Zum Inhalt springen

Das Burgding zu Engerda

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
<<< >>>
Autor: Johann Georg Theodor Grässe
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Das Burgding zu Engerda
Untertitel:
aus: Der Sagenschatz des Königreichs Sachsen, Band 2. Anhang: Die Sagen des Herzogthums Sachsen-Altenburg, S. 392–393
Herausgeber:
Auflage: Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1874
Verlag: Schönfeld
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Dresden
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Google-USA* und Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
[[Bild:|250px]]
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite
[392]
87) Das Burgding zu Engerda.
S. Altenb. Kirchengalerie. II. Abth. Lief. 17. S. 77.

Zu Engerda (oder Engern) in der Ephorie Kahla besteht bis auf den heutigen Tag noch das sogenannte Burgding und wird jährlich nach Pfingsten mitten im Dorfe bei der alten Gemeindelinde unter freiem Himmel gehalten. Der Schulze, die Schöppen, die Gemeinde- und Kirchenvorsteher, der Kämmerer und der Gemeindemann bilden das Personal [393] dieses Gerichts, zu dessen Anfang mit der kleinen Glocke auf den Kirchthurme geläutet wird, und vor welchem alle Nachbarn bei Strafe erscheinen müssen. Von diesem Gerichte werden kleine Feld- und Holzdiebstähle, eigenmächtiges Verrücken der Marksteine, unbefugtes Hüten etc., überhaupt alle Uebertretungen der Dorfordnung, die im Dorfe zur Anzeige gekommen sind, gerügt und nach Befinden bestraft. Wenn dasselbe gehalten worden ist, versammelt sich die Gemeinde unter der Linde zum „Biertrunk“, woran nicht blos die Männer, sondern auch die Weiber und Kinder und eingeladene auswärtige Freunde Theil nehmen und wobei gewöhnlich im Freien getanzt wird, welches jedoch in der Art geschiehet, daß der Amtsschulze öffentlich ausruft, Frieden zu halten; er verbeut Wehr und Waffen, und kündigt demjenigen, so böse Händel anführt an, das Faß wieder zu füllen, nicht mit Wasser, sondern mit Bier, der Amtsstrafe nichts benommen.