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Benutzer:Methodios/Geschichte der Jesuiten in den Ländern deutscher Zunge/Band 4/S. 511

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https://archive.org/details/geschichtederjes41duhr/page/510/mode/2up


Das Schreiben des Königs vom 26. September 1716, auf das sich der Gene=

ral bezieht, war auf Verwendung des P. Salerni erfolgt. Der König erklärt in

demselben: Unsere beiden königlichen Kapellen und die Missionen von Dresden

und Leipzig sind nur den Vätern der Gesellschaft Jesu anvertraut worden, wie wir

es gewünscht haben und in Anbetracht ihres heiligen Instituts, dem wir eine be=

sondere Hochschätzung entgegenbringen. Unser Wunsch ist, dass diese Ordensleute

gemäss ihren Regeln und Gebräuchen ihres Ordens leben, damit sie würdiger ihr Amt

verwalten können. Zu diesem Zweck erklären wir und wollen durchaus: 1. die

Religiosen der Gesellschaft Jesu, die augenblicklich oder später die beiden genann=

ten Kapellen und Missionen bedienen, stehen vollständig unter dem ihrem Institut

entsprechenden Gehorsam gegen ihre Obern, wie alle übrigen Missionäre in den

europäischen Missionen; 2. die Auswahl Personen für die Kapellen und

Missionen steht durchaus dem General der Gesellschaft Jesu, oder dem von ihm

beauftragten Provinzial zu, die genaue Personenkenntnisse besitzen und stets solche

auswählen werden, die mit solider Frömmigkeit, grosser Gelehrsamkeit und Klug=

heit verbinden, wie sie ihr Amt, die Ehre der Gesellschaft und die augenblickliche

Lage von Sachsen fordern; 3. derselbe General oder Provinzial ist vollständig frei

in dem Wechsel der Personen, so oft er es für gut findet, ohne dass er irgendwie

darin gehindert werden darf, und es soll niemand gegen den Willen seiner Obern

in unseren Kapellen amtieren; 4. die religiöse Disziplin verlangt, dass die Ordens=

leute in Dresden und Leipzig unter der Leitung eines Lokalobern leben; wir

wollen, dass auch die Wahl und der Wechsel dieses Obern ganz von dem General

oder dem Provinzial gemäß den Regeln des Instituts abhängt; 5. sollte es vor=

kommen, dass wir mit irgendeinem der Religiosen oder mit deren Obern nicht zu=

frieden sind und ihre Abberufung für wünschenswert halten, so wird der General

oder der Provinzial sie entfernen und andere Personen schicken, die geeignet sind,

unsere Approbation zu verdienen; 6. diese Deklaration soll durchaus beobachtet

werden ohne Rücksicht auf das frühere Reglement, das hiermit in den dieser Dekla=

ration nicht entsprechenden Paragraphen aufgehoben ist.

In dem früheren Reglement war auch die Jurisdiktion geregelt, indem

P. Vota als apostolischer Vikar für ganz Sachsen bestimmt wurde. Nach dem Weg=

gang des P. Vota wurde die Jurisdiktionsfrage brennend. Hierüber schreibt der

Obere P. Klein am 1. Mai 1715: P. Eggert ist nach Dresden gekommen mit einem

Brief bei Bischofs von Spiga (Steffani) vom 15. April 1715 wegen Zweifel in

Betreff der Jurisdiktion. Der Bischof habe sich an die Propaganda gewandt und

von dieser 25. Febr. 1715 die Antwort erhalten, die Mission in Sachsen und auch

der Präfekt dieser Mission selbst unterstünden der Jurisdiktion des apostolischen Vikars

(des Nordens); die frühere Fakultät des Präfekten sei erloschen; derselbe

habe auch nie die Autorität gehabt, die Beichtväter zu approbieren, weil diese

dem Nuntius von Köln und dem apostolischen Vikar zustehe. P. Eggert habe dem apo=

stolischen Vikar geschrieben, die Kirche in Dresden unterstehe unmittelbar dem