Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 40
Welche Parthey durch gesprochene Urtheil sich beschweret zu seyn vermeynet / die mag / so fern die Appellation dem Käyserlichen Privilegio de non Appellando[2], nicht zu wieder ist / nach abgelesenem Urtheil / mit lebendiger Stimm / im Fußstapffen / für sitzendem Gericht / oder innerhalb zehen Tagen den nähesten nach eröffnetem Urtheil / in Schrifften appelliren.
Es sol aber von keinem Bey- oder End-Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, so an Unserm Obern-Gericht ausgesprochen / in Sachen bekandtliche Schülden / die mit unlaugbahren / unverfälscheten Brieffen [132] und Siegeln / Obligationen, Handschrifften / Wilkühren / Verträgen / Heuraths-Verschreibungen / Wechselbrieffen / und andern glaubwürdigen Contracten können beweiset werden / ungeachtet / wie hoch die Klage und Förderung angestellet ist / Injurien oder Scheltwort / und die Gebäude in der Stadt belangend / und sonst gemeinlich in allen Sachen / da die anfängliche Klage oder Häuptsache sechshundert Gülden Reinisch in Gold nicht übertrifft / an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht nicht Appellirt werden / und da jemand freventlicher / muthwilliger Weise dagegen appelliren und handelen würde / sol das Urtheil nicht desto minder exequirt, und gegen den vermeynten Appellanten auff die Peen der sechzig Marck Löthigs Golds / dem Käyserlichen Privilegio einverleibt / procedirt werden. Und damit sich männiglich von Ein- und Außländischen / der Unwissenheit nicht zu entschüldigen: So haben Wir dasselbe allhie kürtzlich wiederholen / auch zu mehrer Wissenschafft und Nachrichtung / obgedachtes Käyserliches Privilegium de non Appellando, imgleichen formulam Juramenti calumniae und cautionis, zu Ende dieses Stadt-Rechtens drucken lassen wollen.
In andern Fällen / da die Appellation / vermüge gemeiner Rechte / zugelassen / sol ein jeder / der an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht zu [133] appelliren, zu suppliciren oder zu reduciren sich unterfangen wird / in zehen Tagen nach abgesprochenem Urtheil / Uns dem Rath einen Hambürger Gülden / neben der Appellation, darzulegen / das Juramentum Calumniae in eigener Person / so fern er Unser Jurisdiction unterworffen / oder allhie sich auffenthält / zu leisten / und caution, vermüge des Käyserlichen Privilegii, zu praestiren schüldig seyn.
Wofern aber der Appellant den Eyd und die Caution nicht leistete / oder leisten wolte: So sol seine angemaste Appellation nicht angenommen / sondern nach Inhalt vorangezogenen Käyserlichen Privilegii Krafftloß seyn / und die außgesprochene Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, vorgenommener Appellation unvorhindert / wie sich gebühret / vollnstrecket und Exequiret werden.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ gemeint ist das Reichskammergericht, das zu dieser Zeit seinen Sitz in Speyer hatte
- ↑ Vorrecht der Reichsstände, Gerichte zu unterhalten, gegen deren Urteile keine Berufung (Appellation) vor dem Reichskammergericht eingelegt werden konnte