Das Rolandsbild in Hamburg
In vielen alten Städten, die von Kaisern gebauet und kaiserlich geblieben waren, wurde durch einen kaiserlichen Vogt Gericht und Recht geübt im Namen des Kaisers. Und als Symbol solcher Gerichtsbarkeit, oder auch als Kennzeichen des einem Orte vom Kaiser verliehenen Stadt- oder Weichbilds-Rechtes, diente ein aus offnem Markte stehendes Kaiserbild von Holz oder Stein, wie es noch jetzt in vielen alten Niederdeutschen Städten zu sehen ist, z. B. in Bremen. Nach dem ersten Kaiser nannte man es vielleicht „Karolus-Blld,“ woraus im Munde des Volks nach und nach Rolands-Bild wurde. Vielleicht auch hielt man den alten Helden Roland für Karls ersten Statthalter und für das Muster aller kaiserlichen Vögte.
Vielleicht hatte Hamburg schon in früheren Zeiten solch eine Säule; mindestens gab es kaiserliche Vögte (Advocaten genannt), die Recht sprachen und übten. Jedenfalls aber wurde, nachdem Hamburg ein erweitertes Weichbildsrecht erhalten hatte, zu dessen Kennzeichen Ao. 1264 ein solches Rolands-Bild aufgerichtet, und zwar auf dem Platze, wo das Eimbecksche Haus am Dornbusch stand, in der Nähe einer kleinen Brücke, die darnach den Namen Rolandsbrücke empfangen hat. Dies war die Stätte, an der nach Altdeutscher Weise unter freiem Himmel der Vogt das Gericht hegte.
Aber nur 104 Jahre haben die Hamburger den Roland gehabt, dann verschwand er, und das ging also zu.
Kaiser Karl IV. der Lützelburger war 1368 Tangermünde (nach Andern 1375 in Lübeck); die Grafen von Holstein zogen zu ihm, um durch seinen Machtspruch die landesherrlichen Rechte über Hamburg zurück zu erlangen, auf welche [104] ihr Vorfahr, Adolf IV., verzichtet hatte. Sie glaubten solchen Verzicht anders verstehen zu müssen, als die Hamburger ihn verstanden, denen sie übrigens sonst gar nicht übel wollten. Da die Hamburger sich neben Adolf’s Verzicht auch darauf stützten, daß ihre Stadt eine kaiserliche sei, so glaubten die Grafen, daß der Kaiser nur auf seine Rechte über Hamburg zu verzichten brauche, das Andre werde sich finden. Den Kaiser setzte dieser Handel in Verlegenheit. Er war den Hamburgern gewogen, hatte ihnen erst 1365 ihre Privilegia bestätigt, auch das große Recht ertheilt, alle Seeräuber zu verfolgen, zu richten und den Blutbann auf der Elbe zu üben. Er konnte sie darum nicht den Holsteinischen Grafen unterthänig machen. Diesen aber war er auch Freund und hätte ihnen gern etwas Gutes gegönnt. Darum half er sich mit einem doppelsinnigen Befehl, der weder recht Deutsch noch kaiserlich war; darnach sollten sich die Hamburger zu den Grafen als zu ihren Herren halten, jedoch ihrer Rechte und Pflichten zu Kaiser und Reich unbeschadet. Das war ein Gebot, das aus zweien mit einander unverträglichen Dingen bestand. So sahen es auch die Grafen an, schlugen sich die Sache aus dem Sinn und bestätigten lieber den Hamburgern die alten Verträge und Freiheiten, wogegen diese sich auch erkenntlich bewiesen.
Aber dem Kaiser verübelten die Hamburger seine doppelsinnige Antwort, da sie erwartet hatten, er werde unumwunden für ihr Recht auftreten. Sie meinten nun, da die Sache mit den Grafen ohne des Kaisers Hülfe so leidlich abgelaufen war, daß sie hinfort keines kaiserlichen und Reichsschutzes mehr bedürften, und deshalb kamen sie zu Hauf und stürzten das Rolandsbild um und warfen es von der Brücke ins Wasser. Und mag es wohl sein, daß tief unter dem Schlamm eines der Canäle der Altstadt, das alte Kaiserbild noch jetzt liegt [105] und etwa von den Flethenkiekern wohl aufzufinden wäre, wenn sie nur mehr Sinn hätten für solche Alterthümer.
Anmerkungen
[379] Geschichtlich; s. von Heß, Topographie I. 246. – Zimmermann, Chronik 191.