Zum Inhalt springen

Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 38

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
««« Teil 1 Kapitel 38 »»»
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
von: [[{{{AUTOR}}}]]
Zusammenfassung: {{{ZUSAMMENFASSUNG}}}
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende Seitenzahl zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[122]
TITULVS. XXXVIII.
Vom Obern-Gericht / und Sachen / die daselbst in erster Instantz anhängig gemacht werden:
ARTICULUS 1.

In allen Sachen die nicht peinlich seyn / oder die sonst ihrer Art und Eigenschafft nach / in erster Instantz an das Nieder-Gericht nicht gehören / als dieselben in dieser Gerichts-Ordnung sub Titulo 12. Was Sachen vor das Nieder-Gericht in erster Instantz gehören / etc. specificirt seyn / ist ein jeder / er sey Bürger / Einwohner oder Frembder / in Fällen da er allhie Dingpflichtig / vor dem Rath dem Klägern in Recht zu antworten schüldig.

[123]
2.

Wann der Kläger seine Klage Mündlich fürbringet / und der Beklagter gleicher gestalt seine Exception und Verantwortung Mündlich einwendet: Sol es damit auch ferner mit Vollmachten / Wiederklagen / Vorstande / Beweisungen / und allen andern Puncten durchaus gehalten werden / wie vorgehende Gerichts-Ordnung ausweiset / in massen dann die Procuratorn und Anwalde / dersoselben auch in dem Obern-Gericht nachleben sollen. Alsdann in der Sachen zum Urtheil geschlossen / wollen Wir / allem beschehenem Vorbringen nach / erkennen was Recht ist.

3.

Würde sich jenig Theil / Kläger oder Beklagter / des mündlichen schleunigen Processes beschweren / und einen schrifftlichen Proces bitten und begehren: So wollen Wir denselben erkennen und zulassen / und sol darin procedirt und verfahren werden / wie im nechstfolgenden 39 Titul verordnet ist.

4.

Es sol aber in nachfolgenden Fällen kein schrifftlicher Proces verstattet werden: Erstlich in[1] allen Sachen / da die anfängliche Klage / Hauptsache [124] und Handlung sich nicht über sechshundert Goldgülden erstrecket / zum andern / in allen Schuldforderungen / ungeachtet wie hoch die Klage angestellet wird / wann dieselben mit unlaugbahren / unverfälschten Brieffen und Siegeln / Handschrifften / Verträgen / Heuraths-Verschreibungen / Wilkühren / Wechselbrieffen / und von den Beklagten Unterschriebenen Contracten, welche keine Unehrliche Zusage in sich halten / können beweiset werden / zum dritten / in Bausachen / dann in diesen sol summariè und mündlich procedirt, oder der Sachen Nothdurfft in eine Supplication verfast / Ubergeben werden / und wollen Wir nach angehörter Klage / Antwort / und geführter Beweisung / erkennen was Recht ist / damit sich niemand wegen Verzugs / und weitläufftigen Processes mit Fuge zu beklagen haben müge.

5.

Wann das Urtheil durch den Secretarium in Gerichte abgelesen ist / sol beyden Theilen auff ihre Anforderung davon Abschrifft / vor die Gebühr mitgetheilet werden.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: in in