Benutzer:Methodios/Geschichte der Jesuiten in den Ländern deutscher Zunge/Band 4/S. 511
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Das Schreiben des Königs vom 26. September 1716, auf das sich der Gene=
ral bezieht, war auf Verwendung des P. Salerni erfolgt. Der König erklärt in
demselben: Unsere beiden königlichen Kapellen und die Missionen von Dresden
und Leipzig sind nur den Vätern der Gesellschaft Jesu anvertraut worden, wie wir
es gewünscht haben und in Anbetracht ihres heiligen Instituts, dem wir eine be=
sondere Hochschätzung entgegenbringen. Unser Wunsch ist, dass diese Ordensleute
gemäss ihren Regeln und Gebräuchen ihres Ordens leben, damit sie würdiger ihr Amt
verwalten können. Zu diesem Zweck erklären wir und wollen durchaus: 1. die
Religiosen der Gesellschaft Jesu, die augenblicklich oder später die beiden genann=
ten Kapellen und Missionen bedienen, stehen vollständig unter dem ihrem Institut
entsprechenden Gehorsam gegen ihre Obern, wie alle übrigen Missionäre in den
europäischen Missionen; 2. die Auswahl Personen für die Kapellen und
Missionen steht durchaus dem General der Gesellschaft Jesu, oder dem von ihm
beauftragten Provinzial zu, die genaue Personenkenntnisse besitzen und stets solche
auswählen werden, die mit solider Frömmigkeit, grosser Gelehrsamkeit und Klug=
heit verbinden, wie sie ihr Amt, die Ehre der Gesellschaft und die augenblickliche
Lage von Sachsen fordern; 3. derselbe General oder Provinzial ist vollständig frei
in dem Wechsel der Personen, so oft er es für gut findet, ohne dass er irgendwie
darin gehindert werden darf, und es soll niemand gegen den Willen seiner Obern
in unseren Kapellen amtieren; 4. die religiöse Disziplin verlangt, dass die Ordens=
leute in Dresden und Leipzig unter der Leitung eines Lokalobern leben; wir
wollen, dass auch die Wahl und der Wechsel dieses Obern ganz von dem General
oder dem Provinzial gemäß den Regeln des Instituts abhängt; 5. sollte es vor=
kommen, dass wir mit irgendeinem der Religiosen oder mit deren Obern nicht zu=
frieden sind und ihre Abberufung für wünschenswert halten, so wird der General
oder der Provinzial sie entfernen und andere Personen schicken, die geeignet sind,
unsere Approbation zu verdienen; 6. diese Deklaration soll durchaus beobachtet
werden ohne Rücksicht auf das frühere Reglement, das hiermit in den dieser Dekla=
ration nicht entsprechenden Paragraphen aufgehoben ist.
- In dem früheren Reglement war auch die Jurisdiktion geregelt, indem
P. Vota als apostolischer Vikar für ganz Sachsen bestimmt wurde. Nach dem Weg=
gang des P. Vota wurde die Jurisdiktionsfrage brennend. Hierüber schreibt der
Obere P. Klein am 1. Mai 1715: P. Eggert ist nach Dresden gekommen mit einem
Brief bei Bischofs von Spiga (Steffani) vom 15. April 1715 wegen Zweifel in
Betreff der Jurisdiktion. Der Bischof habe sich an die Propaganda gewandt und
von dieser 25. Febr. 1715 die Antwort erhalten, die Mission in Sachsen und auch
der Präfekt dieser Mission selbst unterstünden der Jurisdiktion des apostolischen Vikars
(des Nordens); die frühere Fakultät des Präfekten sei erloschen; derselbe
habe auch nie die Autorität gehabt, die Beichtväter zu approbieren, weil diese
dem Nuntius von Köln und dem apostolischen Vikar zustehe. P. Eggert habe dem apo=
stolischen Vikar geschrieben, die Kirche in Dresden unterstehe unmittelbar dem