wir wollten; aber weil es – so wie die Sachen liegen – zu viel ist, ist es zu wenig. Ganz anders wäre es, wenn es hieße: „bei allen vorkommenden [46] Fällen, besonders bei den Visitationen.“ – Uebrigens nimmt aber der Beschluß zu 4, a. dem zu 4, b. ohnehin alles Genügende. Ist es dunkel, was Bekenntnistreue sei, so kann auch nicht sicher darauf gehalten werden. Ich kann nicht ins Centrum schießen, wenn mir dasselbe vor dem Auge verschwimmt.




 Wir gelangen nun zu dem letzten zu erledigenden Punkte unsrer Petition p. 13. Nr. 8. Wir haben in diesem Satze nicht eine Zuchtordnung vorgelegt, nicht auf Zucht in ihrer vollen Bedeutung und Ausdehnung gedrungen; nur das letzte zur Amtsführung unerläßliche Ende der Zucht: „Verbot, fernerhin offenbar ungläubigen, dem Bekenntnis beharrlich widersprechenden, in Lastern und groben Sünden lebenden Gemeindegliedern das heilige Abendmahl eher zu reichen, als sie absolvirt werden konnten, d. i. bevor der Unglaube und die Sünde erkannt und Zeichen der Reue gegeben sind.“ Der geistlichen Oberbehörde wurde die Controle ausdrücklich vorbehalten. Der Referent empfahl diesen Petitionspunkt der Generalsynode nach seinem ganzen Inhalt. Das Majoritätsgutachten des combinirten Ausschußes I. und II. gieng aber dahin: „Es wolle die hochwürdige Generalsynode an das k. Oberconsistorium die Bitte stellen:

a. daß unter Bezugnahme auf die eben erwähnte, bereits bestehende Verordnung die Gesammtgeistlichkeit ermahnt werde, es hinsichtlich der Zulaßung zum heiligen Abendmahl hinfort ernster und strenger zu nehmen, als bisher der Fall gewesen sei; und
b. daß ausdrücklich ausgesprochen werde, es solle keinem Geistlichen zugemuthet sein, wider sein Gewißen jemanden das heilige Abendmahl zu reichen; dagegen aber jeder gehalten sein, bei jedem vorkommenden Falle dieser Art dem k. Consistorium Anzeige zu erstatten.“

[47]  Die erwähnte, bereits bestehende Verordnung ist winzig. Sie besagt nichts weiter, als daß ein Pfarrer, der glaubt ein Pfarrkind zu Gottes Tisch nicht zulaßen zu können, dasselbige nur zurückstellen könne, bis er über den Fall zuvor die Entschließung des k. Consistoriums eingeholt hat. Diese Verordnung kann natürlich im Ernste nur dann gegeben sein, wenn man es mit Pfarrkindern zu thun hat, die sich weisen laßen, wenn man sich die vorkommenden Fälle in die Nähe des Consistorialsitzes denkt und wenn von den Fällen, die zu berichten wären, nur ausnahmsweise einer angezeigt wird. Sollte hier mit Treue verhandelt werden, so dürfte ein eigener Consistorialis poenitentiarius angestellt werden. Man hat eben keine Praxis mehr in der Sache. Deshalb glaubt man sie mit einer solchen Verordnung abzuthun. Uebrigens wenn auch das Ausschußgutachten durchgegangen wäre, was hätte es geholfen? Es gibt Befehl, ernster und strenger zu sein, nimmt die Gewißen der Geistlichen in Schutz. Wenn nun ein Pfarrer schwach und furchtsam ist, wie es so gewöhnlich ist, wenn es gilt, Wermuth einzuärnten, so deutet er sich eben den Befehl und streckt ihn als eine Decke nach seiner Länge. Ein Verbot riße ihn aus allen Zweifeln und der stricte Ruf der Pflicht würde ihn, zur Treue drängen. Umgekehrt, wenn ein Pfarrer dem Gebote treu handelt, bleibt er nach der Erfahrung einsam. Seine Handlungsweise, als eine vereinzelte, wird, auch wenn er Macht und Geschick der Seele genug hat, bei seiner Gemeinde durchzudringen, seiner besondern Gemüthsart zugeschrieben, und das Volk gewinnt nimmermehr die Überzeugung, daß so, wie er handelt, es der Sinn und die Meinung der Kirche sei; sonst würden auch andere Pfarrer so verfahren müßen. Alle Bedeutung und aller Segen der Maßregel liegt hier in der allgemeinen Anerkennung und Uebung der Kirche, und, diese spricht sich richtig allein meinem Verbot aus, dem zur Seite allerdings eine genaue Bestimmung dessen gehen [48] muß, was man unter einem öffentlichen und einem unbußfertigen Sünder zu denken habe.

 Indes, das Ausschußgutachten war noch zu groß und hoch für die Synode. Sie ahnte mit Recht Bruch an allen Ecken und der Beschluß durch Stimmenmehrheit unter großem Tumult gieng dahin: „Es solle bei der bereits in dieser Beziehung bestehenden Verordnung sein Verbleiben haben und dem k. Oberconsistorium überlaßen bleiben, dieselbe bei der Geistlichkeit

in Erinnerung zu bringen.“
(S. Referat in Nr. 20. (p. 200)
der Zeitfragen.




 Wer sich überdies einen recht geringen Begriff von der letzten Verhandlung der Synode – denn das war am Ende die über unsre Petition – machen will, der lese in Nr. 39/40 der Synodalblätter p. 344. die sieben Zeilen des Protocolls und den darunter gedruckten Vortrag des Abgeordneten Kahr.




 Wir sind am Ende unsrer Erzählung. Man kann an der Synode im Vergleich mit früheren viel Löbliches finden, aber Bekenntnistreue im kirchlichen Sinne kann ihr nicht nachgesagt werden. Viele haben sich als Gegner der Bekenntnistreue erwiesen – und auch die hervorragendsten Männer haben es unterlaßen, es zu sagen, was sie unter Bekenntnistreue verstehen, wozu sie die Schaar der auf sie horchenden, ihnen nachtretenden Menge erziehen und führen wollen. Da war nirgends ein einmüthiges, nirgends ein völliges Bekenntnis; niemals paßte Act. VII. der Augustana, auf diesen obersten Rath der sogenannt lutherischen Landeskirche Bayerns. Wir hatten eine Versammlung, deren Physiognomie die eines kirchlichen Parlaments, nicht die einer Kirchenversammlung war. Durch Stimmenmehrheit wurde in Glaubenssachen, wo eine [48] Kirchenversammlung unisono stimmen soll, abgestimmt. Die Bischöfe zu Würzburg begannen mit einem Credo, das ohne Hörner und Klauen war: wir haben es zum unisono der wahren Kirche und zur Gemeinschaft des Bekenntnisses, – geschweige des Glaubens, – nicht gebracht. – Was wollte diese Synode? Bau der Kirche auf ihre Gründe? Nein. Nur Bau, so gut es geht, – Zusammenhalt dessen, was beisammen ist, – Vermeidung der unvermeidlichen zeitlichen Noth. Sie will den Bruch erleiden, aber sie will ihn nicht selbst vornehmen, auch nicht, wo Apostel ihn befehlen. Selbst wo es gilt, gegen die Gotteslästerungen eines Ghillany und Consorten aufzutreten, hat sie nichts als unfruchtbare Indignation und Hoffnung der Umkehr.

 Was sollen nun die thun, welche diese Zustände für „unerträglich“ erkannten? Diese Zustände, welche durch die Beschlüße der Synode kaum angerührt werden? Die Synode ist trotz vielen Redens von „unserer lutherischen Kirche“ doch als Synode unirt, und zwar nicht bloß mit den Reformirten, sondern auch mit den Rationalisten in ihrer Mitte. Was hilfts, daß sie den Pfälzer den Balken nachwies und ihnen ein etwas ernsteres Angesicht zeigte, da sie den wohlbewußten Splitter (oder Balken?) im eigenen Auge schonte? Wenn wir bei ihr und ihrer Genossenschaft bleiben, können wir allerdings sporadische Vortheile gewinnen, vielleicht dringen wir durch unsere Beständigkeit ihr und den Behörden noch manch freundlich Wort für Lutheraner, noch manche Concession ab, vielleicht thut und läßt man uns aus Furcht – denn es ist doch Furcht zur Rechten, wie zur Linken – noch dies und das. Aber was ist’s? Wir bleiben in einer.Gemeinschaft, die wieder mit Irrlehrern Gemeinschaft hat (man denke an die unverholenen Aeußerungen des Decans Würth!), wo Decane gemäß Beschlußes zu 4, b unsrer Petition visitiren sollen, die selbst Visitation bedürfen, wo die Irrlehre auch ferner durch Lehre, Gesangbuch und Agende wuchern kann, wo die Zucht nicht einmal am letzten [50] Ende, ja kaum im Princip, d. i. im Princip der Heiligung, Anerkennung findet? Ist das Treue gegen JEsum, ist’s Bruderliebe, ist’s allgemeine Liebe?

 Wenn wir ausscheiden, wenn wir uns auf dem Bekenntnis neu und treu vereinen, werden sie uns vorwerfen, eine Kirchenspaltung hervorgerufen zu haben. Aber was hat unser Schritt mit dem des Felicissimus, des Novatus, des Novatian, des Donatus gemein? Wir scheiden um keiner Bischofswahl willen, um keines einzelnen Falles der Zucht, nicht einmal um der Zucht als solcher willen, obschon sie nicht einmal grundsätzlich angenommen wurde. Wir würden uns der Zucht wegen vielleicht ganz beruhigen und aus ihr für die Zukunft ein catonisches ceterum censeo machen. Was uns nicht ruhen läßt, ist der Art. VII. der Augustana, die klaffende Spaltung zwischen ihm und der Synode und ihren Beschlüßen. Es ist aus mit kirchlicher Gemeinschaft, wo das lutherische Minimum der Eintracht fehlt; in solchem Falle ist nicht aus Einem, sondern aus allen Worten Christi, aus klaren Zeugnissen seiner Apostel, zumal aus denen des Jüngers der Liebe, der, weil der lichteste, auch der größte Feind der Finsternis, zu erweisen und wir werden es auch erweisen, daß man ausgehen müße nicht von der lutherischen Kirche, sondern zu ihr!Ein Glaube“, der Einen Seligkeit alleinige Quelle, muß festgehalten werden von allen, die ihn erkennen, von allen, die sich und ihre Brüder und die Welt selig machen wollen. JEsusliebe, Bruderliebe, allgemeine Liebe ermächtigt uns, die Thränen, die menschlichen, vom Auge zu wischen und nicht aus Härtigkeit, denn sie ist nicht da, nicht aus Eigensinn, sonst blieben wir, sondern aus Liebe, eine Landeskirche zu verlaßen, in der wir Ihm, unserm ewigen Trost, und seiner Braut die volle Treue, die wir ohnehin so oft versäumen, nicht halten können, weil sie selber untreu ist und es für nöthig hält, noch länger also zu bleiben.

 Wir werden vielleicht ganz vereinzelt sein, vielleicht auch bleiben, jeden Falls eine kleine Seele heißen, der allenthalben [51] widersprochen wird. Wir werden nicht bloß, am Ende wollen wir uns auch drein ergeben. Wir wißen, daß nur wenige mit uns gehen können. Es fehlt die Zuversicht, die Glaube heißt, von der geschrieben steht: „Was nicht aus dem Glauben kommt, ist Sünde,“ Wir begehren niemand zu verlocken. Wir thun, was wir nicht laßen können, und stellen den Segen unseres armen schwachen Thuns Dem anheim, der überschwenglich thun kann über alles Bitten und Verstehen, mit dem wir aber auch anbetend und feiernd zufrieden sind, wenn Er unsern Herzen Frieden hier gibt und dort Seine ewigen Freuden!

Amen.

 ND. 21. März 1849.

W. Löhe, Pfarrer. 



  1. [26] Vier von diesen hatten zuvor den Maier’schen Protest unterschrieben.
  2. [26] „Hommel bemerkt, daß er ein Feind von Parteinamen ist und sich am liebsten christlich oder katholisch nennen würde, daß aber, so lange es Parteien gibt, die von der reinen Lehre abweichen, der Unterscheidungsname lutherisch nicht bloß als ein nothwendiges Uebel, sondern als ein Ehrenname festgehalten werden muß, daß auch um des Zusammenhangs mit der ganzen lutherischen Kirche auf Erden willen es nicht von uns abhängt, uns einen Namen zu geben oder geben zu laßen.“
  3. Am 21. Februar verlangte v. Tucher mit 12 andern Abgeordneten, »daß in allen die evangelisch-lutherische Kirche betreffenden Angelegenheiten der derselben gebührende Name in sein volles ungeschmälertes Recht eingesetzt werde.« S. Synodalbl. 39/40. p. 348.
  4. Von derselben Seite her wurde sogar dem Zusammenhang mit den abtrünnigen Pfälzern das Wort geredet.