Die Stadt Gießen verpflichtet sich zur Unterstützung der Universität und ihrer Professoren
Wir Bürgermeister vnd Raht, auch Gemeinde vnd Sechszehnner der Statt vnd Vestung Giessen bekennen hiermit für Vns vnd Vnsere Nachkommende, dass Wir zu endsbemeldtem dato in pleno senatu et consessione decretirt vnd vereinbart, auch in eventum promittirt, wan U. G. Fürst vnd Herr die hohe Schuhl vnd Universität, wie vor dieszem anhero in diesse Statt verlegen vnd Vns vnd gemeiner Statt den Weinschank allein, auch die itzige Braugeld in den 2 adelichen Neben-Brauhäusern forderst überlassen würde, dass Wir alsdan alle jahr, so lang solches beide in unverändertem Stand verbleibt, aus deme Wein Amt zu Behuf der Univ. zalen wollen 200 fl. in 27 alb. oder 120 rt., darzu Selbiger noch zehn morgen Lands, gegen den Totts-Acker alhier, bei den newen Eichen, ausstecken vnd eingeben, solche das erste mahl auf gemeiner Statt kosten umreissen und ackern, auch mitt einem Auffwurf vnd Graben versehen vnd umgeben lassen, darmitt es beides von Menschen vnd Viehe do mehr gesichert sein möge, wie auch 10 Wagen Holtz auf der Statt kosten zuführen, zu aufrichtung des Paedagogii, deren schon 5 würklich geliefert worden. Es soll auch dieszes uneracht, was die Zünfte vor kurtzem zu der hieszigen neuen Univ. beyzutragen gewilligt und ander gute Leut versprochen, an seinem Ort und würkung verbleiben. Erstlich (?) wollen wir über dieses alles, zum zweiten, wen Gott der Allmächtige [26] in hiesiger Statt gemeinen Wäldern Mastung bescheert, einem jeden Professori und Praeceptori classico, so ferne selbiger seine eigene Haushaltung hat, auf vorher beschehene Zusprach vnd bittliches ersuchen, eben so viel Schweine, als einem gemeinem Bürger passiren werden, einzutreiben verstatten; ingleichen, da Holtz unter die Bürger ausgeteilt vnd verloset würde, so doch langsam geschieht, soll Ihnen uff gebürliches Werben und Begehren, auch ein einzelos oder bürgerlos, gegen das gewöhnliche Los-Geld, abgefolgt werden. Nicht weniger wollen wir Ihnen, den Herrn Professorn und Praeceptorn, auch in gemeinen Statt Wäldern, Wegen vnd Wayd, vergünstigen vnd zulassen, dass dero Gesind, auf die gewöhnliche Holtztäge, neben den Bürgern in die Stattwälde, aber ohne Instrument vnd Wafen, gehen, Urgehöltz aufflesen vnd nach Haus tragen mögen, doch dasz hierdurch Uns und unsern Nachkommenden an unserm Eigentum und wohlhergebrachten Rechten nichts zumahl praejudicirt vnd nachteilig eingegriffen werden soll. Erbieten Uns auch, was wir sonst über diesses an guter Ordnung zu der Univ. bestem Aufkommen vnd dero Bequemlichkeit gereichend, möglich ding nach, werden übernehmen können, dass Wir solches zu effectuiren Uns bestes fleiszes wollen anliegen lassen. Zu urkund haben wir diesen Schein vnd resp. freywillige versprechung mitt gemeiner Statt auffgedrücktem grossen Insigell bekräftiget. Signatum Giessen am 14. Martii AO. 1651.