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De vulgari eloquentia/I. Buch – Neunzehntes Kapitel

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aus: De vulgari eloquentia
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[126]
Neunzehntes Kapitel.
Daß die italischen Mundarten auf eine zurückgeführt werden, und daß diese die lateinische genannt wird.


Diese Volkssprache aber, welche als erlaucht, als Angel-, Hof- und Rechtssprache dargestellt ist, sagen wir, sei [127] diejenige, welche lateinische Volkssprache genannt wird. Denn wie man eine Volkssprache finden kann, welche Cremona eigenthümlich ist, so ist eine zu finden, welche der Lombardei eigenthümlich ist, und wie eine zu finden ist, welche der Lombardei eigenthümlich ist, so ist eine zu finden, welche dem ganzen linken Italien eigenthümlich ist, und wie diese alle zu finden sind, so ist auch eine zu finden, welche ganz Italien gehört, und wie die eine die cremonesische, die andre die lombardische, die dritte die des halben Latiums heißt, so heißt die, welche ganz Italien gehört, die lateinische Volkssprache. Denn ihrer haben sich bedient die erlauchten Lehrer, welche in der Volkssprache gedichtet haben, zum Beispiel Männer aus Sicilien, Apulien, aus der Romagna, aus der Lombardei und aus den beiden Marken. Und weil unsre Absicht ist, wie wir im Anfange dieses Werks versprochen haben, eine Anweisung über die Beredsamkeit in der Volkssprache zu geben, werden wir, von ihr selbst als der trefflichsten ausgehend, die Männer, welche wir würdig halten sich derselben zu bedienen, und warum und wie, desgleichen wo, wann und an welche sie zu richten sei, abhandeln, und nach dessen Erklärung die niederern Volkssprachen zu erklären bemüht sein, stufenweise hinabsteigend bis zu der, welche einer einzigen Familie eigenthümlich ist.