Der Hexenhammer (1923)/Dritter Teil, Vierunddreißigste Frage
Vierunddreißigste Frage. Über die Art, über eine Hexe, welche Behexungen behebt, außerdem auch über Hexen-Hebammen und Hexen-Bogenschützen das Urteil zu fällen.
Die fünfzehnte Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen und das Urteil zu fällen, ist es, wenn der wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte als Behexungen nicht antuend, sondern behebend befunden wird. Bezüglich eines solchen ist folgende Praktik zu beobachten. Er bedient sich ja entweder erlaubter oder unerlaubter Heilmittel: wenn erlaubter, so ist er nicht als Hexer, sondern als ein Verehrer Christi zu beurteilen. Über diese erlaubten Heilmittel hat sich oben am Anfange dieses dritten Teiles hinlängliche Klarheit ergeben. Wenn er sich jedoch unerlaubter bedient, dann ist zu unterscheiden; weil sie entweder schlechthin unerlaubt oder nach dem „was“ unerlaubt sind. Wenn schlechthin, so nochmals in zweierlei Weise: weil entweder mit Schädigung des Nächsten oder ohne Schädigung; auf beide Weisen immer mit ausdrücklicher Anrufung der Dämonen. Wenn aber unerlaubt nach dem „was“, nämlich weil sie ohne ausdrückliche, wenn auch nicht ohne schweigende Anrufung der Dämonen geschehen, so werden solche von den Kanonisten und gewissen Theologen eher eitel als unerlaubt genannt, wie sich oben, in der ersten Frage dieses letzten Teiles des ganzen Werkes ergeben hat. Der Richter also, wer er auch sei, geistlicher oder bürgerlicher, mag die ersten und letzten nicht zurückzuweisen und, deutlicher gesagt, die ersten eher zu empfehlen und die letzten zu dulden haben, wie die Kanonisten lehren, es sei erlaubt Eitles mit Eitlem zu zerstoßen. Diejenigen jedoch, die mit ausdrücklicher Anrufung der Dämonen Behexungen beseitigen, darf er auf keinen Fall dulden, besonders diejenigen, welche mit Schädigung des Nächsten derlei begehen, und zwar sagt man, daß sie es mit Schädigung des Nächsten ausüben, wenn die Behexung so von dem einen genommen wird, daß sie dem anderen angetan wird. Dem steht nicht entgegen, wenn diejenige (Person), der sie angetan wird, selber eine Hexe ist oder nicht; und ob jene (eine Hexe) ist, die die Behexung angetan hat, oder nicht; oder ob (der Behexte) ein Mensch oder irgend eine andere Kreatur ist. Bezüglich aller dieser Punkte ergeben sich klar die in der oben zitierten Frage hergeleiteten Taten und Geschehnisse.
Aber wenn gefragt wird, was der Richter tun soll, wenn ein solcher behauptet, er behebe Behexungen durch erlaubte und nicht durch unerlaubte Mittel, oder auf welche Weise der Richter derlei wahrheitsgemäß erkennen könne, so wird geantwortet, daß jener vorgeladen und befragt werden soll, welcher Mittel er sich bedient; jedoch darf man bei seinen Worten nicht stehen bleiben: sondern der geistliche Richter, dem es von amtswegen obliegt, soll selber oder durch irgend einen Dorfpfarrer untersuchen, der die einzelnen Pfarrkinder nach geleistetem Eide, den er verlangen kann, genau ausforschen soll, welcher Mittel sich jener bedient; und wenn sich welche zusammen mit abergläubischen Mitteln finden, wie sie gemeiniglich gefunden werden, sind (die betreffenden Frauen) wegen der schrecklichen, von den Canones verhängten Strafen, wie sich weiter unten ergeben wird, auf keinen Fall dulden.
Und wenn er gefragt wird, wodurch die erlaubten Mitteln von den unerlaubten unterschieden werden können, während jene immer behaupten, sie beseitigten derlei durch gewisse Gebete und Anwendungen von Kräutern, so wird geantwortet, es wäre leicht, wenn nur eine sorgfältige Untersuchung stattfände. Denn weil sie es nötig haben, ihre abergläubischen Mittel geheim zu halten, darum, daß sie nicht gefaßt werden, oder um die Sinne der Einfältigen leichter umgarnen zu können, desto eher befassen sie sich mit derartigen Worten und Anwendungen von Kräutern. Dennoch werden sie als Wahrsagerinnen und Hexen auf Grund von vier ihrer abergläubischen Handlungen offenkundig gefaßt. (Erstens) nämlich weissagen sie über verborgene Dinge und eröffnen das, was sie nur durch Eingebung seitens böser Geister wissen können. Wenn sie z. B. behufs (Wieder)erlangung der Gesundheit von Verletzten besucht werden, wissen sie die Ursache der Verletzung oder der Behexung zu eröffnen und zu offenbaren, z. B. ob sie auf Grund eines Streites mit der Nachbarin oder aus irgend einer anderen Ursache eingetreten ist, das gerade wissen sie aufs vollkommenste und verstehen es den Besuchern anzugeben.
Zweitens, wenn sie sich bei der Heilung einer Schädigung oder Behexung des einen einmengen, bei der eines anderen aber nicht. So gibt es in der Diözese Speyer in einem gewissen, Zunhofen benamsten Orte eine gewisse Hexe, die zwar mehrere zu heilen scheint, gewisse (andere) aber keineswegs heilen zu können bekennt; aus keiner anderen Ursache, als daß, wie die Einwohner berichten, die jenen angetanen Behexungen von anderen Hexen, wie sie behauptet, so stark eingeprägt sind, und zwar durchaus durch die Kraft der Dämonen, daß sie nicht imstande ist, sie zu beseitigen; weil nämlich ein Dämon dem anderen nicht immer weichen kann oder will.
Drittens, wenn man merkt, daß sie bei derartigen angetanen Behexungen besondere Einschränkungen machen, wie es sich in ebenderselben Stadt Speyer zugetragen hat, wie man weiß: Als nämlich eine gewisse ehrbare, an den Schienbeinen behexte Person eine derartige Wahrsagerin der Gesundung halber gerufen hatte, machte diese, als sie in das Haus getreten war und sie betrachtet hatte, eine solche Einschränkung: „Wenn du“, sagte sie, „in der Wunde keine Schuppen und Haare hast, werde ich alles übrige herausholen können“. Sie enthüllte auch die Ursache der Verletzung, wiewohl sie vom Lande und zwei Meilen weit hergekommen war, indem sie sagte: „Weil du mit einer Nachbarin an dem und dem Tage einen Wortwechsel gehabt hast, deshalb ist dir dies zugestoßen“. — Außer den Schuppen und Haaren zog sie auch sehr viele andere Dinge verschiedener Arten heraus und gab sie der Gesundheit wieder.
Viertens, wenn sie sich mit abergläubischen Zeremonien abgeben oder (andere) sich damit abgeben lassen, z. B. wenn sie wollen, daß man sie vor Sonnenaufgang oder zu einer anderen bestimmten Zeit besuche, indem sie sagen, sie könnten über die Angarien hinaus angetane Krankheiten nicht heilen, oder daß sie nur zwei oder drei Personen im Jahr zu heilen imstande seien; mögen sie auch nur dadurch zu heilen scheinen, daß sie nicht heilen, sondern von den Verletzungen ablassen.
Es können auch noch sehr viele andere Erwägungen betreffs der Verhältnisse solcher Personen hinzugefügt werden, weil sie meistens in den vorgerückten Jahren (?) eines schlechten und tadelnswerten Lebens übelbeleumdet oder Ehebrecherinnen oder Abkömmlinge von Hexen sind, weshalb jene Gnade des Gesundmachens ihnen von Gott nicht auf grund der Heiligkeit des Lebenswandels übertragen ist.
Nebenbei werden hierher auch die Hexenhebammen gezählt, die alle anderen Hexen an Schandtaten übertreffen und über die auch im ersten Teile des Werkes gehandelt worden ist; von denen es auch eine so große Anzahl gibt, wie man aus ihren Geständnissen erfahren hat, daß kein Dörfchen existiert, wo derartige sich nicht finden. Dieser Gefahr wäre auf jeden Fall von den Präsidenten im Lande in der Weise zu begegnen, daß ausschließlich vereidigte Hebammen von den Präsidenten bestallt würden, nebst anderen Mitteln, die im zweiten Teile des Werkes berührt worden sind.
Es trifft sich auch, von den Hexen-Bogenschützen (zu reden), die durchaus zur Schmach der christlichen Religion um so gefährlicher (ihre Taten) enthüllen, je sicherere Hehler, Gönner und Verteidiger sie in den Ländern (an den Personen) der Vornehmen und Fürsten haben. Das aber alle solche Hehler, Gönner etc. in bestimmten Fällen meistens verdammungswürdiger als alle Hexen sind, wird so erklärt: Die Verteidiger solcher werden nämlich von den Kanonisten und Theologen als in zweierlei Art vorhanden bezeichnet, einige nämlich sind Verteidiger des Irrtums, andere aber der Person; und zwar sind diejenigen, welche den Irrtum verteidigen, verdammungswürdiger als selbst die, welche irren, indem sie nicht bloß für Ketzer, sondern vielmehr für Ketzerführer zu halten sind, wie sich XXIV, qu. 3, qui illorum, ergibt; und von diesen Verteidigern sprechen gemeiniglich die Gesetze deshalb nicht, weil sie von anderen Ketzern nicht unterschieden werden. Bei ihnen findet auch der oft zitierte Kanon ad abolendam, §. praesenti eine Stätte.
Es gibt gewisse andere, die zwar nicht den Irrtum
verteidigen, jedoch die irrende Person verteidigen, indem
sie nämlich mit ihren Kräften und ihrer Macht Widerstand
leisten, daß solche Hexer oder beliebige andere
Ketzer nicht in die Hände des Glaubensrichters zum Verhör
oder zur Bestrafung kommen u. ä.
In ähnlicher Weise sind auch die Gönner solcher in zweierlei Art vorhanden. Einige nämlich sind die, welche eine öffentliche Hoheit ausüben, d. h. öffentliche Personen, wie z. B. weltliche oder auch geistliche Herren, die die weltliche Gerichtspflege haben. Sie können auch auf zwei Weisen Gönner sein: durch Unterlassung und durch Begehung. Durch Unterlassung, nämlich bezüglich der Hexer oder Verdächtigen, Bescholtenen, Anhänger, Hehler, Verteidiger und Gönner das zu tun, wozu sie von Amtswegen verpflichtet sind, während doch von den Bischöfen oder Inquisitoren auch andere von ihnen ausgesucht werden, falls sie jene nicht verhaften, oder die Verhafteten nicht sorgfältig bewachen, oder sie innerhalb ihres Bezirkes nicht an den Ort bringen, bezüglich dessen sie Auftrag haben, oder an ihnen keine prompte Exekution vollstrecken, u. ä., wie es sich im c. ut inquisitionis am Anfang, l. VI. de haer. ergibt. — Durch Begehung aber, wenn sie z. B. ohne Erlaubnis oder Auftrag des Bischofs oder Richters jene aus dem Gefängnis freilassen oder den Prozeß, das Urteil oder den Spruch über sie direkt oder indirekt hindern oder ähnliches vollbringen, wie es sich aus dem zitierten c. ut officium, § prohibemus, ergibt.
Die Strafen solcher sind im Vorhergehenden, bei der
zweiten Hauptfrage dieses Werkes und zwar gegen Ende
erklärt worden, wo von den Hexen-Bogenschützen und
anderen Waffenbeschwörern die Rede ist. Für jetzt mag
es genügen, daß alle solche ipso iure exkommuniziert sind
und zwölf große Strafen verwirken, wie sich extra de
haer., excommunicamus am ersten, § credentes und aus
dem zitierten c. ut inquisitionis, § prohibemus, ergibt.
Wenn sie in dieser Exkommunikation ein Jahr hindurch
verstockten Gemütes verharrt haben, sind sie von da an
als Ketzer zu verdammen, wie sich aus demselben zitierten
c. und § ergibt.
Wer ist aber ein Hehler zu nennen? Sind sie für Ketzer zu halten? Es wird geantwortet, daß diejenigen, welche derartige Hexen-Bogenschützen oder sonst welche Waffenbeschwörer, Nigromantiker oder Hexenketzer, von denen im ganzen Werke gehandelt wird, aufnehmen, in zweierlei Art vorhanden sind, so wie es auch bezüglich ihrer Verteidiger und Gönner berührt worden ist. Einige nämlich gibt es, die nicht nur ein- oder zweimal, sondern vielmals und häufig solche aufnehmen, und diese heißen eigentlich und der Bedeutung des Wortes gemäß Hehler (receptator), von receptare (häufig aufnehmen), was ein Frequentativ-Verbum ist; und solche Hehler sind manchmal ohne Schuld, wenn sie das z. B. unwissend tun und nichts Ungünstiges über sie geargwöhnt haben; manchmal sind sie schuldig, wenn sie nämlich deren Irrtümer kennen und wohl wissen, daß die Kirche solche immer als die grausamsten Feinde des Glaubens verfolgt. Nichtsdestoweniger nehmen die Herren der Länder sie auf, behalten sie, verteidigen sie etc.! Solche sind und heißen eigentlich Ketzer-Hehler; und von solchen reden auch die Gesetze; auch daß sie exkommuniziert sind, nach c. excommunicamus I, § credentes. — Einige aber nehmen nicht vielmals und häufig, sondern nur ein- oder zweimal derartige Hexer oder Ketzer auf, und die scheinen nicht eigentlich Hehler (receptatores) genannt zu werden, weil sie es nicht häufig getan haben, sondern Aufnehmer (receptores), weil sie jene (ein- oder zweimal) aufgenommen haben, aber nicht häufig, mag auch der Archidiaconus im c. quicumque, zu dem Worte receptatores das Gegenteil sagen. Das will aber nicht viel bedeuten, da man sich (hier) nicht um Worte sondern um Taten zu kümmern hat. Es wird jedoch der Unterschied zwischen den Hehlern und Aufnehmern deshalb gesetzt, weil die Herren der Länder immer Hehler solcher heißen, während die einfachen Leute, welche jene nicht zu vertreiben haben noch es können, doch ohne Schuld sind, auch wenn sie Aufnehmer sind.
Letztens aber über die Hinderer des Amtes der Inquisition
der Bischöfe gegen solche Hexenketzer, wer sie
sind und ob sie Ketzer genannt werden müssen? Darauf
wird geantwortet, daß derartige Hinderer in zweierlei Art
vorhanden sind. Einige nämlich gibt es, welche direkt
hindern, indem sie z. B. die wegen des Verbrechens der
Ketzerei Verhafteten mit eigener Kühnheit aus dem Gefängnis
befreien oder die Prozesse der Inquisition verunglimpfen,
die Zeugen in einer Glaubenssache dafür,
daß sie Zeugnis abgelegt haben, verwunden, oder falls
er ein weltlicher Herr ist, bestimmt, daß keiner außer ihm
selbst über dieses Verbrechen erkennen solle; oder daß
bei keinem außer bei ihm eine Anklage wegen dieses
Verbrechens vorgebracht noch Zeugnis außer vor ihm
abgelegt werden könne, und ähnliches: und diese hindern
direkt nach den Bemerkungen des Johannes Andreä
im c. statutum, zu dem Worte directe, l. VI. de haer.
Die den Prozeß, das Urteil oder den Spruch in einer
solchen Glaubenssache direkt hindern oder zu diesen
Taten Hilfe, Rat oder Begünstigungen gewähren, auch
solche sind zwar sehr schuldig, sind aber daraufhin nicht
als Ketzer zu beurteilen, es müßte sich denn anderweitig
ergeben, daß sie bei halsstarrigem Willen in ähnliche
Hexerirrtümer verwickelt sind. Jedoch sind sie ipso iure
vom Dolche der Exkommunikation durchbohrt, nach dem
c. ut inquisitionis, § prohibemus, so daß, wenn sie in
dieser Exkommunikation ein Jahr hindurch verstockten
Gemütes verharrt haben, sie von da an als Ketzer zu verdammen
sind, wie sich aus dem angezogenen c. und §
ergibt.
Einige aber gibt es, welche indirekt hindern, die z. B. zu bestimmen, daß niemand Waffen trage, um Ketzer zu verhaften, außer Angehörige der Familie des weltlichen Herrn, und ähnliches, nach den Bemerkungen des Johannes Andreä zu c. statutum, über das Wort „indirecte“; und solche sind weniger schuldig als die ersten, auch sind es keine Ketzer, jedoch sind sie exkommuniziert, nach dem angezogenen c. ut inquisitionis, auch diejenigen, die dazu Rat, Hilfe oder Begünstigung gewähren, dergestalt, daß, wenn sie in jener Exkommunikation ein Jahr hindurch verstockten Gemütes verharrt haben, sie von da an gleichsam wie Ketzer zu verdammen sind, nach dem zitierten c. und zwar § prohibemus. Das ist so zu verstehen, daß Ketzer in der Weise verdammt werden, daß, wenn sie umkehren wollen, sie zur Barmherzigkeit aufgenommen werden, nachdem sie vorher den Irrtum abgeschworen haben; sonst werden sie als unbußfertig dem weltlichen Gerichtshofe übergeben, wie es sich aus dem c. ad abolendam, § praesenti, ergibt. —
Nachwort: Die Hexen-Hebammen sowie andere Hexen, welche Behexungen antun, werden der Beschaffenheit der Verbrechen gemäß verdammt und abgeurteilt, und ähnlich auch die Hexen, welche, wie gesagt, auf abergläubische Weise Behexungen mit Hilfe des Teufels beheben; da es nicht zweifelhaft ist, daß, wie sie (Behexungen) beheben, sie so auch welche antun können. Daher einigen sich auf Grund eines gewissen Paktes die Hexen infolge der Anweisung der Dämonen in der Art, daß die einen verletzen, die anderen aber heilen müssen, damit sie so um so leichter die Sinne der Einfältigen umgarnen und ihren Unglauben vermehren. Da die Bogenschützen aber und andere Waffenbeschwörer-Hexer nur infolge der Begünstigung, Verteidigung und Aufnahme seitens der Präsidenten gehalten werden, so unterliegen alle solche den vorgeschriebenen Strafen; und diejenigen, welche Offizialen jeder Art in ihrem Amte gegenüber derartigen Hexern oder ihren Gönnern etc. hindern, sind gleichermaßen exkommuniziert und unterliegen allen den Strafen wie die Gönner. Aber wenn sie ein Jahr hindurch verstockten Gemütes in jener Exkommunikation verharrt haben, schwören sie, falls sie umkehren wollen, die Hinderung und Begünstigung ab und werden zur Barmherzigkeit zugelassen; andernfalls werden sie als unbußfertige Ketzer dem weltlichen Arme übergeben. Auch wenn sie kein Jahr (verstockt) bleiben, kann nichtsdestoweniger gegen derartige Hinderer wie gegen Begünstiger der Ketzer vorgegangen werden, c. accusatus, im letzten §.
Und was von den Gönnern, Verteidigern, Hehlern und Hinderern bezüglich der Hexen-Bogenschützen etc. gesagt ist, ebendasselbe ist auch in allem gegenüber jeden beliebigen Hexen oder Hexern zu verstehen, die Menschen, Tieren und Feldfrüchten mancherlei Schäden antun. Aber auch die Hexer selbst, was es auch immer für welche sind, werden zur Barmherzigkeit aufgenommen, wenn sie auf dem Forum des Gewissens mit zerknirschtem und demütigem Geiste ihre Sünden beweinen, rein bekennen und um Verzeihung bitten. Andernfalls, wenn sie (als unbußfertig) bekannt sind, müssen diejenigen gegen sie vorgehen, denen es von Amtswegen obliegt, indem sie sie vorladen, arretieren, verhaften und in allem der Beschaffenheit der Verbrechen gemäß vorgehen, bis zum endgiltigen Spruche einschließlich, wie es behandelt worden ist; sofern derartige Präsidenten der Schlinge der ewigen Verdammnis um der von der Kirche über sie verhängten Exkommunikation willen entgehen wollen.