Der Kampf gegen das Trinkgeld
[292] Der Kampf gegen das Trinkgeld. Seitdem der berühmte Rechtsgelehrte v. Jhering dem Trinkgeld den Krieg erklärt hat, ist der Kampf gegen dasselbe auf der ganzen Linie entbrannt, allerdings ohne nachweisbare sonderliche Erfolge. Obschon es in die Hotelrechnungen mit aufgenommen worden, führt es doch daneben seine selbständige Existenz fort. Und vor der Abreise aus dem Hotel muß jeder Gast, nach bezahlter Rechnung, sich ernstlich überlegen, welche freiwillige Spende er noch den Bediensteten des Hauses opfern will.
Das Streben, den einzelnen Ansprüchen gerecht zu werden, sowie der Wunsch, keinen unfreundlichen und verdrossenen Gesichtern auf der Treppe und am Hausthor zu begegnen, gerathen oft in Streit mit einander, der in der Regel auf Kosten des Portemonnaies zu einem versöhnlichen Ausgang führt.
Der Verfasser der kleinen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Studie „Reisende, Gastwirthe und Trinkgelder“ (Zürich, Cäsar Schmidt) gehört mit zu den eifrigsten Bekämpfern des Trinkgeldes; er hat einen Brief vom Professor v. Jhering erhalten, in welchem dieser erklärt, daß die Gastwirthe, welche das Trinkgeld abstellen würden, des größten Zulaufs sicher sein könnten, er selbst wurde gern höhere Preise zahlen, um der Widerwärtigkeit der richtigen Abmessung des Trinkgeldes im einzelnen Fall überhoben zu sein.
„Gegen das Trinkgeld an den Hausknecht habe ich meinerseits nie etwas einzuwenden gehabt und habe es gern gegeben, indem ich es den Umständen gemäß bemaß; aber das Trinkgeld an den Oberkellner, der, indem er den Betrag der Rechnung in Empfang nahm, für mich nichts gethan hatte, sondern nur für seinen Herrn, ebenso an die Unterkellner, die bei Tisch aufgewartet, das Stubenmädchen, das die Betten gemacht, den Portier, der an der Thür gestanden und für mich nicht das Geringste gethan hatte, ist mir stets als Doppelzahlung für eine Leistung erschienen, für die ich dem Wirth den Preis bereits in der Rechnung entrichtet hatte.“
Daß in vielen Restaurants und Kaffeehäusern die dienstbaren Geister sogar auf die Trinkgelder angewiesen sind, ist ein offenbarer Mißbrauch; es ist Pflicht der Wirthe, ihren Kellnern ausreichenden Lohn zu geben; eine Brandschatzung der Gäste ist unzulässig. und eine moralische Brandschatzung liegt dabei immer zu Grunde: denn es ist begreiflich, daß die Kellner und alle Bediensteten jeden Gast von Hause aus mit Bezug auf das erwartete Trinkgeld rubriciren; denn es ist ja der einzige Vortheil, den sie selbst von ihm haben – und wer hätte heutigen Tags nicht seinen Vortheil im Auge? Doch auch die Kellner sind auf etwas Unsicheres, auf die Generosität der Gäste, zu der diese gar nicht verpflichtet sind, angewiesen und auch insofern ist solche Ablohnungsweise unzulässig.
Dem Vernehmen nach ist es dem Berliner Verkehrsverein bereits gelungen, eine stattliche Anzahl von Hôtels zusammenzubringen, welche sich zur Abschaffung der Trinkgelder entschlossen haben. Es ist damit ja ein Anfang gemacht, aber eine so weitverbreitete und tiefgewurzelte Unsitte auszurotten, dazu bedarf es der Zeit und es bleiben auch Rückfälle nicht aus, wo schon andere Wege eingeschlagen wurden.