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Der Hexenhammer (1923)/Dritter Teil, Siebente Frage

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Siebente Frage, in welcher verschiedene Zweifel betreffs der vorausgeschickten Fragen und leugnenden Antworten erklärt werden. Ob die Angeklagte einzukerkern, und wann sie für eine offenkundig in der Ketzerei der Hexen Ertappte zu halten sei.

Es wird zuerst gefragt, was zu tun sei, wenn, wie es meistens geschieht, die angeklagte Person alles leugnet. Antwort: Der Richter hat auf dreierlei zu achten, nämlich auf die Bescholtenheit, die Indizien der Tat und die Aussagen der Zeugen, ob nämlich alle zugleich zusammentreffen oder nicht. Wenn, wie es auch meistens zu geschehen pflegt, alles insofern zusammentrifft, als die Hexen sogleich wegen ihrer Taten in irgend einem Dorfe oder einer Stadt in üblen Ruf kommen, auch die Indizien der Tat vor Augen liegen, nämlich in Gestalt der behexten Kinder oder der Haustiere, die öfters infiziert oder der Milch beraubt werden; auch die Zahl der Zeugen eingetragen ist – mögen es auch singuläre sein, indem z. B. der eine ausgesagt hat, sie habe ihm das Kind behext, der andere aber, das Vieh, der dritte über ihre Bescholtenheit ausgesagt hat, und so von den anderen, so stimmen sie doch in der Substanz der Tat überein, nämlich in den Behexungen, und daß sie als Hexe verdächtig sei; und mögen auch diese Zeugen zur Verurteilung ohne Vorhandensein von Bescholtenheit oder auch mit Vorhandensein von Bescholtenheit nicht genügen, wie oben in der dritten Frage berührt worden ist, so könnte (die Angeklagte) doch samt den Indizien der Tat, auf Grund dieser drei Stücke zugleich zwar nicht als stark oder heftig verdächtig erachtet werden, über welche Verdachtsformen weiter unten eine Erklärung gegeben werden wird, aber doch als offenkundig in der Ketzerei der Hexen ertappt erachtet werden, wenn nämlich geeignete, d. h. nicht aus Feindschaft aussagende) und an Zahl genügende, z. B. sechs, acht, oder zehn, vereidigt zusammenträfen, und folglich müßte sie den Strafen im c. ad abolendam, § praesenti, de haeret. unterliegen, auch c. excommunicamus II; und zwar ob sie das Verbrechen gestanden hat oder nicht. Das wird so bewiesen.

Wenn nämlich gesagt worden ist, daß, wenn alle drei vorgenannten Stücke zusammentreffen, (die Angeklagte) dann für offenkundig in der Ketzerei der Hexen ertappt erachtet werden muß, so ist das nicht so zu verstehen, daß notwendigerweise alle drei zusammentreffen müßten; sondern (die Angeklagte) wird (als ertappt) nachgewiesen nach dem argumentum a fortiori in dieser Weise: Ein jedes von den zwei, Indizium der Tat und gesetzmäßige Vorführung von Zeugen, kann für sich jemanden dahin bringen, daß er für ertappt in ketzerischer Verkehrtheit gehalten wird; wie viel mehr, wo beide Beweisstücke in gleicher Weise zusammentreffen! Wenn nämlich die Juristen fragen, auf wie viele Arten jemand rechtmäßig für offenkundig in ketzerischer Verkehrtheit ertappt gehalten wird, so wird geantwortet, auf drei, wie Bernardus in der Glossa ordinaria bemerkt, im c. ad abolendam, § praesenti, und zwar bei dem Worte deprehensi, extra de haer; wie es auch oben, in der ersten Frage, zu Beginn des Werkes berührt worden ist: nämlich (erstens) Evidenz der Tat, z. B. daß (der Betreffende) öffentlich Ketzerei gelehrt hat; hier auch nehmen wir den Ausdruck „Indizium der Tat“ wegen der öffentlichen Drohungen, die (die Hexe) ausgestoßen hat, indem sie sagte: „Du wirst niemals gesunde Tage (mehr) haben“ oder ähnliches, und die Wirkung auf dem Fuße nachgefolgt ist. (Die zweite Art) ergibt sich aus dem gesetzmäßigen Beweise durch Zeugen, die dritte aus dem eigenen Geständnis. Wenn also jedes einzelne davon für sich wirkt und jemanden zum offenkundig Verdächtigen macht, wie viel mehr, wenn man zugleich die Bescholtenheit und die Indizien der Tat mit der Aussage der Zeugen verbindet, mag man auch dort von „evidenter Tat“ und hier von „Indizium der Tat“ sprechen; und zwar geschieht dies, weil der Teufel nicht offenkundig, sondern im Verborgenen tätig ist; die Schädigungen aber und die Instrumente der Behexung, die man findet, geben das Indizium der Tat. Während also bei anderer Ketzerei die evidente Tat allein genügen würde, fügen wir hier drei Stücke zusammen.

Bezüglich des zweiten aber, daß ein solcher Ertappter, wenn er auch leugnet, doch gemäß jenen Kapiteln zu bestrafen sei, wird der Beweis so geführt: Der Ertappte nämlich, mag er durch Evidenz der Tat oder durch Zeugen (überführt sein), gesteht entweder das Verbrechen oder er gesteht es nicht. Wenn er gesteht und (nicht) bußfertig ist, ist er dem weltlichen Arme zu übergeben, um mit der Todesstrafe belegt zu werden, nach c. ad abolendam, wie oben, oder ist lebenslänglichem Kerker zu überliefern, nach c. excommunicamus II. Wenn er aber nicht gesteht, sondern beim Leugnen verharrt, ist er wie ein Unbußfertiger der Macht des weltlichen Gerichtshofes zu übergeben, um mit der gebührenden Buße gestraft zu werden, wie Hostiensis in seiner Summa, tit. de haereticis, qualiter deprehendantur, bemerkt.

Es wird also geschlossen, daß, wenn der Richter auf diese Weise bezüglich der Fragen und Aussagen der Zeugen vorginge, indem man, wie gesagt worden ist, in Glaubenssachen summarisch, einfach und ohne Umstände vorgehen kann, und die Angeklagte auf einige Zeit oder einige Jahre dem Gefängnis überantwortete, ob sie vielleicht nach einem Jahre, von der Schauerlichkeit des Kerkers niedergedrückt, ihr Verbrechen gestehen möchte, so würde er nicht ungerecht, sondern gerecht vorgehen.

Aber damit es nicht scheine, als ob er sein Urteil überstürzte, sondern im Gegenteil nach aller Billigkeit vorgeht, wird (nun) gefragt, was weiter zu tun sei.