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Das große Schweizer Schützenfest 1863

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
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Autor: H.
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Titel: Das große Schweizer Schützenfest 1863
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aus: Die Gartenlaube
Herausgeber: Ernst Keil
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1863
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
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[415] Das große Schweizer Schützenfest 1863 wird am 12. Juli beginnen, am 21. Juli enden. Bekanntlich hat das Organisations-Comité in La Chaux-de-Fonds die deutschen Schützen zum eidgenössischen Feste eingeladen, und der Vorstand des deutschen Schützenbundes hat die Frankfurter, auf ihren Wunsch, damit betraut, „die nöthigen Anordnungen zu treffen, um sämmtliche an dem Feste theilnehmende Bundesmitglieder zu einem gemeinsamen Schützenzuge zu vereinigen und denselben zum Festorte zu führen.“

Wir freuen uns dieses Beschlusses und wünschen ihm eine ebenso große als würdige Theilnabme. Es ist eine nette und bedeutende Erscheinung unserer Zelt, daß Völker sich zu Gaste laden, und diese Erscheinung erhält eine besondere geschichtliche Wichtigkeit durch die Stammverwandtschaft der Völker, die sich zu diesem Feste die Hände reichen, „denn“, sagt das Comité für den deutschen Schützenzug nach der Schweiz mit vollem Rechte, „wenn die bei dem Frankfurter Schützenfeste gehörten herrlichen Worte kein leerer Schall waren, wenn Freundschaft und Verbrüderung zwischen den Schweizer und deutschen Schützen Ernst und Thatsache ist: dann sind die Schweizer Feste auch die unserigen, wie unsere die ihrigen; dann haben wir deutschen Schützen so das Recht wie die Pflicht, unsere schwarzrothgoldene Fahne auch bei den eidgenössischen Nationalfesten zu entfalten, Ehrengaben dahin zu senden und dort persönlich zu zeigen, daß auch bei uns starke Arme und feste Augen zu finden, daß wir auch befähigt sind, der Schweiz, im Falle der Noth, als treue Freunde zur Seite zu stehen, und ihre Freiheit und Unabhängigkeit vertheidigen zu helfen.“ – Dazu wird jeder brave Deutsche sein „Ja und Amen“ sagen. Von den vielen guten Anordnungen des Comité’s ist besonders wohlthuend die in §. 8 ausgesprochene. „Der Zug marschirt nur unter einer einzigen Fahne, der deutschen; besondere Fahnen von Ländern, Städten, Vereinen etc. werden nicht zugelassen.“ So wird denn Deutschland zum ersten Male draußen als ein Ganzes sich vorstellen und nicht, wie auf so mancher Weltausstellung und bei so vielen Weltvorgängen, das traurige Bild seiner inneren Zerrissenheit auch in’s Ausland tragen.

H.