Zum Inhalt springen

Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 3 Kapitel 1

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
««« Teil 3 Kapitel 1 »»»
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
von: [[{{{AUTOR}}}]]
Zusammenfassung: {{{ZUSAMMENFASSUNG}}}
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende Seitenzahl zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[283]
Der dritte Theil
Von Testamenten / letzten Willen / und Erbschafften ohn Testament.
TITULVS. 1.
Von Testamenten / und letzten Willen:
ARTICULUS 1.

Demnach von vielen undencklichen Jahren / durch unsere Vorfahren / zu Vermeydung / allerhand Nachtheil / und weitläufigen Disputierens / so aus dem mannichfältigen Solennitäten und Zierlichkeiten / welche die gemeine beschriebene Rechte / in Verordnung der Testamenten / [284] unterschiedlich erforderen / zu viel mahlen entstehen / eine einfältige / richtige Maß und Ordnung gesetzt / die bißhero zu jeder Zeit in Auffrichtung der Testamenten / von Bürgern und Einwohnern dieser Stadt / steiff und unverendert observiret und gehalten worden: So ordnen und wollen Wir / daß es bey solcher uhralten üblichen Form und heilsahmer Verordnung hinfüro gelassen werde / also und dergestalt / daß / wann jemand in dieser Stadt sein Testament oder letzten Willen aufzurichten und zu verordnen begehret / derselbe für zwo Raths-Personen / welche neben einem des Raths Secretarien / auff sein Ersuchen und Begehren / der worthaltender Bürgermeister zu ihm schicken wird / denselben seinen letzten Willen / entweder in Schriften verfasset / oder aber mündlich / bey gesundem Verstande anzeigen und vermelden müge / welches dann / da es mündlich beschicht / von dem beywesenden Secretario fleissig aufgezeichnet / oder da es in Schrifften verfasset / für dem Testatore und beyden Raths-Personen alsbald öffentlich verlesen / und darauff er der Testator befragt werden sol / ob solches / wie verlesen / sein eigentlicher Will und Meynung sey / sagt er dann darauff bey guter Vernunft (dessen dann die Raths-Personen insonderheit fleissig Acht haben soll) verständlich Ja / so sol sein Testament fürderlichst vor Rath gebracht / und wann es daselbst durch die gewesene beyde Raths-Personen bezeuget / alsdann / vorbehältlich der Erben Interesse, confirmiret und bestättiget werden. Stürbe auch inmittelst / ehe [285] dasselbe Testament zu Rath confirmiret / einer aus den beyden Raths-Personen / so bey Auffrichtung solches Testaments gewesen / so sol der überlebende Rathmann / bey seinem geleisteten Raths-Eyde schweren / daß er mit demselben an und über solchem Testament gewesen. Und also sol es auch in allen andern Fällen und Sachen / darzu zwo Raths-Personen / von des Raths wegen geschickt / gehalten werden.

2.

Wofern aber man der Rathsherrn / zu Auffrichtung eines Testaments / nicht mächtig werden könte / als nemlichen in gefährlichen Sterbensläufften / oder anderer Uhrsach und Verhinderung wegen / so mag dasselbig in Gegenwertigkeit zweyer Erbgesessener Bürger / und des Secretarii, oder an statt desselben / wo man den auch nicht haben möchte / eines beglaubten offenbahren Notarij, an Erlaubnüß des worthaltenden Bürgermeisters beschehen / auff Maß und Form / wie nechst zuvor von Raths-Personen geordnet.

3.

Wolte auch jemand aus sonderbahren bewegenden Uhrsachen / lieber nach Ordnung und Zierlichkeit der gemeinen beschriebenen Käyserlichen Rechten / sein Testament aufrichten / dann obgesetzter heilsahmer [286] Form sich gebrauchen / so sol ihm solches auff seine Gefahr hinfüro zugelassen / jedoch die Notarien dabey gewarnet seyn / allen müglichen Fleiß anzuwenden / daß sie in Ansehung des Nachtheils / welcher vielen Personen daraus entstehet / die Testamenta und letzten Willen ordentlich / getreulich / und ohne Gefährde begreiffen / und insonderheit sich der heilsamen Reichs-Constitution, von Notarien auffgerichtet / gemäß verhalten / dann wo in solchen einiger Mangel / Gefährde oder Unfleiß ihrenthalben befunden werden solte / würden sie sich der Peen des Rechtens / so dißfalls verordnet / nicht entbrechen können.

4.

Ferner mag ein jglicher / er sey gesundt oder kranck / doch bey guter ungeschwächter Vernunfft / in seinem Testament / welches er obgesetzter massen verordnet / seine wolgewonnene Güter / nach Abziehung der Schulden / hingeben oder wenden / wie und welchem er wil / ohne einige Einspruch oder Hinderung / aber von Erbgut ist niemand / vermüge dieser Stadt Recht / ohne seiner nechsten Erben Erlaubnüß oder Bewilligung / zu testiren bemächtigt / sondern dasselbe seinen rechten Erben ungeschmälert zu lassen schüldig.

5.

Hätte auch jemand Erbgut empfangen / [287] und darzu Gut gewonnen / so sol und mag er seinen rechten Erben zukehren / so viel er zu Erb empfangen / oder mehr / ob er wil / und das übrige hinwenden und geben / wohin es ihm beliebet und gefällig ist.

6.

Und damit das Erbgut bey den rechten Erben bleibe / so sol ein jeglicher auff seine letzte Stunde des Tods nehmen / was und wie viel er von Erbgut empfangen hat / es wäre dann / daß man anders könte beweisen mit Gerichte und Rath der Stadt / dar solch Erbgut mit Rechte wäre gefordert / und erworben.

7.

Und wird dißfalls für Erbgut gehalten und genennet / nicht allein was jemand von seinen Eltern oder nechsten Freunden durch tödtliche Fälle angeerbet / sondern auch / mit was Gute die Eltern ihre Kinder / oder die Freunde ihre nechste Erben / bey deroselben Vollmacht berathen und außgesteuret haben. Aber was sonsten aus sonderlicher Gunst und Zuneigung gegeben wird / oder durch Vernunft und sorgfältige Arbeit von jemand erworben / das darff man für kein Erbgut rechnen oder halten.

[288]
8.

Imgleichen was von dem jenigen / so einem Manne von wegen der Frauen / und der Frauen wegen des Mannes / von Erbgut mit gegeben / oder bey ihrer beyder Leben mit angeerbet wird / nach Absterben des einen Ehegatten / bey dem Uberlebenden verbleibet / wird billich für Erbgut gerechnet und gehalten.

9.

Würde aber jemand bey seinem Leben / von Abnützung solcher Erbgüter / durch fleissiges sparsames Haußhalten / etwas eröbern / ist solches billig für kein Erbgut / sondern wol gewonnen Gut / zu achten und zu halten.

10.

Wo fern nun jemand von Erbgut restiren, oder dasselb auff seinen Todsfalls vergeben wolte / und der nechste Erbe / darauff solch Gut von Rechts wegen fallen möchte / dasselb vor dem Rath / oder zwo Personen / so von des Raths wegen darzu gesandt / bewilligen und vollbordten würde / sol solche Testamentalische Verordnunge oder Gabe stett bleiben / so aber der jenige / der das bevollbordet / vor dem Testatore verstürbe / ist [289] alsdann dieselbe Gabe von keinen Würden. Jedoch mag solch eine Gabe kein unmündig Mensch geben / oder bevolbordten / ohne Vormundt.

11.

Wann auch ein Mann / er sey gesundt oder kranck / bey seinem Leben eine Theilung seines Guts unter seine nechste Erben anstellen würde / und dieselbe nechste Erben / darauff solch Gut von Rechts wegen fallen möchte / und zu ihren Jahren kommen und mündig seyn / darzu fordern liesse / und in Gegenwart befragte / ob ihrer jemand solche Theilung widersprechen wolte / daß sie solches da zur Hand thun solten / schwiegen dieselben Erben alsdann / mit nicht widersprechen stille darzu / und solches mit Raths-Personen zu bezeugen / so bleibet solche Theilung stett und kräftig / jedoch mag solch eine Theilung keine Frau ohne Vormundt / noch Kinder unter ihren achtzehen Jahren / widersprechen oder vollbordten.

12.

Da auch ein Mann unrecht gewonnen Gut hätte / und dasselbe bey seinem Leben widerkehren wolte / solches mag er wolthun von seinen Erbgütern / ohne Widerspruch der Erben / wofern er sonsten keine Güter hat.

[290]
13.

Ferner mügen auch von wolgewonnenem Gut / kein Knabe unter achtzehen Jahren / noch eine Frauns-Persone / sie sey ledig / oder verheyrahtet / ohne Vormundt / in ihrem Testament oder letzten Willen etwas vergeben.

14.

Was dann eine Frau gibt von ihrem gewonnenem Gut / durch ihren Mann / als ihren rechten Vormundt / ohne Erlaubnüß der Erben / daß sol man entrichten aus dem sammenden Gut vor allem Theile. Beschehe es auch mit der Erben Erlaubnüß / so mag man solche Gabe außrichten von Antheile der Erben / die ihr auch nicht mügen weigern / zimliche Gaben / doch nicht über den dritten Theil / ihrem Manne zu thun / von solchen / wolgewonnenen Gütern; wolte sie aber ihr gantze Antheil der erworbnen Güter / ihrem Manne die Zeit seines Lebens zugebrauchen geben / sol es gnugsane Versicherung thun / solche Güter nach seinem Todt den rechten Erben unverringert wieder zu stellen zu lassen.

15.

Imgleichen können auch die / so an ihrer Vernunfft gebrechlich und sinnloß seyn / so lang [291] solche Gebrechligkeit wäret / item / die Verschwender / denen die Verwaltung ihrer Güter von Uns / Obrigkeit wegen / genommen / Item / die von Natur stumm und taub seyn / auch mit Erlaubnüß ihres Vormünden oder Curatorn, so wenig von gewonnenen / als Erbgütern / einiger massen nicht testiren.

16.

Und wiewol die gemeine Rechte in eines blinden Testament eine sondere Zierlichkeit erfordern; so sol doch desselben Ordnung und Geschäft nicht weniger vor kräfftig / als anderer Personen / gehalten werden / wann das Testament und letzter Wille für zweyen Raths-Personen / wie obstehet / auffgerichtet und erzeugt wird.

17.

Da auch eine Frau / mit sampt ihrem Manne / ein Testament machet / das sol sie thun / nach dieser Stadt-Recht / durch ihren gebührlichen Vormundt / und würde ihrer jemands letzter Wille mit Recht geschwächet / geendert / oder wiederruffen / durch Uhrsachen / so dem andern Theil nicht belangen / das mag des andern letzten Willen nicht hindern / es wäre dann unmüglich / daß das eine oder das ander könte außgerichtet und vollen zogen werden.

[292]
18.

Item / wo eine Frau und Mann seyn / die ihr Gut zusammen geben / und keine Kinder haben / widerspricht dieselbe Gabe niemand binnen Jahr und Tag; so sol dieselbe stätt und kräfftig seyn: wer aber dieselbe Gabe beyspricht / der sol innerhalb Jahres unstete machen / mit vollkommener angestelter Klage / darauff der Rath hernacher zu gelegener Zeit mag erkennen / und Recht sprechen.

19.

Es sol auch auff obgesetzten Fall / wann zwey Ehe-Leute zusammen ein Testament machen / und hernacher deroselben einer verstirbet / alsdann dem überlebenden Ehegatten vergönnet und zugelassen seyn / von seinem Antheil Güter / ein ander Testament auffzurichten / und das vorige so weit zu endern.

20.

Wann aber Eheleute gesampt / oder ein jeder absonderlich / ein Testament gemacht / und darinn dem gemeinen Gut / den Kirchen / oder andern Gottes-Häusern / Hospitalen und Wäysen-Hause allhie / von ihren wolgewonnenen Gütern etwas / titulo institutionis, vel Legati, vermacht / und solches sich nicht über den [293] dritten Theil ihrer nachgelassenen Gütern erstrecken würde / haben sie zwar wol Macht / ihren verordenten letzten Willen zu revociren, oder denselben durch ein ander Testament zu endern / jedoch sollen sie schüldig seyn / woferne das erste Testament durch ein anders geendert wird / demselben berührte Institutionem, oder die pia legata, so weit sich dieselb über den dritten Theil der wolgewonnenen Güter nicht erstreckt / anderweit zu inseriren: in Verbleibung dessen / sol solcher geenderter Wille vor unkräfftig geachtet / und der erste bey Würden erhalten werden. Würde aber von ihnen keine andere Verordnung gemachet / sondern schlechts das erste Testament gebührlich cassiret und auffgehoben; so sol das jenige / was in demselben / berührten Oertern verlassen / biß zum dritten Theil der wolgewonnenen Güter / als ein Legatum ab intestato relictum, gefordert / und von den Erben unweigerlich gereicht werden / jedoch / so nach auffgerichteten Testament / dem Testatori eins oder mehr Kinder gebohren würden / ist er wol befugt / solch Testament zu endern / und die Legata zu revociren.

16.

Ferner sol von einem jeglichen Testament / zum wenigsten ein Marckstücke / zu Wegen und Stegen gegeben werden / und da Frau und Mann ein Testament zusammen machen / ein jeder so viel zu geben [294] schüldig seyn / und solches unverzüglich in die Khemerey gelieffert werden.

22.

Ob wol auch in gemeinen Rechten die Erbsetzung in einem jeden Testament für das Hauptstück gehalten wird; so sollen doch nach diesem unserm Stadt-Recht / zu Handhabung des Testatoris Willens / auch die Geschäfft und Ordnungen / darinn kein Erbe benennet wird / für kräfftig gehalten und vollstrecket werden.

23.

Wofern aber ein Vater oder Mutter / auch andere in auffsteigender Lini / von ihren wolgewonnenen Gütern ein Testament machen wolten / sollen und müssen dieselbe ihren Kindern (welche sie zu enterben keine Uhrsach haben) von solchen wolgewonnenen Gütern / zum wenigsten ihre legitimam oder Kindertheil / in Eigenthumb und Genieß / ohne alle Beschwerung lassen.

24.

Und wird die legitima also gerechnet oder verstanden / daß / wann ein Vater oder Mutter / eins / zwey / drey / oder vier Kinder verläst / so ist die legitima [295] oder Noth Erbschafft / nach Bezahlung der Schuld / ein Drittheil des jenigen / so einem jeglichen Kind / auff den Fall kein Testament gemacht worden / aus den wolgewonnenen Gütern Rechtswegen gebühret hätte: so aber der Kinder fünff oder mehr seyn; so ist die legitima ein halb Theil des jenigen / so dem Kinde / wie obgemeldt / ab intestato gebühret hätte.

25.

Wo dann eins oder mehr Kinder verstorben / und eheliche Kinder nach ihnen verlassen hätten; so sollen des verstorbenen Kinder / deren seyn viel oder wenig / nur für ein Person / und also an statt ihres Vaters und Mutter / gerechnet werden.

26.

So aber ein Vater oder Mutter / auch andere in obsteigender Lini / in ihrem letzten Willen einem oder mehr Kindern die gebührende legitimam nicht verordneten / sondern die außdrücklich enterbten / und rechtmässige beweißliche Uhrsache der Enterbung nicht setzen / oder dieselben Kinder still schweigendt gar umbgingen; so mügen die enterbte und umbgangene Kinder dasselb Testament anfechten und umbstossen / doch sollen die im Testament verordnete Legata kräfftig seyn / und durch die Erben außgerichtet werden / es wäre dann Sache / [296] daß dieselbe legata der Kinder gebührende legitimam übertreffen / so mügen sie ihre legitimam zuvor herab ziehen / und von den übrigen Gütern / so weit sich dieselbe erstrecken / die legata nach Anzahl entrichten.

27.

Wann aber die Kinder nicht gar umbgangen oder enterbet / sondern ihnen etwas verordnet worden / es wäre gleich wenig oder viel; so können sie das Testament nicht hindertreiben / sondern mögen allein umb Ergäntzung und vollkommene Erstattung / oder Erfüllung ihrer legitimae, klagen.

28.

Imgleichen so die Eltern durch übermässige Schenckung / Ubergabe / oder in andere wege / ihr Gut dermassen geschmälert hätten / daß die Kinder / auff den tödlichen Abgang deroselben ihrer Eltern / sich vernachtheiliget befunden; so mügen sie / zu Erlangung ihrer vollkommenen legitimae, auch wol klagen.

29.

Es mügen aber die Eltern / ihre Kinder und Encklin / in nachfolgenden Fällen / von ihren wolgewonnenen Gütern enterben / als nehmlich / da die [297] Kinder oder Encklin sich an ihren Eltern mit Schlägen / und sonsten ungebührlichen groben Schmähungen vergriffen. Item / so dieselbe ihre Eltern umb peinliche Sachen / so nicht entweder gegen die Röm. Käyserl. Mayest. und dieser Stadt Wollfahrt fürgenommen / deferirt oder angeklagt hätten. Item / so dieselbe ihren Eltern mit Gifft / oder in ander wege nach dem Leben gestellet. Item / so der Sohn mit der Stiefmutter / oder die Tochter mit dem Stief-Vater unehrliche Lieb und Werck getrieben. Item / so ein Sohn / Tochter / oder Encklin ihre Eltern / die Schulden / oder anderer Uhrsachen halben / in Gefängnüß kommen / auff deroselben Ansuchen / zu ihrer Erledigung nicht nach ihrem besten Vermügen helffen / noch für sie gut oder Bürgen werden wollen. Item / so die Kinder ihre Eltern / in Aufrichtung ihrer Testament / und letzten Willen / zu verhindern sich unterstanden hätten. Item / so dieselbe ein leichtfertig unehrlich Leben und Wesen führeten / als nemlich / da sie Nachrichter / Schinder / Spitzbuben / Gauckeler / oder derogleichen würden / es wären dann die Eltern in gleichem leichtfertigem Leben und Wandel auch herkommen und gewesen. Item / so ein Tochter oder Enckelin / über daß die Eltern nach ihrem Vermögen / sie mit ehrlichen Heyrathen versehen wollen / denselben nicht gefolget / und sich in ein unzüchtig sündlich Leben begeben hätten. Item / so die Kinder ihren Eltern / welche mit beschwerlicher Kranckheit des Leibes / oder mit Gebrechligkeit der Vernunft beladen / kein Handreichung thun / noch zu derselben [298] Unterhaltung nothdürftige Atzung / oder andere Pflegnüß / nach ihrem Vermögen mittheilen wollen / sollen die Eltern ihre Kinder nicht allein deßwegen zu enterben Fug und Macht haben / sondern auch / da andere Freunde und Verwandte / aus Christlicher Mitleidenheit die Kinder darzu / in Gegenwart zweyer ehrlicher Leute / mit denen solches zu beweisen / getreulich ermahnet hätten / sich ihrer Eltern dißfalls anzunehmen / und sie nicht desto weniger / solcher treuhertzigen Vermahnung ungeacht / dasselbig unterlassen / und darauff bemeldte Freund und Verwandten sich deroselben verlassenen Eltern Pfleg- und Wartung / mit Vorstreckung des ihrigen / biß zu deroselben Ende mitleidentlich angenommen; sollen alsdann solche unartige Kinder an ihrer Eltern verlassenen Gütern / ob sie gleich zu Erben eingesetzt / nichts zu geniessen / sondern dieselbe allein den jenigen / welche ihnen Handreichung gethan / anfallen und gehörig seyn / jedoch die Legata davon entrichtet und bezahlet werden.

30.

Damit nun die Enterbung Krafft haben und bestehen müge / so müssen nicht allein oberzehlter Uhrsachen / eine oder mehr / in der Eltern letzten Willen / außdrücklich angezogen und vermeldet / sondern auch / da die enterbte Person derselben nicht geständig [299] seyn wolte / durch die eingesetzte Erben / oder andere / die solches belangen möchte / gebührlich und wie Recht erwiesen werden.

31.

Imgleichen / wie die Eltern schüldig seyn / ihren Kindern obgesetzter massen ihre Legitimam zu verlassen: also erfordert auch die natürliche Billigkeit / daß die Kinder / und Encklin / so keine Leibes Erben haben / wann dieselbe in Fällen und Gütern / da ihnen solches nach diesem unserm Stadt-Recht gebühren mag / testiren wollen / die Eltern in auffsteigender Lini mit der legitima auch versehen / nemlich also / daß so Vater und Mutter sämptlich / oder deren eins allein im Leben wäre / sie denselben den dritten Theil ihrer Güter / davon sie testiren können / oder auch / da Vater und Mutter nicht mehr / sondern allein Groß-Vater und Groß-Mutter im Leben wären / denselben gleich so viel zuverlassen schüldig. Wann aber die Eltern in ungleichem Gradt verhanden wären / als Vater und Groß-Vater / Mutter und Groß-Mutter / oder etliche deroselben; Ist das testirende Kind allein den nähern im Grad zu bedencken schüldig / und hat der weiter im Grad / der Erb-Gerechtigkeit halben / wider des Testierenden Willen / kein Anspruch oder Fürderung.

[300]
32.

Es mügen aber die Kinder ihre Eltern / von den Gütern sie zu testiren bemächtiget / in nachfolgenden Fällen gäntzlich enterben / als erstlich / da die Eltern ihre Kinder / wegen Sachen / die Leib und Lebens Straff auff sich tragen / ausserhalb der Laster so Käyserl. Mayest. oder dieser guten Stadt Wolstandt betreffen / beschüldigen und anklagen würden. Item / so die Eltern ihre Kinder durch Zauberey / Gifft / oder in andere wege / vom Leben zu bringen sich unterstanden hätten. Item / so die Eltern mit ihres Sohns oder Tochter Ehegemahl verbotene Unzucht getrieben. Item / so die Eltern ihre Kinder / von den Gütern davon ihnen solches erlaubet / ein Testament zu machen und aufzurichten verhinderten. Item / so der Vater des Kindes leibliche Mutter / oder die Mutter des Kindes leiblichen Vater / mit Gift / oder in andere wege hinzurichten und zu entleiben sich unternommen hätten. Item / so die Eltern ihrer Kinder in Armuth / Kranckheit / oder Beraubung ihrer Vernunfft nicht gepfleget und gewartet / oder auch / da dieselbe in Gefängnüß enthalten / zu ihrer Erledigung nach Vermügen nicht geholffen / mügen sie nicht allein deßwegen enterbet werden / sondern auch / da die Freunde oder andere sich auff solchen Fall / der gebrechlichen Kinder / mit Wartung und Handreichung / angenommen / sol es damit / wie nechst zuvor / von Pflegung der Eltern gegen die Kinder / verordnet / gehalten werden.

[301]
33.

Und dieser Uhrsachen ein oder mehr sollen nicht allein im Testament außdrücklich gesetzt / sondern auch / auff Verneinung der Enterbten / dargethan und bewiesen werden.

34.

Wann aber der Testator in auff- und absteigender Lini gar keine / sondern alleine in der zwerch Lini / und auff der Seiten verwandte Freunde / Brüder / Schwestern / Vettern und Oheime im Leben hat; ist er dieselben wider seinen guten Willen zu Erben einzusetzen / oder ihnen etwas in dem Testament von seinem wolgewonnenen Gute zuverlassen nicht schüldig / es wäre dann Sache / daß eine unehrliche Person zum Erben eingesetzt / auff welchen Fall die vorübergangene Brüder und Schwestern solch Testament zu impugniren befugt.

35.

Nach dem sich auch offtmahln zuträgt / daß der eingesetzte Erb für dem Testatore verstirbet / oder die Erbschafft nicht annehmen wil oder kan; so ist einer jeglichen testirenden Person erlaubt und zugelassen / seinem eingesetzten Erben ein oder mehr Nach-erben [302] zusetzen und zu verordnen / doch auff gewisse Masse und Fälle / wie solches die allgemeine beschriebene Käyserliche Rechte ferner außweisen und verordnen.

36.

Es mag auch ein jeglicher seinen letzten Willen / auff den Fall des Nicht-haltens / dergestalt verpeenen / daß wofern jemand der Eltern oder Kinder sich dem Testament / oder letzten Willen / ungehorsamlich widersetzen würden / über ihre gebührende Legitimam nichtes gefolget werden / sondern dasselbe dem gehorsamen Theil anerwachsen sol / oder so jemand anders / dem man die Legitimam zulassen nicht verbunden / mit dem so ihm verordnet / sich nicht begnügen ließ / daß demselben überall nichts gefolget werden sol.

37.

Ferner mag ein jeglicher sein Testament und letzten Willen enderen / mindern / mehren / und gantz abthun / so offt er wil / ungeachtet ob er sich eines andern verpflichtet hätte / doch gehöret in solcher Verenderung eben die Zierlichkeit darzu / die in Auffrichtung desselben ist gebraucht worden / es wäre dann Sache / daß einer wissendlich sein Testament zerreissen oder zerschneiden würde / dann alsdann durch solche vorsetzliche Zerschneidung / ohn einige fernere Solennität oder Gezeugnüß / dasselbige [303] Testament gleichsfalls abgethan und getödtet wird.

38.

Da auch jemand ein Testament / oder letzten Willen / auffgerichtet / zu der Zeit da er kein ehelich Kind gehabt / und ihm darnach Kinder gebohren werden / oder so er andere Kinder für seine eheliche Kinder annimpt / so ist das Testament mit allen Legaten / jedoch die geringen außbescheiden / so ad pios usus verordnet / gefallen.