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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 3 Kapitel 4

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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[320]
TITULVS IV.
Von Einbringung zur Erbschafft / und was man einzubringen schüldig ist.
ARTICULUS 1.

Wann die Eltern versterben / und eheliche leibliche Kinder / oder andere in absteigender Lini / verlassen / welches alsdann von ihnen Erben wil / und zuvor von seinen Eltern oder Groß-Vatern Heyrath-Gut empfangen / und daneben an Hochzeitlichen Kleidern / Kleinodien / und was sonsten darzu gehöret / außgesteuret ist / so soll dasselbe zuvor alles einbringen / wormit es also außgesteuret / [321] oder aber zu lassen / daß der andern ein jeder zuvor so viel vorab nehme / als er voraus empfangen / und darnach mit den andern zu gleicher Theilung gehen.

2.

Wolte aber das Kind sich an der empfangenen Mit-Gifft und Auß-Steur begnügen lassen / und ferner nicht erben: So ist es das jenige / was es empfangen / einzubringen nicht schüldig / es wäre dann / daß den andern Kindern oder Kindes-Kindern / mit dem gegebenen Heuraths-Gut und Auß-Steur / an ihrem gebührlichen natürlichen Theil legitima genandt / Abbruch geschehen / alsdann sol solche Ubermaß mit den andern / biß zu Ergentzung ihrer Legitimae, oder Kinder-Theil zugleich getheilet werden.

3.

Hätte der Vater seinem Sohn eine Summ Gelds / damit zu handeln und Nahrung zu suchen / vorgestreckt / und darnach mit Todt abginge: So muß der Sohn dasselbige zuvor einbringen / oder ihm abkürtzen lassen / wo er mit den andern Schwestern und Brüdern erben wil / was er aber damit gewonnen / ist er einzuwerffen nicht schüldig / es were dann zwischen dem Vater und Sohn andere Gedinge auffgerichtet.

[322]
4.

Was der Vater bey seinem Leben mit Kleidung / und Unterhaltung zu den Studien, Kauffmanschafft und Handwercken / auff ein oder etliche Kinder / oder Kindes-kinder / mehr dann auff die andern gewendet / und in seinem Testament oder letzten Willen dasselb nicht abgezogen / oder in gemeine Erbschafft zu bringen / außdrücklich nicht gesetzt / oder in sein Buch nicht geschrieben hätte / so seyn sie dasselbe zu conferiren und einzuwerffen nicht schüldig.

5.

Da aber ein Kind oder Kindes-Kind / unnöhtige und überflüssige Unkostung / mit Schencken / Spielen / und in andere ungebührliche Wege auffgewandt / und der Vater solches bezahlet hätte / daß wird ihm billig an seinem Erbtheil abgezogen und gekürtzet.


6.

Was ein Kind selber durch seinen Fleiß / Geschickligkeit / Kauffmannschafft / Mühe und Arbeit erworben / das ist es einzubringen nicht schüldig.

[323]
7.

Im fall auch gezweiffelt würde / ob der jenige / so einzubringen schüldig / mehr empfangen hätte / als er zu conferiren sich anerbieten thut / so mügen die andern ihn zum Eyd nöhtigen / daß er nicht mehr als von ihm angezeigt / empfangen habe / welchen Eyd er zu leisten schüldig.