Besoldungsgesetz
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[573]
(Nr. 3632.) Besoldungsgesetz. Vom 15. Juli 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
I. Gehalt und Zulagen.
[Bearbeiten]1. Vorschriften für Reichsbeamte.
[Bearbeiten]§ 1.
[Bearbeiten]- Die Gewährung des Gehalts erfolgt an die etatsmäßigen Reichsbeamten mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten auf Grund der beiliegenden Besoldungsordnung I.
- Die Gewährung des Gehalts an die etatsmäßigen gesandtschaftlichen und Konsularbeamten erfolgt auf Grund des Reichshaushalts-Etats, während für die Bewilligung des bei Berechnung der Pension zu Grunde zu legenden Gehalts die beiliegende Besoldungsordnung II maßgebend ist.
§ 2.
[Bearbeiten]- Beamten, welche gleichzeitig mehr als eine der in der Besoldungsordnung vorgesehenen Stellen bekleiden, wird das Gehalt nur einmal gewährt, und zwar für diejenige Stelle, für welche das höchste Gehalt vorgesehen ist.
§ 3.
[Bearbeiten]- Diensteinkommen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen können ebenso wie Zulagen nur insoweit bewilligt werden, als der Reichshaushalts-Etat dies bestimmt oder besondere Fonds dazu zur Verfügung stellt. [574]
§ 4.
[Bearbeiten]- Die Gehälter der etatsmäßigen Beamten mit Ausnahme derjenigen der Beamten der Reichskanzlei werden, soweit sie nicht Einzelgehälter sind, nach Dienstaltersstufen geregelt.
- Das Gleiche gilt für die bei Berechnung der Pension zu Grunde zu legenden Gehälter der gesandtschaftlichen und der Konsularbeamten.
§ 5.
[Bearbeiten]- Bei den Beamten der Reichskanzlei erfolgt die Einweisung in die Gehaltsstufen nach dem Ermessen des Reichskanzlers.
§ 6.
[Bearbeiten]- Das Besoldungsdienstalter beginnt mit dem Tage der Anstellung in der jeweiligen etatsmäßigen Stelle. Von diesem Zeitpunkt ab sind die Zeitabschnitte für das Verbleiben in der untersten Gehaltsstufe und für das Aufsteigen in die höheren Gehaltsstufen zu rechnen. Als Tag der Anstellung gilt der Tag, von dem ab das Diensteinkommen der Stelle bezogen wird.
- Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters für die höheren Beamten ist von der im außeretatsmäßigen Reichsbeamtenverhältnisse bei dem gleichen Dienstzweige zwischen der Erlangung der Befähigung zur Bekleidung des Amtes und der ersten etatsmäßigen Anstellung verbrachten Zeit, sofern das Anfangsgehalt der Stelle 3.000 Mark nicht übersteigt, der über vier Jahre, sofern es 3.600 Mark nicht übersteigt, der über sieben Jahre und im übrigen der über zehn Jahre hinausgehende Teil bis zur Höchstdauer von zwei Jahren auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen.
- Bei den mittleren Beamten, die in einem Amte mit einem Anfangsgehalt über 2.100 Mark Anstellung finden, kommt die zwischen dem Beginne des Diätariats in dem gleichen Dienstzweig und der ersten etatsmäßigen Anstellung liegende Zeit, insoweit sie acht Jahre übersteigt, bei den übrigen mittleren Beamten mit Ausnahme der Post- und Telegraphengehilfinnen, bei den Kanzleibeamten sowie bei den Unterbeamten, insoweit sie fünf Jahre, bei den Post- und Telegraphengehilfinnen, insoweit sie neun Jahre übersteigt, unbeschränkt in Anrechnung. Bei den Landbriefträgern darf jedoch die Anrechnung des Diätariats nicht dahin führen, daß das Höchstgehalt früher als zehn Jahre nach der ersten etatsmäßigen Anstellung erreicht wird.
- Das Besoldungsdienstalter der technischen und Elementarlehrer wird von der Vollendung einer vierjährigen Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst ab gerechnet. [575]
§ 7.
[Bearbeiten]- Den Militäranwärtern, die neun Jahre und darüber im Heere oder in der Marine gedient haben, wird bei der ersten etatsmäßigen Anstellung die Militär- und Marinedienstzeit
- a) soweit diese und die nachfolgende Zivildienstzeit zwölf Jahre übersteigt, bis zu drei Jahren, mindestens jedoch mit einem Jahre,
- b) soweit die Militär- und Marinedienstzeit und die nachfolgende Zivildienstzeit zwölf Jahre nicht übersteigt, mit einem Jahre
- auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.
- Den Militäranwärtern, die weniger als neun Jahre im Heere und in der Marine gedient haben, wird die tatsachlich abgeleistete Dienstzeit bei der ersten etatsmäßigen Anstellung als mittlere Beamte oder Kanzleibeamte bis zur Dauer eines Jahres auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.
- Die vor dem vollendeten 17. Lebensjahre liegende Militär- und Marinedienstzeit bleibt außer Betracht.
§ 8.
[Bearbeiten]- Werden Unterbeamte aus der Klasse der ehemaligen Militäranwärter als mittlere Beamte oder Kanzleibeamte angestellt, so findet eine Anrechnung der Militär- und Marinedienstzeit insoweit statt, als nicht schon die bei der Anstellung als Unterbeamte stattgehabte Anrechnung zu einer gleichen Verbesserung des Diensteinkommens in der neuen Klasse führt.
§ 9.
[Bearbeiten]- Beim Übertritte der Beamten aus einer etatsmäßigen Klasse in eine andere infolge Beförderung oder infolge Versetzung aus dienstlichen Rücksichten – wozu auch Versetzungen aus Anlaß von Verwaltungsänderungen, dagegen nicht die wegen unbefriedigenden Verhaltens erfolgten Versetzungen zu rechnen sind – soll das Besoldungsdienstalter für die neue Klasse, sofern nicht deren Anfangsgehalt höher ist, als der Gehaltssatz, welchen der Beamte in der alten Klasse zur Zeit des Übertritts bezieht oder beim nächsten normalmäßigen Aufsteigen erreicht haben würde, wie folgt, festgesetzt werden: Der Beamte tritt sogleich in die seinem Normalgehalt in der früheren Klasse entsprechende Gehaltsstufe der neuen Klasse oder, wenn ein diesem Gehalt entsprechender Gehaltssatz in der neuen Klasse nicht besteht, in die nächsthöhere Stufe ein. Er verbleibt in ihr die volle für das weitere Aufsteigen im Gehalte vorgeschriebene Zeit. Wäre er jedoch in der früheren Klasse bereits vor Ablauf dieser Zeit in die nächsthöhere Gehaltsstufe aufgestiegen und damit in den Bezug eines Gehalts gelangt, welches über das ihm in der neuen Klasse gewährte hinausgeht, so steigt er in letzterer bereits zu derjenigen Zeit in die nächsthöhere Gehaltsstufe, zu welcher er in der früheren Klasse aufgestiegen sein würde. Eine weitere Berücksichtigung der beim Verbleiben in der bisherigen Klasse erreichbar gewesenen Bezüge findet nicht statt. [576]
§ 10.
[Bearbeiten]- Soweit die Gehälter nach Dienstaltersstufen geregelt sind, sollen die Dienstaltersstufen von drei zu drei Jahren bis zur Erreichung des Höchstgehalts bewilligt werden und zwar dergestalt, daß Beamte, die im Laufe eines Kalendervierteljahrs eine höhere Dienstaltersstufe erreicht haben, die Gehaltszulage vom ersten Tage des folgenden Kalendervierteljahrs ab erhalten. Erreichen Beamte am ersten Tage eines Kalendervierteljahrs eine höhere Dienstaltersstufe so ist die Gehaltszulage schon von diesem Tage ab zu bewilligen.
§ 11.
[Bearbeiten]- Der Beamte ist über die Festsetzung seines Besoldungsdienstalters sowie über die Gewährung oder Versagung einer Dienstalterszulage schriftlich zu benachrichtigen.
- Auf die vorgeschriebene Gehaltsfestsetzung und die Gewährung der Dienstalterszulagen haben nur die richterlichen Beamten einen Rechtsanspruch. Der Anspruch ruht, so lange ein Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung schwebt. Führt das Verfahren zum Verluste des Amtes, so findet eine Nachzahlung des zurückbehaltenen Mehrgehalts nicht statt.
§ 12.
[Bearbeiten]- Eine Dienstalterszulage kann versagt werden, wenn gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Beamten eine erhebliche Ausstellung vorliegt.
- Vor der Verfügung ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die Gründe der beabsichtigten Maßregel zu äußern. Wird die Versagung verfügt, so sind dem Beamten die Gründe hierfür zu eröffnen.
- Gegen die Verfügung steht dem Beamten, sofern sie nicht von der obersten Reichsbehörde erlassen ist, die Beschwerde an diese zu.
- Nach Behebung der Anstände ist die vorläufig versagte Zulage zu gewähren, und zwar, wenn die Bewilligungsverfügung an dem ersten Tage eines Kalendervierteljahrs ergeht, von diesem Tage, andernfalls von dem ersten Tage des folgenden Kalendervierteljahrs ab. Nur aus besonderen aktenkundig zu machenden Gründen ist die Gewährung von einem früheren Zeitpunkt ab zulässig. Eine Nachgewährung für rückliegende Rechnungsjahre bedarf der Genehmigung der obersten Reichsbehörde.
- Die einstweilige Versagung einer Zulage hat für sich allein nicht die Wirkung, daß dadurch der Zeitpunkt für das Aufsteigen in die nächstfolgende Gehaltsstufe hinausgeschoben wird.
§ 13.
[Bearbeiten]- Die Bezüge der nichtetatsmäßigen Beamten bestimmt der Reichskanzler. [577]
2. Vorschriften für Offiziere einschließlich der Sanitätsoffiziere und der Marine-Ingenieure.
[Bearbeiten]§ 14.
[Bearbeiten]- Die Gewährung des Gehalts erfolgt an die etatsmäßigen Offiziere des Reichsheeres, des Reichsmilitärgerichts, der Kaiserlichen Marine sowie an die etatsmäßigen Schutztruppenoffiziere beim Reichs-Kolonialamt auf Grund der beiliegenden Besoldungsordnung III.
- Soweit Stellengehälter vorgesehen sind, erfolgt die Gewährung des Gehalts spätestens von dem ersten Tage des zweiten Monats nach der dauernden Übertragung der Stelle ab.
§ 15.
[Bearbeiten]- Dienstzulagen sind insoweit zu gewähren, als sie in der Besoldungsordnung III aufgeführt sind. Im übrigen findet § 3 entsprechende Anwendung.
§ 16.
[Bearbeiten]- Für die nach Dienstaltersstufen aufrückenden Offiziere beginnt das Besoldungsdienstalter mit dem ersten Tage des ersten Monats, in welchem sie eine etatsmäßige Stelle bekleiden und ein Patent des dieser Stelle entsprechenden Dienstgrads besitzen.
§ 17.
[Bearbeiten]- Den Leutnants des Reichsheeres und der Marineinfanterie, die Abiturienten eines Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer Oberrealschule waren, wird das Besoldungsdienstalter um 2 Jahre, denjenigen, die Abiturienten des Kadettenkorps waren, um ein Jahr sieben Monate vorgerückt.
- Für Leutnants, die der Selekta des Kadettenkorps angehört haben und als Offiziere in das Reichsheer oder die Marineinfanterie eingetreten sind, beginnt das Besoldungsdienstalter erst drei Monate nach ihrem Einrücken in eine etatsmäßige Stelle ihres Dienstgrads.
- Das Besoldungsdienstalter der Leutnants zur See wird um drei Jahre vorgerückt. Außerdem wird vom Jahrgang 1909 ab für diejenigen Leutnants zur See, welche Abiturienten eines Gymnasiums, Realgymnasiums, einer Oberrealschule oder des Kadettenkorps waren und die in ihrer Gesamtbeurteilung als Fähnrichs zur See mindestens das Prädikat „gut“ erhalten haben, das Besoldungsdienstalter um ein weiteres Jahr vorgerückt.
- Das Besoldungsdienstalter darf jedoch nicht auf einen früheren Tag festgesetzt werden, als auf den ersten Tag desjenigen Monats, in welchem das 17. Lebensjahr vollendet worden ist. [578]
§ 18.
[Bearbeiten]- Das Besoldungsdienstalter der aus der Kaiser Wilhelms-Akademie hervorgegangenen Assistenzärzte, welche länger als ein Jahr zur Dienstleistung in der Charité kommandiert waren, wird um so viele Monate vorgerückt, als das Charitékommando ein Jahr überschritten hat.
§ 19.
[Bearbeiten]- Patentierte Hauptleute oder Rittmeister, denen eine etatsmäßige Stelle nicht sogleich dauernd übertragen werden konnte, erhalten nach dem Einrücken in eine solche Stelle ein Besoldungsdienstalter vom Ersten des Monats ab, in dem einem dem Dienstalter nach jüngeren Hauptmann oder Rittmeister, der in der Reihe zu diesem Dienstgrade mit Patent befördert wurde, eine etatsmäßige Stelle verliehen worden ist.
§ 20.
[Bearbeiten]- Für aus besonderen Dienststellungen in den Heeres- oder Marinedienst zurücktretende Offiziere, die bis dahin ihre Gebührnisse nicht aus dem Militär- oder Marine-Etat erhielten und denen nicht bereits im Heere oder der Marine ein Besoldungsdienstalter beigelegt war,
- für Offiziere des Beurlaubtenstandes, die im aktiven Dienste angestellt werden,
- für Offiziere, die außer Dienst waren und im aktiven Dienste wieder angestellt werden,
- für aus Beamtenstellen übergetretene Offiziere
- wird das Besoldungsdienstalter nach Maßgabe der allgemeinen Dienstaltersverhältnisse geregelt.
- Wo bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze im einzelnen Falle sich Härten ergeben sollten sowie in sonstigen besonderen Fällen wird das Besoldungsdienstalter nach Maßgabe der allgemeinen Dienstaltersverhältnisse geregelt.
§ 21.
[Bearbeiten]- Die Vorrückung des Patents hat auf ein bereits festgesetztes Besoldungsdienstalter keinen Einfluß.
§ 22.
[Bearbeiten]- Von dem Tage des Besoldungsdienstalters ab sind die Zeitabschnitte für das Verbleiben in der untersten Gehaltsstufe und das Aufsteigen in die höheren Gehaltsstufen zu rechnen.
- Die Dienstalterszulagen sollen in den in der Besoldungsordnung III angegebenen Fristen bis zur Erreichung des Höchstgehalts bewilligt werden.
§ 23.
[Bearbeiten]- Auf die vorgeschriebene Gehaltsfestsetzung und die Gewährung von Dienstalterszulagen sowie das Aufrücken in höhere Gehaltsstufen haben die Offiziere keinen Rechtsanspruch.
- Eine Dienstalterszulage oder das Aufrücken in eine höhere Gehaltsstufe kann versagt werden, wenn gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Offiziers eine erhebliche Ausstellung vorliegt. Aber die Versagung entscheidet bei den Offizieren des Reichsheeres die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, bei den übrigen Offizieren die oberste Reichsbehörde.
- Nach Behebung der Anstände ist die vorläufig versagte Zulage zu gewähren, und zwar vom ersten Tage des Monats ab, in welchem die Bewilligungsverfügung ergeht.
3. Vorschriften für Unteroffiziere.
[Bearbeiten]§ 24.
[Bearbeiten]- Die Gewährung des Gehalts und der Löhnung erfolgt an die Unteroffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine sowie an die Schutztruppenunteroffiziere beim Reichs-Kolonialamt auf Grund der beiliegenden Besoldungsordnung IV.
§ 25.
[Bearbeiten]- Das Besoldungsdienstalter der Unteroffiziere, welche Gehalt nach Dienstaltersstufen beziehen, beginnt mit dem ersten Tage des ersten Monats, in dem sie eine etatsmäßige Stelle ihrer Besoldungsgruppe bekleiden.
§ 26.
[Bearbeiten]- Soweit Löhnungsempfänger nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit in höhere Löhnungssätze aufrücken, ist hierfür die gesamte aktive Dienstzeit im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine und in den Schutztruppen maßgebend.
- Das Gleiche gilt bei den Gehaltsempfängern hinsichtlich der Gehaltszuschüsse.
§ 27.
[Bearbeiten]- Die §§ 15, 22, 23 finden entsprechende Anwendung.
- Im Falle des § 23. Abs. 2 kann die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents und die oberste Reichsbehörde ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
II. Wohnungsgeldzuschüsse.
[Bearbeiten]§ 28.
[Bearbeiten]- Die etatsmäßigen Reichsbeamten und Offiziere des Reichsheeres, des Reichsmilitärgerichts, der Kaiserlichen Marine einschließlich der Sanitätsoffiziere und [580] der Marineingenieure sowie die etatsmäßigen Schutztruppenoffiziere beim Reichs-Kolonialamt erhalten, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz im Deutschen Reiche haben, einen Wohnungsgeldzuschuß nach Maßgabe des als Beilage V beigefügten Tarifs.
- Nur die etatsmäßigen Beamten der Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen erhalten den Wohnungsgeldzuschuß auch dann, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs haben.
- Keinen Wohnungsgeldzuschuß erhalten diejenigen Reichsbeamten und Offiziere, denen auf Grund des Reichshaushalts-Etats ein Anspruch auf freie Dienstwohnung eingeräumt werden kann.
- Keinen Wohnungsgeldzuschuß erhalten diejenigen Reichsbeamten, welche im Reichsdienste nur ein Nebenamt bekleiden.
§ 29.
[Bearbeiten]- Welche Beamten und Offiziere den im Tarif angegebenen Tarifklassen beizuzählen sind, bestimmen die Besoldungsordnungen.
§ 30.
[Bearbeiten]- Für die Einteilung der Orte in Ortsklassen, auf welche der Tarif Bezug nimmt, ist das als Beilage VI beigefügte Ortsklassenverzeichnis maßgebend.
- Welcher Ortsklasse ein außerhalb des Deutschen Reichs gelegener Ort zuzuweisen ist, bestimmt der Reichskanzler.
- Militärische Anstalten, die außerhalb des Gemeindebezirkes des Garnisonorts liegen, zu dem sie gehören, fallen der Ortsklasse des letzteren zu, sofern der Ort, in dessen Bezirke sie sich befinden, nicht selbst Garnisonort ist.
- Die nächste Revision des Ortsklassenverzeichnisses erfolgt mit Wirkung vom 1. April 1918. In der Zwischenzeit ist der Bundesrat ermächtigt, bei hervortretendem Bedürfnis in besonderen Ausnahmefällen die Einreihung einzelner Orte oder Ortsteile in eine andere Ortsklasse anzuordnen.
- Die auf Grund der Abs. 2 und 4 getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage mitzuteilen.
§ 31.
[Bearbeiten]- Der Wohnungsgeldzuschuß wird nach dem Ortssatze des dienstlichen Wohnsitzes gewährt.
- Bei einer Versetzung erlischt der Anspruch auf den dem bisherigen dienstlichen Wohnsitz entsprechenden Satz des Wohnungsgeldzuschusses mit dem Zeitpunkte, mit welchem der Bezug des Gehalts der bisherigen Dienststelle aufhört.
- Bei Kommandos, die eine Verlegung des dienstlichen Wohnsitzes zur Folge haben (Versetzungskommandos), wird der Wohnungsgeldzuschuß vom Ersten des auf die Änderung des dienstlichen Wohnsitzes folgenden Monats nach dem Ortssatze [581] des Kommandoorts gezahlt. Findet die Änderung des dienstlichen Wohnsitzes am Ersten eines Monats statt, so tritt der Wechsel im Ortssatze schon mit diesem Monat ein.
- Hat die Versetzung an einen Ort, der zu einer niedrigeren Ortsklasse gehört, eine Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses zur Folge, so wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch nicht begründet.
§ 32.
[Bearbeiten]- Beamte oder Offiziere, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den Wohnungsgeldzuschuß nur einmal, und zwar für diejenige Stelle, welche auf den höchsten Satz Anspruch gibt.
§ 33.
[Bearbeiten]- Wird ein Gehalt teils aus Reichsmitteln, teils aus Staatsmitteln bestritten, so erhält der Empfänger von dem tarifmäßigen Wohnungsgeldzuschusse seiner Stelle (§ 28) aus Reichsmitteln nur einen dem auf die Reichskasse übernommenen Gehaltsteil entsprechenden Teilbetrag.
§ 34.
[Bearbeiten]- Beamten und Offizieren, welche eine Dienstwohnung innehaben, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt.
- Beamte und Offiziere, denen nach dem Reichshaushalts-Etat eine Dienstwohnung gewährt werden könnte, erhalten, sofern dies nicht geschieht, vorbehaltlich einer etwa weitergehenden Ermächtigung durch den Reichshaushalts-Etat nur den Wohnungsgeldzuschuß.
- Haben sie Anspruch auf Dienstwohnung, so erhalten sie, solange ihnen eine solche nicht gewährt werden kann, vorbehaltlich einer etwa weitergehenden Ermächtigung durch den Reichshaushalts-Etat eine den Wohnungsgeldzuschuß um ⅓ übersteigende Mietentschädigung.
- Haben sie Anspruch auf freie Dienstwohnung, so erhalten sie, solange ihnen eine solche nicht gewährt werden kann, Mietentschädigung, deren Höhe der Reichshaushalts-Etat bestimmt.
§ 35.
[Bearbeiten]- Bei Bemessung der Pension wird der Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für sämtliche Ortsklassen in Anrechnung gebracht. Dies gilt auch für diejenigen Beamten und Offiziere, welche eine Dienstwohnung innehaben oder eine Mietentschädigung beziehen, jedoch nicht für Admirale und für diejenigen Beamten und Offiziere, welche nach § 28 Abs. 3 keinen Wohnungsgeldzuschuß zu erhalten haben.
- Abgesehen von der Pensionierung gilt der tatsächlich bezogene Wohnungsgeldzuschuß mit der im § 31 bestimmten Maßgabe als Bestandteil des Gehalts, soweit nicht Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist. [582]
III. Übergangsvorschriften.
[Bearbeiten]§ 36.
[Bearbeiten]- Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienste befindlichen Beamten, Offiziere und Unteroffiziere erhalten von diesem Zeitpunkt ab die diesem Gesetz entsprechenden Diensteinkünfte.
§ 37.
[Bearbeiten]- Die Beamten behalten ihr bisheriges Besoldungsdienstalter mit den aus den nachstehenden Vorschriften sich ergebenden Ausnahmen.
§ 38.
[Bearbeiten]- Diejenigen Beamten, welche sich nicht mehr in der Eingangsstelle befinden und deren Besoldungsdienstalter mit Rücksicht auf die seit dem 1. April 1906 eingetretenen Besoldungsaufbesserungen in einer von ihnen früher bekleideten oder einer anderen Stelle festgesetzt worden ist, erhalten das Besoldungsdienstalter, das ihnen beizulegen gewesen sein würde, wenn die für die Festsetzung maßgebenden Stellen schon zur Zeit der Aufbesserung oder bei späterer Beförderung zur Zeit der Beförderung mit den in diesem Gesetze bestimmten Gehältern ausgestattet gewesen wären.
§ 39.
[Bearbeiten]- Das Besoldungsdienstalter derjenigen vor dem 1. April 1908 beförderten oder im dienstlichen Interesse versetzten Beamten, welche am 1. April 1908 ein geringeres pensionsfähiges Gehalt als in der vorher von ihnen bekleideten Stelle, falls sie in dieser verblieben wären, nach den neuen Gehaltssätzen zu beziehen haben würden, oder welche in der vorher bekleideten Stelle bei dem nächsten Aufrücken eine höhere Gehaltsstufe erreicht haben würden, als dies in der neuen Stelle der Fall sein würde, ist so festzusetzen, als wenn die Beamten erst am 1. April 1908 in die neue Gehaltsklasse befördert oder versetzt wären.
- Hierbei wird für die Beamten der höheren Laufbahn bei der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung unterstellt, daß das Anfangsgehalt der den jetzigen Ober-Postpraktikanten entsprechenden Klassen schon zur Zeit ihrer Beförderung in diese 2.500 Mark betragen hat.
§ 40.
[Bearbeiten]- Den Beamten aus der Klasse der ehemaligen Militäranwärter, auch wenn sie sich in Beförderungsstellen befinden, wird das Besoldungsdienstalter insoweit vorgerückt, wie eine Vorrückung erfolgt wäre, wenn die §§ 7 und 8 schon zur Zeit der ersten etatsmäßigen Anstellung oder der Überführung aus einer Unterbeamtenstelle in eine Stelle des mittleren oder Kanzleidienstes in Geltung gewesen wären. [583]
§ 41.
[Bearbeiten]- Allen Beamten, auch wenn sie sich in Beförderungsstellen befinden, wird das Besoldungsdienstalter insoweit vorgerückt, wie eine Vorrückung erfolgt wäre, wenn § 6 Abs. 2, 3 und 4 schon zur Zeit der ersten etatsmäßigen Anstellung in Geltung gewesen wäre.
§ 42.
[Bearbeiten]- Für diejenigen Beamtengruppen, deren Anfangsgehalt in der Besoldungsordnung gegenüber dem früheren herabgesetzt ist oder für welche bis zur Verkündung dieses Gesetzes Einzelgehälter vorgesehen waren, bestimmt der Reichskanzler, ob und inwieweit eine Vorrückung des Besoldungsdienstalters erfolgen soll.
- Der Reichskanzler wird ermächtigt, denjenigen Beamten, welche infolge der vorstehenden Vorschriften ein geringeres pensionsfähiges Gehalt beziehen als bis zur Verkündung dieses Gesetzes, das Mehr über die in der Besoldungsordnung angegebenen Stufen hinaus bis zu ihrem normalmäßigen Aufrücken in eine höhere Stufe zu bewilligen.
§ 43.
[Bearbeiten]- Das Besoldungsdienstalter der vor dem 1. April 1908 zu Hauptleuten, Rittmeistern, Leutnants, Stabsärzten, Assistenzärzten mit Patent beförderten Offiziere und Sanitätsoffiziere rechnet vom ersten Tage des Monats ab, aus dem das Patent datiert, welches sie am 31. März 1908 besaßen. Den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Leutnants und Oberleutnants zur See wird das Besoldungsdienstalter um 3 Jahre vorgerückt.
§ 44.
[Bearbeiten]- Den Leutnants des Reichsheeres und der Marineinfanterie, die seit dem 1. April 1908 zu diesem Dienstgrade befördert sind und als Abiturienten eines Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer Oberrealschule gemäß § 17 im Besoldungsdienstalter vorzurücken sind, wird die Vorrückung derart gekürzt, daß sie vor den bis zum 31. März 1908 als Zivilabiturienten im Patente vorgerückten Leutnants keinen Vorteil erhalten.
§ 45.
[Bearbeiten]- Über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters für diejenigen Unteroffiziere, welche bereits Gehaltsempfänger sind oder es durch dieses Gesetz werden, wird durch den Reichskanzler, beim Reichsheere durch die oberste Verwaltungsbehörde des Kontingents, Bestimmung getroffen.
§ 46.
[Bearbeiten]- Der Reichskanzler und auf dem Gebiete der Militärverwaltung die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents werden ermächtigt, Beamten, Offizieren [584] und Unteroffizieren, welche in den Rechnungsjahren 1908 oder 1909 infolge dieses Gesetzes sowie des zu seiner Ausführung verkündeten Nachtrags-Etats an Gehalt, Löhnung, Zulagen, Wohnungsgeldzuschuß oder Mietentschädigung zusammen weniger beziehen würden, als ihnen sonst an Gehalt, Löhnung, Zulagen einschließlich der nicht mehr zu gewährenden Serviszulagen und Naturaliendeputate und im Rechnungsjahr 1908 auch einschließlich der durch den Reichshaushalts-Etat für 1908 bereitgestellten einmaligen Teuerungsbeihilfen, an Wohnungsgeldzuschuß oder Mietentschädigung zu gewähren gewesen wäre, den Unterschied als nichtpensionsfähigen Zuschuß über den Etat zu bewilligen. Der bewilligte Zuschuß wird bis zu dem Zeitpunkte gewährt, mit dem durch Gehalts- oder Löhnungserhöhung oder durch Aufsteigen in dem Gehalt oder der Löhnung, durch Zulagen, durch höheren Wohnungsgeldzuschuß oder höhere Mietentschädigung ein Ausgleich eintritt. Hierbei bleiben Erhöhungen des Wohnungsgeldzuschusses oder der Mietentschädigung insoweit außer Anrechnung, als sie lediglich infolge der Versetzung an einen Ort einer höheren Ortsklasse eintreten.
- In gleicher Weise kann den Pensionären, welche im Reichsdienste wieder angestellt worden sind, ein etwaiger Ausfall an Pension und Diensteinkommen bis zu dem angegebenen Zeitpunkt überetatsmäßig ersetzt werden.
IV. Schlußvorschriften.
[Bearbeiten]§ 47.
[Bearbeiten]- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1908 in Kraft.
- Neben den den Beamten, Offizieren und Unteroffizieren für 1908 zukommenden Nachzahlungen an Gehalt, Löhnung und Wohnungsgeldzuschuß oder Mietentschädigung sind auch die Zulagen zu gewähren, welche in dem Nachtrags-Etat für 1909 vorgesehen sind.
- Auf die den Beamten zukommenden Nachzahlungen sind alle sonstigen Zulagen, die auf Grund der fortan geltenden Vorschriften und Bestimmungen neben den erhöhten Gehältern nicht mehr gezahlt werden dürfen, in Anrechnung zu bringen; auf die Nachzahlungen für 1908 außerdem die auf Grund des Reichshaushalts-Etats für 1908 gewährten einmaligen Teuerungsbeihilfen.
- Sind Beamte, Offiziere und Unteroffiziere, die am 1. April 1908 im Dienste waren, seitdem in den Ruhestand getreten oder verstorben, so werden ihre Pensionen oder Renten und die Versorgungsansprüche ihrer Hinterbliebenen so festgesetzt, wie wenn sie die ihnen nach diesem Gesetze zustehenden Diensteinkünfte noch bezogen hätten, sofern dies für sie günstiger ist.
- § 34 Abs. 1 tritt für die Beamten der Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen mit Ausnahme des Präsidenten der Generaldirektion erst am 1. April 1917 in Kraft. Bis dahin bestimmt der Reichskanzler, wieviel den Dienstwohnungsinhabern vom Wohnungsgeldzuschuß einzubehalten ist. [585]
§ 48.
[Bearbeiten]- Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze werden für das gesamte Reichsgebiet, mit Ausschluß Bayerns, durch Verordnung des Kaisers, für Bayern durch Königliche Verordnung erlassen.
- In dieser Verordnung ist insbesondere über die Berechnung des Normalgehalts, die Anrechnung von Militärdienstzeit bei den Zivilanwärtern, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters beim Übertritt eines Landesbeamten oder Offiziers in den Reichsdienst oder in sonstigen ähnlich liegenden Fällen sowie über die Vorrückung des Besoldungsdienstalters aus Billigkeitsrücksichten und über die vorübergehende Zahlung von Gehalt über die in den Besoldungsordnungen vorgesehenen Stufen hinaus zur Vermeidung von Einkommensausfällen Bestimmung zu treffen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909.