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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Privilegium Appellationis

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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[400]
PRIVILEGIUM APPELLATIONIS.

WIr Karl der Fünffte von Gottes Gnaden / Römischer Kayser / zu allen Zeiten Mehrer des Reichs / König in Germanien / zu Castilien / Arragon / Leon / beeder Sicilien / Hierusalem / Hungarn / Dalmatien / Croatien / Navarra / Granaten[1] / Tolleten[2] / Valentz[3] / Gallicien / Majorica / Hispalis / Sardinien / Corduba / Corsica / Murtien[4] / Giennis / Allgarbien[5] / Allgeziere / Gibraltar / der Carnarischen / und Indianischen Insulen / und der terræ firmæ des Oceanischen Meeres / etc. Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi / und Lottrigk / zu Brabandt / zu Steyer / zu Cärndten / zu Crain / zu Limburg / zu Lützenburg / zu Geldern / zu Calabrien / zu Athen / zu Neopatrien und Würtemberg / etc. Grave zu Habspurg / zu Flandern / zu Tyrol / zu Gortz / zu Barcinoen / zu Artois / zu Burgundi / Pfaltzgraffe zu Hennegau / zu Holland / zu Seeland / zu Pfirdt / zu Kiburg / zu [401] Namur[6] / zu Rossilion / zu Ceritania und Zutphen / Landgraffe in Elsaß / Marggraffe zu Burgau / zu Oristani / zu Gociani / und des Heiligen Römischen Reichs Fürst zu Schwaben / Cathelonia / Asturia / etc. Herr in Frießland / auff der windischen Marck / zu Portenau / Biscaija / zu Molin / zu Salins / zu Tripoli und Mecheln / etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff / und thun kundt aller männiglichen / daß Uns die Ehrsahmen / Unsere und des Reichs lieben getreuen N. Bürgemeister und Rath der Stadt Hamburg / Unterthäniglich haben fürbracht und zu erkennen geben / Wiewol sie und ihre Vorfahren / vor zwey hundert und mehr Jahren / mit sonderlichen Privilegien, Exemption, Freyheiten / Statuten / und praescribirten Gewohnheiten unter andern dermassen versehen / daß von ihnen / deren von Hamburg Urtheiln nicht weiter / noch anderer gestalt / dann auff ihr Stadt Buch Appellirt oder beruffen werden solle / wie sie denn bey solcher Freyheit / von obberührter Zeit an / biß daher ruhiglich und unverhindert gelassen / und dawieder nicht beschwert worden / Neben dem / daß auch einem jeden / an ihren Gerichten fürderlich und gebührlich Recht wiederführe / erging / und gestattet / auch wissentlich an demselben niemand beschwert / So würde doch je zu zeiten von denselben ihren Gerichten / durch ihre Bürgere und Unterthanen / aus Unnothturfft / und allein zu vermeydung gefährlichen Verzugs / verlängerung und außflucht des Rechten / an Uns und Unser Käyserlich Cammer-Gericht zu Appelliren unterstanden / [402] daraus dann die vollziehung gerechter und wolgesprochener Urtheilen verhindert würden / auch dieselbigen ihre Bürger und Unterthanen sich selbst und ihre Wiederpartheyen in mercklichen Schaden und Verderben führten / welches dann gemeiner Stadt Hamburg / zu Abnehmung ihrer Nahrung / und sonsten in ander mehr Wegen / zu hohen Beschwerden gelangte / und Uns darauff demüthig Angeruffen / und gebeten / sie und ihre Bürger hierinne gnädiglich zu versehen / Des haben Wir / angesehen solche ihre demüthige zimliche Bitt / auch die getreue Dienste / so ihre Vordern weyland Unsern Vorfahren am Reich / Römischen Käysern und Königen löblicher Gedächtnüß / und dem Heiligen Reich offt williglich gethan / und Uns und dem Heiligen Reich / hinfüro wol thun mögen / und sollen / und darümb mit wol betrachtem Muthe / guten Rath und rechtem Wissen / den gemeldten Bürgermeistern und Rath der Stadt Hamburg / diese besondere Gnade gethan / und Freyheit gegeben / Thun und geben ihnen die auch / von Röm. Käyserl. Majest. Vollnkommenheit wissentlich in Krafft dieses / Also daß nun hinfort in ewig Zeit / von Bürgern oder Unterthanen gemeldter Stadt Hamburg / und sonsten männiglich hohen und niedern Stands / niemand außgenommen / von keinem Bey- oder End-Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, so an ihrem Stadt-Gericht / und einem Rath daselbsten ergehen / ausgesprochen / und eröffnet werden / In Sachen bekäntliche Schulden / Injurien oder Scheltwort / und die Gebäu der Stadt belangendt / [403] und sonst gemeiniglich in allen Sachen / da die anfängliche Klage / oder Hauptsache nicht über Sechshundert Gülden Reinisch in Gold / sondern Sechshundert jetzt gemeldter Gülden / oder darunter werth were / weder an Unser noch Unserer Nachkommen am Reiche Käyserl. Cammer-Gericht / noch sonsten keine ander Gericht nicht Appelliren, Suppliciren, noch Reduciren solle noch möge in keine Weise / sondern dieselben Urtheil Erkäntnüß und Decret gantz kräfftig / und mächtig seyn / stet bleiben / vollnstreckt / und vollnzogen werden / und an gemeldter Stadt Hamburg Stadt-Gerichte / oder einem Rath daselbst vollnfahren und procediret werden solle / wie sich gebührt / von aller männiglich unverhindert / Und ob darüber von einem / oder mehr / von einigem Urtheil / das nicht über sechshundert Gülden Reinisch in Gold / wie obstehet / betreffe / welcher gestalt und von weme das geschehe / Appellirt, Supplicirt, oder Reducirt, oder derselben Appellation, Reduction oder Supplication ein oder mehr von Unserm Käyserlichem Hoff- oder Cammer-Gericht / oder andern Gerichten aus Unwissenheit oder Vergessenheit angenommen würde / So setzen ordnen und wollen Wir / daß solches der obgemeldten Unserer Begnadung und Freyheit unnachtheilig und unabbrüchig / auch dieselben Appellation, Reduction oder Supplication, und was darauff gehandelt und fürgenommen wird / gantz Krafftloß / Nichtig / und von Unwürden seyn sol / daß Wir auch alles und jedes / von obberührter Unser Käyserl. Macht Vollnkommenheit jetzt alsdann / und [404] dann als jetzt Untauglich und von Unwürden erkennen / erklären / auffheben / vernichten / und Cassiren, und die obgemeldten Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg / und ihre Nachkommen / unangesehen des alles / sich obberührter Unserer Freyheit und Begnadung gebrauchen / und Macht und Gewalt haben sollen und mügen / solche Urtheil / die also sechshundert Gülden Reinisch in Gold / darüber oder darunter betreffen / zu vollnziehen / und ferner / wie sich nach Rechtlicher Ordnung und ihrer Stadt löblichen Gebrauch gebührt / zu handeln / von allermänniglichen unverhindert. Wo aber die Hauptsache und Klage über gemeldte Summ / der sechshundert Gülden Reinisch betreffen / und jemand ausserhalb angezeigter Fälle / in Sachen da Unser und des Reichs gemeine Rechte und Ordnungen im Reich solches zugeben / zu Appelliren, zu Suppliciren, oder zu Reduciren unterstünde / derselbige sol in zehen Tagen / so den Appellirenden zu Recht angesatzt / dem Rath in Hamburg einen Hambürger Gülden / neben der Appellation darzulegen / und diese Gelübt und Eyde zu thun schüldig seyn / Als daß er von ihrem Urtheil / Erkäntnüß / Proces, Endschied / oder Decret nicht Gefährlich / oder der Wieder-Parthey ihre Gerechtigkeit auffzuhalten / oder zuverhindern Appellirt, Supplicirt, oder Reduciret, sondern daß er nicht anders wisse noch verstehe / dann daß er eine gerechte Sache habe / und ihm zu erhalten seine Gerechtigkeit / solche Appellation, Supplication, oder Reduction zu gebrauchen / und weiter Recht zu suchen Noth sey / daß er auch derselben [405] Appellation, oder Reduction, wo er mit seinem Gegentheil nicht würde vetragen / in gesatzter Rechtlicher Zeit / fürderlich nachfolgen und prosequriren wolle / darauff sol er den Partheyen / wieder die er Appellirt, und ihr erlangt Recht / so sie vom Rath zu Hamburg erhalten / auch Kosten und Schaden / so sie deßhalb empfangen / und ihm mit Recht zu erkandt weren / oder worden / wo er derselben seiner Appellation verlustig / oder zu gebührlicher Zeit nicht nachkäme / und prosequirte, gnugthun / und mit gnugsamer Caution, als Bürgen oder Güter / abzulegen / und zu erstatten vergewissen / oder ob er solches dermassen nicht zu thun vermöchte / sich darfür / so fern die Wieder-Parthey des nicht begnügen hätte / mit seinem Eydt / und verhafftung seines Leibs verpflichten / daß alles / wie obstehet / ein jede Parthey / so laut dieser Unser Vorsehung / und Begnadung zu Appelliren, Suppliciren, oder zu Reduciren zulässig / zu thun schüldig und pflichtig seyn solle / und so das beschicht / so sollen alsdann solche Appellationes auffgenommen und zugelassen werden / da aber jemand solches obgeschriebener massen nicht thäte oder thun wolte / alsdann sollen und mögen die obgemeldten Bürgermeister und Rath zu Hamburg ihrer gesprochenen Urtheil Erkäntnüß / oder Decret, solcher Appellation unverhindert / mit ihrer Execution nachfolgen / und zu endlichem Außtrage / wie sich gebührt / mit Recht vollnstrecken und Exequiren, und dadurch Uns und dem Heiligen Reich / noch jemands anders gar nichts mißgethan haben / auch dieselbe Appellation, Supplication, [406] oder Reduction darüber in Unser / oder Unserer Nachkommen am Reich Cammer-Gericht / oder andern Gerichten / wie die zu Zeiten genandt würden / in Recht nicht auffgenommen / zugelassen / noch darauff geurtheilt werden in keiner Weise / dann Wir die jetzt als dann / und dann als jetzt / hiemit gäntzlich Vernichten / Wiederruffen / und Krafftloß erkennen / von obbestimmter Unser Käyserl. Macht Vollnkommenheit / wissentlich in krafft dieses Brieffs / doch Uns / Unsern Nachkommen am Reich / und dem Heiligen Reich in Sachen / so je zu Zeiten in Unser und des Heiligen Reichs Namen gehandelt werden möchten / Unsere Oberkeit und Gerechtigkeit hierinne vorbehalten. Und gebieten darauff allen und jeden Churfürsten / Fürsten / Geistlichen / und Weltlichen / Praelaten / Graffen / Freyen / Herren / Rittern / Knechten / Hauptleuten / Landvögten / Vitzthumben / Vogten / Pflegern / Verwesern / Amptleuten / Schultheissen / Bürgermeistern / Richtern / Räthen / Bürgern / Gemeinen / und sonderlich allen Hoffrichtern / Landrichtern / Freygraffen / Stulherren /Freyschöpffen / Zentrichtern / Westvalichen und andern Richtern / und Urtheilsprechern / und sonsten allen anderen Unsern und des Reichs Unterthanen und Getreuen / in was Würden / Stats / oder Wesens die seyn / ernstlich und festiglich mit diesem Brieffe / und wollen / daß sie die obgemeldten Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg / und ihre Nachkommen / bey diesen Unsern Käyserl. Gnaden / und Freyheiten / gäntzlich bleiben / deren geruhiglich gebrauchen und geniessen lassen / und daran [407] nicht irren oder verhindern / noch des jemands anders zu thun gestatten / in kein weiß / also lieb einem jeden sey / Unsere und des Reichs schwere Ungnade und Straffe / und darzu eine Peen / nemlich sechtzig Marck lötthigs Golds zu vermeyden / die ein jeder / so offt er Freventlich hierwieder thäte / Uns halb in Unser und des Reichs Cammer / und den andern halben Theil obgemeldten Bürgermeistern und Rath der Stadt Hamburg / und ihren Nachkommen / unnachläßlich zubezahlen verfallen seyn solle / Mit Uhrkund dieses Brieffs besiegelt mit Unserm Käyserl. anhangenden Insiegel. Geben in Unser Stadt Brüssel in Braband / am 6. Tag des Monats Aprilis / nach Christi unsers lieben HErrn Geburth / Funfftzehenhundert / und im vier und funftzigsten Unsers Käyserthumbs im vier und dreissigsten / und Unsere Reiche im neun und dreissigsten Jahre.

Carol.
V. C. Ab ertzeno.
V. Seld.
AdMandatum Caesarae & Catholicae Majestatis proprium.
Haller sspt.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Granada
  2. Toledo
  3. Valencia
  4. Murcia
  5. Algarve
  6. Der Reklamant Na- der vorherigen Seite wurde auf dieser Seite nicht wiederholt