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Bekanntmachung des Textes des Militärstrafgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes dazu. Vom 16. Juni 1926

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung des Textes des Militärstrafgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes dazu. Vom 16. Juni 1926.
Abkürzung:
Art: Gesetz
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Militärstrafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1926 Teil I, Nr. 37, Seite 275–290
Fassung vom: 16. Juni 1926
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juni 1926
Inkrafttreten: 1. August 1926
Anmerkungen:
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Bekanntmachung des Textes des Militärstrafgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes dazu. Vom 16. Juni 1926.

Auf Grund des Artikel V des Gesetzes zur Vereinfachung des Militärstrafrechts vom 30. April 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 197) und des Artikel II des Gesetzes über die Bestrafung des Zweikampfes vom 30. April 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 201) werden die Texte des Militärstrafgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes dazu in der vom 1. August 1926 ab geltenden Fassung nachstehend bekanntgemacht.

Berlin, den 16. Juni 1926.
Für den Reichswehrminister
Der Reichsminister des Innern
Dr. Külz


Einführungsgesetz

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Das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich tritt im ganzen Umfange des Reichsgebiets mit dem 1. Oktober 1872 in Kraft.
Mit diesem Tage treten im ganzen Reichsgebiet alle Militärstrafgesetze, soweit sie materielles Strafrecht zum Gegenstande haben, außer Kraft.
(fortgefallen).

Militärstrafgesetzbuch

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Einleitende Bestimmungen

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(1) Eine Handlung, welche dieses Gesetz mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Gefängnis oder Festungshaft von mehr als fünf (5) Jahren bedroht, ist ein militärisches Verbrechen.
(2) Eine Handlung, welche dieses Gesetz mit Freiheitsstrafe (§ 16) bis zu fünf (5) Jahren bedroht, ist ein militärisches Vergehen.
Diejenigen Bestimmungen, welche nach den Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuchs in Beziehung auf Verbrechen und Vergehen allgemein gelten, finden auf militärische Verbrechen und Vergehen entsprechende Anwendung.
Strafbare Handlungen der Militärpersonen, welche nicht militärische Verbrechen oder Vergehen sind, werden nach den allgemeinen Strafgesetzen beurteilt.
(1) Unter Militärpersonen sind die Soldaten und die Militärbeamten zu verstehen, die zum Heere oder zur Marine gehören.
(2) Unter Heer ist das Reichsheer, unter Marine die Reichsmarine zu verstehen.
Die Klasseneinteilung der Militärpersonen ergibt das diesem Gesetze beigefügte Verzeichnis.
(fortgefallen).
Strafbare Handlungen, die von Militärpersonen im Ausland, während sie sich dort bei den Truppen oder sonst in dienstlicher Stellung befinden, begangen werden, sind ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlungen von ihnen im Reichsgebiete begangen wären.
Militärische Verbrechen oder Vergehen, welche gegen Militärpersonen verbündeter Staaten in gemeinschaftlichen Dienstverhältnissen begangen werden, sind, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist, ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlungen gegen Militärpersonen des Heeres oder der Marine begangen wären.
Die in diesem Gesetze für strafbare Handlungen im Felde gegebenen Vorschriften (Kriegsgesetze) gelten:
1. für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, der Marine oder einzelner ihrer Teile;
2. (fortgefallen); [276]
3. für diejenigen Truppen, denen bei einem Aufruhr, einer Meuterei oder einem kriegerischen Unternehmen der befehligende Offizier dienstlich bekanntgemacht hat, daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft treten, für die Dauer dieser Zustände;
4. für diejenigen Kriegsgefangenen, denen der höchste an ihrem Aufenthaltsorte befehligende Offizier dienstlich bekanntgemacht hat, daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft treten.
§ 10
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Die Militärpersonen sind im Falle des § 9 Nr. 1 vom Tage ihrer Mobilmachung bis zu ihrer Demobilmachung den Kriegsgesetzen unterworfen.
§ 11
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Im Sinne dieses Gesetzes ist als vor dem Feinde befindlich jede Truppe zu betrachten, bei welcher in Gewärtigung eines Zusammentreffens mit dem Feinde der Sicherheitsdienst gegen ihn begonnen hat.
§ 12
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(1) Eine Handlung ist vor versammelter Mannschaft begangen, wenn außer dem Vorgesetzten und den einzelnen Beteiligten noch mindestens sieben (7) andere zu militärischem Dienste versammelte Soldaten gegenwärtig gewesen sind.
(2) Eine Handlung ist unter den Waffen begangen, wenn der Täter im Waffendienst unter dem Befehl eines Vorgesetzten gestanden hat. An Bord von Schiffen der Reichsmarine steht dem Waffendienste der Gefechtsdienst und die Ausübung des militärischen, seemännischen oder technischen Wachdienstes gleich.
§ 13
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(1) Wo das Gesetz die Strafe mit Rücksicht auf den Rückfall bestimmt, tritt sie ein, wenn der Täter, nachdem er wegen eines militärischen Verbrechens oder Vergehens durch ein deutsches Gericht verurteilt und bestraft worden ist, dasselbe militärische Verbrechen oder Vergehen abermals begeht.
(2) Diese Bestimmung findet Anwendung, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist. Sie bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der Strafe bis zur Begehung der neuen strafbaren Handlung fünf (5) Jahre verflossen sind.
(3) Dasselbe gilt bei wiederholtem Rückfall.

Erster Teil Von der Bestrafung im allgemeinen

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Erster Abschnitt Strafen gegen Soldaten

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§ 14
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Die Todesstrafe ist durch Erschießen zu vollstrecken, wenn sie wegen eines militärischen Verbrechens, im Felde auch dann, wenn sie wegen eines nicht militärischen Verbrechens erkannt worden ist.
§ 15
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(1) Soweit die Militärgerichtsbarkeit aufrechterhalten ist (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit, vom 17. August 1920, Reichsgesetzbl. S. 1579), gelten für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen gegen Soldaten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4.
(2) Hat ein Soldat vor oder nach seinem Eintritt in den Dienst eine Freiheitsstrafe verwirkt, so wird diese von den Militärbehörden vollstreckt.
(3) Ist nach den Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs eine Beschäftigung des Verurteilten zulässig oder geboten, so findet sie zu militärischen Zwecken und unter militärischer Aufsicht statt. Die zu Gefängnis verurteilten Unteroffiziere und Mannschaften können auch ohne ihre Zustimmung außerhalb der Anstalt beschäftigt werden.
(4) Ist Zuchthaus verwirkt oder wird auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine oder auf Dienstentlassung erkannt, oder wird das militärische Dienstverhältnis aus einem anderen Grunde aufgelöst, so geht die Vollstreckung der Strafe auf die bürgerlichen Behörden über.
§ 16
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(1) Freiheitsstrafe im Sinne dieses Gesetzes ist Gefängnis, Festungshaft oder Arrest.
(2) Die Freiheitsstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. Der Höchstbetrag der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn (15) Jahre, ihr Mindestbetrag ein (1) Tag.
(3) Wo dieses Gesetz die Freiheitsstrafe nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist sie eine zeitige.
§ 17
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(1) Die Freiheitsstrafe ist, wenn ihre Dauer mehr als sechs (6) Wochen beträgt, Gefängnis oder Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest.
(2) Ist eine angedrohte Zuchthausstrafe auf eine kürzere als einjährige Dauer zu ermäßigen, so tritt an ihre Stelle Gefängnis von gleicher Dauer.
§ 18
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(fortgefallen).
§ 19
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Der Arrest zerfällt in Stubenarrest, gelinden Arrest und geschärften Arrest.
§ 20
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Der Stubenarrest findet gegen Offiziere und Unteroffiziere mit Portepee, der gelinde Arrest gegen Unteroffiziere und Mannschaften, der geschärfte Arrest gegen Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Mannschaften statt.
§ 21
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Ist in diesem Gesetze Freiheitsstrafe angedroht, so sind darunter, je nach der Zeitdauer des Strafmaßes, Gefängnis, Festungshaft und Arrest als wahlweise angedroht zu erachten.
§ 22
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(1) Ist in diesem Gesetz Arrest angedroht, so kann auf jede der nach dem Militärrang des Täters statthaften Arten des Arrests erkannt werden. [277]
(2) Ist in diesem Gesetz eine bestimmte Arrestart angedroht und diese gegen den Täter nach seinem Militärrang nicht statthaft, so ist auf die nächstfolgende nach seinem Range statthafte Arrestart zu erkennen.
§ 23
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Der Stubenarrest wird von dem Verurteilten in seiner Wohnung verbüßt. Der Verurteilte darf während der Dauer des Stubenarrests seine Wohnung nicht verlassen, auch Besuche nicht annehmen. Gegen Hauptleute, Rittmeister, Leutnants und Unteroffiziere mit Portepee kann durch Richterspruch die Strafvollstreckung in einem besonderen Offizierarrestzimmer angeordnet werden (geschärfter Stubenarrest).
§ 24
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Der gelinde und der geschärfte Arrest werden in Einzelhaft verbüßt.
§ 25
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Der geschärfte Arrest wird in der Art vollstreckt, daß der Verurteilte eine harte Lagerstätte und als Nahrung Wasser und Brot erhält. Diese Schärfungen kommen am vierten und demnächst an jedem dritten Tage in Fortfall.
§ 26
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(fortgefallen).
§ 27
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Läßt der körperliche Zustand des Verurteilten die Verbüßung des geschärften Arrests nicht zu, so tritt gelinder Arrest ein.
§ 28
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Die Abweichungen, die bei Vollstreckung von Arreststrafen dadurch bedingt werden, daß sie während eines Krieges oder auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Marine zu vollziehen sind, werden durch Anordnung des Reichspräsidenten bestimmt.
§ 29
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Wo die allgemeinen Strafgesetze Geldstrafe und Freiheitsstrafe wahlweise androhen, darf, wenn durch die strafbare Handlung zugleich eine militärische Dienstpflicht verletzt worden ist, auf Geldstrafe nicht erkannt werden.
§ 30
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Die besonderen Ehrenstrafen gegen Soldaten sind:
1. Entfernung aus dem Heere oder der Marine;
2. gegen Offiziere: Dienstentlassung;
3. gegen Unteroffiziere und Mannschaften: Dienstentlassung;
4. gegen Unteroffiziere: Degradation.
§ 31
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(1) Auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine muß gegen Unteroffiziere und Mannschaften neben Zuchthaus stets neben dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte dann erkannt werden, wenn die Dauer dieses Verlustes drei (3) Jahre übersteigt.
(2) Gegen Offiziere muß auf diese Entfernung erkannt werden:
1. neben Zuchthaus oder dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte ohne Rücksicht auf seine Dauer;
2. wo gegen Unteroffiziere und Mannschaften Dienstentlassung geboten ist.
(3) Auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine kann erkannt werden neben Gefängnis von längerer als fünfjähriger Dauer, außerdem gegen Offiziere in allen Fällen, in denen gegen Unteroffiziere oder Mannschaften Dienstentlassung zulässig ist.
§ 32
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(1) Die Entfernung aus dem Heere oder der Marine hat
1. den Verlust der Dienststelle und der damit verbundenen Auszeichnungen,
2. den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen,
3. die Unfähigkeit zum Wiedereintritt in das Heer oder die Marine
von Rechts wegen zur Folge.
(2) Über den Verlust der durch den Militärdienst erworbenen Versorgungsansprüche bestimmen die Versorgungsgesetze.
§ 33
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Gegen pensionierte Offiziere ist statt auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine auf Verlust des Offiziertitels zu erkennen. Mit diesem Verluste treten zugleich die im § 32 Nr. 2 und 3 bezeichneten Folgen sowie die Verwirkung des Rechtes, die Offizieruniform zu tragen, von Rechts wegen ein.
§ 34
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(1) Auf Dienstentlassung muß gegen Offiziere erkannt werden:
1. neben Erkennung auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter;
2. wo gegen Unteroffiziere Degradation geboten ist.
(2) Auf Dienstentlassung kann gegen Offiziere erkannt werden:
1. neben Festungshaft von längerer als einjähriger Dauer;
2. wo gegen Unteroffiziere Degradation zulässig ist.
§ 35
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(1) Die Dienstentlassung gegen Offiziere hat den Verlust der Dienststelle und die Verwirkung des Rechtes, die Offizieruniform zu tragen, von Rechts wegen zur Folge. Der Verlust des Diensttitels ist mit dieser Strafe nicht verbunden.
(2) Über den Verlust der durch den Dienst als Offizier erworbenen Versorgungsansprüche bestimmen die Versorgungsgesetze.
§ 36
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Gegen pensionierte Offiziere, welche das Recht zum Tragen der Offizieruniform haben, ist statt auf Dienstentlassung auf Verlust dieses Rechtes zu erkennen. [278]
§ 37
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(1) Auf Dienstentlassung muß gegen Unteroffiziere und Mannschaften erkannt werden neben dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte, wenn die Dauer dieses Verlustes nicht drei (3) Jahre übersteigt.
(2) Auf Dienstentlassung kann gegen Unteroffiziere und Mannschaften erkannt werden:
1. im wiederholten Rückfall;
2. wenn die Verurteilung wegen Diebstahls, Unterschlagung, Raubes, Erpressung, Hehlerei, Betrugs oder Urkundenfälschung erfolgt, auch wenn der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht eintritt.
§ 38
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(1) Unteroffiziere und Mannschaften, die wegen militärischer Vergehen bereits zweimal verurteilt und bestraft worden sind, können, wenn sie zum dritten Male wegen eines militärischen Vergehens verurteilt werden, neben der Freiheitsstrafe mit Dienstentlassung bestraft werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn außer einer gerichtlichen Strafe mehrmalige Disziplinarstrafen des höchsten Grades vollstreckt worden sind und zum zweiten Male wegen eines militärischen Vergehens eine Verurteilung erfolgt.
(3) Die Strafschärfung bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der zuletzt bestraften Handlung bis zur Begehung des Vergehens sechs (6) Monate verflossen sind.
§ 39
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(1) Die Dienstentlassung gegen Unteroffiziere und Mannschaften hat den Verlust der Dienststelle und den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen von Rechts wegen zur Folge.
(2) Über den Verlust der durch den Militärdienst erworbenen Versorgungsansprüche bestimmen die Versorgungsgesetze.
§ 40
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(1) Auf Degradation muß gegen Unteroffiziere erkannt werden:
1. neben Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer;
2. neben Dienstentlassung;
3. neben Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.
(2) Auf Degradation kann gegen Unteroffiziere erkannt werden:
1. neben Gefängnis von einjähriger oder kürzerer Dauer;
2. wegen wiederholten Rückfalls;
3. wegen einer strafbaren Handlung der im § 37 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Art.
§ 41
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(1) Die Degradation hat den Rücktritt in den Stand der Mannschaften von Rechts wegen zur Folge.
(2) Über den Verlust der durch den Dienst als Unteroffizier erworbenen Versorgungsansprüche bestimmen die Versorgungsgesetze.
§ 42
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(fortgefallen).

Zweiter Abschnitt Strafen gegen Militärbeamte

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§ 43
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Auf Amtsverlust kann gegen Militärbeamte erkannt werden:
1. neben Freiheitsstrafe von mehr als einjähriger Dauer;
2. wenn die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung der im § 37 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Art erfolgt.
§ 44
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Der Arrest findet gegen obere Militärbeamte als Stubenarrest, gegen untere Militärbeamte als gelinder Arrest statt.
§ 45
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Die Vorschriften der §§ 14 und 15 finden auch auf Militärbeamte Anwendung.

Dritter Abschnitt Versuch

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§ 46
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Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Vergehens militärische Ehrenstrafen (§ 30) zulässig oder geboten sind, so sind sie neben der Versuchsstrafe zulässig.

Vierter Abschnitt Teilnahme

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§ 47
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Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz verletzt, so ist dafür der befehlende Vorgesetzte allein verantwortlich. Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebenen die Strafe des Teilnehmers:
1. wenn er den ihm erteilten Befehl überschritten hat, oder
2. wenn ihm bekannt gewesen ist, daß der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein bürgerliches oder militärisches Verbrechen oder Vergehen bezweckte.

Fünfter Abschnitt Gründe, welche die Strafe ausschließen, mildern oder erhöhen

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§ 48
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Die Strafbarkeit einer Handlung oder Unterlassung ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Täter nach seinem Gewissen oder den Vorschriften seiner Religion sein Verhalten für geboten erachtet hat.
§ 49
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(1) Die Verletzung einer Dienstpflicht aus Furcht vor persönlicher Gefahr ist ebenso zu bestrafen wie die Verletzung der Dienstpflicht aus Vorsatz.
(2) Bei strafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung sowie bei allen in Ausübung des Dienstes begangenen strafbaren Handlungen bildet die selbstverschuldete Trunkenheit des Täters keinen Strafmilderungsgrund. [279]
§ 50
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Bei Bestrafung militärischer Verbrechen oder Vergehen ist die Erkennung der angedrohten Strafe unabhängig von dem Alter des Täters.
§ 51
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Die Verfolgung eines militärischen Verbrechens oder Vergehens ist unabhängig von dem Antrag des Verletzten oder einer anderen zum Antrag berechtigten Person.
§ 52
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Bei Berechnung der Verjährungsfrist einer Strafvollstreckung ist der Arrest der Haft gleich zu achten.
§ 53
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Wo dieses Gesetz eine erhöhte Freiheitsstrafe androht, kann sie das Doppelte der für das betreffende Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheitsstrafe erreichen; sie darf jedoch den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag der zu verhängenden Strafart nicht übersteigen (§§ 16, 17, 24).
§ 54
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(1) Wenn mehrere zeitige Freiheitsstrafen zusammentreffen, so ist auf eine Gesamtstrafe nach den Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuchs zu erkennen. Sie darf in keinem Falle den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag der zu verhängenden Strafart übersteigen. Ist die Gesamtstrafe wegen Zusammentreffens militärischer Verbrechen und Vergehen mit bürgerlichen Verbrechen und Vergehen zu erkennen, so ist der Höchstbetrag der Strafe wegen letzterer durch die Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuchs bestimmt.
(2) Bestehen die zusammentreffenden Freiheitsstrafen nur in Arreststrafen, so darf auch die Gesamtstrafe nur in Arrest bestehen. Sind die Arreststrafen ungleichartige, so gilt ein (1) Tag geschärften Arrests gleich zwei (2) Tagen gelinden Arrests, ein (1) Tag gelinden Arrests gleich einem (1) Tag geschärften Stubenarrests, ein (1) Tag gelinden Arrests oder geschärften Stubenarrests gleich zwei (2) Tagen Stubenarrest.
(3) Die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe schließt die Verurteilung zu einer Ehrenstrafe nicht aus, wenn diese auch nur neben einer der verwirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist.
§ 55
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Auf erhöhte Strafe (§ 53) ist, sofern in diesem Gesetze nicht besondere Bestimmungen getroffen worden sind, zu erkennen:
1. gegen Vorgesetzte, welche gemeinschaftlich mit Untergebenen eine strafbare Handlung ausführen oder sich sonst an einer strafbaren Handlung Untergebener beteiligen;
2. wenn strafbare Handlungen unter Mißbrauch der Waffen oder der dienstlichen Befugnisse oder während der Ausübung des Dienstes ausgeführt werden;
3. wenn mehrere unter Zusammenrottung oder vor einer Menschenmenge strafbare Handlungen gemeinschaftlich ausführen.

Zweiter Teil Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und ihrer Bestrafung

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Erster Titel Militärische Verbrechen und Vergehen der Soldaten

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Erster Abschnitt Hochverrat, Landesverrat, Kriegsverrat

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§ 56
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Auf einen Soldaten, der sich eines Hochverrats oder eines Landesverrats schuldig macht, finden die Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuchs (§§ 80 bis 93) Anwendung.
§ 57
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Wer im Felde einen Landesverrat begeht, wird wegen Kriegsverrats mit Zuchthaus nicht unter zehn (10) Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
§ 58
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(1) Wegen Kriegsverrats (§ 57) wird mit dem Tode bestraft, wer mit dem Vorsatz, einer feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder den deutschen oder verbündeten Truppen Nachteil zuzufügen,
1. eine der im § 90 des Deutschen Strafgesetzbuchs bezeichneten strafbaren Handlungen begeht,
2. Wege oder Telegraphenanstalten zerstört oder unbrauchbar macht,
3. das Geheimnis des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung verrät,
4. vor dem Feinde Meldungen oder dienstliche Mitteilungen falsch macht oder richtige zu machen unterläßt,
5. dem Feinde als Wegweiser zu einer militärischen Unternehmung gegen deutsche oder verbündete Truppen dient oder als Wegweiser kriegführende deutsche oder verbündete Truppen irreleitet,
6. vor dem Feinde in einer Weise, welche geeignet ist, die Truppen zu beunruhigen oder irrezuleiten, militärische Signale oder andere Zeichen gibt, zur Flucht auffordert oder das Sammeln zerstreuter Mannschaften verhindert,
7. wer einen Dienstbefehl ganz oder teilweise unausgeführt läßt oder eigenmächtig abändert,
8. wer es unternimmt, mit Personen im feindlichen Heere, in der feindlichen Marine oder im feindlichen Lande über Dinge, welche die Kriegführung betreffen, mündlich oder schriftlich Verkehr zu pflegen oder einen solchen Verkehr zu vermitteln,
9. feindliche Aufrufe oder Bekanntmachungen im Heere verbreitet,
10. die pflichtmäßige Fürsorge für die Verpflegung der Truppen unterläßt,
11. feindliche Kriegsgefangene freiläßt oder
12. Dem Feinde ein Signalbuch oder einen Auszug aus einem solchen mitteilt.
(2) In minder schweren Fällen tritt Zuchthaus nicht unter zehn (10) Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus ein. [280]
§ 59
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Haben mehrere einen Kriegsverrat verabredet, ohne daß es zur Ausführung oder zu einem strafbaren Versuche gekommen ist, so tritt Zuchthaus nicht unter fünf (5) Jahren ein.
§ 60
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Wer von dem Vorhaben eines Kriegsverrats (§§ 57 bis 59) zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte Kenntnis erhält und es unterläßt, hiervon rechtzeitig Anzeige zu machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch begangen worden ist, mit der Strafe des Mittäters zu belegen.
§ 61
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Straflosigkeit tritt für den an dem Vorhaben eines Kriegsverrats Beteiligten ein, wenn er von ihm zu einer Zeit, wo die Dienstbehörde nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer Weise Anzeige macht, daß die Verhütung des Verbrechens möglich ist.

Zweiter Abschnitt Gefährdung der Kriegsmacht im Felde

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§ 62
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(1) Wer im Felde eine Dienstpflicht vorsätzlich verletzt und dadurch bewirkt, daß die Unternehmungen des Feindes befördert werden oder den kriegführenden deutschen oder verbündeten Truppen Gefahr oder Nachteil bereitet wird, ist mit Zuchthaus bis zu zehn (10) Jahren oder mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zehn (10) Jahren zu bestrafen. In minder schweren Fällen oder wenn die Verletzung der Dienstpflicht nicht vorsätzlich geschehen ist, tritt Freiheitsstrafe bis zu drei (3) Jahren ein.
(2) Auch kann gegen Unteroffiziere und Mannschaften neben Gefängnis auf Dienstentlassung erkannt werden.
§ 63
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(1) Mit dem Tode wird bestraft:
1. der Kommandant eines festen Platzes, der ihn dem Feinde übergibt, ohne zuvor alle Mittel zur Verteidigung des Platzes erschöpft zu haben;
2. der Befehlshaber, welcher im Felde mit Vernachlässigung der ihm zu Gebote stehenden Verteidigungsmittel den ihm anvertrauten Posten verläßt oder dem Feinde übergibt;
3. der Befehlshaber, welcher auf freiem Felde kapituliert, wenn dies das Strecken der Waffen für die ihm untergebenen Truppen zur Folge gehabt und er nicht zuvor alles getan hat, was die Pflicht von ihm erfordert;
4. der Befehlshaber eines Schiffes der Marine, der dieses oder seine Bemannung dem Feinde übergibt, ohne zuvor zur Vermeidung dieser Übergabe alles getan zu haben, was die Pflicht von ihm erfordert.
(2) In minder schweren Fällen der Nummern 2 und 3 tritt Festungshaft nicht unter fünf (5) Jahren oder lebenslängliche Festungshaft ein.

Dritter Abschnitt Unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht

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§ 64
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Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihnen fernbleibt, wird, wenn die Abwesenheit durch sein vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden länger als sieben (7), im Felde länger als drei (3) Tage dauert, wegen unerlaubter Entfernung mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zwei (2) Jahren bestraft. In minder schweren Fällen kann die Strafe bis auf vierzehn (14) Tage geschärften Arrests ermäßigt werden.
§ 65
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(1) Ebenso (§ 64) wird bestraft, wer im Felde es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, binnen drei (3) Tagen
1. sich der Truppe, von der er abgekommen ist, oder einer anderen Truppe wieder anzuschließen, oder
2. sich nach beendeter Kriegsgefangenschaft bei einem Truppenteile zu melden.
(2) Dasselbe gilt für denjenigen, der außerhalb der deutschen Hoheitsgrenzen von einem Schiffe oder Seetransport abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich bei ihnen oder andern deutschen Schiffen oder Seetransporten oder bei einer deutschen Behörde binnen drei (3) Tage zu melden.
§ 66
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(fortgefallen).
§ 67
[Bearbeiten]
Freiheitsstrafe von sechs (6) Monaten bis zu fünf (5) Jahren tritt ein, wenn die Abwesenheit im Felde länger als sieben (7) Tage dauert. In minder schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe bis auf drei (3) Monate ermäßigt werden.
§ 68
[Bearbeiten]

(fortgefallen).

§ 69
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(1) Wer in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Dienste in der Wehrmacht dauernd zu entziehen oder die Auflösung des Dienstverhältnisses zu erreichen, seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihnen fernbleibt, wird wegen Fahnenflucht bestraft.
(2) Der Fahnenflucht steht es gleich, wenn der Täter in der Absicht seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihnen fernbleibt, sich für die Dauer eines Krieges, kriegerischer Unternehmungen oder innerer Unruhen der Verpflichtung zum Dienste in der Wehrmacht überhaupt oder in den mobilen Teilen der Wehrmacht zu entziehen.
§ 70
[Bearbeiten]
(1) Die Fahnenflucht wird mit Gefängnis von sechs (6) Monaten bis zu zwei (2) Jahren, im ersten Rückfall mit Gefängnis von einem (1) Jahr bis zu fünf (5) Jahren, im wiederholten Rückfall mit Zuchthaus von fünf (5) bis zu zehn (10) Jahren bestraft. In minder schweren Fällen kann die Gefängnisstrafe bis auf drei (3) Monate, im Rückfall bis auf sechs (6) Monate ermäßigt werden.
(2) Der Versuch ist strafbar. [281]
§ 71
[Bearbeiten]
(1) Die Fahnenflucht im Felde wird mit Gefängnis von fünf (5) bis zu zehn (10) Jahren bestraft; in minder schweren Fällen kann die Gefängnisstrafe bis auf ein (1) Jahr ermäßigt werden.
(2) Im Rückfall tritt, wenn die frühere Fahnenflucht nicht im Felde begangen ist, Zuchthaus nicht unter fünf (5) Jahren und, wenn die frühere Fahnenflucht im Felde begangen ist, Todesstrafe oder lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn (10) Jahren ein.
§ 72
[Bearbeiten]
(1) Haben mehrere eine Fahnenflucht verabredet und gemeinschaftlich ausgeführt, so wird die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafe um die Dauer von einem (1) Jahre bis zu fünf (5) Jahren erhöht. In minder schweren Fällen (§ 70 Abs. 1 Satz 2) beträgt die Erhöhung mindestens sechs (6) Monate.
(2) Ist die Handlung im Felde begangen, so tritt statt des Gefängnisses Zuchthaus von gleicher Dauer, gegen den Rädelsführer und gegen den Anstifter Todesstrafe oder lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf (5), im Rückfall nicht unter zehn (10) Jahren ein.
§ 73
[Bearbeiten]
(1) Die Fahnenflucht von Posten vor dem Feinde oder aus einer belagerten Festung wird mit dem Tode bestraft.
(2) Dieselbe Strafe trifft den Fahnenflüchtigen, der zum Feinde übergeht.
§ 74
[Bearbeiten]
Neben dem wegen Fahnenflucht verwirkten Gefängnis ist gegen Unteroffiziere und Mannschaften auf Dienstentlassung zu erkennen.
§ 75
[Bearbeiten]
Stellt sich ein Fahnenflüchtiger innerhalb sechs (6) Wochen, im Felde innerhalb einer (1) Woche nach erfolgter Fahnenflucht, so kann die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafe bis auf die Hälfte ermäßigt, an Stelle der Todesstrafe auf lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf (5) Jahren erkannt werden. Auch kann, wenn kein Rückfall vorliegt und die Straftat nicht im Felde begangen ist, von der Dienstentlassung (§ 74) abgesehen werden. Gegen Unteroffiziere muß jedoch auf Degradation erkannt werden.
§ 76
[Bearbeiten]
Die Verjährung der Strafverfolgung wegen Fahnenflucht beginnt mit dem Tage, an dem der Fahnenflüchtige, wenn er die Handlung nicht begangen hätte, die Verpflichtung zum Dienste erfüllt haben würde.
§ 77
[Bearbeiten]
Wer von dem Vorhaben einer Fahnenflucht zu einer Zeit, in der ihre Verhütung möglich ist, glaubhafte Kenntnis erhält und es unterläßt, hiervon seinen Vorgesetzten rechtzeitig Anzeige zu machen, ist, wenn die Fahnenflucht begangen worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs (6) Monaten und, wenn die Fahnenflucht im Felde begangen worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei (3) Jahren zu bestrafen.
§ 78
[Bearbeiten]
(1) Wer einen andern zur Fahnenflucht vorsätzlich verleitet oder dessen Fahnenflucht vorsätzlich befördert, wird, wenn die Fahnenflucht erfolgt ist, mit Gefängnis von sechs (6) Monaten bis zu zwei (2) Jahren, im Felde mit Gefängnis von fünf (5) bis zu zehn (10) Jahren bestraft; zugleich kann gegen Unteroffiziere und Mannschaften auf Dienstentlassung erkannt werden. In minder schweren Fällen kann die Gefängnisstrafe bis auf drei (3) Monate, im Felde bis auf ein (1) Jahr ermäßigt werden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 79
[Bearbeiten]
(fortgefallen).
§ 80
[Bearbeiten]
(1) Ein Offizier, welcher während der Verbüßung des Stubenarrests eigenmächtig seine Wohnung verläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs (6) Monaten bestraft; zugleich ist auf Dienstentlassung zu erkennen.
(2) Ein Offizier, welcher während der Verbüßung des Stubenarrests dem Verbote des § 23 zuwider Besuche annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs (6) Monaten bestraft; in schweren Fällen ist zugleich auf Dienstentlassung zu erkennen.

Vierter Abschnitt Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen

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§ 81
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(1) Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung seiner Verpflichtung zum Dienste untauglich macht oder durch einen andern untauglich machen läßt, wird mit Gefängnis von einem (1) Jahre bis zu fünf (5) Jahren bestraft; zugleich ist gegen Unteroffiziere und Mannschaften auf Dienstentlassung zu erkennen.
(2) Wird durch die Handlung die Unfähigkeit zu Arbeiten für militärische Zwecke verursacht, so ist die an sich verwirkte Gefängnisstrafe um die Dauer von drei (3) Monaten bis zu einem (1) Jahre zu erhöhen; zugleich ist auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine zu erkennen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 82
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Dieselben Freiheitsstrafen (§ 81) treffen denjenigen, welcher einen andern auf dessen Verlangen zur Erfüllung seiner Verpflichtung zum Dienste untauglich macht; zugleich kann gegen Unteroffiziere und Mannschaften auf Dienstentlassung erkannt werden.
§ 83
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(1) Wer in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verpflichtung zum Dienste ganz oder teilweise zu entziehen, ein auf Täuschung berechnetes Mittel anwendet, [282] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf (5) Jahren bestraft; zugleich kann gegen Unteroffiziere und Mannschaften auf Dienstentlassung erkannt werden.
(2) Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Teilnehmer Anwendung.

Fünfter Abschnitt Feigheit

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§ 84
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Wer während des Gefechts aus Feigheit die Flucht ergreift und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, wird mit dem Tode bestraft.
§ 85
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(1) Mit Zuchthaus bis zu fünf (5) Jahren wird bestraft, wer aus Feigheit
1. bei dem Vormarsch zum Gefechte, während des Gefechts oder auf dem Rückzug von seinem Truppenteil heimlich zurückbleibt, sich von ihm wegschleicht oder sich versteckt hält, die Flucht ergreift, seine Waffen oder Munition wegwirft oder im Stiche läßt, oder sein Pferd oder seine Waffen unbrauchbar macht oder
2. sich durch Vorschützung einer Verwundung oder eines Leidens oder durch absichtlich veranlaßte Trunkenheit dem Gefecht oder vor dem Feinde einer sonstigen mit Gefahr für seine Person verbundenen Dienstleistung zu entziehen sucht.
(3) In minder schweren Fällen ist auf Gefängnis von einem (1) Jahre bis zu fünf (5) Jahren und gegen Unteroffiziere und Mannschaften auf Dienstentlassung zu erkennen.
§ 86
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Ist in den Fällen des § 85 durch die Feigheit ein erheblicher Nachteil verursacht worden, so tritt Zuchthaus nicht unter fünf (5) Jahren und wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthaus nicht unter zehn (10) Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus ein.
§ 87
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Wer in andern als den in den §§ 84 und 85 benannten Fällen aus Besorgnis vor persönlicher Gefahr eine militärische Dienstpflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei (3) Jahren bestraft; zugleich kann gegen Unteroffiziere und Mannschaften auf Dienstentlassung erkannt werden.
§ 88
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Hat der Täter in den Fällen der §§ 85 und 86 nach der Tat hervorragende Beweise von Mut abgelegt, so kann die Strafe unter den Mindestbetrag der angedrohten Freiheitsstrafe ermäßigt und in den Fällen der §§ 85 und 87 von der Bestrafung gänzlich abgesehen werden.

Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung

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§ 89
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Wer im Dienste oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens bedroht, wird mit geschärftem Arreste nicht unter vierzehn (14) Tagen oder mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei (3) Jahren bestraft.
§ 90
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(fortgefallen).
§ 91
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(1) Wer einen Vorgesetzten oder im Dienstrang Höheren durch üble Nachrede (§ 186 des Strafgesetzbuchs) beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei (2) Jahren und, wenn die Beleidigung im Dienste oder in Beziehung auf eine Diensthandlung begangen worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei (3) Jahren bestraft.
(2) Ist die Beleidigung durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen begangen, so ist auf Gefängnis oder Festungshaft bis zu fünf (5) Jahren zu erkennen.
(3) Ist die Beleidigung eine verleumderische (§ 187 des Strafgesetzbuchs), so tritt Gefängnis bis zu fünf Jahren ein.
§ 92
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(1) Wer vorsätzlich einen Befehl in Dienstsachen nicht befolgt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig einen erheblichen Nachteil, eine Gefahr für Menschenleben oder in bedeutendem Umfang für fremdes Eigentum oder eine Gefahr für die Sicherheit des Reichs oder für die Schlagfertigkeit oder Ausbildung der Truppe herbeiführt, wird mit geschärftem Arreste nicht unter einer (1) Woche oder mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zehn (10) Jahren, im Felde bis zu fünfzehn (15) Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Ist die Tat fahrlässig begangen, so tritt Freiheitsstrafe bis zu zwei (2), im Felde bis zu drei (3) Jahren ein.
§ 93
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(fortgefallen).
§ 94
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Wer den Gehorsam durch Wort oder Tat verweigert oder auf wiederholt erhaltenen Befehl in Dienstsachen im Ungehorsame beharrt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die im § 92 Abs. 1 angegebenen Folgen herbeiführt, wird mit geschärftem Arreste nicht unter vierzehn (14) Tagen oder mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zehn (10) Jahren, im Felde bis zu fünfzehn (15) Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.
§ 95
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(1) Wer den Gehorsam durch Wort oder Tat verweigert oder auf wiederholt erhaltenen Befehl in Dienstsachen im Ungehorsame beharrt, wird, wenn die Tat begangen wird
1. vor versammelter Mannschaft oder
2. unter den Waffen oder
3. gegen den Befehl, unter die Waffen zu treten oder
4. in der Absicht, sich seiner Verpflichtung zum Dienste ganz oder teilweise zu entziehen oder die Auflösung des Dienstverhältnisses zu erreichen, mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu fünf [283] (5) Jahren, im Felde mit Gefängnis oder Festungshaft nicht unter einem (1) Jahre bestraft. In minder schweren Fällen kann die Strafe bis auf vierzehn (14) Tage geschärften Arrests ermäßigt werden.
(2) Führt der Täter durch die Tat vorsätzlich oder fahrlässig die im § 92 Abs. 1 bezeichneten Folgen herbei, so ist auf Gefängnis oder Festungshaft bis zu zehn (10), im Felde von einem (1) bis zu fünfzehn (15) Jahren oder auf lebenslängliche Freiheitsstrafe zu erkennen. In minder schweren Fällen kann die Strafe bis auf drei (3) Wochen geschärften Arrests ermäßigt werden.
(3) Ist eine der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Handlungen vor dem Feinde begangen, so tritt in den Fällen des Abs. 1 Freiheitsstrafe nicht unter zehn (10) Jahren, in minder schweren Fällen nicht unter einem (1) Jahre, in den Fällen des Abs. 2 Todesstrafe oder lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn (10) Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem (1) Jahre ein.
§ 96
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(1) Wer es unternimmt, einen Vorgesetzten mittels Gewalt oder Drohung an der Ausführung eines Dienstbefehls zu hindern oder zur Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nötigen, wird wegen Widersetzung mit Freiheitsstrafe von sechs (6) Monaten bis zu zehn (10) Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter drei (3) Monaten, im Felde mit Gefängnis nicht unter zwei (2) Jahren, in minder schweren Fällen nicht unter sechs (6) Monaten bestraft.
(2) Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die zur Unterstützung des Vorgesetzten befehligten oder zugezogenen Mannschaften begangen wird.
§ 97
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(1) Wer sich an einem Vorgesetzten tätlich vergreift oder einen tätlichen Angriff gegen ihn unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei (3) Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs (6) Monaten bestraft. Wird die Handlung unter den Waffen oder sonst im Dienste oder vor versammelter Mannschaft oder mit einer Waffe oder mit einem andern gefährlichen Werkzeug ausgeführt, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter fünf (5) Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem (1) Jahre ein.
(2) Ist die Handlung im Felde begangen, so tritt Todesstrafe, in minder schweren Fällen, oder wenn die Handlung außer dem Dienste begangen ist, lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter einem (1) Jahre ein.
(3) Hat die Handlung eine schwere Körperverletzung oder den Tod des Vorgesetzten verursacht, so ist in den Fällen des Abs. 1 statt auf Gefängnis oder Festungshaft auf Zuchthaus von gleicher Dauer, in minder schweren Fällen auf Zuchthaus oder Freiheitsstrafe nicht unter einem (1) Jahre zu erkennen; in den Fällen des Abs. 2 tritt Todesstrafe, in minder schweren Fällen lebenslängliche Zuchthaus- oder Freiheitsstrafe oder Zuchthaus- oder Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ein.
(4) Gegen Offiziere ist neben Gefängnis oder Festungshaft auf Dienstentlassung zu erkennen.
§ 98
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(1) Ist ein Untergebener dadurch, daß der Vorgesetzte ihn vorschriftswidrig behandelt oder die Grenzen seiner Dienstgewalt überschritten hat, gereizt und auf der Stelle zu einer der in den §§ 89 bis 97 bezeichneten strafbaren Handlungen hingerissen worden, so ist, wenn die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei (3) Jahren zu erkennen; ist zeitige Freiheitsstrafe angedroht, so kann die Strafe bis zur Hälfte des Mindestbetrags der angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn die Hälfte mehr als ein (1) Jahr beträgt, bis auf die Dauer eines (1) Jahres ermäßigt, gegen Offiziere auch von der Dienstentlassung abgesehen werden.
(2) Stellt sich die Handlung des Vorgesetzten als eine Mißhandlung oder sonst herabwürdigende Behandlung des Untergebenen dar, so kann die Strafe, wo die Hälfte des Mindestbetrags der angedrohten Strafe mehr als sechs (6) Monate beträgt, auf die Dauer von sechs (6) Monaten ermäßigt werden; die Strafe darf nicht den dritten Teil des Höchstbetrags der angedrohten Strafe übersteigen.
§ 99
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(1) Wer einen Soldaten zur Verweigerung des Gehorsams, zur Widersetzung oder zu einer Tätlichkeit gegen den Vorgesetzten auffordert oder anreizt, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung oder Anreizung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch von ihr zur Folge gehabt hat.
(2) Ist die Aufforderung oder Anreizung ohne Erfolg geblieben, so ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei (2) Jahren, im Felde auf geschärften Arrest oder auf Gefängnis oder Festungshaft bis zu fünf (5) Jahren zu erkennen. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein als die auf die Handlung selbst angedrohte.
§ 100
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(1) Wer mehrere Soldaten auffordert oder anreizt, gemeinschaftlich entweder dem Vorgesetzten den Gehorsam zu verweigern oder sich ihm zu widersetzen oder eine Tätlichkeit gegen ihn zu begehen, wird ohne Rücksicht darauf, ob ein Erfolg eingetreten ist, wegen Aufwiegelung mit Gefängnis nicht unter fünf (5) Jahren bestraft.
(2) Ist durch die Handlung ein erheblicher Nachteil für den Dienst verursacht worden, so tritt Gefängnis nicht unter zehn (10) Jahren ein; im Felde kann auf lebenslängliches Gefängnis erkannt werden.
§ 101
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(1) Wer unbefugt eine Versammlung von Soldaten behufs Beratung über militärische Angelegenheiten oder Einrichtungen veranstaltet oder zu einer gemeinsamen Vorstellung oder Beschwerde über solche Angelegenheiten oder Einrichtungen Unterschriften sammelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei (3) Jahren bestraft; zugleich kann gegen Offiziere auf Dienstentlassung erkannt werden. [284]
(2 Die an einer solchen Versammlung, Vorstellung oder Beschwerde Beteiligten werden mit Freiheitsstrafe bis zu sechs (6) Monaten bestraft.
§ 102
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(1) Wer es unternimmt, Mißvergnügen in Beziehung auf den Dienst unter seinen Kameraden zu erregen, wird, wenn dies durch mündliche Äußerungen geschieht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei (3) Jahren bestraft.
(2) Ist die Handlung durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen oder ist sie im Felde begangen worden, so ist auf geschärften Arrest nicht unter vierzehn (14) Tagen oder auf Gefängnis oder Festungshaft bis zu fünf (5) Jahren zu erkennen.
§ 103
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(1) Verabreden mehrere eine gemeinschaftliche Verweigerung des Gehorsams oder eine gemeinschaftliche Widersetzung oder Tätlichkeit gegen den Vorgesetzten, so werden sie wegen Meuterei bestraft. Die Strafe ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, deren Begehung verabredet worden ist, und zugleich um die Dauer von drei (3) Monaten bis zu zwei (2) Jahren zu erhöhen.
(2) Ist infolge der Verabredung die strafbare Handlung begangen worden, so ist die Strafe, mit welcher die Handlung bedroht ist, nach § 53 zu erhöhen, wenn die hiernach zulässige Strafe höher ist als die nach den Bestimmungen des ersten Absatzes verwirkte Strafe.
§ 104
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Wer von einer Meuterei zu einer Zeit, in welcher die Verhütung der verabredeten strafbaren Handlung möglich ist, glaubhafte Kenntnis erhält und es unterläßt, hiervon rechtzeitig Anzeige zu machen, wird, wenn die verabredete strafbare Handlung begangen worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei (3) Jahren bestraft.
§ 105
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Straflosigkeit tritt für den an der Meuterei Beteiligten ein, welcher von der Meuterei zu einer Zeit, wo die Dienstbehörde nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer Weise Anzeige macht, daß die Verhütung der verabredeten Handlung möglich ist.
§ 106
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Wenn mehrere sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften es unternehmen, dem Vorgesetzten den Gehorsam zu verweigern, sich ihm zu widersetzen oder eine Tätlichkeit gegen ihn zu begehen, so wird jeder, welcher an der Zusammenrottung teilnimmt, wegen militärischen Aufruhrs mit Gefängnis nicht unter fünf (5), im Felde mit Gefängnis nicht unter zehn (10) Jahren bestraft; zugleich ist gegen Unteroffiziere und Mannschaften auf Dienstentlassung zu erkennen.
§ 107
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Die Rädelsführer und Anstifter eines militärischen Aufruhrs sowie diejenigen Aufrührer, welche eine Gewalttätigkeit gegen einen Vorgesetzten begehen, werden mit Zuchthaus nicht unter fünf (5) Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus und, wenn der Aufruhr im Felde begangen wird, mit dem Tode bestraft.
§ 108
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Wird der militärische Aufruhr vor dem Feinde begangen, so tritt gegen sämtliche Beteiligte die Todesstrafe, in minder schweren Fällen lebenslängliche Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe oder Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe nicht unter fünf (5) Jahren ein.
§ 109
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(1) Die an einem militärischen Aufruhr Beteiligten, welche zur Ordnung zurückkehren, bevor es zu einer Gewalttätigkeit gegen den Vorgesetzten gekommen ist, werden mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zwei (2) Jahren bestraft, wenn sie nicht Anstifter oder Rädelsführer sind.
(2) Ist in einem solchen Falle die Rückkehr zur Ordnung von allen an dem Aufruhr Beteiligten erfolgt, so ist gegen Anstifter und Rädelsführer auf Gefängnis oder Festungshaft von einem (1) bis zu fünf (5) Jahren zu erkennen.
§ 110
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(1) Dem Anstifter eines militärischen Aufruhrs gleich zu bestrafen ist derjenige an dem Aufruhr Beteiligte, welcher
1. persönlich von dem Vorgesetzten zum Gehorsam aufgefordert, diesen durch Wort oder Tat verweigert,
2. durch Mißbrauch militärischer Signale oder durch Aufruhrzeichen den Aufruhr befördert oder
3. unter den Aufrührern den höchsten Dienstrang einnimmt.
§ 110a
[Bearbeiten]
(1) Liegt in den Fällen der §§ 100, 106, 107, 110 ein minder schwerer Fall vor, so kann die Strafe in den Fällen des § 100 Abs. 1 und des § 106 bis auf sechs (6) Monate, im Felde bis auf ein (1) Jahr Gefängnis, in den Fällen des § 100 Abs. 2, der §§ 107 und 110 bis auf ein (1) Jahr, im Felde bis auf zwei (2) Jahre Gefängnis herabgesetzt werden. Im Felde kann in den Fällen der §§ 107 und 110 statt auf Gefängnis auf Zuchthaus von gleicher Dauer oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder Gefängnis erkannt werden.
(2) In den Fällen der §§ 106, 107, 108 und 110 ist gegen Unteroffiziere und Mannschaften neben einer erkannten Gefängnisstrafe Dienstentlassung zulässig.
§ 111
[Bearbeiten]
(1) Wer eine militärische Wache im Dienste oder in Beziehung auf eine Diensthandlung mit der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens bedroht oder wer sich ihr gegenüber einer Beleidigung, eines Ungehorsams, einer Widersetzung oder einer Tätlichkeit schuldig macht, wird ebenso bestraft, als wenn er die Handlung gegen einen Vorgesetzten begangen hätte.
(2) Als militärische Wache im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind alle zum Wach- oder militärischen Sicherheitsdienste befehligten Soldaten mit Einschluß der Feldgendarmen, welche in Ausübung dieses Dienstes begriffen und als solche äußerlich erkennbar sind. [285]

Abschnitt VIa Zweikampf unter Kameraden

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§ 112
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Der Zweikampf mit tödlichen Waffen (§ 201 des Strafgesetzbuchs) unter Soldaten wird mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs (6) Monaten, die Herausforderung zu einem solchen Zweikampf und die Annahme der Herausforderung mit Freiheitsstrafe von zwei (2) Monaten bis zu einem (1) Jahre bestraft.
§ 112a
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(1) Der Zweikampf unter Soldaten (§ 112) aus dienstlicher Veranlassung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem (1) Jahre, die Herausforderung zu einem solchen Zweikampf und die Annahme der Herausforderung mit Freiheitsstrafe von sechs (6) Monaten bis zu zwei (2) Jahren bestraft.
(2) Ist einer der Soldaten Vorgesetzter des anderen oder im Dienstrang höher, so wird ein solcher Zweikampf mit Freiheitsstrafe nicht unter drei (3) Jahren, die Herausforderung zum Zweikampf und die Annahme der Herausforderung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem (1) Jahre bestraft. Ist der Vorgesetzte oder im Dienstrang Höhere der Herausfordernde, so wird die Annahme der Herausforderung und der Zweikampf bei dem Annehmenden nach Abs. 1 bestraft.
§ 112b
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Ein Vorgesetzter, der es unternimmt, einen Untergebenen zu einer der in den §§ 112 bis 112a bezeichneten strafbaren Handlungen zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe von zwei (2) Monaten bis zu einem (1) Jahre bestraft.
§ 112c
[Bearbeiten]
Wer aus Anlaß einer Einstellung in den Militärdienst oder einer Beförderung den Einzustellenden oder zu Befördernden über seine grundsätzliche Stellung zum Zweikampf befragt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei (2) Monaten bis zu einem (1) Jahre bestraft.
§ 112d
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Wer andere als in der Reichswehr dienstlich eingerichtete Organe zur Untersuchung oder Begutachtung von Ehrenangelegenheiten, insbesondere Ehrengerichte bei Vereinigungen von Angehörigen des alten Heeres, bei Orden oder sonstigen Genossenschaften anruft oder sich ihnen zur Spruchfällung zur Verfügung stellt oder in ihnen als Ehrenrichter oder in ähnlicher Weise mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem (1) bis zu sechs (6) Monaten bestraft.
§ 112e
[Bearbeiten]
Wer ein Unwürdigkeitsverfahren gegen einen Soldaten beantragt oder anordnet, weil er zum Zweikampf nicht herausgefordert oder eine Herausforderung nicht angenommen oder erklärt hat, daß er grundsätzlich die Herausforderung zum Zweikampf oder Annahme einer Herausforderung ablehne, wird mit Freiheitsstrafe von einem (1) bis zu sechs (6) Monaten bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der in einem solchen Unwürdigkeitsverfahren mitwirkt.
§ 112f
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Neben einer nach den Vorschriften der §§ 112, 112a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, §§ 112b bis 112e erkannten Strafe kann auf Lösung des Dienstverhältnisses erkannt werden. In besonders schweren Fällen sowie neben einer nach der Vorschrift des § 112a Abs. 2 Satz 1 erkannten Strafe muß hierauf erkannt werden.
§ 113
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(fortgefallen).

Siebenter Abschnitt Mißbrauch der Dienstgewalt

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§ 114
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(1) Wer seine Dienstgewalt oder dienstliche Stellung gegen Untergebene zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen mißbraucht, die in keiner Beziehung zum Dienste stehen, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zwei (2) Jahren, in minder schweren Fällen mit Arrest bestraft.
(2) In schwereren Fällen, insbesondere im Rückfall, kann zugleich gegen Offiziere auf Dienstentlassung, gegen Unteroffiziere auf Degradation erkannt werden.
§ 115
[Bearbeiten]
Wer durch Mißbrauch seiner Dienstgewalt oder seiner dienstlichen Stellung einen Untergebenen zu einer von diesem begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung vorsätzlich bestimmt hat, wird als Täter oder als Anstifter mit erhöhter Strafe belegt.
§ 116
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Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Dienstgewalt oder seiner dienstlichen Stellung einen Untergebenen zur Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem (1) Jahre bestraft.
§ 117
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Ein Vorgesetzter, welcher einen oder mehrere Untergebene mit Androhung nachteiliger Folgen oder durch andere widerrechtliche Mittel von dem Führen oder Verfolgen von Beschwerden abzuhalten sucht oder eine an ihn vorschriftsmäßig gelangte Beschwerde, zu deren Weiterbeförderung oder Untersuchung er verpflichtet ist, unterdrückt oder zu unterdrücken versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf (5) Jahren bestraft; zugleich kann gegen Offiziere auf Dienstentlassung, gegen Unteroffiziere auf Degradation erkannt werden.
§ 118
[Bearbeiten]
Wer vorsätzlich seine Strafbefugnisse überschreitet, insbesondere wer wissentlich unverdiente oder unerlaubte Strafen verhängt, wird mit Gefängnis bis zu fünf (5) Jahren bestraft; zugleich kann gegen Offiziere auf Dienstentlassung erkannt werden.
§ 119
[Bearbeiten]
(1) Wer vorsätzlich einen gesetzwidrigen Einfluß auf die Rechtspflege ausübt, wird mit Gefängnis bis zu fünf (5) Jahren bestraft; zugleich kann gegen Offiziere auf Dienstentlassung, gegen Unteroffiziere auf Degradation erkannt werden. [286]
(2) In minder schweren Fällen ist auf Festungshaft bis zu fünf (5) Jahren zu erkennen.
§ 120
[Bearbeiten]
Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft einer Befehlsbefugnis oder Strafgewalt vorgenommen werden kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem (1) Jahre bestraft.
§ 121
[Bearbeiten]
(1) Wer einen Untergebenen durch üble Nachrede (§ 186 des Strafgesetzbuchs) oder tätlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei (2) Jahren bestraft.
(2) Ist die Beleidigung eine verleumderische (§ 187 des Strafgesetzbuchs), so tritt Gefängnis bis zu fünf (5) Jahren ein.
§ 122
[Bearbeiten]
(1) Wer vorsätzlich einen Untergebenen stößt oder schlägt oder auf andere Weise körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei (3) Jahren bestraft; in minder schweren Fällen kann die Strafe bis auf eine (1) Woche Arrest ermäßigt werden.
(2) In schwereren Fällen, insbesondere im wiederholten Rückfall, muß neben Gefängnis oder Festungshaft für Offiziere auf Dienstentlassung und für Unteroffiziere auf Degradation erkannt werden.
(3) In andern Fällen kann auf diese Nebenstrafen erkannt werden.
§ 122a
[Bearbeiten]
Der Mißhandlung eines Untergebenen (§ 122) steht es gleich, wenn ein Vorgesetzter einen Untergebenen durch unnötige Erschwerung des Dienstes oder auf andere Weise boshaft quält oder solches Quälen oder Mißhandlungen durch andere Soldaten duldet oder fördert.
§ 123
[Bearbeiten]
(1) Ist durch die Handlung (§§ 122, 122a) eine schwere Körperverletzung des Untergebenen verursacht worden, so tritt Zuchthaus bis zu fünf (5) Jahren, in minder schweren Fällen Gefängnis oder Festungshaft von sechs (6) Monaten bis zu fünf (5) Jahren ein.
(2) War die schwere Körperverletzung beabsichtigt und eingetreten, so ist auf Zuchthaus von zwei (2) bis zu zehn (10) Jahren zu erkennen.
(3) Ist durch die Handlung (§§ 122, 122a) der Tod des Untergebenen verursacht worden, so tritt Zuchthaus nicht unter drei (3) Jahren, in minder schweren Fällen Gefängnis oder Festungshaft nicht unter einem (1) Jahre ein.
§ 124
[Bearbeiten]
(1) Diejenigen Handlungen, welche der Vorgesetzte begeht, um einen tätlichen Angriff des Untergebenen abzuwehren oder um seinen Befehlen im Falle der äußersten Not und dringendsten Gefahr Gehorsam zu verschaffen, sind nicht als Mißbrauch der Dienstgewalt anzusehen.
(2) Dies gilt namentlich auch für den Fall, wenn sich ein Offizier in Ermangelung anderer Mittel, den durchaus notwendigen Gehorsam zu erhalten, in der Lage befunden hat, gegen den tätlich sich ihm widersetzenden Untergebenen von der Waffe Gebrauch zu machen.
§ 125
[Bearbeiten]
(1) Eine militärische Wache, welche eine der in den §§ 114, 116, 118 bis 123 bezeichneten Handlungen begeht, wird ebenso bestraft, als wenn ein Vorgesetzter diese Handlung begangen hätte. Ist die Handlung gegen eine solche Person begangen, die außer dem Dienstverhältnisse der Wache deren Vorgesetzter ist, so tritt erhöhte Strafe ein.
(2) Die in dem § 124 enthaltene Vorschrift findet auch hier Anwendung.
§ 126
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(fortgefallen).

Achter Abschnitt Widerrechtliche Handlungen im Felde gegen Personen oder Eigentum

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§ 127
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Begeht ein Soldat im Felde einen Diebstahl, eine Unterschlagung, eine Körperverletzung oder ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit, so ist die Verfolgung der strafbaren Handlung unabhängig von dem Antrag des Verletzten oder einer andern zum Antrag berechtigten Person.
§ 128
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(1) Wer im Felde, um Beute zu machen, sich von der Truppe eigenmächtig entfernt oder Sachen, welche an sich dem Beuterecht unterworfen sind, eigenmächtig zur Beute macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei (3) Jahren bestraft; zugleich kann gegen Unteroffiziere und Mannschaften auf Dienstentlassung erkannt werden.
(2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich rechtmäßig von ihm erbeutetes Gut, das er abzuliefern verpflichtet ist, rechtswidrig zueignet.
§ 129
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Der Plünderung macht sich schuldig, wer im Felde unter Benutzung des Kriegsschreckens oder unter Mißbrauch seiner militärischen Überlegenheit
1. in der Absicht rechtswidriger Zueignung eine Sache der Landeseinwohner offen wegnimmt oder ihnen abnötigt oder
2. unbefugt Kriegsschatzungen oder Zwangslieferungen erhebt oder das Maß der von ihm vorzunehmenden Requisitionen überschreitet, wenn dies des eigenen Vorteils wegen geschieht.
§ 130
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Als eine Plünderung ist es nicht anzusehen, wenn sich die Aneignung nur auf Lebensmittel, Heilmittel, Bekleidungsgegenstände, Feuerungsmittel, Fourage oder Transportmittel erstreckt und nicht außer Verhältnis zu dem vorhandenen Bedürfnis steht.
§ 131
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Die Plünderung wird mit Gefängnis bis zu fünf (5) Jahren bestraft. Zugleich ist gegen Unteroffiziere und Mannschaften auf Dienstentlassung zu erkennen. [287]
§ 132
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Boshafte oder mutwillige Verheerung oder Verwüstung fremder Sachen im Felde wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei (2) Jahren, in schweren Fällen der Plünderung gleich bestraft.
§ 133
[Bearbeiten]
(1) Wird die Plünderung oder eine ihr gleich zu bestrafende Handlung unter Gewalttätigkeit gegen eine Person begangen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn (10) Jahren zu erkennen. Ist durch die Gewalttätigkeit eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthaus nicht unter zehn (10) Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Todesstrafe, in minder schweren Fällen lebenslängliches Zuchthaus ein.
(2) In gleicher Weise werden die Rädelsführer bestraft, wenn die Tat von mehreren begangen wird. Diejenigen, welche sich an einer solchen Tat beteiligen, ohne selbst eine Gewalttätigkeit gegen eine Person zu begehen, trifft Gefängnis bis zu zehn (10) Jahren; zugleich ist gegen Unteroffiziere und Mannschaften auf Dienstentlassung zu erkennen.
§ 134
[Bearbeiten]
(1) Wer im Felde in der Absicht rechtswidriger Zueignung einem auf dem Kampfplatz gebliebenen Angehörigen der deutschen oder verbündeten Truppen eine Sache abnimmt oder einem Kranken oder Verwundeten auf dem Kampfplatz, auf dem Marsche, auf dem Transport oder im Lazarett oder einem seinem Schutze anvertrauten Kriegsgefangenen eine Sache wegnimmt oder abnötigt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn (10) Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist auf Gefängnis bis zu fünf (5) Jahren, gegen Unteroffiziere und Mannschaften zugleich auf Dienstentlassung zu erkennen.
(2) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist zulässig.
§ 135
[Bearbeiten]
(1) Wer im Felde als Nachzügler Bedrückungen gegen die Landeseinwohner begeht, wird wegen Marodierens mit Gefängnis von sechs (6) Monaten bis zu fünf (5) Jahren bestraft; zugleich kann gegen Unteroffiziere und Mannschaften auf Dienstentlassung erkannt werden.
(2) Wird die Handlung von mehreren begangen, die sich zur fortgesetzten Bedrückung der Landeseinwohner verbunden haben, oder artet sie in eine Plünderung oder in eine ihr gleich zu bestrafende Handlung aus, so tritt gegen jeden Beteiligten Zuchthaus bis zu zehn (10) Jahren ein.
§ 136
[Bearbeiten]
Wird eine nach den §§ 129 bis 133 und 135 strafbare Handlung gegen einen Deutschen oder einen Angehörigen eines verbündeten Staates begangen, so ist auf erhöhte Strafe und, wenn in den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe angedroht ist, auf diese letztere zu erkennen.

Neunter Abschnitt Andere widerrechtliche Handlungen gegen das Eigentum

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§ 137
[Bearbeiten]
Wer vorsätzlich oder rechtswidrig einen Dienstgegenstand beschädigt, zerstört oder preisgibt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig einen erheblichen Nachteil, eine Gefahr für Menschenleben oder in bedeutendem Umfang für fremdes Eigentum oder eine Gefahr für die Sicherheit des Reichs oder für die Schlagfertigkeit oder Ausbildung der Truppe herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei (2) Jahren bestraft. Zugleich kann gegen Unteroffiziere und Mannschaften auf Dienstentlassung erkannt werden.
§ 138
[Bearbeiten]
(1) Wer bei Ausübung des Dienstes oder unter Verletzung eines militärischen Dienstverhältnisses sich eines Diebstahls oder einer Unterschlagung an Sachen schuldig macht, die ihm vermöge des Dienstes oder jenes Verhältnisses zugänglich oder anvertraut sind, wird mit geschärftem Arrest oder mit Gefängnis bis zu fünf (5) Jahren bestraft; zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen einen Vorgesetzten oder einen Kameraden, gegen seinen Quartierwirt oder eine zu dessen Hausstand gehörige Person begeht.
(2) Ist die Handlung ein Verbrechen im Sinne der allgemeinen Strafgesetze, so ist auf die in diesen Gesetzen angedrohte Strafe zu erkennen.

Zehnter Abschnitt Verletzung von Dienstpflichten bei Ausführung besonderer Dienstverrichtungen

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§ 139
[Bearbeiten]
Wer vorsätzlich ein unrichtiges Dienstzeugnis ausstellt oder eine dienstliche Meldung unrichtig abstattet oder weiterbefördert und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig einen erheblichen Nachteil, eine Gefahr für Menschenleben oder in bedeutendem Umfang für fremdes Eigentum oder eine Gefahr für die Sicherheit des Reichs oder für die Schlagfertigkeit oder Ausbildung der Truppe herbeiführt, wird mit Gefängnis von sechs (6) Monaten bis zu drei (3) Jahren bestraft. Zugleich ist gegen Unteroffiziere und Mannschaften auf Dienstentlassung zu erkennen. In minder schweren Fällen tritt geschärfter Arrest oder Gefängnis oder Festungshaft bis zu sechs (6) Monaten ein.
§ 140
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Wer für eine Handlung, die eine Verletzung einer Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu fünf (5) Jahren bestraft. In minder schweren Fällen tritt Freiheitsstrafe bis zu drei (3) Jahren ein; gegen Unteroffiziere und Mannschaften kann neben Gefängnis auf Dienstentlassung erkannt werden. [288]
§ 141
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(1) Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines Kommandos oder einer Abteilung oder als Wachposten vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich außerstand setzt, den ihm obliegenden Dienst zu versehen oder
2. seinen Posten verläßt oder den ihm für diesen Dienst sonst gegebenen Vorschriften zuwiderhandelt
und dadurch einen Nachteil herbeiführt, wird mit geschärftem Arreste nicht unter vierzehn (14) Tagen oder mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zwei (2) Jahren bestraft.
(2) Ist die Handlung im Felde begangen, so tritt Gefängnis oder Festungshaft nicht unter sechs (6) Monaten und, wenn sie vor dem Feinde begangen ist, Todesstrafe, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem (1) Jahre oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein.
(3) Wird durch die Pflichtverletzung im Felde die Gefahr eines erheblichen Nachteils herbeigeführt, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei (3) Monaten und, wenn die Pflichtverletzung vor dem Feinde begangen ist, Freiheitsstrafe nicht unter einem (1) Jahre ein.
§ 142
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Wer durch Fahrlässigkeit in der Wahrnehmung seines Dienstes eine erhebliche Beschädigung eines Schiffes oder dessen Zubehörs herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei (3) Jahren bestraft; in schwereren Fällen kann gegen Offiziere zugleich auf Dienstentlassung erkannt werden.
§ 143
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Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines Kommandos oder einer Abteilung oder wer als Wachposten eine strafbare Handlung wissentlich begehen läßt, welche er verhindern konnte und zu verhindern dienstlich verpflichtet war, wird ebenso bestraft, als ob die Handlung von ihm selbst begangen wäre.
§ 144
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(1) Wer einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt oder dessen Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert, oder wer eine von seinem Vorgesetzten ihm befohlene oder eine ihm dienstlich obliegende Verhaftung vorsätzlich nicht ausführt, wird mit geschärftem Arreste nicht unter (14) Tagen oder mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu fünf (5) Jahren bestraft; auch kann gegen Unteroffiziere und Mannschaften neben Gefängnis zugleich auf Dienstentlassung erkannt werden.
(2) Ist die Entweichung des Gefangenen nur durch Fahrlässigkeit befördert oder erleichtert worden oder ist die Verhaftung nur aus Fahrlässigkeit unterblieben, so tritt Freiheitsstrafe bis zu sechs (6) Monaten ein.
§ 145
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Ein Soldat, der bei einem ihm übertragenen Geschäfte der Heeres- oder Marineverwaltung eine Handlung begeht, die im Sinne der allgemeinen Strafgesetze ein Verbrechen oder Vergehen im Amte darstellt, ist nach den in jenen Gesetzen für Beamte geltenden Bestimmungen zu bestrafen.

Elfter Abschnitt Sonstige Handlungen gegen die militärische Ordnung

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§ 146
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(fortgefallen).
§ 147
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(1) Wer die ihm obliegende Beaufsichtigung seiner Untergebenen vorsätzlich oder fahrlässig verabsäumt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs (6) Monaten bestraft; gegen Offiziere kann zugleich auf Dienstentlassung erkannt werden.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht bei der Verabsäumung der Beaufsichtigung Untergebener im militärischen Verwaltungsdienste.
§ 147a
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Wer die ihm obliegende Meldung oder Verfolgung strafbarer Handlungen seiner Untergebenen vorsätzlich unterläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs (6) Monaten bestraft; gegen Offiziere kann zugleich auf Dienstentlassung erkannt werden.
§ 148
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Wer durch unvorsichtige Behandlung von Waffen oder Munition einen Menschen körperlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei (3) Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu fünf (5) Jahren bestraft.
§ 149
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Wer rechtswidrig von seiner Waffe Gebrauch macht oder einen Untergebenen zum rechtswidrigen Waffengebrauch auffordert, wird vorbehaltlich der verwirkten höheren Strafe mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu einem (1) Jahre bestraft.
§ 150
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(1) Wer sich ohne die erforderliche dienstliche Genehmigung verheiratet, wird mit Festungshaft bis zu drei (3) Monaten bestraft; zugleich kann gegen Offiziere auf Dienstentlassung erkannt werden.
(2) Auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel der dienstlichen Genehmigung ohne Einfluß.
§ 151
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(fortgefallen).
§ 152
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(fortgefallen).

Zweiter Titel Militärische Verbrechen und Vergehen der Militärbeamten

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§ 153
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Ein Militärbeamter, welcher sich im Felde einer der in dem ersten bis dritten, dem sechsten und achten Abschnitt des ersten Titels bezeichneten strafbaren Handlungen schuldig macht, wird nach den daselbst für Soldaten [289] gegebenen Bestimmungen bestraft; an die Stelle der gegen Unteroffiziere und Mannschaften angedrohten Dienstentlassung tritt Amtsverlust.
§ 154
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Andere Pflichtverletzungen der Militärbeamten sind nach den allgemeinen, für Beamte geltenden Vorschriften zu beurteilen.

Dritter Titel Strafbestimmungen für Personen, welche den Militärgesetzen nur in Kriegszeiten unterworfen sind

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§ 155
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Während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges sind alle Personen, welche sich in irgendeinem Dienst- oder Vertragsverhältnisse bei dem kriegführenden Heere befinden oder sonst sich bei ihm aufhalten oder ihm folgen, den Strafvorschriften dieses Gesetzes, insbesondere den Kriegsgesetzen, unterworfen.
§ 156
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Neben einer jeden Freiheitsstrafe, welche gegen eine Person verhängt wird, die sich zu den Truppen in einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse befindet, kann zugleich auf Aufhebung dieses Verhältnisses erkannt werden.
§ 157
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(1) Ausländische Offiziere, die zu dem kriegführenden Heere zugelassen sind, werden, wenn der Reichspräsident keine besonderen Bestimmungen getroffen hat, nach den für deutsche Offiziere geltenden Vorschriften beurteilt.
(2) Auf das Gefolge solcher Offiziere findet die Vorschrift des § 155 Anwendung.
§ 158
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Auf strafbare Handlungen eines Kriegsgefangenen finden nach Maßgabe seines Militärranges die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
§ 159
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(1) Ein Kriegsgefangener, welcher unter Bruch des gegebenen Ehrenworts entweicht, oder, auf Ehrenwort entlassen, die gegebene Zusage bricht, wird mit dem Tode bestraft.
(2) Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher den Bedingungen, unter denen er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen ist, vor Beendigung des Krieges entgegenhandelt.
§ 160
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Ein Ausländer oder Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatze sich einer in den §§ 57 bis 59 und 134 vorgesehenen Handlungen schuldig macht, ist nach den in diesen Paragraphen gegebenen Bestimmungen zu bestrafen.
§ 161
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Ein Ausländer oder Deutscher, der in einem von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebiete gegen deutsche Truppen oder deren Angehörige oder gegen eine auf Anordnung des Reichspräsidenten eingesetzte Behörde eine nach den Gesetzen des Deutschen Reichs strafbare Handlung begeht, ist ebenso so bestrafen, als wenn diese Handlung von ihm im Reichsgebiete begangen wäre.

Vierter Titel Zusatzbestimmungen für die Marine

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§ 162
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Von den in diesem Gesetze den Verhältnissen des Heeres entlehnten Ausdrücken sind für die Marine als gleichbedeutend zu betrachten:
Heer als gleichbedeutend mit Marine oder Flotte;
Truppe als gleichbedeutend mit Schiff;
Befehlshaber einer militärischen Wache als gleichbedeutend mit Offizier der Wache;
Stubenarrest als gleichbedeutend mit Kammerarrest;
Wohnung als gleichbedeutend mit Kammer.
§ 163
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Unter Schiff im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug der Marine zu verstehen, auf welchem ein militärischer Befehlshaber nebst Besatzung eingeschifft ist.
§ 164
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(1) Als mobiler Zustand gilt in der Marine der Kriegszustand eines Schiffes.
(2) Für die am Lande befindlichen Militärpersonen der Marine tritt im Sinne dieses Gesetzes die Mobilmachung unter denselben Voraussetzungen ein wie für die Militärpersonen des Heeres.
§ 165
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Als vor dem Feinde befindlich zu betrachten ist ein Schiff, solange in Gewärtigung eines Zusammentreffens mit dem Feinde ein oder mehrere Geschütze des Schiffes scharf geladen sind.
§ 166
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(1 Außer den Militärpersonen sind die Angestellten des Schiffes den Militärstrafgesetzen unterworfen.
(2 Andere an Bord des Schiffes dienstlich eingeschiffte Personen unterliegen den Kriegsgesetzen, solange sich das Schiff im Kriegszustande befindet.

Anlage

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Verzeichnis der zum Reichsheer und zur Reichsmarine gehörenden Militärpersonen

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Die zum Reichsheer und zur Reichsmarine gehörenden Militärpersonen bestehen aus Soldaten und aus Militärbeamten.

A. Soldaten sind:

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I. Die Offiziere
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Die Offiziere zerfallen in vier Hauptklassen:
im Reichsheer: in der Reichsmarine:
1. Generale, 1. Flaggoffiziere,
2. Stabsoffiziere, 2. Stabsoffiziere,
3. Hauptleute und Rittmeister, 3. Kapitänleutnants,
4. Leutnants 4. Leutnants.
II. Die Unteroffiziere
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sind eingeteilt im Heere und in der Marine in:

1. solche, welche das Offizierportepee tragen (Portepeeunteroffiziere)
2. solche, welche das Offizierporteppe nicht tragen (Unteroffiziere ohne Portepee)
III. Die Mannschaften
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mit Einschluß der Gefreiten und Obergefreiten.

B. Militärbeamte

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sind alle im Heere und in der Marine für das Bedürfnis des Heeres oder der Marine dauernd oder auf Zeit angestellten, nicht zu den Soldaten gehörenden und unter dem Reichsminister als Verwaltungschef stehenden Beamten, die einen Militärrang haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht.

Militärbeamte, die im Offizierrang stehen, sind obere Militärbeamte, alle andern Militärbeamten sind untere Militärbeamte.