Der Hexenhammer (1923)/Dritter Teil, Zehnte Frage
Zehnte Frage. Wie die Verteidigungen samt der Bestallung eines Advokaten zu gewähren sind. Fünfter Akt.
Wenn (die Angeklagte) also Verteidigungen verlangt, wie können die da gewährt werden, wo die Namen der Zeugen gänzlich geheim gehalten werden? Es ist zu sagen, daß die Verteidigung in dreierlei besteht, erstens, daß dazu ein Advokat bestallt werde; zweitens, daß diesem Advokaten die Namen der Zeugen nicht bekannt gegeben werden, auch nicht zum Zwecke der Geheimhaltung unter Leistung eines Eides, sondern über die einzelnen Inhalte im Prozesse unterrichtet wird; drittens soll er um des Angezeigten willen so weit er kann im günstigeren Sinne auslegen, jedoch ohne Ärgernis des Glaubens und ohne Schaden für die Gerechtigkeit, wie sich zeigen wird; und in ähnlicher Form der Prokurator, dem eine Kopie des ganzen Prozesses, mit Unterdrückung jedoch der Namen der Zeugen und Angeber, (geliefert wird); und ebender Advokat kann auch im Namen des Prokurators vorgehen.
Was das erste betrifft, so beachte man, daß der Advokat nicht nach dem Gutdünken des Angezeigten bestellt wird. Nämlich weil er einen würde haben wollen nach seinem Wohlgefallen, hüte sich der Richter durchaus mit Bezug auf ihn, einen streitsüchtigen, böswilligen Mann zuzulassen, der sich leicht mit Geld bestechen lassen könnte, wie sich derartige oft finden. Er lasse ihm vielmehr einen rechtschaffenen Mann zu, der bezüglich seiner Legalität keinen Verdacht erweckt; und zwar muß der Richter viererlei an einem Advokaten beachten; wenn das vom Advokaten beobachtet wird, erlaube er ihm, die Rolle des Advokaten zu spielen; sonst hat er ihn zurückzuweisen. Ein Advokat nämlich muß zuerst die Beschaffenheit der Sache prüfen, und wenn er gesehen hat, daß es eine gerechte ist, dann übernehme er sie, wenn er will; wenn (er sie) aber als ungerecht (erkennt), weise er sie von sich; weshalb er sich sorgsam hüten muß, eine ungerechte und verzweifelte Sache zu übernehmen. Aber wenn er von Anfang an unwissend die Sache übernommen hat und damit zugleich Geld, während des Prozesses aber merkt, daß sie verzweifelt ist, und seinem Klienten, d. h. dem Angezeigten, für den er die Sache übernommen hat, nicht den Rat gibt, abzulassen, ist er nach Goffredus gehalten, das empfangene Gehalt zu ersetzen, was durch c. de iudic. rem non novam bewiesen zu werden scheint, wenn auch Hostiensis bezüglich der Rückerstattung des Gehaltes das Gegenteil sagt, außer wenn er es mit Fleiß getan hat. Wenn also ein nichtswürdiger Advokat seinen Klienten wissentlich verleitet, ihn eine unglückliche Sache verteidigen zu lassen, ist er für Schaden und Unkosten verantwortlich, c. de admin. tut. non est ignotum. – Das zweite, was er beachten muß, um als Advokat auftreten zu können, sind drei (Eigenschaften): erstens Bescheidenheit, daß er nicht frech, nicht schimpfend noch mit einem Wortschwall vorträgt, c. eo quoniam; zweitens Wahrheit(sliebe), daß er nämlich nicht lügt, indem er weder falsche Gründe oder Beweise vorbringt noch falsche Zeugen oder Eide, wenn er erfahren ist, noch Aufschub nachsucht, besonders in dieser Sache, wo summarisch, einfach und ohne Umstände (vorgegangen wird), wie oben in der sechsten Frage berührt worden ist, und auch III, qu. 7, haec tria, berührt wird; und das dritte, was beachtet wird, bezieht sich auf das Gehalt, daß er sich nämlich der Gewohnheit des Landes gemäß bescheide. Über diesen wird III, qu. 7, § arcentur und § tria gehandelt.
Aber um zu unserer Sache zurückzukommen: der Richter lege die vorbeschriebenen Bedingungen dem Advokaten vor und füge am Schluß noch bei, daß er sich keiner Begünstigung der Ketzerei schuldig mache, weil er dann exkommuniziert würde, nach c. excommunicamus I, § credentes. Es gilt auch nicht, wenn er dem Richter sagen wollte, daß er nicht den Irrtum, sondern die Person verteidigt, weil er nicht auf irgend eine Weise verteidigen darf, (die bewirkt,) daß nicht summarisch, einfach und ohne Umstände vorgegangen wird, was er tun würde, wenn er durchaus Fristen verlangen oder Berufungen einmengen wollte, was alles zurückgewiesen wird, wie es dort in der sechsten Frage vorgetragen wird. Denn mag er auch den Irrtum nicht verteidigen, da er in diesem Falle verdammenswerter als die Hexen selbst und vielmehr ein Ketzerfürst, als der ketzerische Hexer wäre, wie es sich XXIV, qu. 3, qui illorum, ergibt, macht er sich noch dadurch, daß er ungehörigerweise einen der Ketzerei schon Verdächtigen verteidigt, gleichsam zu seinem Gönner, und zwar nicht leicht, sondern heftig, gemäß der Verteidigung, die er geliefert hat, und muß öffentlich vor dem Bischof abschwören, nach dem oft zitierten c. accusatus.
Das ist ausführlich vorgetragen worden, und der Richter schätze es nicht gering ein, weil von dem Advokaten oder Prokurator, wenn er falsch vorzugehen bestrebt ist die meisten Gefahren auszugehen pflegen. Daher muß ihn der Richter durchaus zurückweisen und gemäß den Akten und Beweisen vorgehen, wenn der Advokat tadelnswert gewesen ist. Aber wenn der Richter einen tadellosen Advokaten für den Angezeigten hat, einen eifrigen Mann und Freund der Gerechtigkeit, wird er ihm die Namen der Zeugen angeben können, jedoch unter der eidlichen Versicherung, das als Geheimnis zu betrachten.