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Constitution der freien Stadt Cracau vom 3. Mai 1815

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Titel: Constitution der freien Stadt Cracau vom 3. Mai 1815
Untertitel:
aus: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Band 2, S. 70–76
Herausgeber: Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1817
Verlag: F. A. Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig und Altenburg
Übersetzer:
Originaltitel: Constitution de la ville libre de Cracovie
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Google = Commons
Kurzbeschreibung:
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Constitution der freien Stadt Cracau vom 3. Mai 1815.

1. Die römisch-katholisch-apostolische Religion wird, als Religion des Landes, in Kraft erhalten.

2. Jeder christliche Gottesdienst ist frei und begründet keinen Unterschied in den gesellschaftlichen Rechten.

3. Die gegenwärtig bestehenden Rechte der Landleute werden in Kraft erhalten. Vor dem Gesetze sind alle Bürger gleich; und alle werden auf gleiche Art von ihm beschützt. Das Gesetz beschützt eben so alle geduldete Arten der Gottesverehrung.

4. Die Regierung der freien Stadt Cracau und ihres Territoriums wird einem Senate beiwohnen, der aus zwölf Mitgliedern, die Senatoren heißen, und aus einem Präsidenten besteht.

5. Neun Senatoren, den Präsidenten mit einbegriffen, werden von der Repräsentantenversammlung gewählt. Die übrigen Vier werden vom Domcapitel und von der Akademie ausersehen, welche Körperschaften das Recht haben, jede zwei ihrer Mitglieder dazu, daß sie Sitz im Senate haben, zu ernennen.

6. Sechs Senatoren sind es auf Lebenszeit. Der Präsident des Senats bleibt drei Jahre lang im Amte, kann aber wieder erwählt werden. Von den übrigen Senatoren tritt jährlich die Hälfte aus dem Senate, um den neugewählten Platz zu machen; das Alter bezeichnet die drei Mitglieder, welche zu Ende des ersten abgelaufenen Jahres ihre Stellen verlassen müssen; so daß die jüngsten an Alter zuerst austreten. Was die von dem Domcapitel und der Akademie angestellten vier Senatoren betrifft; so bleiben zwei davon lebenslang im Amte, die beiden andern werden alljährlich durch neue ersetzt.

7. Die Mitglieder der Weltgeistlichkeit und der Universität, desgleichen die Eigenthümer von Ländereien, Häusern oder sonst irgend einem dergleichen Besitzthume, wenn sie funfzig Gulden polnisch Grundsteuer bezahlen, die Inhaber von Fabriken und Manufacturen, die Großhändler und alle diejenigen, welche als Börsenmitglieder eingeschrieben [71] sind, die ausgezeichneten Künstler in den schönen Künsten und die Schulprofessoren sollen, sobald sie das erforderliche Alter angetreten haben, das staatsbürgerliche Recht haben, zu wählen. Sie können auch erwählt werden, wenn sie sonst den übrigen vom Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen Genüge leisten.

8. Der Senat besetzt die Verwaltungsstellen, und setzt nach Willen die, durch seine Macht angestellten, Beamten wieder ab; er vergibt auch alle geistliche Pfründen, deren Verleihung dem Staate vorbehalten ist; vier Domherrenstellen ausgenommen, die den Facultätsdoctoren, welche Lehrämter bekleiden, vorbehalten bleiben und von der Akademie besetzt werden.

9. Die Stadt Cracau mit ihrem Territorium wird in Stadt- und Landgemeinden eingetheilt werden. Von den erstern wird, so viel es die Ortsumstände gestatten, eine jede wenigstens zweitausend, von den letztern eine jede wenigstens drei tausend fünf hundert Seelen stark seyn. Jede dieser Gemeinden wird einen Gemeindevorsteher haben, der frei erwählt wird, und dem die Vollstreckung der Befehle der Regierung obliegt. In den Landgemeinden kann, wenn es die Umstände erfordern, der Gemeindevorsteher mehrere Stellvertreter haben.

10. Im Monate December jeden Jahres wird eine Repräsentantenversammlung gehalten, deren Sitzungen nicht über vier Wochen hinaus verlängert werden dürfen. Diese Versammlung übt alle Befugnisse der gesetzgebenden Gewalt aus; prüft die Jahresrechnungen der öffentlichen Verwaltungen, und stellt den Etat für jedes Jahr fest. Sie wählt die Senatsglieder nach dem deshalb festgesetzten organischen Statut. Sie wählt desselbengleichen die Richter. Sie hat das Recht, die öffentlichen Beamten, welche es auch seyn, wenn sie sich der Veruntreuung, der Erpressung, oder des Mißbrauchs in Verwaltung ihrer Stellen verdächtig gemacht haben, durch eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel in Anklagestand zu setzen, und bei dem obersten Gerichtshofe zu belangen.

11. Die Repräsentantenversammlung besteht:

1) Aus den Abgeordneten der Gemeinden, deren jede einen wählt;

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2) aus drei vom Senate abgeordneten Mitgliedern;
3) aus drei vom Domcapitel abgeordneten Prälaten;
4) aus drei von der Universität abgeordneten Fakultätsdoctoren;
5) aus sechs im Amte stehenden Friedensrichtern, die nach der Reihe genommen werden.

Der Präsident der Versammlung wird aus den drei, vom Senate abgeordneten, Mitgliedern gewählt. Kein Gesetzesentwurf, der dahin abzweckt, an einem Gesetz oder einer bestehenden Verordnung einige Aenderung anzubringen, darf der Repräsentantenversammlung zur Berathschlagung vorgelegt werden, bevor er nicht dem Senate mitgetheilt worden ist, und dieser die Vorlegung des Entwurfs durch Stimmenmehrheit genehmiget hat.

12. Die Repräsentantenversammlung wird sich mit der Abfassung eines bürgerlichen und peinlichen Gesetzbuches, und einer Ordnung für das gerichtliche Verfahren beschäftigen. Sie wird unverzüglich einen Ausschuß ernennen, welchem obliegt, diese Arbeit vorzubereiten, bei der die örtliche Beschaffenheit des Landes und der Geist seiner Einwohner gehörig beachtet werden müssen. Zwei Senatsglieder werden Mitglieder dieses Ausschusses seyn.

13. Ist ein Gesetz nicht von sieben Achttheilen der Repräsentanten angenommen worden, und der Senat befindet, durch eine Mehrheit von neun Stimmen, daß Gründe der öffentlichen Wohlfahrt vorhanden sind, es einer nochmaligen Berathung der Gesetzgeber zu unterwerfen; so wird es an die Versammlung des nächstfolgenden Jahres zur Entscheidung gewiesen. Betrifft der Gegenstand das Finanzwesen; so bleibt, bis zur Einführung des neuen Gesetzes, das im verflossenen Jahre bestandene in Kraft.

14. Jeder, mindestens sechstausend Seelen enthaltende, Bezirk soll einen, von der Repräsentantenversammlung ernannten, Friedensrichter haben. Seiner Amtsführung ist eine Dauer von drei Jahren gesetzt. Außer seiner Obliegenheit als Vermittler soll er, von Amtswegen, über die Angelegenheiten der Minderjährigen, ingleichen über die Rechtshändel wachen, welche die, dem Staate oder den öffentlichen Anstalten gehörigen, Gelder und Besitzthümer betreffen. Er wird in diesen beiden Beziehungen, [73] im Einverständnisse mit dem jüngsten Senator, handeln, dem die Wahrnehmung des Besten der Minderjährigen, und alles dessen, was die, auf die Gelder und Besitzthümer des Staates sich beziehenden, Rechtssachen betrifft, ausdrücklich übertragen seyn wird.

15. Es soll ein Gerichtshof erster Instanz und ein Appellationsgerichtshof eingesetzt werden. Drei Richter von dem erstern und vier von dem Appellationsgerichtshofe, die Präsidenten beider Gerichtshöfe mit einbegriffen, haben ihre Stellen auf Lebenszeit. Die übrigen Richter, die einem jeden der beiden Gerichtshöfe in der, nach den Ortsumständen erforderlichen, Anzahl beigegeben werden, hängen von der freien Wahl der Gemeinden ab, und werden ihr Amt nur binnen eines, durch die organischen Gesetze bestimmten, Zeitraumes verwalten. Diese beiden Gerichtshöfe entscheiden alle Rechtshändel, wie sie auch beschaffen und wie auch die Personen geeigenschaftet seyn mögen. Wenn die Erkenntnisse beider Instanzen in ihrer Entscheidung gleichförmig sind; so hat keine Appellation weiter Statt. Weichen ihre Entscheidungen in der Sache selbst von einander ab, oder befindet die Akademie, nach eingesehenen Acten, daß Grund vorhanden sey, sich über Verletzung der Gesetze oder wesentlicher Förmlichkeiten des Verfahrens, in bürgerlichen Rechtssachen zu beschweren; so wird, wie auch bei allen, auf Todesstrafe oder Entehrung lautenden, Erkenntnissen, die Sache nochmals vor das Appellationsgericht gebracht; alsdann aber werden der gewöhnlichen Richterzahl alle Friedensrichter der Stadt und vier Individuen beigesellt, von denen jede Hauptpartei die Hälfte, nach Gefallen, aus den Bürgern wählen kann. Drei Richter müssen gegenwärtig seyn, damit in erster, – fünf, damit in zweiter, – und sieben, damit in letzter Instanz erkannt werden könne.

16. Der oberste Gerichtshof für die im 10. Artikel bedachten Fälle soll bestehen:

1) aus fünf durch das Loos gewählten Repräsentanten
2) aus drei Mitgliedern des Senats, die er selbst ausersieht;
3) aus den Präsidenten der beiden Gerichtshöfe;

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4) aus vier Friedensrichtern, nach der Reihe genommen;
5) aus drei Bürgern, die der angeklagte Beamte erwählt.

Zur Fällung des Urtheils wird die Gegenwart von neun Mitgliedern erfordert.

17. Das Verfahren in bürgerlichen und peinlichen Rechtssachen ist öffentlich. Bei der Instruction der Prozesse, (und vornehmlich solcher, die im eigentlichen Sinne peinliche sind,) soll die Geschworneneinrichtung Anwendung finden, die der Ortsbeschaffenheit (localité) des Landes, dem Grade der Bildung und der Sinnesart (caractère) seiner Bewohner angeeignet werden wird.

18. Die Rechtspflege ist unabhängig.

19. Zu Ende des sechsten Jahres, von Bekanntmachung der Verfassungsurkunde an gerechnet, sollen die Bedingnisse, um durch die Wahl der Repräsentanten Senator werden zu können, folgende seyn:

1) Das fünf und dreißigste Lebensjahr vollendet –
2) seine Studien auf einer, im Umfange des ehemaligen Königreiches Polen belegenen, hohen Schule zurückgelegt –
3) das Amt eines Gemeindevorstehers zwei Jahre lang, eben so lange das Richteramt und die Stelle eines Repräsentanten, während zweier Sitzungen der Versammlung, bekleidet zu haben;
4) ein auf hundert und funfzig Gulden polnisch Grundsteuer geschätztes, und wenigstens ein Jahr früher, als man erwählt wird, erworbenes unbewegliches Eigenthum zu besitzen.

Die Bedingungen, um das Richteramt zu erlangen, sind:

1) das dreißigste Jahr vollendet –
2) seine Studien auf einer der vorbemerkten hohen Schulen zurückgelegt, und die Doctorwürde erlangt zu haben;
3) ein Jahr lang bei einem Gerichtsactuar (greffier) gearbeitet zu haben, und eben so lange bei einem Sachwalter in Thätigkeit gewesen zu seyn;

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4) ein unbewegliches Eigenthum von achttausend Gulden polnisch an Werthe zu besitzen, das wenigstens ein Jahr früher, als man gewählt wird, erworben ist.

Um ein Richteramt in zweiter Instanz, oder die Präsidentenstelle bei einem von beiden Gerichtshöfen zu erlangen, muß man, außer diesen Bedingungen, annoch die Stelle eines Friedensrichters zwei Jahre hindurch bekleidet haben und einmal Repräsentant gewesen seyn.

Um zum Repräsentanten einer Gemeinde gewählt zu werden, muß man

1) volle sechs und zwanzig Jahre alt seyn;
2) die vollständige Studienlaufbahn auf der Cracauer Akademie zurückgelegt haben;
3) ein unbewegliches, auf neunzig Gulden geschätztes, wenigstens ein Jahr früher, als man gewählt wird, erworbenes Eigenthum besitzen.

Alle in dem gegenwärtigen Artikel aufgestellte Bedingungen sind auf diejenigen Individuen, die, während das Herzogthum Warschau bestand, von der königlichen Ernennung oder der Wahl der Bezirksversammlungen abhängige Stellen bekleidet haben, nicht mehr – und auch nicht auf diejenigen anwendbar, die, aus Macht der contrahirenden Souveraine, angestellt sind. Solche Individuen sind vollständig berechtigt, zu allen Stellen ernannt oder erkohren zu werden.

20. Ueber alle Handlungen der Regierung, der Gesetzgebung und der Gerichtshöfe werden die Aufsätze in polnischer Sprache abgefaßt werden.

21. Die Einnahme und Ausgabe der Akademie wird einen Theil des Generaletats der freien Stadt Cracau und ihres Territoriums ausmachen.

22. Sicherheit und Polizei im Innern werden durch eine hinreichende Abtheilung der Stadtmiliz gehandhabt werden. Diese Abtheilung wird von Zeit zu Zeit abgelöst, und von einem bei Linientruppen gestandenen Officiere befehliget werden, der, nachdem er mit Auszeichnung gedient, diese Art von Versorgung empfängt.

[76] Zur Handhabung der Sicherheit der Wege und des platten Landes, wird eine hinlängliche Anzahl Gensd’armen bewaffnet und beritten gemacht.

Geschehen zu Wien den dritten Mai des Jahres Christi Eintausend achthundert und funfzehn.

(Unterz.) Fürst v. Hardenberg.
Graf v. Rasumoffsky.

(Mit Oestreich ist ein gleichlautendes Exemplar also gezeichnet.)

Fürst v. Metternich.
Fürst v. Hardenberg.