Bundesgerichtshof - Friesenhaus
BGH, Urteil vom 9. März 1989, Az.: I ZR 54/87, Verwertung der Fotografie eines Privathauses - Friesenhaus
Vorinstanzen: OLG Bremen und LG Bremen
Leitsatz
Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie - ohne daß das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahres 1740 erbauten Hauses auf der Insel Sylt. Es handelt sich um ein im typisch friesischen Stil errichtetes Haus mit Sprossenfenstern, Reetdach und Dachgauben.
Die Beklagte vertreibt Textilprodukte für Wohn- und Innendekorationen. Ihr Prospektmaterial verbreitet sie in Ringordnern, deren vorderer Umschlagdeckel mit einer großformatigen Farbfotografie der von der Straße aus einsehbaren Frontansicht des Hauses des Klägers auf S bebildert ist. Auf der Abbildung sind die über dem Hauseingang befindlichen Buchstaben „G F“ erkennbar, bei denen es sich um die Initialen des Klägers handelt. Auf dem Umschlagdeckel der Werbeordner sind über der Fotografie die Firmenabkürzung der Beklagten und das Wort „W“ abgedruckt, unter dem Bild die Worte „G“.
Die Aufnahme und Benutzung der Fotografie erfolgten ohne Zustimmung des Klägers.
Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung, Abbildungen seines Hauses gewerblich zu nutzen, auf Einziehung bereits verteilter Werbeordner und auf Zahlung in Höhe von 10.000,-- DM in Anspruch genommen.
Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe mit der gewerblichen Verwertung der Abbildung seines Hauses sein Eigentumsrecht verletzt. Darüber hinaus habe sie erheblich in seine geschützte Privatsphäre eingegriffen. Die Verwendung des Bildes erwecke in seinem Freundeskreis und in der Nachbarschaft den Eindruck, er - der Kläger - identifiziere sich mit den Produkten der Beklagten, gebe eine Empfehlung für diese Produkte ab, sei jemand, der mit seiner Privatsphäre Geld mache. Er sei von Freunden und Bekannten bereits in dieser Richtung angesprochen worden und fühle sich daher in seinem Ansehen und seinem Ehrempfinden verletzt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat gemeint, die Klage sei aus keinem denkbaren Rechtsgrund begründet. Sie hat bestritten, daß der Kläger von Freunden und Bekannten auf die Verwendung der Fotografie angesprochen worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Bremen NJW 1987, 1420 f).
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung der Hausabbildung sowie auf Einziehung der mit solchen Abbildungen versehenen Werbeträger sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
1. Ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht urheberrechtliche Ansprüche verneint. Ein Urheberrechtsschutz für das aus dem Jahre 1740 stammende Bauwerk scheidet aus. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger aufgrund von ihm vorgenommener Renovierungsarbeiten ein eigenes Bearbeitungsurheberrecht nach § 3 UrhG erlangt haben könnte.
2. Aber auch Ansprüche aus Eigentumsverletzung (§§ 903, 1004 BGB) hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
a) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, das Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle außerhalb des Grundstücks stelle keine Eigentumsstörung dar, weil es an einer unmittelbaren und fühlbaren Einwirkung auf das Eigentum fehle. Es hat weiter ausgeführt, die gewerbliche Verwertung der Fotografie sei auch nicht als Eingriff in eine mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung anzusehen. Ein solcher Eingriff käme nur in Betracht, wenn der Eigentümer aufgrund seiner Eigentümerstellung die rechtliche und aufgrund seiner Sachherrschaft die tatsächliche Macht habe, Fotografien der in seinem Eigentum stehenden Sache zu unterbinden. Das sei hier nicht der Fall. In rechtlicher Hinsicht sei - trotz des verschiedenen Inhalts und der unterschiedlichen Schutzrichtung von Urheberrechts- und Eigentumsschutz - die in § 59 UrhG enthaltene Regelung zu berücksichtigen. Wenn es danach erlaubt sei, sogar unter Urheberrechtsschutz stehende Gebäude an öffentlichen Straßen zu fotografieren und die Fotografien gewerblich zu nutzen, so könne dies unter dem Blickwinkel des Eigentums an diesem Gebäude nicht untersagt werden. Auch in tatsächlicher Hinsicht sei es dem Kläger nicht möglich, das Fotografieren seines Hauses von der Straße aus zu unterbinden.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß weder das Fotografieren selbst noch die gewerbliche Verwertung von Fotografien als Einwirkung auf das Eigentum anzusehen ist, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
b) Der Senat hat die Frage, ob das Fotografieren einer in fremdem Eigentum stehenden (beweglichen oder unbeweglichen) Sache ohne Zustimmung des Eigentümers eine zur Abwehr nach §§ 903, 1004 BGB berechtigende Einwirkung auf das Eigentum darstellt, bislang offengelassen (vgl. BGHZ 44, 289, 293 - Apfel-Madonna; BGH, Urt. v. 20.9.1974 - I ZR 99/73, GRUR 1975, 500, 501 - Schloß Tegel; BGHZ 81, 75, 77 - Rennsportgemeinschaft). Die Frage ist mit dem Berufungsgericht jedenfalls in den Fällen zu verneinen, in denen es - wie vorliegend - um das Fotografieren eines Hauses von einer öffentlichen Straße aus geht (so auch Staudinger/Berg, BGB, 11. Aufl. 1956, § 1004 Anm. 9; Ruhwedel, JuS 1975, 242, 243; Schmieder Anm. zu BGH NJW 1975, 1164; Löhr Anm. zu BGH WRP 1975, 522, 524; Pikart in BGB-RGRK, 12. Aufl. 1979, § 1004 Rdn. 27 und 144; Kübler, Festschrift Baur, 1981, S. 51, 60; Dehner, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 6. Aufl. 1982, § 38 I 1 e; Medicus in MünchKomm, BGB, 2. Aufl. 1986, § 1004 Rdn. 27; Palandt/Bassenge, BGB, 48. Aufl. 1989, § 1004 Anm. 2 a aa; differenzierend Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl. 1978, § 1004 Anm. 24; Erman/Hefermehl, BGB, 7. Aufl. 1981, § 1004 Rdn. 13; Gerauer, GRUR 1988, 672, 673; anderer Ansicht KG OLGE 20 (1909), 402, 403).
Bei der Frage, ob das in Rede stehende Fotografieren als Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB anzusehen ist, ist auf den Begriff und Inhalt des Eigentums zurückzugehen. Der Eigentumsbegriff wird (mittelbar) durch § 903 BGB dahin umschrieben, daß der Eigentumer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Diese Zuordnung positiver und negativer Befugnisse bringt zum Ausdruck, daß das Eigentum als das umfassendste Herrschaftsrecht zu begreifen ist, das die Rechtsordnung an einer Sache zuläßt (vgl. Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 51 II; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 14. Aufl. 1987, § 24 I 1). Dieses Herrschaftsrecht schließt die rechtliche Verfügungsmacht und die sich insbesondere im Besitzen und Benutzen äußernde tatsächliche Herrschaft ein (vgl. BGH GRUR 1975, 500, 501 - Schloß Tegel). In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Fotografiervorgang als Realakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt läßt. Eines Rückgriffs auf § 59 UrhG, wie ihn das Berufungsgericht vorgenommen hat, bedarf es insoweit nicht. Es fehlt aber auch an einer tatsächlichen Einwirkung auf das Eigentum. Diese kann nach der Rechtsprechung zwar nicht nur durch eine Substanzverletzung, sondern auch durch eine sonstige die tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers treffende Einwirkung auf die Sache erfolgen (vgl. BGHZ 55, 153, 159; BGH, Urt. v. 21.6.1977 - VI ZR 58/76, NJW 1977, 2264, 2265). Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache beeinträchtigt wird, indem deren Benutzung be- oder verhindert wird (vgl. auch BGHZ 63, 203, 206). Darum geht es beim Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle aus nicht. Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz.
Eine andere Auffassung würde auf die Anerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts an dem in der Sache verkörperten immateriellen Gut hinauslaufen und damit den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Eigentum an einer körperlichen Sache und dem Urheberrecht als Immaterialgüterrecht verkennen. Beide haben eine unterschiedliche Schutzrichtung und einen verschiedenen Inhalt. Die bürgerlich-rechtliche Besitz- und Eigentumsordnung dient dem Schutz der Sachherrschaft über die körperliche Sache, während Gegenstand des Urheberrechts das unkörperliche, geistige Werk ist (vgl. BGHZ 44, 288, 293 f - Apfel-Madonna). Dementsprechend ist die (tatsächliche und rechtliche) Sachherrschaft des Eigentümers über die konkrete Sache von der dem Urheber vorbehaltenen Werkverwertung in den Verwertungsformen der §§ 15 ff UrhG zu trennen. Die äußere, wertfreie Sachgestaltung, die nicht nur durch den Anblick des körperlichen Gegenstandes, sondern auch durch sein Abbild vermittelt wird, wird vom Eigentumsrecht nicht erfaßt; ist sie das Ergebnis einer geistigen Schöpfung, so unterfällt sie ausschließlich den dem Urheber zugewiesenen Befugnissen (vgl. Kübler aaO. S. 59). Die Abbildung einer Sache stellt sich dann als eine Vervielfältigung des immateriellen, geistigen Werkes dar; sie unterfällt dem urheberrechtlichen Verwertungsrecht. Die Zubilligung eines entsprechenden Ausschließlichkeitsrechts zugunsten des Sacheigentümers würde dem Wesen des Urheberrechts und seiner Abgrenzung gegenüber der sachenrechtlichen Eigentumsordnung zuwiderlaufen. Die Regelung der Abbildungsfreiheit für die an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindlichen Bauwerke in § 59 UrhG (früher § 20 KUG) läßt erkennen, daß dem Gesetzgeber des UrhG - und vor ihm dem des KUG - selbstverständlich war, daß dem Eigentümer kein Nutzungs- und Verbietungsrecht zusteht. Andernfalls wäre es unverständlich, daß er die Abbildungen von Bauwerken urheberrechtlich freigibt, wenn sie gleichwohl aus dem Eigentumsrecht bürgerlich-rechtlich zu untersagen wären.
Dem Eigentumer verbleibt kraft der Sachherrschaft, die ihm das Eigentum verleiht, die Möglichkeit, andere vom Zugang zu der Sache bzw. vom Anblick auf die Sache (bei einem Gebäude zum Beispiel durch eine Grundstückbepflanzung) auszuschließen und ihnen damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren (vgl. BGHZ 44, 289, 295 - Apfel-Madonna).
c) Stellt danach bereits das Fotografieren keine zur Abwehr berechtigende Einwirkung auf das Hauseigentum dar, so kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien, auf die sich der Unterlassungsantrag des Klägers bezieht, jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung an der Herstellung der Fotografie das begehrte Verbot rechtfertigen. Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist vorliegend aber auch nicht als selbständiges Ausschließlichkeitsrecht dem Eigentum zuzuordnen. Sie berührt weder die rechtliche noch die tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers (im Ergebnis ebenso Schmieder, NJW 1975, 1164; Löhr Anm. zu BGH WRP 1975, 522, 525; Kübler aaO. S. 60 f; Medicus in MünchKomm aaO. § 1004 Rdn. 27; einschränkend Pfister, JZ 1976, 156, 158; Gerauer, GRUR 1988, 672, 673). Ebenso wie die Abbildung dem Vervielfältigungsrecht, ist die gewerbliche Verwertung jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art ausschließlich dem Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) des Urhebers zuzurechnen. Die Parallelwertung zur urheberrechtlichen Regelung des § 59 UrhG zeigt überdies auch hier, daß die gewerbliche Nutzung der in Rede stehenden Abbildungen nicht dem Verbietungsrecht des Eigentümers zu unterstellen ist. § 59 UrhG stellt nicht nur die Vervielfältigung von Bauwerken durch Lichtbild, sondern auch die Verbreitung solcher Lichtbilder vom urheberrechtlichen Verbietungsrecht frei; und zwar selbst dann, wenn die Verbreitung zu gewerblichen Zwecken erfolgt (vgl. Amtl. Begr., BT-Drucks. IV/270, S. 76; v. Gamm, UrhG, § 59 Rdn. 3; Schricker/Gerstenberg, Urheberrecht, 1987, § 59 Rdn. 6; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 7. Aufl. 1988, § 59 Rdn 3; OLG Hamburg GRUR 1974, 165, 167 - Gartentor). Dann aber können dem Eigentumer keine weitergehenden Befugnisse eingeräumt werden. Dies muß zumindest dann gelten, wenn sich die Nutzung - wie hier - in dem durch § 59 UrhG freigegebenen Rahmen hält. Darin liegt auch der Unterschied zu der Senatsentscheidung "Schloß Tegel" (GRUR 1975, 500 ff), auf die die Revision sich beruft. Der Senat hat dort maßgebend darauf abgehoben, daß das Gebäude nur durch Betreten des Privatgrundstücks fotografiert werden konnte. Er hat es im übrigen in Zweifel gezogen, ob die Zuordnung der gewerblichen Nutzung zum Eigentum auch dann in Frage kommen könnte, wenn das Fotografieren - wie hier - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus erfolgt (aaO. S. 501).
Der Eigentümer kann die gewerbliche Verwertung derartiger Fotografien danach grundsätzlich nicht aus seinem Eigentumsrecht unterbinden. Bei Verletzung sonstiger schutzwürdiger Interessen können sich indessen Abwehransprüche aus dem Persönlichkeitsrecht (dazu nachfolgend unter I 3), dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und dem Wettbewerbsrecht ergeben.
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts für unbegründet erklärt.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß grundsätzlich auch in der werbemäßigen Verbreitung der Abbildung eines fremden Hauses eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.1971 - VI ZR 171/69, GRUR 1971, 417 f - Teneriffa). Es hat eine solche Rechtsverletzung aber verneint und dazu ausgeführt: Es lasse sich nicht feststellen, daß der vom Kläger behauptete Eindruck entstehe, er - der Kläger - stehe hinter der Werbung der Beklagten, unterstütze sie, habe Geld dafür bekommen oder habe sein Haus mit den Produkten der Beklagten ausgestattet. Der Kläger habe für seine Behauptung, er sei von Freunden und Bekannten in dieser Richtung angesprochen worden, keinen Beweis angetreten. Von der Innendekoration, die Gegenstand des Prospektmaterials der Beklagten sei, sei auf der Fotografie nichts zu sehen. Deshalb liege die Gedankenverbindung fern, der Kläger unterstütze die Werbung der Beklagten oder habe das Innere seines Hauses mit deren Produkten ausgestattet.
Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellungen sind in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Die Revision hat keine revisiblen Rechtsfehler aufgezeigt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen des Klägers übergangen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist auf den Kern des Vorbringens des Klägers über den durch die Bildwiedergabe hervorgerufenen Eindruck eingegangen; daß es dieses Vorbringen verkürzt wiedergegeben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe den Kläger rechtsfehlerhaft für beweisfällig gehalten, greift nicht durch. Die Richtigkeit des Klagevorbringens ergibt sich nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung.
4. Auch Ansprüche des Klägers aus §§ 1 und 3 UWG hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Es hat ausgeführt, die Parteien stünden in keinem Wettbewerbsverhältnis zueinander, weil der Kläger nur als Privatmann betroffen sei; im übrigen seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen Verstoß gegen die guten Sitten oder eine Irreführung begründen könnten. Diese Ausführungen werden von der Revision nicht beanstandet.
II. Zahlungsanspruch
Auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 10.000,-- DM steht dem Kläger nicht zu.
1. Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht mit der zutreffenden Begründung verneint, daß sich weder eine Verletzung des Eigentums noch des Persönlichkeitsrechts feststellen lasse (vgl. vorstehend unter I 2 und 3). Bezüglich der Persönlichkeitsrechtsverletzung hat das Berufungsgericht überdies zu Recht darauf hingewiesen, daß ein Anspruch auf Geldentschädigung (§ 847 BGB) ohnehin nur bei einer schweren Beeinträchtigung in Betracht käme (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1985 - VI ZR 28/83, NJW 1985, 1617, 1619 m.w.N.).
2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB versagt. Die allein in Betracht kommende Eingriffskondiktion würde voraussetzen, daß in ein dem Kläger zugeordnetes Recht eingegriffen wird (vgl. Baur in Anm. zu BGH JZ 1975, 491, 493; Kübler aaO. S. 62; Medicus in MünchKomm aaO. § 1004 Rdn. 27; LG Freiburg GRUR 1985, 544; a.A. Schmieder, NJW 1975, 1164 f). Daran fehlt es im Streitfall (vgl. vorstehend unter I). Da das äußere Erscheinungsbild einer Sache vom Zuweisungsgehalt des Eigentums nicht erfaßt wird, kann seine Verwertung durch Dritte auch keine Bereicherungsansprüche auslösen (vgl. Kübler aaO. S. 62).
3. Auch der von der Revision weiter angeführte Herausgabeanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 687 Abs. 2, 681, 667 BGB) ist nicht begründet. Da weder das Fotografieren noch die gewerbliche Verwertung der Abbildungen dem Rechtskreis des Klägers zuzuordnen ist, hat die Beklagte schon kein fremdes Geschäft geführt.
III. Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.