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Der Frauen und Weiber Privilegia

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Titel: Der Frauen und Weiber Privilegia
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Erscheinungsdatum: um 1700
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Quelle: im VD17 unter der Nummer 3:651316K (ein weiterer zeitgenössischer Druck des Texts findet sich im VD17 unter der Nummer 1:670112V, siehe Commons)
Kurzbeschreibung:
Flugschriften des 17. Jahrhunderts
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[1]

Der
Frauen und Weiber
PRIVILEGIA.

[2] WIr Frauen und Weiber thun Kund allen und jeden Männern- und Mannes-Persohnen / auch was Standes oder Condition sie seyn / thun nochmahlen kund und gewaltig zuwissen wegen unsers confimirten Privilegii und herrlichen Testimonii, auch was für Freyheit wir bekommen haben / daran wir uns halten wollen / wie dieses Testimonium mit Punckten also lautet:

WIr Foeminarius, Oberster Gubernator und Schutz-Herr der Weiber / Hauptmann von Kopff bis zum Füssen / Freyherr im weiten Felde / Herr zu Plauderburg und Schnadermarck; Entbieten allen und jeden unsern Leuten getreue Gnade und willige Dienste zuvor / und thun auch kund darneben / daß uns etliche Weibesbilder erbärmlich fürgetragen haben / wie daß sie so viel und allerley Ungebühr erdulden müssen / und allezeit erlitten. Also haben sie uns um ein eiffriges Privilegium ersuchet / wollen wir Ruhe haben vor ihnen / so haben wir es Ihnen nicht abschlagen wollen noch sollen / wie es denn die Billigkeit an ihm selbst auch fordert.

Zum Ersten soll kein Mann ohne wissen seines Weibes gantz und gar nicht aus dem Hause gehen / weder zu Bier / Wein / oder Brand-Wein / wie sie denn Namen haben mögen / sondern was er haben will / soll er seinem Weibe (wie auch die Billigkeit solches erfordert) drum fragen.

Zum 2. und also ihren Consens darüber erwarten.

Zum 3. wo er auch Geld einzunehmen hätte / ihr solches fleißig zustellen mit grossem Danck.

Zum 4. Ihr ja nicht das geringste fürhalten / und wo möglich / dahin trachten / damit er sie im geringsten nicht erzürne / sondern ihr allezeit zu gefallen stehe / (wie denn die Billigkeit an ihm selbst erfordert und haben will. )

Zum 5. soll der Mann schuldig seyn / (wenn es ihm gefällt /) Winterszeit früh Morgens eine Stunde vor seiner Frauen auffzustehen / und einzuheitzen.

Zum 6. die Stuben auskehren / und fein ausfehen.

Zum 7. [3] soll er auch willig und bereit seyn / (nach seinem Belieben) Ihr das Hembde auff beyden Seiten wärmen / und darnach soll er es Ihr anziehen / und fein aus dem Bette heben / damit sie nicht einen bösen Tritt thue / oder gar aus dem Bette falle.

Zum 8. soll er auch willig und bereit seyn / (wenn er will) mit einem weissen Handtuche und gewärmten Wasser zu gegen stehen / daß sie sich kan sauber abwaschen / damit nicht ihre zarte Händlein erkalten.

Zum 9. Er soll auch mit allem Fleiß dahin trachten / daß er zu der Zeit auch eine gute Wein-Suppen fertig habe / auch darneben einen guten Trunck Spanischen oder Reinischen Wein bey der Hand habe / damit / wo ihr erwan eine Lust ankäme / und er nicht möchte / sich mit einem solchen Frühstücklein erquicken könte / und wofern denn etwas übergeblieben wäre / mag er sie darum fragen und bitten / ob sie es ihm erlauben solches zu essen.

Zum 10. da sie etwan auff eine Kindtauffe / oder auff eine andere Mahlzeit geladen würde / soll der Mann schuldig seyn / (nach seinem Belieben) ihr auffzuwarten / und in höfflicher Discretion sie bedienen.

Zum 11. soll er ihre Kleider fein sauber auskehren / und ihr sie zierlich anlegen / und sie alsdann wohl geputzt lassen fortgehen / und unter wehrender Mahlzeit soll er fleißig zu Hause bleiben / Tische / Bäncke / Schüssel / Teller / und was dergleichen mehr ist / fein sauber abwaschen / und wenn er vermeinet / daß es Zeit wäre / alsdenn sie mit einer Fackel oder Wind Licht fleißig nach Hause begleiten / und von der Mahlzeit abholen;

Zum 12. So sie auch in das Bad gehen wolte / soll er mit demütigen Gehorsam schuldig seyn / ihr daselbst auffzuwarten / sie auch unterschiedlichmahlen freundlich ermahnen / ob sie nicht Lust hätte etwas gutes zu essen oder zu trincken / als nemlich einen gebratenen Capaunen / oder ein gebraten Fisch / oder 2. Heringe / dieselbe Creutzweise geleget / da hat sie zehen Gerichte / auch Stieglitzen / Lerchen oder Fincken und dergleichen / das soll er dann mit gantzem Fleiß ihr in den Mund geben / und vorschneiden. Ja wo sie auch Lust hätte zu trincken / alsdenn einen Trunck nach ihrer Lust und Begehren reichen.

Zum 13. Was aber die Hauß-Arbeit anbelanget soll er in der Zeit ein jedes Ding / was ihm die Frau befielet / und wenn sie es haben will / verrichten / daß keine Klage erscheine / und wenn es ihr gefällig wäre mit andern Manns-Bildern zu reden / oder nach Freundligkeit zu schertzen; soll es ihr der Mann gerne gönnen / und ihm lassen wohlgefallen / insonderheit weil sie es haben wil.

14. Soll ein jeder [4] Mann / (der es gerne thut /) sich befleißigen / sein Weib entweder mit Worten oder mit Wercken gar nicht erzürnen / (wenn ers lassen kan /) sondern Fleiß anwenden / daß er ihre Gedancken wissen und verstehe / und alles ohne Befehl verrichten könne / also und der Gestalt / daß sie sich nicht über ihn erzürne / und in eine grosse Kranckheit fallen möchte / ja daß sie auch über alle seine Güter Macht und Gewalt habe / damit zu thun und zulassen nach ihrem Belieben.

Zum 15. Und wo die Lust hätte mit andern Mannes-Bildern zu spielen / mit Karten / Würfeln und Bretspiel oder dergleichen / es sey um Geld oder Geldeswerth / daß soll der Mann gerne gönne und zulassen / (wenn er will.)

Zum 16. letzlich / wo sich einer diesen obgemeldten Artickeln widersetzen würde / oder seines Weibes Befehl bißweilen übertreten würde / so soll sie Macht haben ihr eigen Richter zu seyn (wenn es dem Manne gefällt) ihn in die Straffe zu nehmen / es sey mit Hunger oder Durst / oder was er gerne leydet / daß sie ihme die gantze Wochen nichts warmes zu essen gebe / oder wenn die Verschuldigung zugroß wäre / soll sie Macht haben ihm die Hosen abzuziehen / (wenn sie es dahin bringen kan /) und mit der Ruthe einen Product geben.

Zum 17. die Straffe soll so lange währen / biß er ihr verspricht hinführo nach ihrem Belieben zu thun / daran geschiehet unser ernstlicher Wille / den Weibern billiches Wohlgefallen / und gedencken / wie solcher Gehorsam gegen einem jeden nach Standes-Gebühr mit unsern Gnaden widerum zu verschulden;

Die Unserigen aber erfüllen unsern ernstlichen Befehl. Und sollen diejenigen Frauen und Weiber / die solches Mandat nicht begehren / sondern ihren Männern gerne das Männliche Regiment vergönnen und lassen / keineswegs allhier verstanden oder gemeinet seyn / sondern nur diejenigen / als oben gemeldet ist;


Gegeben und geschehen auff unserer Vestung Plauderburg und Schnader-Schloß den 6. Schwartzmarckt im 48. Wasch-Hause / und unser Verwaltung und ersten und letzten im hellen lichten Tage auff der Gassen:


Der Frauen und Weiber
          Regiment

          (L.S.)

          Auch ihr Privilegium
               hat ein End.