Zum Inhalt springen

Das Teutsche Reichs-Archiv/Band 1

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor: Unbekannt
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Das Teutsche Reichs-Archiv. Band 1
Untertitel:
aus: Vorlage:none
Herausgeber: Johann Christian Lünig
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1710
Verlag: Friedrich Lanckischens Erben
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Leipzig
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: UB Augsburg = Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[index:|Indexseite]]


[I]

Das
Teutsche
Reichs-ARCHIV,

in welchem zu finden /

I. Desselben Grund-Gesetze und Ordnungen /

als: die Güldene Bull / der Religions- und Land-Friede / Käyser- und Königl. Wahl-Capitulationes, Reichs-Abschiede und Conclusa, Oßnabrück- und Münster- auch Nimweg- und Ryßwickischer Friedens-Schlüsse / ingleichen Käyserl. Reichs-Hof-Raths- Cammer- Peinliche Halß-Gerichts- Executions- Müntz- und Policey-Ordnungen / ferner die Reichs-Matricul und andere allgemeine Verfassungen / nebst denen wichtigsten auff dem Anno 1663. sich angefangenen / und biß dato noch währenden Regenspurgischen Reichs-Tage / in Staats- Kriegs- Justiz- Müntz- Post- Commercien- und andern / des Policey-Wesens halber / ergangenen Sachen / auch was deswegen vorige und ietzt höchstlöblichst regierende Röm. Käyserl. Majestät ins Reich ausfertigen lassen /
sampt einem aus den Legibus Fundamentalibus gezogenen


Examine Juris Publici Germanici Novissimi,

so wohl einer

zuverläßigen Nachricht von der Wahl eines Röm. Käysers und dem ietzigen Reichs-Tage zu Regenspurg / als denen beyden höchsten Reichs-Gerichten / nemlich dem Käyserl. Reichs-Hof-Rath / und Kayserl. und des H. Reichs Cammer-Gericht zu Wetzlar / worinnen nicht allein von deren Gleichförmigkeit / sondern auch ihrem Unterscheid gehandelt wird / desgleichen von denen bey gedachter Käyser-Wahl und Crönung / auch Reichs- und Deputation-Tägen / Introductionen ins Chur- und Fürstl. Collegium, dann Reichs-Lehens-Empfängnissen und Achts-Erklärungen / üblichen Ceremonien.

II. Die merckwürdigsten Recesse, Concordata
,

Vergleiche / Verträge / Erb-Verbrüder- und Vereinigungen / Pacta und Bündnisse / auch Armistitia und Instrumenta Pacis, oder wie es sonsten Nahmen haben mag / welche zwischen Käyser und Königen / ingleichen Chur-Fürsten / Fürsten und Ständen des Heil. Römischen Reichs in Geist- und Weltlichen Sachen auffgerichtet und geschlossen / wie nicht weniger was zwischen Reichs-Ritterschafften / auch Frey- und andern vornehmen Städten verglichen und abgehandelt worden.

III. Jetzt höchst- hoch- und wohlermeldter Chur-Fürsten /

Fürsten und Stände des Heil. Römischen Reichs sonderbahre Privilegia und Freyheiten / auch andere Diplomata, woraus Deroselben Würde / Hoheit / Rechte und Gerechtigkeiten behauptet werden können; dann ferner unterschiedene Documenta und Urkunden / welche zu Erläuterung

des Teutschen Reichs-Staats

nützlich und nöthig sind.

Aus denen berühmtesten Scribenten / raren Manuscriptis, und durch kostbare Correspondenz zusammengetragen / alles in eine richtige Ordnung gebracht / mit dienlichen Summarien und Anmerckungen / auch einem vollkommenen Register versehen / und zu des gemeinen Wesens Besten ans Licht gegeben

von

Johann Christian Lünig.

LEIPZIG /

bey Friedrich Lanckischens Erben/ 1710.


[II]

[Stempel der Universitätsbibliothek Augsburg]


[III]

Dem Durchlauchtigsten
Fürsten und Herrn /
Herrn /
Friedrich Augusto /
Hertzogen zu Sachsen / Jülich / Cleve und Berg /
auch Engern und Westphalen / Königl. und Chur- /
Printzen / Landgrafen in Thüringen / Marggrafen zu Meissen /
auch Ober- und Nieder-Lausitz / Burggrafen zu Magdeburg / Ge-
fürsteten Grafen zu Henneberg / Grafen zu der Marck /
Ravensberg und Barby / Herrn zu Ravenstein /
etc. etc.


Meinem
Gnädigsten Chur-Printzen
und Herrn.


[IV]

Durchlauchtigster Chur-Printz /
Gnädigster Herr!


Es ist zwar heutiges Tages nichts gewöhnlichers / als daß die Scribenten bey Herausgebung ihrer Bücher / selbige unter mancherley Absichten / iemand zu dediciren pflegen / doch scheinen diejenige hierunter den besten Theil zuerwehlen / welche sich an solche hohe Orte damit wenden / denen die Materie am füglichsten zuzuschreiben / und woher sie sich eines mächtigen Schutzes ohnfehlbar zu getrösten haben.

[V]      Dieses nun / Durchlauchtigster Chur-Printz / hat auch meine geringe Person bewogen / vor Ewer Königlichen Hoheit in aller Unterthänigkeit zu erscheinen / und Deroselben gegenwärtiges Werck / welches die wichtigsten Handlungen des H. Röm. Reichs Teutscher Nation / zwischen dessen Ober-Haupt und Gliedern / auch unterschiedenen auswärtigen Puissancen in sich begreifft / mit allem gehorsamsten Respect zuzueignen. Dann wie offenbar und weltkündig es ist / daß das Durchlauchtigste Chur-Hauß Sachsen vor eine derer stärckesten Grund-Seulen / worauff der gantze Bau dieses mächtigsten Reichs in der Christenheit beruhet / gerechnet wird / um so vielmehr getrauet sich meine Wenigkeit von iederman den Beyfall zu erlangen / daß ich solches Werck niemand besser / als einem so Grossen Printzen / der bey Einheimischen und Frembden ein unaussprechliches Lob meritiret / und in dem alle König- und Chur-Fürstliche Tugenden in der höchsten Vollkommenheit hervorleuchten / consecriren und zuschreiben / auch mir dadurch nirgendswo einen sicherern und gewaltigeren Schutz / dann von Ewer Königl. Hoheit / zuwege bringen können.

     Alldieweilen aber / Durchlauchtigster Chur-Printz / in gegenwärtigem Buche / neben andern / unterschiedliche glaubwürdige Documenta vorhanden / welche theils die sonderbare Præeminenz und Hoheit des allenthalben hochberühmten Chur-Fürstlichen Hauses Sachsen zu erkennen geben / und in was vor genauer Verbündniß solches mit andern Hohen Potentaten stehet / klärlich anzeigen / theils auch unverwerffliche Beweißthümer sind / wie Ewer Königl. Hoheit Durchlauchtigste Herren Vorfahren nicht allein vor die [VI] Teutsche Freyheit Leib und Leben auffgesetzet / sondern auch so wohl in Geist- als weltlichen Sachen sich unsterblich gemacht; So gehet mein unterthänigster hertzinniglicher Wunsch dahin / daß Dieses hohe und preißwürdige Chur-Hauß biß ans Ende der Welt beständig floriren / und in Ewer Königl. Hoheit / als dem eintzigen Chur-Zweige / der sich durch Göttliche kräfftige Verleyhung mit der Zeit in viele Aeste ausbreiten wolle / aller Dero Hohen An- und Ur-An-Herren unvergleichliche Meriten und Tapfferkeit sich concentriren und vereinbaren wollen / damit gantz Europa an Ewer Königl. Hoheit sich dermaleinst eines Christlichen und klugen Regentens / das H. Römische Reich eines weisen und Heldenmüthigen Chur-Fürstens / und das Chur-Fürstenthum Sachsen / samt dessen incorporirten Landen / eines gütigen und mildreichen Landes-Vaters zu erfreuen haben mögen; wormit zu Ewer Königl. Hoheit Gnaden-Schutz mich gantz gehorsamst empfehle / und in tieffster Niedrigkeit biß ins Grab verharre /

Durchlauchtigster Chur-Printz /
Ew. Königl. Hoheit /


Leipzig den 4. May
  1710.
Unterthänigst- und gehorsamster0      
Johann Christian Lünig.     


[VII]

An den Leser.      

Es zeiget sich hier ein Werck / von dessen Inhalt man zwar in grossen und kostbaren Büchern hin und wieder etwas / aber auf eine solche Art / wie dieses ist / nirgends so ausführlich antreffen wird. Von dem vielfältigen Nutzen desselben weitläufftige Meldung zu thun / erachtet man deswegen vor gantz unnöthig: Weil sich solcher bey denenjenigen / welche die Teutsche Historie und Jus Publicum studiren / oder sonst in Staats-Affairen gebraucht werden / von selbsten ergeben muß. Die Eintheilung des Buchs hat man dergestalt eingerichtet / daß der Pars Generalis des Heiligen Römischen Reichs Grund-Gesetze und Ordnungen / ingleichen die wichtigstens Sachen / welche von Anfang des noch währenden Regenspurgischen Reichs-Tages biß hieher / auf selbigem vorgegangen / in sich hält / worneben man auch bey ein und anderem Documento Publico darauf bedacht gewesen / daß dessen beste Edition dem Wercke inseriret und einverleibet worden. Dann nur die güldene Bull / als Exempel anzuführen / so wird sich befinden / wie sehr selbige differire / weswegen man sich hierin des Thulemari[1] bedienet / der sein Exemplar mit dem Original collationiret/ und deme also hierunter am meisten zu trauen. Hiernechst ist nach solchem General-Theile ein Examen Juris Publici Germanici novissimi, nebst einer zuverläßigen Nachricht von der Römischen Käyser-Wahl / dem ietzigen Reichs-Tage zu Regenspurg / auch dem Käyserlichen Reichs-Hof-Rath / ingleichen dem Käyserlichen und des Heiligen Reichs Cammergerichte zu Wetzlar mit angefüget worden / um beydes in Theoria & Praxi zum Teutschen Reichs-Staat eine kurtze doch gründliche Anleitung zu geben; über diß hat man auch der Nothdurfft zu seyn erachtet / einige Beschreibungen derer bey solennen Reichs-Actibus üblichen Ceremonien hinzu zu thun / auf daß daraus der grosse Splendeur und das vortreffliche Ansehen des Heil. Römischen Reichs geheiligten Ober-Haupts / und dessen Glieder desto mehr erkant werden könne.

     Was den PARTEM SPECIALEM betrifft / so bestehet solcher in denen merckwürdigsten / zwischen Käyser / Königen / auch Chur-Fürsten und Ständen / dann der Reichs-Ritterschafft und einigen Frey- ingleichen vornehmen Municipal-Städten aufgerichteten Vergleichen und Verträgen / oder wie es sonsten Nahmen haben mag / nicht weniger in unterschiedenen Diplomatibus und Privilegien / und damit man auch hierin eine gute [VIII] Ordnung beobachten wollen; So hat man das gantze Werck in Neun Haupt-Abtheilungen gefasset / in der Ersten ist vornehmlich zu finden / was das Käyser- und König- auch Ertz-Hertzogliche Hauß Oesterreich mit andern tractiret und geschlossen / in der Zweyten / wie dergleichen von Chur-Fürsten und Ständen des Heil. Römischen Reichs / oder doch etlichen dererselben geschehen / in der Dritten wird gehandelt von geistlichen Chur- und Fürsten / in der Vierten/ von weltlichen Chur- und Fürsten / in der Fünfften / von Prälaten und Aebtißinnen / in der Sechsten / von den Reichs-Grafen und Herren / in der Siebenden / von Reichs-Städten / in der Achten / von der Reichs-Ritterschafft / und endlich in der Neundten / von Frey- auch vornehmen Municipal-Städten. Und ob man wohl hierbey höchlich gewünschet / daß das gantze Buch anietzo auf einmahl heraus gebracht werden können; So ist es doch / der weitläufftigen Materie halber / und da man mit GOtt entschlossen / ein solch ausführlich Opus ans Licht zu geben / dergleichen man bißher noch nicht gehabt / unmöglich gewesen / nichts destoweniger aber / und wann des Autoris Vorhaben einige Approbation finden wird / soll der IIIte und IVte Theil / worinn man auch von derer Chur-Fürsten und Ständen des Heil. Römischen Reichs allerneuesten Privilegiis de non appellando, welche nirgends anzutreffen / hauptsächlich mit zu handeln / und noch darzu über diesen Ersten und Andern Theil eine Nachlese heraus zu geben sich vorgenommen / ehestens erfolgen / und solchen ein vollständiges Register aller und jeder Sachen / welche in dem gantzen Werck enthalten / mit beygefüget werden.

     Im übrigen aber / und weil es nach dem gemeinen Sprichwort heist: Si ingratum dixeris, omnia dixeris; Als befindet man sich schuldig und verbunden / denen jenigen / welche zu diesem Buche etwas zu contribuiren gnädig und hochgeneigt geruhen wollen / gantz unterthänigen / gehorsam- und ergebensten Danck zu sagen / und sich dargegen vor einen ewigen Schuldner zu bekennen / auch darneben schließlich in aller Veneration zu versichern / daß man bey dessen Colligirung sein eintziges Absehen dahin gerichtet / wie dem Publico dadurch gedienet / und keinem hohen Hause und Reichs-Stande / oder jemand anders / mit Vorsatz einiger Nachtheil zugezogen werden möge / zu welchem Ende man die etwan / wieder Verhoffen / eingeschlichene Fehler in optima forma depreciret / und sich zu hoher Gnade und aller Gewogenheit hiermit bestens recommandiret haben will.

[IX]

Verzeichniß
Derer
In Parte Generali sich befindlicher Sachen.


Im Ersten Theile.

0

I. Aurea Bulla oder güldene Bull / Käysers Carl des vierten / im Jahre 1356. zu Nürnberg und Metz auffgerichtet / so wohl nebst der Alt- als Hoch-Teutschen Ubersetzung
p. 1
II. Concordata zwischen dem Käyser Friderico III. und einigen geist- und weltlichen Teutschen Fürsten / wie dem Pabst Nicolao V. wegen Collation der geistlichen Beneficien / de An. 1408.
53

Des Pabst Clementis VII. Constitution wieder die Ertz-Bischöffe / Bischöffe und Prälaten / auch weltliche Fürsten und Herren / so sich denen Concordatis Germaniæ nicht gemäß bezeigen / de Anno 1534.
1108

Pabst Gregorii XIII. Declaration über die Concordata Germaniæ wegen Collation derer geistlichen Beneficien in denen Monaten / so dem Päbstl. Stuhle reserviret/ de Anno 1576.
1110

III. Allerunterthänigste Vorstellung an den Käyser Leopoldum I. von dem Evangelischen Corpore auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg / die Dohm-Pröbstliche Wahl zu Münster betreffend / worin zugleich berühret wird / daß vorherstehende Concordata Germaniæ gäntzlich aufgehoben werden möchten / de An. 1703.
56

IV. Des Käysers Maximiliani I. Ordnung / wie die offenen Notarien ihr Amt üben sollen / auffgerichtet zu Cölln / A. 1512. mit angehängten Requisitis, wann einer ein Notarius Immatriculatus am Käyserlichen und des H. Römischen Reichs Cammer-Gericht zu Wetzlar werden will / auch denen Articuln / worüber sie bey ihrem Examine gemeiniglich befragt werden.
58

V. Des Allerdurchlauchtigsten / Großmächtigsten / und Unüberwindlichsten Käysers Carols des fünfften / und des Heil. Römischen Reichs peinliche Hals-Gerichts-Ordnung / auf den Reichs-Tagen zu Augspurg und Regenspurg im Jahre 1532. aufgerichtet und beschlossen
68

VI. Römischer Käyserlicher Majestät und des H. Reichs Land-Fried / auf dem Reichs-Tag zu Augspurg declarirt / erneuert / aufgericht und beschlossen / im Jahr 1548.
107

VII. Vertrag zu Passau. An. 1552. auffgericht und ratificirt / nebst dessen Anhange
119

IIX. Protestation des Cardinals und Bischoffs Ottens zu Augspurg / gebohrnen Truchseß von Waldburg / sich in keine Handlung über den Religions-Frieden einzulassen de An. 1555.
129

IX. Königs Ferdinandi I. Declaration und Erklärung / wie es mit derer Ertz- und Bischöffen / auch anderer Geistlichen und Stifften / zugehörigen Ritterschafften / Städten und Communen / welche bißanhero der der Augspurgischen Confession und Religion anhängig gewesen / und noch seynd / der Religion halber hinfüro gehalten werden soll. Denen Ständen der Augspurgischen Confession auf dem Reichs-Tage zu Augspurg An. 1555. zugestellet
130

X. Religions-Friede zu Augspurg auffgerichtet / An. 1555.
131

XI. Des Heil. Römischen Reichs Executions-Ordnung / wie selbige bey dem Reichs-Tage zu Augspurg An. 1555. auffgerichtet / und dem Abschiede einverleibet worden / nebst denen Zusätzen / welche in den Reichs-Abschieden de Annis 1559 1566. und 1570. deßfalls geschehen / und den Reichs-Creysen
141

XII. Der Römischen Käyserlichen Majestät / und gemeiner Stände des Heil. Reichs angenommene und bewilligte Cammer-Gerichts-Ordnung / zu Beförderung gemeines Nutzens / aus allen alten Cammer-Gerichts-Ordnungen und Abschieden / auf dem Reichs-Tag zu Augspurg / Anno 1548. von neuen zusammen gezogen / gemehrt und gebessert / und auf ietzigem Reichs-Tag zu Augspurg / An. 1555. gehalten durch die Römische Königliche Majestät und gemeine Ständ wiederum ersehen / erneuert / und an vielen Orten geändert / nebst einem kurtzen Begriff / was durch den Westphälischen Frieden / und den jüngern Regenspurgischen Abschied de An. 1654. weiter vor Veränderung darinn geschehen
163

Käysers Ferdinandi III. Edict, die schleunige Ausmachung derer am Käyserl. und Reichs Cammer-Gericht ohnerledigt hangenden Revisions-Sachen betreffend / de An. 1653.
265

Notification Churfürst Johann Georg des II. zu Sachsen / an das Käyserl. und des H. Reichs Cammer-Gericht zu Speyer / wegen Käysers Ferdinandi III. Todesfalls / und wie man der Administration der Justiz halber sich mit Chur-Bäyern bey währendem Interregno vergleichen wolle / de An. 1657.
1111

Käysers Leopoldi Edict, die Abhelffung derer Revisions-Sachen am Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gericht betreffend de Anno 1668.
1112

Formula Documenti von der Chur-Mäyntzischen Cantzley / daß man von einer / am Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gericht gesprochenen Urthel / bey Chur-Mäyntz Revision gesucht
1113

Formul einer General-Vollmacht / wie solche bey dem Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gericht zu Wetzlar von den Partheyen denen Herren Anwälden ertheilet werden
1113

Reichs-Schluß wegen der Translation des Käyserl. und Reichs Cammer-Gerichts von Speyer nach Wetzlar / de An. 1689.
166

Käyserl. Commissions-Decret, worin Ihro Käyserl. Majestät die Translocation des Cammer-Gerichts von Speyer nach Wetzlar allergnädigst ratificiren / dictirt zu Regenspurg per Moguntinum den 12/22 Octobr. 1689.
266

Publication oder Eröffnung des Käyserlichen und Reichs-Cammer-Gerichts zu Wetzlar / geschehen den 15/25 Maji 1693. nebst dem Vortrag Ihro Churfürstl. Gnaden / Hrn. Johann [X] Hugo zu Trier / als Käyserlichen Cammer-Richters / an Præsidenten / Assessoren / Advocaten und Procuratores höchstbesagten Cammer-Gerichts
267

Reichs-Schluß / die Extraordninari Reichs-Visitation des Käyserlichen und Reichs-Cammer-Gerichts zu Wetzlar betreffend / de An. 1704.
268

Käyserl. Commissions-Decret, worinnen die Reichs-Visitation des Käyserl. und Reichs-Cammer-Gerichts zu Wetzlar confirmiret worden / de Anno 1705
270

Anderweiter Reichs-Schluß wegen der Extraordinari Visitation des Käys. und Reichs-Cammer-Gerichts zu Wetzlar de An. 1706.
271

Reichs-Vollmacht / vor die zur Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts zu Wetzlar Extraordinari Visitation benennte Herren Deputirte / de Anno 1706.
273

Reichs-Instruction vor die zur Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts zu Wetzlar Extraordinari-Visitation benennte Herren Deputirte / de Anno 1706.
274

Käyserl. Commissions-Ratifications-Decret die Beförderung der Käyserlichen und Reichs-Cammer-Gerichts-Visitation zu Wetzlar betreffend / de Anno 1707.
279

Nochmahliger Reichs-Schluß der Beförderung des Käyserl. und Reichs-Cammer-Gerichts zu Wetzlar Extraordinari-Visitation halber / de Anno 1707.
281

Käyserl. Commissions-Decretum Ratificatorium die Beförderung der Extraordinari-Visitation des Käyserlichen und Reichs Cammer-Gerichts betreffend / de Anno 1707.
282

Reichs-Schluß / worin des Heiligen Römischen Reichs Stadt Cölln / an statt Uberlingen / nachdem Augspurg solches depreciret / zur Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts zu Wetzlar Extraordinari-Visitation mit deputiret worden / de Anno 1707.
283

Reichs-Schluß wegen der Præcedenz-Differenz zwischen Oßnabrück und Münster / bey der Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts-Visitation zu Wetzlar / de An. 1707.
1114

Die alte Cammer-Matricul, woraus zu ersehen / was Chur-Fürsten und Stände des Heil. Römischen Reichs / vor Zeiten zu Unterhalt des Käyserlichen und Reichs-Cammer-Gerichts beygetragen
283

Die erhöhete Cammer-Matricul, woraus erhellet / was Chur-Fürsten und Stände des Heil. Röm. Reichs / anietzo zur Unterhaltung des Käyserl. und Reichs Cammer-Gerichts beytragen
287

Reduction der Cammer-Gülden zur Reichs-Wehrung & vicissim, welche im Jahr 1672. bey damahliger Abhörung des Pfenningmeisters Rechnungen in Druck ausgegangen
292

Ordinari-Tax bey der Käyserlichen und Reichs-Cammer-Gerichts-Cantzley
294

XIII. Käysers Ferdinandi III. verneuerte / und auf allgemeinem Reichs-Tage zu Regenspurg den 16den Martii Anno 1654. publicirte Reichs-Hof-Raths-Ordnung
295

Käyser Rudolphi II. Decretum an den Reichs-Hof-Rath / die Käyserl. Commissiones und Hof-Proceß betreffend / de An. 1596.
1115

Käysers Ferdinandi III. Dimissions-Decret an den gesamten Reichs-Hofrath / de Anno 1637.
1116

Käysers Ferdinandi III. Declaration, wie es ins künfftig bey dero Reichs-Hofrath zu halten / auf Veranlassung des hochlöbl. Churfürstl. Collegii de Anno 1637.
1116

Revers, den ein Käyserl. Reichs-Hofrath bey seiner Annehmung auszustellen hat
1119

Reichs-Gutachten derer dreyen Reichs-Collegien zu Regenspurg / an die Römische Käyserl. Majestät / daß dero Reichs-Hofrath die beym Käyserl. und Reichs-Cammer-Gericht zu Wetzlar Rechts-hangende Sachen dahin wieder verweisen / und in dergleichen Fällen von fernerer Cognition abstehen möchte / de Anno 1706.
315

Käyserl. Commissions-Decret, worin die erhebliche Ursachen enthalten / warum Ihre Käyserl. Majestät vorherstehendes allerunterthänigst abgelassenes Reichs-Gutachten zu approbiren / anstehen / de An. 1706.
316

Käysers Maximiliani II. Hof-Reichs-Cantzley-Ordnung de Anno 1570.
319

Des Reichs-Vice-Cantzlers Eyd / wie solcher heutiges Tages pflegt abgelegt zu werden.
329

Erneuerte Chur-Mayntzische Reichs-Hof-Cantzley-Tax-Ordnung / von 6 Jan. 1659. wie ins künfftige alle und jede Käyserl. Privilegia und andere taxbare Brieffe bey dem Reichs-Hof-Cantzley-Tax-Amt taxiret werden sollen
330

Taxa, was bey Empfahung der Reichs-Lehen am Käyserl. Hofe zu entrichten ist.
333

XIV. Käysers Ferdinandi neue Müntz-Ordnung/ samt Valvirung der gülden und silbern Müntzen / und darauf erfolgten Käyserl. Edicts/ zu Augspurg / alles im Jahr 1559. auffgericht und beschlossen.
334

Käysers Ferdinandi I. Probier-Ordnung aufgerichtet zu Augspurg An. 1559.
349

Extract aus dem Reichs-Abschiede zu Augspurg de Anno 1566. unter Käyser Maximiliano II. die Erklär- und Verbesserung des An. 1599. ergangenen Käyserl. Müntz-Edicts und Ordnung betreffend.
355

Mandatum Käysers Maximiliani II. wegen des Müntz-Wesens / de An. 1571.
359

Erstes Proclama, so des Müntz-Wesens halber im Namen der Röm. Käyserl. Majestät/ und der vier Churfürsten am Rhein zu Franckfurt am Mayn / den 25. Aug. 1571. publiciret worden.
361

Anderes Proclama, welches im Namen der Röm. Käyserl. Maj. und der vier Churfürsten am Rhein/ wegen des Müntz-Wesens zu Franckfurt am Mayn / den 24. Sept. 1571. in der Herbst-Messe daselbst publiciret worden.
362

Käysers Maximiliani II. Privilegium, welches er denen Müntz-Gesellen ertheilet / An. 1571.
363

[XI]
Käysers Rudolphi II. Edictum in puncto des Müntz-Wesens / de Anno 1596.
364

Reichs-Gutachten in puncto des Müntz-Wesens de Anno 1667.
366

Käyserl. Resolution auf vorherstehendes Reichs-Gutachten des Müntz-Wesens halber / de Anno 1667.
375

Käysers Leopoldi I. Müntz-Edict, de An. 1676.
379

Reichs-Gutachten wegen des Müntz-Wesens de Anno 1677.
382

Reichs-Gutachten / das Müntz-Wesen betreffend / de Anno 1678.
381

Reichs-Gutachten in puncto des Müntz-Wesens / de Anno 1680. den 20. Mart.
382

Reichs-Gutachten des Müntz-Wesens halber / de Anno 1680. den 22. Jun.
383

Käyserl. Resolution wegen des Müntz-Wesens / de Anno 1680.
385

Reichs-Gutachten das Müntz-Wesen betreffend / de An. 1680. den 21. Oct.
387

Wiederholtes Müntz-Edict Käysers Leopoldi I. neben einen Rescript an die Creyß-ausschreibende Fürsten / de Anno 1680.
388

Reichs-Gutachten / wegen des Müntz-Wesens / de Anno 1682.
390

Erneuertes Müntz-Edict, Käysers Leopoldi I. de Anno 1689.
390

Käyserl. Commissions-Decret des Müntz-Wesens halber / de Anno 1690.
391

Käyserl. Patent, die in puncto des Müntz-Wesens allergnädigst angeordnete Käyserl. Inquisitions-Commission betreffend / de Anno 1690.
392

XV. Der Römischen Käyserlichen Majestät / und des Heil. Reichs Reuter-Bestallung; Item von Bestellung des Felds / erneuert Reuter-Recht / und der teutschen Knechten Articuln / samt Verzeichnüs etlicher sonder Puncten obbemeldter Bestallung und Artickeln anhängig / auffgerichtet auf dem Reichs-Tag zu Speyer Anno 1570.
393

Articuls-Brieff derer Reichs-Völcker / wie selbiger auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg den 6. Nov. 1672. verglichen worden.
1119

XVI. Römischer Käyserlicher Majestät / und des Reichs Ständen Policey-Ordnung / zu Franckfurth 1577. gebessert/
412

(1) Von Duellen.
Reichs-Conclusum, wegen des Duellirens / verglichen den 11. Jul. 1667.
432
Käyserl. Resolution auf das Reichs-Bedencken der Duellen halber de Anno 1668.
434
(2) Vom Pennalisiren.
Verordnung des Pennalisiren betreffend / de An. 1654.
437
(3) Von ungebührlichen Tituln und Wappen.
Käyserliche Verordnung an die Herren Creyß-ausschreibende Fürsten / die ungebührliche Anmassung neuer und höherer Titul / Prædicaten und Wappen betreffend / de Anno 1682.
438
(4) Bücher-Constitution.
Käysers Rudolphi II. Constitution, wegen der Bücher / de Anno 1608.
439
(5) Post-Sachen.
Käysers Caroli V. Bestallungs-Brieff/ so er dem Hause von Taxis / wegen des Reichs-Post-Meister-Amts / und was dem mehr anhängig / Anno 1543. ertheilet / so auch hernach durch Käyser Ferdinandum I. Anno 1563. confirmiret worden.
440
Käysers Rudolphi II. Patent, worinnen er Herrn Leonhard von Taxis zum General-Obersten Postmeister im Heil. Römischen Reich bestätiget / de Anno 1595.
443
Käysers Rudolphi II. Mandat das Reichs-Post-Wesens betreffend / de Anno 1597.
444
Käysers Matthiä Lehn-Brieff / welchen Herr Lamoral, Freyherr von Taxis über das General-Postmeister Amt im Reich / Anno 1615. erlanget
446
Revers Herrn Lamorals, Freyherrn von Taxis / den er wegen des General-Postmeister-Amts im heiligen Reich / und was demselben anhängig / von sich gestellt / Anno 1615.
448
Käysers Ferdinandi II. Beganadigungs-Brieff / welchen er Herrn Leonhard / Freyherrn von Taxis ertheilt / daß nach Abgang des männlichen Stams / das Reichs-General-Obrist-Postmeister-Amt / auch auff seine Töchter und deroselben eheliche männliche Leibes-Erben absteigender Linie fallen solle / de Anno 1621.
449
Käysers Ferdinandi II. Lehen-Brieff / welchen er Herrn Hanß Christoph / Freyherr von Paar / über das obriste Hof-Postmeister-Amt An. 1624. ertheilt.
450
Käysers Ferdinandi II. Mandat, wegen des Reichs-Post-Wesens / und Abschaffung derer Metzger Posten / de Anno 1627.
451
Lehen-Brieff / welchen Käyser Ferdinandus II. Herrn Hanß Christoph / Freyherrn von Paar An. 1630. über das Obrist-Hof-Postmeister-Amt ertheilt / vermöge dessen auch allezeit / der älteste Freyherr von Paar sich Obrist-Erb-Post-Meister / die jüngeren aber nur Erb-Postmeister schreiben sollen.
454
Käysers Ferdinandi II. Patent in Puncto des Reichs-Post-Wesens / de Anno 1635.
454
Käyserl. Decretum wegen der zwischen dem Reichs-Post-Amt / und Käyserl. Hof-Post-Amt entstandenen differentien / in Expedi/tt>rung derer Posten / de Anno 1636.
455
Des Churfürstlichen Collegii Gutachten / wegen des Reichs-Post-Wesens / de Anno 1637.
456
Käysers Ferdinandi III. Mandat, das Reichs-Post-Wesen betreffend / de Anno 1637.
457
Anderweites Käyserl. Decretum, die Expedirung derer Posten / so vom Reichs-Post- und Käyserl. Hof-Post-Amt geschehen sollen / betreffend / de Anno 1640.
459
Käyserliches Declarations-Decret, daß dero Hof-Post-Amt / dem Reichs-Post-Amt keinen Eintrag thun solle / de Anno 1640.
460
Käysers Ferdinandi III. Mandat, daß die Passagirer die Post-Bedienten nicht übel tractiren / ingleichen was diese vor Befreyung derer onerum halber / geniessen sollen / de Anno 1642.
461
Revers Herrn Lamoralis Claudii Francisci, Grafen von Taxis/ wegen des General-Post-Meister-Amts im Reich / de Anno 1647.
462
[XII]
Käyserliches Urthel / so in Sachen des Reichs-Post-Amts an einem / und des Käyserl. Obristen Hof-Post-Amts am andern Theil / gesprochen worden / Anno 1656.
463
Käysers Ferdinandi III. Lehen-Brieff / welchen er Herrn Carl / Grafen von Paar / über das Käyserl. Obriste Reichs-Hof-Post-Amt Anno 1656. ertheilet
463
Käysers Leopoldi I. Mandat, das Reichs-Post-Wesen betreffend / de Anno 1659.
465
Vergleich / welcher durch Vermittelung Chur-Mäyntz / als Käyserl. Commissarii und Protectorn des Reichs-Post-Amts zwischen dem Grafen von Taxis / als Erb-General-Postmeistern im Heil. Röm. Reich / und dem Grafen von Paar / als Käyserl. Obristen Hof-Postmeistern Anno 1666. geschehen.
467
Käyserliches Versicherungs und Declarations-Decret, so sie dem General-Erb-Postmeistern / Grafen von Paar / so wohl wegen der Titulatur / als sonsten ertheilet / de An. 1666.
469
Käysers Leopoldi I. Lehen-Brieff / welchen er Graf Eugenio Alexandern von Taxis über das Erb-General-Postmeister-Amt im Reich und Nieder-Landen / Anno 1677. ertheilet.
469
Revers Herrn Eugenii Alexanders / Grafen von Taxis / des Erb-General-Obrist-Postmeister-Amts halber im Heil. Röm. Reich / de Anno 1677.
471
Käysers Leopoldi I. Mandatum, in puncto des Reichs Post-Wesens / de Anno 1680.
472
Käysers Leopoldi I. Patent, wegen der Excesse derer Reisenden gegen die Post-Bedienten / de Anno 1689.
474
Käysers Leopoldi I. Patent, die Eingriffe derer Boten und Kutscher in das Reichs-Post-Wesen und deren Brief-Sammlung betreffend / de An. 1698.
476
Käysers Leopoldi I. Mandat, worin aller Unterschleiff dererjenigen / so Post-frey sind / verboten / auch die Abstellung unzuläßiger Correspondenz anbefohlen wird / de An. 1698.
476
Käysers Leopoldi I. confirmirte Reichs-Post-Ordnung / de Anno 1698.
478
Instruction, auff welche die Käyserl. Posthalter im Reich schweren und halten sollen.
482
Käyserl. Reichs-Post-Taxa.
483
Käyserl. Reichs-Hof-Raths Sentenz, wegen Bestellung des Käyserl. Feld-Post-Wesens / Lunæ 26. Jun. 1702.
484
Käyserl. Reichs-Hof-Raths Sentenz, daß es bey dem zwischen dem von Taxis und Paar An. 1666. auffgerichteten Vergleiche bleiben solle. Lunæ 26. Jun. 1702.
484
Käysers Josephi I. Patent, wegen des Reichs/ Post-Wesens/ worinnen zugleich vorherstehende Reichs-Post-Ordnung nochmahls confirmirt wird / de Anno 1706.
485
Käysers Josephi I. Mandatum, des Reichs-Post-Wesens halber / de Anno 1706.
488
Käysers Josephi I. Salvaguardia vor das Reichs-General-Oberste Post-Amt / und dessen Bediente / de Anno 1706.
491
Käysers Josephi I. Patent, die Reparirung der Post-Wege und Stege im Heil. Röm. Reich betreffend / de Anno 1706.
493
Käysers Jospehi I. Patent, wegen des Reichs-Post-Wesens / de Anno 1707.
493
(6) Commercien-Sachen.
Käysers Maximiliani I. Concession, worinnen er der Stadt Lübeck erlaubet / daß / ohnerachtet die Unterthannen des Königreichs Schweden in des Heil. Reichs Acht und Ober-Acht erkläret / dennoch mit ihnen Handlung treiben möge / de Anno 1508.
496
Käysers Caroli V. Edict, worinn die Verhandlung ungemüntzt / oder ungewercktes Silbers aus dem Reiche Teutscher Nation verboten wird / und was deme mehr anhängig / de Anno 1548.
497
Königs Ferdinandi I. Edict, worinn die Verkauf- und Verführung der Wolle / aus dem Heil. Reich Teutscher Nation verboten wird / de Anno 1555.
p. 499
Kaysers Ferdinandi I. Mandat, worinn aller Handel und Wandel mit Moscau untersaget wird / de Anno 1560.
p. 500
Mandat der Kayserl. Freyen und des Heiligen Reichs Stadt Lübeck / worinn dieselbe / nebst andern Hansee-Städten / die schädlichen Monopolia und Vorkäuffe verbietet / de Anno 1598.
p. 501
Mandat der vereinigten Teutschen Hansee-Städte / wieder die muthwillige Falliten und Bancqverottierer de Anno 1620.
p. 502
Kaysers Ferdinandi II. Edict, daß die Kauff- und Handels-Leute im Heil. Röm. Reich keine verfälschte Waaren feil haben / oder verkauffen sollen / de Anno 1630.
503
Kaysers Ferdinandi III. Patent, worinn die neuerliche betrügliche Materialien zum Tuchfärben verboten werden / de Anno 1654.
504
Kaysers Leopoldi Edict, die Abschaffung der zu Nachtheil derer Commercien neuerlich und eigenthätig eingeführten Zölle betreffend / de Anno 1666.
506
Reichs-Gutachten in Materia Commerciorum, die neuerlichen Zölle und derer Zoll-Bedienten Fraudes betreffend / de Anno 1667.
507
Reichs-Städtisches Conclusum in Commercien-Sachen / de Anno 1667.
510
Reichs-Gutachten / die Einstellung weitläufftiger Proceße in Kauffmanns-Sachen und Abschaffung derer Monopolien betreffend / de Anno 1668.
511
Reichs-Gutachten / wegen Verkauffung der Wolle / Verbietung der fressenden Farben / Moderirung des Preisses derer Waaren / und Verfälschung der Weine / item wie die Schif- und Fuhr-Leute zu bestraffen / welche mit denen ihnen anvertrauten Waaren liederlich umgehen / de Anno 1668.
513
Reichs-Gutachten von verdorbenen Kaufleuten / und denen / so übermäßig auffborgen / de Anno 1669.
514
Kayserl. Resolution in Materia Commerciorum, de Anno 1668.
515
Reichs-Gutachten des Commercien-Wesens halber / de Anno 1669.
517
Kaysers Leopoldi I. Commissions-Decret, nebst dessen Edict, worinn alle Frantzösische Waaren und Manufacturen ins Reich zu führen / [XIII] darinn zu verkauffen oder zu verarbeiten / verboten worden / de Anno 1676.
517
Kaysers Leopoldi Edict, worinn das Commercium derer Frantzösischen Waaren und Manufacturen verboten worden / de An. 1676.
518
Des gesamten Reichs-Städtischen Collegii unterthänigstes Memorial an des Kayserl. Herrn Principal-Commissarii, Bischoffen zu Eichstädt Hochfürstl. Gnaden / die per Edictum Cæsareum im Reich verbotene Frantzösische Manufacturen und Waaren betreffend / de Anno 1677.
520
Designation unterschiedlicher Waaren / welche aus denen Kayserl. Erb-Königreichen und Landen / wie auch aus andern des Reichs Provintzien in Franckreich gesandt werden / entworffen Anno 1677.
526
Resolution des Churfürstl. Collegii, welche es dem Königl. Dännemärckischen Rath Hrn. Joh. Hugo Lenten / wegen gesuchter Zolls-Concession auff dem Unter-Elb-Strom bey Glückstadt ertheilet / Anno 1677.
528
Kayserl. Commissions-Decret, das Commercium betreffend / nebst dem Kayserl. Rescript, an dero Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg Bischoffen von Eichstädt / de Anno 1677.
529
Reichs-Städtisches Conclusum wegen des Commercien-Wesens vom 26. Sept./6. Oct. 1677.
530
Kaysers Leopoldi Mandatum, worinn die Waaren / so auff Mühl-Stühlen / oder den so genannten Schnür-Mühlen verfertiget / verboten / auch die Abschaffung solcher Mühl-Stühle im Heil. Röm. Reich anbefohlen worden / de Anno 1685.
531
Kaysers Leopoldi Edict, wegen des Gold- und Silber-Gespünsts / und derer daraus verfertigten Waaren / auch was davon für auffrichtiges Reichs-Probmäßiges Kauffmanns-Gut zu halten / de Anno 1695.
532
Kaysers Leopoldi Mandatum, worinn alle Correspondentz / Gewerb / und Handlung / auch Wechsel und contra Wechsel mit den Frantzösischen und Spanischen Unterthanen verboten worden / de Anno 1703
534
Königs Josephi Patent, worinn die Ausfuhre derer Pferde an die Reichs-Feinde verboten worden / de Anno 1704.
535
Kaysers Josephi Commercien-Ordnung/ wornach sich bey jetzigen Reichs-Krieg zu achten / de Anno 1705.
537
(7.) Handwercks-Sachen.
Reichs-Städtisches Conclusum über die bey theils Handwercken entstehende Insolentien / und gegen die ordentliche Obrigkeiten bezeigende Wiederspenstigkeiten / de dato Regenspurg den 21. Novembr. 1666.
551
Reichs-Gutachten / wegen derer bey denen Handwerckern eingerissenen Mißbräuche / nebst einem Project, was dißfalls in den künfftigen Reichs-Abschied zu bringen seyn möchte / de Anno 1672.
551
Fernerweites Reichs-Gutachten / wegen Abstellung derer Mißbräuche bey denen Handwerckern und der Duellen, de Anno 1680.
556
Kayserliches Commissions-Decret, derer Handwercks-Mißbräuche und Duellen halber / de Anno 1681.
557
Reichs-Gutachten / die Steinmetzen betreffend / und wie es sonsten in Handwercks-Streitigkeiten zu halten / de Anno 1707.
557
(8.) Unterschiedliche Privilegia, als 1) der Trompeter und Heer-Paucker/ 2) Meister des Schwerdts/ 3) Keßler / und 4) Juden.
Kaysers Ferdinandi II. Privilegium, denen Trompetern und Heer-Pauckern ertheilt / Anno 1630.
558
Kaysers Ferdinandi III. Privilegium, denen Trompetern und Heer-Pauckern ertheilt / An. 1653.
561
Kaysers Friedrich des dritten Privilegium, so er denen Meistern des Schwerdts ertheilet / Anno 1487.
566
Privilegium Kaysers Rudolphi II. denen Keßlern ertheilet / Anno 1582. worinn Kaysers Friderici III. Privilegium confirmiret worden.
567
Kaysers Leopoldi Privilegium, denen Keßlern ertheilet / Anno 1661. worinn ihre vorige Kayserl. Privilegia confirmiret worden.
569
Kaysers Leopoldi I. Declaration, wegen derer Schwein-Schneider / daß ihre Kinder an Erlernung eines Handwercks nicht gehindert werden sollen / de Anno 1699.
572
Königs Conradi IV. Privilegium denen Juden ertheilet / worinn sie dessen Cammer-Knechte genennet werden / de Anno 1234.
573
Kaysers Ferdinandi I. Privilegium, denen Juden ertheilet / Anno 1566. worinn ihre vorige Kayserl. Privilegia confirmiret worden.
574
Kaysers Rudolphi II. Privilegium, denen Juden ertheilet Anno 1577. worinnen Kaysers Caroli V. Privilegium confirmirt worden.
581
XVII. Der jüngere Regenspurgische Reichs-Abschied / de Anno 1654.
585
* (1.) Des Päbstl. Nuncii, Ertz-Bischoffs zu Pisa, Protestation wider den Reichs-Abschied / de Anno 1654.
639
** Kaysers Ferdinandi III. Vollmacht / vor dero verordnete Commissarien / zu dem vermöge des jüngern Reichs-Abschieds zu Regenspurg angestellten Reichs-Deputations-Tag zu Franckfurt / de Anno 1654.
639
Præliminar-Vergleich derer Churfürsten und Stände ad Punctum Restituendorum verordneter Herren Deputirten / vom 7den Martii 1654.
640
*** Reichs-Ausschreiben zu dem noch jetztwährenden Reichs-Tag zu Regenspurg vom Kayser Leopoldo, an Chur-Mayntz / de Anno 1662.
640
Kayserl. Creditiv an alle Churfürsten und Stände des Heil. Röm. Reichs / welches sie dero Herren Principal- und Con-Commissarien bey dem Anno 1662. sich angefangenen / und noch währenden Reichs-Tage zu Regenspurg ertheilt
643
Kayserl. Proposition, welche an des Heil. Röm. Reichs Churfürsten und Stände / und der abwesenden Räthe / Botschafften und Gesandte den 20/10 Januarii Anno 1663. beym Anfange des Reichs-Tages zu Regenspurg geschehen
644
[XIV]
König Ludwigs des XIV. in Franckreich Creditiv, an Churfürsten und Stände des Heiligen Römischen Reichs / so sie dero auff dem Reichs-Tag nach Regenspurg geschickten Gesandten Herrn von Gravell ertheilet / de Anno 1662.
646
Kayserl. Creditiv an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg / vor dero Con-Commissarium Tit. Herrn Frantz Matthias May / de Anno 1677.
647
Kayserl. Credentiales, welche die dero Herrn Principal-Commissario auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg / Marggraf Hermann zu Baaden / an die Reichs-Versammlung ertheilet / Anno 1688.
648
Vollmacht vor die Kayserl. höchst-ansehnliche Commission, auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg / de Anno 1688.
648
Kayserl. Credentiales an den Reichs-Convent zu Regenspurg / vor dero Con-Commissarium Tit. Herrn von Seylern/ de Anno 1688.
649
Formular Churfürstlicher Vollmacht vor einen Gesandten auff dem Reichs-Tage
650
Formular einer Fürstl. Vollmacht / vor einen Abgesandten auff dem Reichs-Tage
651
Creditiv an den Kayserl. Herrn Principal-Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg von einem Reichs-Fürsten / vor dessen Abgesandten
1129
Creditiv an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg / von Sr. Hochfürstl. Durchl. zu Hollstein-Gottorff / vor dero Abgesandten Herrn von Greiffenkrantz / de Anno 1688.
651
Credentiales des Kayserl. Herrn Principal Commissarii, Fürstens von Lobkowitz / an den Reichs-Convent zu Regenspurg / de Anno 1691.
652
Des Kayserl. Herrn Principal-Commissarii, Bischoffen zu Passau / der Reichs-Versammlung zu Regenspurg überreichte Credentiales, vom Kayser Leopoldo, de Anno 1700.
652
Kayserl. Commissions-Decret, die Legitimation des Chur-Mayntzischen Gesandtens und Directoris, Tit. Herrn von Otten betreffend / de Anno 1702.
653
Credentiales des Kayserl. Herrn Principal-Commissarii Cardinals von Lamberg / und Bischoffs zu Passau / an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg / von jetztregierender Kayserl. Maj. Josepho I. de Anno 1705.
653
**** Vollmacht vom Reich für die zu dem Conferenz-Tage nach Franckfurt erkiesete Gesandten / de Anno 1681.
654
Instruction der Gesandten vom Reich auff den zu Franckfurt angestellten Conferenz-Tag / de Anno 1681.
655
(II.) * Kaysers Leopoldi Edict, der Gesandten auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg Zoll-Freyheit betreffend / de Anno 1666.
656
Kayserl. Resolution, daß ein jeder Churfürst und Stand des Reichs / von seinen Unterthanen zu Reichs-Deputations- und Creyß-Conventen die nöthige Legations-Kosten erheben möge / de Anno 1670.
657
Kayserliche Resolution, über die verlangte Extension des §. und gleichwie etc. vorigen Reichs-Abschieds de Anno 1654. Die Collectation der Unterthanen betreffend / de Anno 1670.
657
Kayserl. Commissions-Decret, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg / nebst einem Extract Kayserl. Rescripts, daß die Vota dem Reichs-Stylo gemäß / nach denen proponirten Materien eingerichtet / und abgelegt werden sollen / de Anno 1671.
659
Kayserl. Commissions-Decret an den Reichs-Convent zu Regenspurg / die in Ansag stehende Reichs-Sachen in Deliberation zu ziehen / und zur Endschafft zu bringen / de Anno 1688.
660
** Kayserl. Decretum, wegen derer secularisirten Stiffter Session und Stimm auf Reichs-Tägen / de Anno 1654.
660
*** Kayserl. Decretum an den Pommerischen Abgesandten / wegen Einnehmung des Fürstl. Hauses Hollstein in die zwischen Pommern / Würtemberg / Hessen / Baaden und Mechelnburg gemachte Alternation, de Anno 1641.
Kayserl. Decretum, wegen der Alternation derer Fürstl. Häuser / Pommern / Mecklenburg / Hessen / Baaden und Holstein / de An. 1653.
661
Der Königl. Schwedischen Abgesandten Protestation wieder die Reception des Fürstl. Hauses Holstein in die Alternativ derer 5. Fürstl. Häuser / Pommern / Mecklenburg / Würtenberg / Hessen und Baaden / de Anno 1653.
663
Kaysers Ferdinandi III. Decretum, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg / Fürst Maximilian von Dietrichstein ad Sessionem & Votum im Fürsten-Rath zu lassen / de An. 1653.
664
Kayserl. Commissions-Decret, einige Fürsten zu Sitz und Stimm in des Heil. Röm. Reichs Fürsten-Rath gelangen zu lassen / de Anno 1654.
665
Kayserl. Commissions-Decret, daß die Cron Schweden / wegen ihrer Reichs-Lande auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg im Fürsten-Rath hinführo nicht aufgeruffen werden solle / de Anno 1676.
667
Declaratio Nullitatis einiger Geist- und Weltlichen Fürsten / über den am Kayserl. Hof vorgegangenen Braunschweig-Hannoverischen Actum Investituræ, wie solche der Kayserl. Commission auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg / den 4/14 Febr. 1693. insinuiret worden.
667
Kayserl. Commissions-Decret, daß die Graffschafft Moers in ein Fürstenthum erhoben worden / und deswegen der König in Preussen / Churfürst zu Brandenburg / zu Sitz und Stimm im Reichs Fürstl. Collegio auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg gelassen werden möge / de Anno 1707.
668
Kayserl. Commissions-Decret, daß die Graffschafft Blanckenburg in ein Fürstenthum erhoben worden / und also Hertzog Ludwig Rudolph zu Braunschweig und Lüneburg in dem Reichs-Fürsten-Rath zu Sitz- und Stimmen gelassen werden möge / de Anno 1708.
669
[XV]
Kayserl. Commissions-Decret, daß dem Chur-Fürsten zu Braunschweig und Lüneburg das Reichs-Ertz-Schatzmeister-Amt beyzulegen seye/ de Anno 1709.
670
Des Churfürstl. Collegii Schluß/ vom 13. Jan. 1710. wegen des dem Churfürsten zu Braunschweig und Lüneburg beyzulegenden Ertz-Schatzmeister-Amts / dictirt auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg / per Moguntinum, den 17. Jan. 1710.
671
Des Fürstl. Collegii Schluß / in puncto des dem Churfürsten zu Braunschweig und Lüneburg beyzulegenden Reichs-Ertz-Schatzmeister-Amts / dictirt per Moguntinum auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg/ den 15. Januar 1710.
671
Reichs-Schlüsse / das dem Chur-Hause Hannover beyzulegende Reichs-Ertz-Schatzmeister-Amt betreffend / de Anno 1710.
1129
Kayserl. Commissions-Ratifications-Decret, wegen des Ihro Churfürstl. Durchl. zu Braunschweig Lüneburg beyzulegenden Reich-Ertz-Schatzmeister-Amts / dictirt auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg per Moguntinum den 4. April. 1710.
1130
**** Kayserl. Decretum, wegen derer Rheinischen Prälaten / Session und Stimm auff Reichs-Tägen / de Anno 1653.
672
***** Kaysers Ferdinandi III. Decretum, an die Herren Directores im Fürsten-Rath auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg / daß die Fränckische Grafen und Herren ad Votum & Sessionem gelassen werden sollen / de Anno 1641.
672
Kaysers Ferdinandi III. Decretum an das Chur-Mäyntzische Reichs-Directorium, die Ausweisung der Westphälischen Banck denen Grafen und Herren des Westphälischen und Nieder-Sächsischen Creyses auff Reichs-Tägen betreffend / de Anno 1654.
673
****** Königs Ferdinandi I. Brieff / wegen derer Frey- und Reichs-Städte Stand und Stimm / auch Besiegelung des Reichs-Abschieds / de Anno 1542.
673
Des Chur- und Fürstl. Collegii auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg Schluß / vom 13. May 1707. und dictirt per Mogunt. den 17. ejusd. worinn dem Reichs-Städtischen Collegio bedeutet worden / daß es durch die Schickungen zum Reichs-Tage / sein / durch den Westphälischen Frieden / erlangtes Votum Decisivum conserviren/ und nicht Anlaß geben möchte/ daß es von den Re- & Correlationibus excludiret würde
675
******* Des Chur-Mayntzischen Reichs-Directorii Declaration, daß die freye Reichs-Ritterschafft in Schwaben / Francken / Rheinstrom und des Bezircks im Unterm-Elsaß / sich des jüngern Reichs-Abschieds zu Regenspurg / gleich andern Reichs-Ständen zu erfreuen haben solle / de Anno 1654.
675
Kaysers Leopoldi Mandatum, daß niemand die ohnmittelbahre Reichs-Ritterschaft in Francken / wieder Ihre Reichs-Immedietät/ in einige Wege beschweren / oder derselben Eintrag thun solle / de Anno 1678.
676
Kaysers Leopoldi Decretum, daß die freye Reichs-Ritterschafft in Schwaben bey Ihrer Immedietät und Privilegien geschützet werden solle / de Anno 1684.
677
Reichs-Conclusum, daß zu dem Johanniter Groß-Priorat, Commenden und Pensionen in Teutschland / keiner / als ein aus Teutschen Geblüt entsprossener von Adel zu admittiren seye / de Anno 1706.
678
Kayserl. Approbations-Decret, daß kein Ausländer / weder zum Groß-Priorat, noch Commenden und Pensionen des Johanniter-Ordens in Teutschland / gelassen werden solle / de A. 1707.
679
Kriegs-Sachen.
(III.) Reichs-Conclusum, wegen der von der Römischen Kayserl. Majestät gesuchten Türcken-Hülffe / de Anno 1663.
679
Kayserl. Resolution, auf das Reichs-Conclusum, wegen der gesuchten Türcken-Hülffe / de Anno 1663.
670
Anderweites Reichs-Conclusum, die von Kayserl. Majestät gesuchte Türcken-Hülffe betreffend / de Anno 1663.
683
Kayserl. Resolution, der gesuchten Türcken-Hülffe halber / de Anno 1663.
685
Kaysers Leopoldi Mandatum Avocatorium, daß diejenige / so in der Cron Franckreich Kriegs-Diensten stehen / sich alsobald[2] daraus begeben sollen / de Anno 1673.
686
Kaysers Leopoldi Motiven und Ursachen / welche ihn bewogen / die Waffen wieder Franckreich zu ergreiffen / dictirt auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg / in der Reichs-Dictatur den 30. Augusti 1673.
687
Kaysers Leopoldi Decretum, daß der Frantzösische Gesandte de Gravel sich von dem Reichs-Tage zu Regenspurg wegbegeben solle / de Anno 1674.
690
Salvus Conductus, welchen Kayser Leopoldus dem Frantzösischen Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg / de Gravel, ertheilet / Anno 1674.
691
Erneuertes Kayserl. Mandatum Avocatorium, weder der Cron Franckreich zu dienen / noch sonsten deroselben einigen Vorschub zu leisten / de Anno 1674.
691
Kaysers Leopoldi Resolution, daß dem Burgundischen Creyse / als einem vornehmen Membro Imperii, die begehrte Guarantie, von Reichs wegen / wieder Franckreichs feindliche Gewalt zu leisten seye / de Anno 1674.
693
Kaysers Leopoldi Mandatum, den Schwedischen Einfall in die Chur-Brandenburgische Lande betreffend / und daß man von der Cron Schweden sich wieder Chur-Brandenburg weder gebrauchen lassen / noch Ihro behülfflich seyn solle / de Anno 1675.
694
Reichs-Conclusum und Declaration, wider die Cron Schweden / wegen dero Einfalls in die Chur-Brandenburgische Lande / unterm dato Regenspurg vom 8/18 Julii Anno 1675.
695
Kayserl. Commissions-Decret, den Punctum Securitatis publicæ betreffend / de Anno 1681.
696
Chur- und Fürstl. Conclusum in Puncto Securitatis Publicæ, dictirt auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg / den 13/23 May / Anno 1681.
698
Kayserl. Approbation vorherstehenden Reichs-Gutachtens / dictirt auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg / den 28. Jun. 1681.
698
Kayserl. Commissions-Decret, worinn von Chur-Fürsten und Ständen des H. Röm. Reichs / zu Fortsetzung des Kriegs wieder den Türcken /

[XVI]

funfftzig Römer-Monate begehret worden / de Anno 1686.
699
Kaysers Leopoldi Patent, wegen der frembden Werbungen / und Ausfuhre der Pferde / de Anno 1686.
700
Reichs-Conclusum, die von Röm. Kayserl. Majestät zu Fortsetzung des Kriegs wieder den Türcken / begehrte funfftzig Römer Monate betreffend / de Anno 1686.
702
Kaysers Leopoldi Mandatum, an König Christianum V. in Dännemarck / als Hertzogen zu Hollstein / sich aller Thätlichkeiten wieder die Stadt Hamburg zu enthalten / de An. 1686.
702
Kayser Leopoldi Mandat, an die Dänische Kriegs-Völcker / wie auch Reichs-Stände und Unterthanen / die Stadt Hamburg weder zu beeinträchtigen / noch darzu einigen Vorschub zu leisten / de Anno 1686.
703
Kayserl. Commissions-Decret, worinn Ihr. Kayserl. Majestät hundert Römer-Monate / zu Fortsetzung des Kriegs wieder die Türcken / von Churfürsten und Ständen des H. Röm. Reichs begehren / de Anno 1687.
704
Reichs-Conclusum, wegen der von Churfürsten und Ständen des H. Röm. Reichs / zu Fortsetzung des Krieges wieder den Türcken / verlangter 100. Römer-Monate / de An. 1687.
705
Kayserl. Mandatum Avocatorium, weder der Cron Franckreich und dero Adhærenten zu dienen / oder sonst denenselben an Kriegs-Nothwendigkeiten einigen Vorschub zu leisten. de Anno 1688.
706
Kaysers Leopoldi Mandatum, worinnen der Roß- Proviant- und Munition Auff- und Verkauf verboten worden / de Anno 1688.
708
Reichs-Gutachten den Frantzösischen Einfall ins Reich betreffend/ de Anno 1689.
709
Kayserliches Approbations-Decret, des vorherstehenden Reichs-Gutachtens / wegen des Frantzösischen Einfalls ins Reich / de Anno 1689.
711
Kaysers Leopoldi Mandatum Avocatorium & Inhibitorium, worinn die Cron Franckreich mit Ihren Helffers-Helffern vor öffentliche Feinde des Reichs erkläret / und ihnen einige Assistenz zu leisten ernstlich verboten worden / de Anno 1689.
711
Kaysers Leopoldi Mandatum Avocatorium & Inhibitorium, an die Italiänische Vasallen und Unterthanen / weder der Cron Franckreich noch dero Adhærenten einige Dienste oder Hülffe zu leisten / de Anno 1689.
714
Kaysers Leopoldi geschärfftes Mandatum Avocatorium & Inhibitorium, wieder diejenige / so der Cron Franckreich und dero Helffers-Helffern auff einige Art und Weise behülflich sind / auch was solchem mehr anhängig / de Anno 1689.
716
Kaysers Leopoldi Patent, denen publicirten Mandatis Avocatoriis & Inhibitoriis geziemend nachzuleben / und der Cron Franckreich zum Besten nichts zu thun oder zu verhängen / de Anno 1691.
719
Kayserl. Mandatum an das Reichs-Marschall-Amt / daß der vormahlige Spanische Gesandte auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg Herr de Neuveforge, sich von dar weg / und aus dem Reich begeben solle / de An. 1701.
720
Kayserl. Decretum an den Herrn de Neuveforge sich aus dem Reich zu begeben / de An. 1701.
217[3]
Kayserl. Rescript, an die Stadt Regenspurg / wegen Ausschaffung des Neuveforge, de Anno 1701.
721
Protectorium Kaysers Leopoldi I. worinn die Capitulares des Ertz-Stifts Cölln / so wohl in den Kayserl. als des Heil. Reichs sonderbahren Schutz aufgenommen werden / de An. 1701.
721
Kaysers Leopoldi Mandatum Avocatorium & Inhibitorium, wieder die in Chur-Cöllnischen Diensten stehende Officirer und Soldaten / de Anno 1702.
722
Kaysers Leopoldi Mandatum an die Chur-Cöllnische Land-Stände / Bediente und Unterthanen / dem Churfürsten nicht zu gehorsamen / biß er denen an ihn ergangenen Kayserl. Verordnungen ein Genügen geleistet / de Anno 1702.
723
Käysers Leopoldi Mandatum Avocatorium & Inhibitorium, wieder die in des Churfürsten zu Cölln / als Bischoffs und Printzens zu Lüttich / in Diensten stehende Officirer und Soldaten / de Anno 1702.
724
Käysers Leopoldi Patent, an des Churfürsten zu Cölln / als Bischoffs und Printzens zu Lüttich / Land-Stände / Bediente und Unterthanen / demselben nicht zu gehorsamen / biß er dem an Ihn ergangenen Käyserl. Mandat Folge geleistet / de Anno 1702.
725
Käysers Leopoldi Mandatum, daß Hertzog Rudolph August zu Braunschweig und Lünneburg / die Regierung allein führen / und dero Herrn Bruders Hertzogs Anthon Ulrichs Hochfürstl. Durchl. davon ausgeschlossen seyn solle / de Anno 1702.
726
Chur-Fürst Joseph Clemens zu Cölln Erklärung / daß er nichts als die Manutenirung des allgemeinen Reichs-Friedens / und die Ruhe und Sicherheit seiner Lande suche / auch dahero seine Land-Stände und Unterthanen von der ihme geleisteten Pflicht nicht abstehen würden / de Anno 1702.
727
Käyserl. Befehl / an das Reichs-Erb-Marschall-Amt / dem Frantzösischen Ministro de Chamois, auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg anzudeuten / daß er sich von dannen weg begeben solle / de Anno 1702.
728
Käyserl. Decret, daß der Frantzösische Gesandte de Chamois sich von der Reichs-Versammlung zu Regenspurg weg / und aus dem Reich begeben solle / de Anno 1702.
728
Käyserl. Commissions-Decret den Krieg wieder die Cron Franckreich und dessen Enckel den Hertzog von Anjou, betreffend / de An. 1702.
729
Reichs-Conclusum, den Krieg wieder Franckreich / und Hertzog von Anjou betreffend / de Anno 1702.
730
Käysers Leopoldi Mandatum Avocatorium & Inhibitorium, wieder die in der Cron Franckreich / oder des Hertzogs von Anjou und deren Adhærenten in Diensten stehende Officirer und Soldaten / de Anno 1702.
733
Käysers Leopoldi Mandatum Avocatorium & Inhibitorium, wieder die in Chur-Bäyerischen Diensten stehende Officirer und Soldaten / de Anno 1702.
735
Chur- und Fürstliches Conclusum, den Punctum Securitatis publicæ betreffend / unterm dato Regenspurg den 16. Nov. 1702.
736
[XVII]
Reichs-Städtisches Conclusum in eadem materia, unterm dato Regenspurg den 16. Nov. 1702.
737
Käyserl. Approbations-Decret derer dreyen Reichs-Collegien Schlusses / die Securität des Reichs betreffend / de Anno 1702.
738
Patent Käysers Leopoldi I. an die Land-Stände und Bediente des Ertz-Stiffts Cöln und zugehöriger Lande / daß sie dem Dom-Capitul daselbst / als wann Sedes vacans wäre / gebührende Folge leisten sollen / zu dem Ende sie dann von des Chur-Fürsten Joseph Clemens Eyd und Pflicht loßgezehlet worden / de Anno 1702.
739
Käysers Leopoldi Mandatum an die Chur-Bäyerische Land-Stände und Unterthanen / worin ihnen befohlen worden / sich des Chur-Fürsten nicht mehr anzunehmen / zu dem Ende sie von dessen ihme geleisteten Pflichten loßgezehlet werden / de Anno 1702.
740
0 Reichs-Schluß / daß der wieder die Cron Franckreich / und den Hertzog von Anjou / auch deren Helffers-Helffere erklärte Reichs-Krieg / kein Religions-Krieg seye / de Anno 1703.
741
Käyserl. allergnädigste Ratification obigen Reichs-Schlusses
743
Chur-Bäyerisches Assecuratorium, worinn versichert worden / daß so wohl dem Reichs-Convent zu Regenspurg / als der Stadt das liberum Commercium rerum & literarum, Zeitwährenden Krieges / frey und ungehindert verbleiben solle / de Anno 1704.
743
Des Reichs-Convents zu Regenspurg Gegen-Assecuratorium, worin versichert worden / daß die Chur-Bäyerischen Lande / durch und von der Stadt Regenspurg aus / sich keines Schadens oder Hostilität zu befahren haben sollen / de Anno 1704.
744
Käyserl. Decretum an den Chur-Bäyerischen Gesandten / Baron Zindt / daß er sich von dem Reichs-Tage zu Regenspurg weg- und aus dem Reich machen solle / de Anno 1704.
745
Käyserl. Decretum, daß der Chur-Cöllnische Gesandte / Baron von Zoller / sich vom Reichs-Tage zu Regenspurg weg / und aus dem Reich begeben solle / de Anno 1704.
746
Reichs-Conclusum, den Schwedischen Einfall in das Churfürstenthum Sachsen betreffend / de Anno 1706.
746
Reichs-Schluß / wie es mit den Deserteurs oder ausgerissenen Soldaten im Reich zu halten seye / de Anno 1706.
747
Käyserl. Commissions-Decret, daß dem Chur-Fürsten zu Braunschweig und Lüneburg / Herr Georg Ludwig / das Commando der Reichs-Armee am Ober-Rhein aufzutragen seye / de Anno 1707.
749
Reichs-Conclusum, worin Sr. Churfl. Durchl. zu Braunschweig und Lüneburg / das Commando der Reichs-Armee auffgetragen worden / de Anno 1707.
749
Käyserl. Approbations-Decret, wegen Sr. Churfürstl. Durchl. zu Braunschweig und Lüneburg auffgetragenen Commando der Reichs-Armee / de Anno 1707.
750
Käyserl. Commissions-Decret, den Frieden mit Franckreich betreffend / dictirt auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg / per Moguntinum den 27. Julii 1709.
750
Præliminar-Articul, welche zu dem Tractat des allgemeinen Friedens mit Franckreich dienen sollen
752
Käyserl. Commissions-Decret, die Fortsetzung des Krieges wieder Franckreich betreffend / auch daß ein jeder Reichs-Stand sein Contingent stellen / und was ihme oblieget / beobachten möge / de Anno 1710.
762
Declaration wegen der Nordischen Neutralität-Sache / so im Haag den 31. Martii An. 1710. geschehen
1131
Derer dreyen Reichs-Collegien Schluß / die Nordische Neutralität-Sache betreffend / dictirt auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg per Moguntinum den 3 April. 1710.
1132
XIIX. Des Heiligen Römischen Reichs Matricul, wie selbige auf dem Römer-Zuge zu Roß und Fuß / Anno 1521. zu Worms aufgerichtet worden
764
Verzeichniß dererjenigen Churfürsten und Stände des Heiligen Römischen Reichs / welche neben Ihrem Anschlag noch andere eximiren / und vertreten
770
XIX. Matricula Imperii, oder des Heiligen Römischen Reichs Chur-Fürsten und Stände Anschlag / wie viel deren jeder bey denen Reichs-Anlagen vor ein Monat / oder einfachen Römer-Zug zu geben schuldig ist / vor einen zu Roß 12. fl. und zu Fuß 4. fl. gerechnet / nach dem ietzigen Zustande des Reichs de Anno 1698. nebst einem Verzeichniß / was seit deme / biß Anno 1710. ratione Moderationis & Indemnisationis auf dem ietzigen Regenspurgischen Reichs-Tage vorgegangen
772
Verzeichniß / was von Anno 1698. biß 1710. ratione Moderationis & Indemnisationis auf dem ietzigen Regenspurgischen Reichs-Tage vorgegangen
785
Extract Reichs-Gutachtens vom 10/20 Augusti 1670. die Rectification der Matricul betreffend
786
Des Churfürstlichen Collegii Schluß / die Moderation der Stadt Memmingen betreffend / vom 24. Septembr. 1706. und dictirt auf dem Regenspurgischen Reichs-Tage per Moguntinum den 13 Octobr. ejusdem Anni
787
Fürstliches Conclusum per Saltzburg/ in eadem materia
788
Conclusum beeder höherer Reichs-Collegiorum vom 11. Octobr. 1706. der Stadt Memmingen Moderation betreffend
789
Conclusum des Reichs-Städtischen Collegii vom 4. Septembr. 1706. in der Stadt Memmingen Moderations-Sache
789
Conclusum trium Collegiorum S.R.I. wegen der Stadt Memmingen Moderation
790
Käyserl. Approbations-Decret der Stadt Memmingen Moderation halber / dictirt auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg per Moguntinum den 25. Maji 1707.
790
XX. Des Käysers Leopoldi Wahl-Capitulation, de Anno 1658.
791
Des Churfürstl. Collegii Decretum, vermöge

[XVIII]

dessen / so wohl auswärtiger Potentaten Gesandten / als andern Personis Publicis, sich bey währenden Capitulations- und andern zur Wahl gehörenden Deliberationibus in Franckfurt aufzuhalten / verstattet worden / de Anno 1658.
809
Derer Fürsten und Stände des Heil. Römischen Reichs Protestation und Contradiction, die Wahl-Capitulation Käysers Leopoldi betreffend / de Anno 1658.
809
XXI. Des Königs Josephi Wahl-Capitulation, de An. 1690.
810
Des Heil. Römischen Reichs mehrerer Fürsten und Ständen Protestation und Reservation , die Wahl-Capitulation Königs Josephi betreffend / de Anno 1690.
829
Des Churfürstl. Collegii Gegen-Nothdurfft und Reprotestation, wie solche des Käyserl. Herrn Principal-Commissarii Marggraf Hermans zu Baaden Hochfürstl. Durchl. durch Chur-Mäyntz den 14/24 Septembr. Anno 1690. zugestellt worden
829
XXII. Revers Käysers Josephi I. so sie beym Antritt dero Käyserl. Regierung denen Herren Churfürsten ausgestellet/ de An. 1705.
830
Käyserl. Commissions-Decret, das Negotium perpetuæ Capitulationis betreffend / dictirt auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg per Moguntinum den 7 Septembr Anno 1707.
831
XXIII. Oßnabrückischer Friedens-Schluß zwischen der Römischen Käyserl. Majestät / Cron Schweden und dem Reich / de An. 1648. nebst einigen darzu gehörigen Vollmachten
831
Käyserl. Vollmacht zum Oßnabrückischen Frieden
902
Königl. Schwedische Vollmacht zum Oßnabrückischen Frieden
904
Protestation und Reservation von Chur-Sachsen/ wegen des auf die Insul Wollin habenden Unterpfand-Rechts / de Anno 1648.
908
Der Churfürstlichen Brandenburgischen Legation Erklärung und Protestation, wegen des modi Investituræ, der Oerter Qverfurt / Güterbock / Dam und Burg / de Anno 1648.
909
Eventual-Protestation von Chur-Sachsen / die Reformirten betreffend / de Anno 1648.
910
Des Päbstlichen Nuncii, Herrn Fabii Chisii, Protestation wieder den Oßnabrückischen Frieden / de Anno 1648.
911
XXIV. Münsterischer Friedens-Schluß zwischen der Römischen Käyserl. Majestät / Cron Franckreich und dem Reich / de Anno 1648.
914
Käyserl. Vollmacht zum Münsterischen Frieden
950
Königl. Frantzösische Vollmacht zum Münsterischen Frieden.
935
Publications-Patent der Stadt Münster wegen des zwischen dem Käyser / König in Franckreich und dem Reich getroffenen Friedens / de Anno 1648.
958
Des Päbstlichen Nuncii Herrn Fabii Chisii Protestation wieder den Münsterischen Friedens-Schluß / de Anno 1648.
958
Protestation der Cron Spanien / wegen Burgund / wieder den zwischen der Römischen Käyserl. Majestät / Cron Franckreich und dem Reich zu Münster getroffenen Frieden / de Anno 1648.
959
XXV. Käyserl. Executions-Edict Krafft dessen diejenige / welche nach dem Westphälischen Frieden etwas zu restituiren haben / solches ohne Aufenthalt bewerckstelligen / oder durch die Creyß-ausschreibende Fürsten und Creyß-Obristen darzu angehalten werden sollen / de Anno 1648.
964
Arctior modus exequendi von Käyserl. Majestät an die Creyß-ausschreibende Fürsten / wie wieder diejenige / welche dem Westphälischen Friedens-Schluß und Käyserl. Executions-Edict gemäß / nicht restituiren / zu verfahren / de Anno 1649.
966
XXVI. Friedens-Executions-Haupt-Receß / zwischen der Römischen Käyserl. Majestät / Cron Schweden und dem Reich / de Anno 1650. nebst denen darzu gehörigen Sachen
967
Nürnbergischer Neben-Receß / den von den Schweden inbehaltenen Assecuration-Platz / und dessen Schadloßhaltung betreffend / de Anno 1650.
1010
XXVII. Friedens-Executions-Vergleich / zwischen der Römischen Käyserlichen Majestät / Cron Franckreich / und dem Reich de Anno 1650.
1012
Käysers Ferdinandi III. Patent / worinn alle Attentata, Disputationes und Predigten wieder den Friedens-Schluß und dessen Executions-Receß bey Straff verboten worden / de Anno 1650.
1016
Des Pabsts Innocentii X. Nullität-Declaration, so wohl wieder den Oßnabrück- als Münsterischen Frieden / ingleichen die achte Chur-Würde / de Anno 1651.
1017
XXVIII. Nimwegischer Friedens-Schluß zwischen der Römischen Käyserl. Majestät und Cron Franckreich/ de Anno 1679.
1020
XXIX. Nimwegischer Friedens-Schluß zwischen der Römischen Käyserl. Majestät und Cron Schweden/ de Anno 1679.
1034
Käyserl. Vollmachten zum Nimwegischen Frieden.
1040
Königl. Frantzösische Vollmachten zum Nimwegischen Frieden.
1042
Königl. Schwedische Vollmachten zum Nimwegischen Frieden.
1047
Königs Caroli II. in Engelland / als Mediatoris, Vollmacht zum Nimwegischen Frieden / so er seinen Gesandten ertheilet.
1048
Assecuration der Englischen Herren Mediatorn, die Titul betreffend.
1049
Des Päbstl. Nuntii wiederholte Protestation wieder den Westphälischen / ingleichen den Nimwegischen Frieden / so ferne jener der Grund und Richtschnur von diesem ist / de Anno 1679.
1049
Protestation des Dom-Capituls zu Lüttich / wegen des Hertzogthums Bouillon, wider den zwischen dem Kayser und der Cron Franckreich zu Nimwegen geschlossenen Frieden / de Anno 1679.
1050
Protestation Chur-Cölln / als Bischoffs zu Lüttich / wegen des Hertzogthums Bouillon, wieder [XIX] den zwischen dem Käyser und der Cron Franckreich zu Nimwegen geschlossenen Frieden / de anno 1679.
1050
Käyserl. Declaration den Hertzog von Lothringen betreffend / de Anno 1679.
1051
Lothringische Protestation wieder den zwischen der Römischen Käyserl. Majestät und Cron Franckreich geschlossenen Nimwegischen Frieden / de Anno 1679.
1051
Die Käyserl. Ratification über den Nimwegischen Frieden
1051
Des Reichs Approbation, wegen des geschlossenen Nimwegischen Friedens
1052
Königl. Frantzösische Ratification über den Nimwegischen Frieden
1053
Königl. Schwedische Ratification über den Nimwegischen Frieden
1054
XXX. Friedens-Executions-Receß / so zwischen der Röm. Käys. Majestät und Cron Franckreich zu Nimwegen Anno 1679. geschlossen worden.
1054
Käyserl. Designation dererjenigen Oerter / welche Franckreich zu restituiren hat / und von der Käyserl. der Frantzösischen Gesandschafft übergeben worden / An. 1679.
1058
Käyserl. Vollmacht zu den Friedens-Executions-Tractaten mit Franckreich
1059
XXXI. Derer dreyen Reichs-Collegiorum auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg verglichenes Reichs-Gutachten / wegen derer Frantzösischen Contraventionen wider den Nimwegischen Frieden/ de Anno 1680.
1059
XXXII. Zwantzig jähriger Waffen-Stillstand / zwischen Ihro Käyserl. Majestät und dem Heil. Röm. Reich an einem; Dann Ihro Königl. Majestät in Franckreich andern Theils / de Anno 1684.
1063
XXXIII. Armistitium, so zwischen dem Käyser und Franckreich / vor dem Ryßwickischen Frieden geschlossen worden / de Anno 1697.
1069
Des Reichs Consens in das zwischen dem Käyser und Franckreich auffgerichtete Armistitium.
1069
XXXIV. Ryßwickischer Friedens-Schluß / zwischen Ihro Käyserl. Maj. und dem Heil. Röm. Reich / an einem; Dann Ihro Königl. Majestät in Franckreich am andern Theil / de Anno 1697.
1069
Käyserl. Vollmacht zum Ryßwickischen Frieden.
1096
Des Reichs Vollmacht zum Ryßwickischen Frieden.
1097
Königl. Frantzösische Vollmacht zum Ryßwickischen Frieden
1098
Des Königs Caroli XII. in Schweden als Mediatoris Vollmacht zum Ryßwickischen Frieden.
1100
Käyserl. Ratification des Ryßwickischen Friedens / und dessen Articuli separati.
1101
Königl. Frantzösische Ratification des Ryßwickischen Friedens und dessen Articuli separati.
1101
Articul wegen derer / so von Franckreich in den Ryßwickischen Frieden mit geschlossen worden.
1103
Articul wegen derer / so vom Käyser in den Ryßwickischen Frieden mit geschlossen worden.
1103
Declaration derer Evangelischen Churfürsten und Stände des Heil. Röm. Reichs Abgesandten zu den Ryßwickischen Friedens-Tractaten / warum sie den Frieden mit zu unterschreiben und zu besiegeln Bedencken getragen.
1103
Reservation, welche von den Herren Reichs-Deputirten bey dem Ryßwickischen Frieden wegen des Modi den Frieden zu tractiren / geschehen.
1105
Attestatum der Reichs-Deputation zum Ryßwickischen Frieden / vor die Reichs-Ritterschafft / daß selbige in solchem Frieden mit begriffen / de Anno 1697.
1106
Käysers Leopoldi Attestatum, daß die freye Reichs-Ritterschafft des Ryßwickischen Friedens / gleich andere Reichs-Stände zu geniessen haben solle / de Anno 1699.
1107


Im andern Theile.

0

I. Examen Juris Publici Germanici Novissimi.
3 [4]
II. Kurtze Nachricht von der Wahl eines Römischen Königs.
1 [5]
III. Gründlicher Bericht / was bey Reichs-Tägen zu beobachten.
3
IV. Discurs vom gegenwärtigen Reichs-Tage zu Regenspurg / im Jahre 1696.
18
V. Abbildung des ietzigen Regenspurgischen Reichs-Tages.[6]
29
VI. Discurs von den beyden höchsten Reichs-Gerichten / nemlich dem Käyserl. Reichs-Hof-Rath / wie auch dem Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gericht zu Wetzlar / worinnen so wohl von deren Gleichförmigkeit / als ihrem Unterscheid gehandelt wird.
53
VII. Ausführliche Beschreibung was vor Ceremonien bey der Wahl des ietzt höchstlöbl. regierenden Käysers Josephi zum Römischen König / den 24. Jan. 1690. zu Augspurg vorgegangen.
93
IIX. Beschreibung der Crönung Käysers Josephi, als Römischen Königs/ geschehen zu Augspurg/ den 26. Jan. Anno 1690.
99
IX. Beschreibung was vor Ceremonien bey der Crönung der Römischen Käyserin / Frauen Eleonoræ Magdalenæ Theresiæ zu Augspurg Anno 1690. vorgegangen.
105
X. Beschreibung derer Ceremonien / welche Anno 1663. beym Anfange des ietzigen Reichs-Tages zu Regenspurg beobachtet worden.
111
XI. Kurtze / doch gründliche Nachricht von den Reichs-Deputation-Tägen.
114
XII. Beschreibung / was bey Antritt der extraordinari-Visitation des Käyserl. und Heil. Reichs Cammer-Gerichts zu Wetzlar Anno 1707. vorgegangen.
115
XIII. Beschreibung / was massen Churfürst Ernst zu Cölln / den 16. Jul. 1594. zu Regenspurg von dem Käyser Rudolpho II. über das Ertz-Stifft und Churfürstenthum Cölln selbst belehnet / und was dabey für Actus und Ceremonien gehalten worden.
116
XIV. Beschreibung / wie Hertzog Maximilian in Bayern An. 1623. mit der Chur Pfaltz vom Käyser Ferdinando II. beliehen worden.
117[7]
XV. Beschreibung / wie im Namen Ihro Königl. Maj. in Polen / als Churfürstens zu Sachsen /

[XX]

ingleichen dero Herren Vettern zu Weissenfels/ Merseburg und Zeitz / die Belehnung von der Röm. Käyserl. Maj. An. 1702. geschehen.
118
XVI. Beschreibung/ als im Namen Chur-Brandenburg die Lehen von dem Käyser Leopoldo An. 1699. empfangen worden.
119
XVII. Beschreibung/ als das Hochfürstl. Hauß Braunschweig-Hannover zum ersten mal mit der Chur-Würde vom Käyser Leopoldo An. 1692. beliehen worden.
121
XIIX. Beschreibung/ als wegen des ietzigen Churfürstens zu Braunschweig / Herrn Georg Ludwigs/ vom Käyser Leopoldo An. 1699. die Belehnung der Chur geschehen.
121
XIX. Beschreibung der Lehens-Empfängniß / so im Nahmen Churfürst Damian Hartards zu Mäyntz / als Bischoffs zu Worms / An. 1677. vom Käyser Leopoldo über das Hoch-Stifft Worms erhalten worden.
123
XX. Beschreibung/ wie es bey der Belehnung des ietzigen Bischoffs zu Oßnabrück / Herrn Carl Josephs/ Hertzogs zu Lothringen / welcher solche wegen nur besagten Bistthums von Ihro Käyserl. Maj. Herrn Josepho den 11. May An. 1706. zu Wien selbst empfangen / zugegangen.
124
XXI. Beschreibung wie die Gräf- und Freyherrliche Lehen / oder Feuda Minora, am Käyserlichen Hofe empfangen werden.
126 [8]
XXII. Beschreibung/ wie so wohl auff dem ietzigen Reichs-Tage zu Regenspurg die Readmission der Cron Böheim / als auch die Introduction des Chur-Braunschweigischen Gesandtens Herrn Baron von Limbach / ins Churfürstl. Collegium An. 1708. geschehen.
12 [9]
XXIII. Beschreibung / was auff dem ietzigen Reichs-Tage zu Regenspurg bey der Introduction des Hertzogs von Marlborough / als Fürstens zu Mündelheim/ in das Fürstl. Collegium den 22. Nov. 1706. vorgegangen.
128 [10]
XXIV. Beschreibung mit was vor Solennitäten die Achts-Erklärung derer Churfürsten zu Cölln und Bayern am Käyserl. Hofe An. 1706. geschehen.
130 [11]
XXV. Beschreibung / was bey der Stadt Bremen An. 1652 erfolgten Achts-Erklärung vorgegangen.
131 [12]

[XXI]

Des Teutschen
Reichs-Archivs
PARS GENERALIS.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Heinrich Günther von Thulemeyer (ca. 1642-1714), Polyhistor, Professor in Heidelberg, Herausgeber eines für einige Zeit maßgeblichen Werkes über die Goldene Bulle
  2. Vorlage: alsobad
  3. falsche Seitenzahl
  4. Separate Paginierung von 3 bis 68
  5. Hier beginnt die Paginierung erneut (1 – 130)
  6. Seiten 29 bis 52 (= 1 Titel, 8 Seiten Text, 7 ganzseitige Kupfer-Tafeln, 8 Leer-Seiten)
  7. Paginierungsfehler der Vorlage: S. 117 u. 118 sind doppelt belegt
  8. recte: S. 125
  9. Fehldruck, richtig: 126
  10. recte: 127
  11. recte: 128
  12. richtig: 130