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Benutzer:Schmaeis

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Note: This Account is an account to be used in a special class at my University. The Class is used to get into touch with the functionalities of Wiki Source.

Name:
Schmaeis. I bet you want my real name!
Age:
Never ask an elderly person about its age!
City:
Somewehre in the middle of nowehre
Country:
Good ol` Germany
Interests:
History of the late middle Ages
Early Modern History
American Histroy
South & North American Anthropology
Politics
Business Science
Web Development
Agriculture, Nutritional Science, Home Economics

Class Homework [to 11.19.2019]

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Example taken from [Author Project Schmais]

Originally this source was written in french and was a report of Jean Joseph Mounier who was a Member of the French National Assembly in 1789 while the happenings of the french Revolution. Some Parts of of his Handwritting,"Exposé de la Conduite de M. Mounier, dans l'Assemblée Natinale, et des Motifs de son retour en Dauphiné, à Parchez Cuche", were translated and printed to german and made public in Zeitschriften der Aufklärung.
This is a printed and edited Source. It was scanned by the University of Bielefeld, Germany.

Example One

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[This is first test of how to create a simple Table with two Columns. The first column show a simple text, e. g. a transcribed plain Text of an historical source, the second column shows an image file, e. g. a scanned image of the source. There were no major changes made to the table style.]

204 XVIII. Authentische Nachrichten zur Geschichte der Französischen Revolution und der National-Versammlung (Von einem Mitgliede dieser Versammlung)Unter den ädeln Männen, die bey den Freyheits-Erceßen in Paris un zu Versailles im October des vorigen jahres freywillig die National-Versammlung verliessen, befand sich auch der Deputirte aus Dauphine,Hr. Mounier. Nach seiner Rückkunft gab er eine öffentliche Rechtfertigung, eine historische Deduction heraus, die zu den vorzüglichsten und bündigsten Schriften über die vorjährigen merkwürdigen Ereigniße in Frankreich zu rechnen ist. Sie führt den Titel: Exposé de la Conduite de M. Mounier, dans l'Assemblée Natinale, et des Motifs de son retour en Dauphiné, à Parchez Cuchet, und besteht aus 3 Abtheilungen, wovon die erste bis S. 62 das Exposè de la Counduite etc. etc., die zweyte auf 40 S. Faits relatifs a la dernière insurrection, und die letzte Observatious sur les principes, que j'ai foutenu dans l'As. Nat. auf 39 S. enthält. Aus diesen 3 Piecen folgt hier mit Ausslassung der unintereßirenden Particularitäten, ein wörtlicher, wesentlicher Auszug. "Ich schreibe gegenwärtiges nicht, sagt Hr. Mounier, um Erbitterung und Spaltungen zu erregen, nicht um zur Wiedereinführung der vormaligen Misbrauche" Authentische Nachrichten zur Geschichte der Französischen Revolution und der National-Versammlung Mounier 1

Example Two

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[In this example the table pattern was changed to a basic pattern that is provided by Wiki Source. Further the background color are changed to white to match the background of the source Image. The text was edited to match the text pattern of the image. ]

204
XVIII.
Authentische Nachrichten zur Geschichte der Französischen Revolution und der National-Versammlung
(Von einem Mitgliede dieser Versammlung)
Unter den ädeln Männen, die bey den Freyheits-Erceßen in Paris un zu Versailles im October des vorigen jahres freywillig die National-Versammlung verliessen, befand sich auch der Deputirte aus Dauphine,Hr. Mounier. Nach seiner Rückkunft gab er eine öffentliche Rechtfertigung, eine historische Deduction heraus, die zu den vorzüglichsten und bündigsten Schriften über die vorjährigen merkwürdigen Ereigniße in Frankreich zu rechnen ist. Sie führt den Titel: Exposé de la Conduite de M. Mounier, dans l'Assemblée Natinale, et des Motifs de son retour en Dauphiné, à Parchez Cuchet, und besteht aus 3 Abtheilungen, wovon die erste bis S. 62 das Exposè de la Counduite etc. etc., die zweyte auf 40 S. Faits relatifs a la dernière insurrection, und die letzte Observatious sur les principes, que j'ai foutenu dans l'As. Nat. auf 39 S. enthält. Aus diesen 3 Piecen folgt hier mit Ausslassung der unintereßirenden Particularitäten, ein wörtlicher, wesentlicher Auszug.
"Ich schreibe gegenwärtiges nicht, sagt Hr. Mounier, um Erbitterung und Spaltungen zu erregen, nicht um zur Wiedereinführung der vormaligen Misbrauche"
Authentische Nachrichten zur Geschichte der Französischen Revolution und der National-Versammlung Mounier 1

Example Three

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[In this third example the changes of example two are reverted, instead a classical CSS is used. Every column got its own style pattern. The column borders are changed from a solid line to a dashed pattern, the cell background color remains unchanged to match the source image. The text in the first column got aligned to the top left.]

204
XVIII.
Authentische Nachrichten zur Geschichte der Französischen Revolution und der National-Versammlung
(Von einem Mitgliede dieser Versammlung
Unter den ädeln Männen, die bey den Freyheits-Erceßen in Paris un zu Versailles im October des vorigen jahres freywillig die National-Versammlung verliessen, befand sich auch der Deputirte aus Dauphine,Hr. Mounier. Nach seiner Rückkunft gab er eine öffentliche Rechtfertigung, eine historische Deduction heraus, die zu den vorzüglichsten und bündigsten Schriften über die vorjährigen merkwürdigen Ereigniße in Frankreich zu rechnen ist. Sie führt den Titel: Exposé de la Conduite de M. Mounier, dans l'Assemblée Natinale, et des Motifs de son retour en Dauphiné, à Parchez Cuchet, und besteht aus 3 Abtheilungen, wovon die erste bis S. 62 das Exposè de la Counduite etc. etc., die zweyte auf 40 S. Faits relatifs a la dernière insurrection, und die letzte Observatious sur les principes, que j'ai foutenu dans l'As. Nat. auf 39 S. enthält. Aus diesen 3 Piecen folgt hier mit Ausslassung der unintereßirenden Particularitäten, ein wörtlicher, wesentlicher Auszug.
"Ich schreibe gegenwärtiges nicht, sagt Hr. Mounier, um Erbitterung und Spaltungen zu erregen, nicht um zur Wiedereinführung der vormaligen Misbrauche"

Authentische Nachrichten zur Geschichte der Französischen Revolution und der National-Versammlung Mounier 1

Example Four

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[This fourth example shows how a final Wiki Source page for a single Document can look like. The Table was created with a classical HTML Pattern instead of the Wiki Source Pattern, this gives a lot more customization options to it. Further was the text again aligned to the top left in the first column, except that the shown text is now justified. The columns are now fixed on a specific width. The Text is now edited with references to Wikipedia Pages and to the original Source,]

204
XVIII.
Authentische Nachrichten zur Geschichte der Französischen Revolution und der National-Versammlung
(einem Mitgliede dieser Versammlung)
Unter den ädeln Männen, die bey den Freyheits-Erceßen in Paris un zu Versailles im October des vorigen jahres freywillig die National-Versammlung verliessen, befand sich auch der Deputirte aus Dauphine,Hr. Mounier. Nach seiner Rückkunft gab er eine öffentliche Rechtfertigung, eine historische Deduction heraus, die zu den vorzüglichsten und bündigsten Schriften über die vorjährigen merkwürdigen Ereigniße in Frankreich zu rechnen ist. Sie führt den Titel: 'Exposé de la Conduite de M. Mounier, dans l'Assemblée Natinale, et des Motifs de son retour en Dauphiné, à Parchez Cuchet', und besteht aus 3 Abtheilungen, wovon die erste bis S. 62 das Exposè de la Counduite etc. etc., die zweyte auf 40 S. Faits relatifs a la dernière insurrection, und die letzte Observatious sur les principes, que j'ai foutenu dans l'As. Nat. auf 39 S. enthält. Aus diesen 3 Piecen folgt hier mit Ausslassung der unintereßirenden Particularitäten, ein wörtlicher, wesentlicher Auszug.
"Ich schreibe gegenwärtiges nicht, sagt Hr. Mounier, um Erbitterung und Spaltungen zu erregen, nicht um zur Wiedereinführung der vormaligen Misbrauche"


[This is just a test of functionality] bey-


Authentische Nachrichten zur Geschichte der Französischen Revolution und der National-Versammlung Mounier 1



Einführungstext Bürgereid Entwurf

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Der Bürgereid
Die Geschichte des Bürgeides unterlag einem langen Prozess der Veränderung. Während des Mittelalters leisteten nicht alle Bürger den Eid, da städtischer Grundbesitz bereits eine hinreichende Grundvoraussetzung für das Bürgerrecht darstellen konnte, doch wurde der formale Bürgereid zusehends obligatorisch. Dies führte dazu, dass der Bürgereid nicht nur von Neubürgern abgelegt wurde, sondern ihn auch von Personen leisteten, die das Bürgerrecht schon stillschweigend besaßen.

Wilhelm Ebel unterschied zwischen „geschworenen Bürgern“ (Bürger neuen Stils) und „ungeschworenen Bürgern“(Bürger alten Stils). [1] Die Verweigerung des Eides konnte durch den Stadtrat bestraft werden, was auch vorkam. Die „ungeschworenen Bürger“ wurden, da sich die Stadtgesellschaft zu einer Eidgenossenschaft entwickelt hatte, nicht als Bestandteil der Eidgenossenschaft angesehen. Bürger des alten Stils hatten sich so nie zu den Pflichten bekannt die das Bürgerrecht in der Stadt vorgesehen hatte. Mit fortlaufender Entwicklung verschwand diese Art von Bürgern alten Stils, da sich langsam der Zwang zum Bürgereid durchsetzte und sich zu einem konstitutiven Element der städtischen Gesellschaft entwickelte. [2] Für die zugezogenen und stadtfremden Neubürger entsprache der Bürgereid, ähnlich dem Einkaufsgeld, dem Beitritt zur die Schwurgemeinschaft. [3] Ebenfalls veränderte sich in diesem Entwicklungsprozess die Gewichtung von Bürgerrecht und Bürgereid. Während in der mittelalterlichen Tradition das Bürgerrecht erst dann gewährt wurde, wenn die Person den Bürgereid geleistet hatte, entwickelte es ich ins umgekehrte; In der frühen Neuzeit konnte man das Bürgerrecht erlangen und den Bürgereid nachträglich ablegen. [4] Mitunter lässt sich dies dadurch erklären, dass sich auch das Prozedere der Eidesleistung veränderte. Im Mittelalter wurde der Bürgereid an einem festen Schwurtag vor der Bürgerversammlung abgelegt, während in der neueren Zeit sich der Stadtrat, ggf. vertreten durch einzelne Funktionsträger das Recht angeeignet hatte den Bürgereid abzunehmen. [5]. Die Ablegung des Bürgereides begründete eine freiwillige Bindung an Stadt und ihre Stadtsatzung und war eine wesentliche Voraussetzung, neben dem Bürgerrecht, um am bürgerlichen, wirtschaftlichen und poltitschen Leben der Stadt teilzunehmen. [6] Mit dem Bürgereid selbst schwor man der Bürgerschaft, der Stadt und unter Umständen einer territorialen Obrigkeit, etwa einem Landesfürsten oder im Falle der Reichsstädte dem Kaiser Treue und Gehorsam und unterwarf sich dem städtischen Satzungsrecht. [7]. Seinem Wesen nach war der Bürgereid daher ein promissorischer Eid, mittels dessen die Neubürger sich verbindlich zur Einhaltung die Treue- und Dienstpflichten banden. Der Bürgereid begründete und festigte die soziale, politische und rechtliche Ordnung der Stadtgemeinschaft [8]. [Diese Verpflichtung zum Eid wurde aber nicht nur in eine Richtung geleistet, auch der Stadtrat und der Magistrat hatten einen Eid gegenüber der Bürgerversammlung zu leisten. [9]]

Das Bürgerrecht
Das Bürgerrecht gewährte dem Bürger Privilegien und legte zugleich Pflichten auf. Privilegien waren Gerichtsbarkeit, Betrieb eines durch die Stadtordnung geschützten Betriebes oder die Nutzung von Wäldern und Weideflächen. [10] Die Pflichten dagegen bestanden im Feuerlöschdienst, der Abgabe von Steuern, und dem Wehr- und Schutzdienst. Neben den Pflichten, die die Stadt auferlegte, hatte sich der Bürger an Normen und Verhaltensvorgaben seiner Zunft und der bürgerlichen Gemeinschaft zu halten. Das Bürgerrecht wurde erst dann wirksam, wenn der Neubürger den Bürgereid geleistet hatte und in eine Zunft oder bürgerliche Gemeinschaft aufgenommen worden war. [11]

Das Bürgerrecht der Stadtbewohner
Anspruch auf das Bürgerrecht hatte jede Person, die einer bürgerliche Familie entstammte. Es handelte sich dabei meist um die Bürgersöhne der Stadt. Diese mussten das Bürgerrecht aus zwei Gründen für sich erwirken. Zum einen wenn sie einen eigenen Betrieb aufbauen wollten oder einen eigenen Haushalt mit Ehefrau und Kindern gründen wollte. Zweitens verloren sie bei Volljährigkeit das Bürgerrecht, das sie durch ihren Vater besaßen. [12] Mit Erreichung der Volljährigkeit konnten bzw. mussten diese das Bürgerrecht beim Magistrat für sich beantragen [13]. Mit fortlaufender Entwicklung mussten die Bürgersöhne in das Bürgerrecht eintreten, wenn sie Grundbesitz besaßen oder einen Haushalt führten. Somit sollte verhindert werden, dass sich sich Grundbesitzer der Abgabenpflicht entziehen konnten, gleichzeitig wollte die Stadt Grund- und Hausbesitz in Bürgerhand wissen. Bürgersohne wurden regelrecht gezwungen das Bürgerrecht und den damit verbundenen Bürgereid zu leisten. [14] Die Gebühren für das Bürgerrecht wurden den Bürgersöhnen oftmals vergünstigt oder komplett erlassen. Dies resultiert aus der Vorstellung das dass Bürgerrecht an die Söhne vererbt werden konnte. Eine Vergünstigung oder ein Erlass der Gebühren löste die Person jedoch nicht von ihrer Eidpflicht. [15]

Das Bürgerrecht für Zugezogene und Stadtfremde Personen
Gesondert geregelt war der Erwerb des Bürgerrechts für Zugezogene und stadtfremde Personen; diese hatten weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Im wesentlichen musste nachgewiesen werden, dass sie von ehelicher Geburt waren, einen ehrlichen Beruf ausübten und sie von ihrer vorherigen Herrschaft ordentlich entlassen worden waren; gleiches galt auch für Personen, die in die Bürgerschaft einheiraten wollten. [16] Bisweilen wurde zugezogenen Personen auferlegt binnen einer bestimmten Frist, gängig waren 3 Monaten, das Bürgerrecht für sich zu erwirken. [17] Anders als die Bürgersöhne hatten zugezogene Personen und Stadtfremde Gebühren an die Stadt zu entrichten [18] Neben den üblichen Gebühren musste dieser Personenkreis zusätzlich noch ein Einkaufsgeld zahlen um das Bürgerrecht gewährt zu bekommen – welches man auch als ein Eintrittsgeld in die städtische Schwurgemeinschaft betrachten kann. [19] Zusätzlich wurden Abgaben für den Eintrag in das Bürgerbuch erhoben, wie auch kleinere persönliche Leistungen des Neubürgers an den Magistrat, Stadtrat, Vogt usw. [20] Die finanziellen Abgaben konnten unter besonderen Umständen auch später gezahlt werden, wenn eine Bürgschaft übernommen wurde - sollte die Person vor Begleichung der ausstehenden Beträge die Stadt jedoch verlassen, so muss der Bürge die Zahlungen leisten. [21]
Aufgabe oder Entzug des Bürgerrechts
Sollte ein Bürger seinen geschworenen Verpflichtungen nicht nachkommen oder er dem Stadtrat sonstige Verhaltensweisen offenbart haben die gegen die Interessen der Stadtgemeinschaft verstoßen, war es der Stadtführung möglich, dem Bürger das Bürgerrecht auf Zeit oder komplett zu entziehen. Dies bedeutet aber nicht dass dieser das Bürgerrecht nicht wiedererlangen konnte, der Stadtrat vermochte ihm unter Auflagen das Bürgerrecht wieder gewähren, wobei der Bürgereid konsequenterweise erneut geleistet werden musste. [22] Entschied sich ein Bürger jedoch freiwillig sein Bürgerrecht aufzugeben und die Stadt zu verlassen wurde ihm dieses nur selten verwehrt. Allerdings musste hier analog zum Eintritt in den Bürgerstatus ebenfalls ein Abzugsgeld gezahlt werden und ein Abzugseid geleistet werden, der durch einen Gegeneid des Rates rechtskräftig wurde. Die freiwillige Selbstbindung des Bürgers an die Stadt wurde durch dieses Vorgehen gelöst. [23]

  1. Ebel, Willhelm.: Der Bürgereid als Geltungsgrund und Gestaltungsprinzip des deutschen mittelalterlichen Stadtrechts. Weimar 1958. S. 49.
  2. Ebel, S. 46ff.
  3. Ebel, S. 61.
  4. Ebel, S. 60f.
  5. Ebel, S. 59.
  6. Ebel, S.37.
  7. Ebel, S. 38ff.
  8. Ebel, S. 14f.
  9. Ebel, S. 22ff.
  10. Hahn, Hans Werner.: Altstädtisches Bürgertum zwischen Beharrung und Wandel: Wetzlar 1689-1870. München 1991., S. 21.
  11. Hahn, S. 23.
  12. Ebel, S. 55f.
  13. Hahn, S. 21.
  14. Ebel, S. 50., S. 54f
  15. Ebel, S. 55.
  16. Hahn, S. 22.
  17. Ebel, S 56.
  18. Hahn, S.22.
  19. Ebel, S. 57.
  20. Ebel, S. 58.
  21. Ebel, S. 58f.
  22. Ebel, S. 68 f.
  23. Ebel, S. 69f.