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Bekanntmachung des 4. Verzeichnisses der höheren Lehranstalten vom September 1870

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Titel: Bekanntmachung des vierten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 37, Seite 517 - 519
Fassung vom: 24. September 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. September 1870
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[517]

(Nr. 567.) Bekanntmachung des vierten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 24. September 1870.

Im Verfolg meiner Bekanntmachungen vom 2. September 1868. (Bundesgesetzbl. S. 497.), vom 10. März 1869. (Bundesgesetzbl. S. 47.) und vom 14. April 1870. (Bundesgesetzbl. S. 79.) und in Gemäßheit des §. 154. der Militair-Ersatzinstruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868. bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehranstalten, welche in dem anliegenden vierten Verzeichnisse aufgeführt sind, die Fortdauer ihrer, den Anforderungen genügenden Einrichtung vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.

Die unter Littr. F. Nr. 2. des Verzeichnisses aufgeführten Lehranstalten dürfen dergleichen Qualifikationszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungskommissarius abgehaltenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
Berlin, den 24. September 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Im Auftrage:
Eck.
_______________________________

[518]

Viertes Verzeichniß
der
höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienste berechtigt sind.
_______________________________

A. Gymnasien.

Königreich Preußen.
Provinz Pommern.
Das Gymnasium zu Demmin.

B. Realschulen erster Ordnung.

Königreich Preußen.
Provinz Schlesien.
Die Realschule zu Reichenbach,
Die Realschule zu Sprottau.

C. Progymnasien.

Königreich Preußen.
Provinz Hessen-Nassau.
Das Progymnasium zu Montabaur.

D. Realschulen zweiter Ordnung.

Königreich Preußen.
Provinz Hessen-Nassau.
Die Realschule zu Homburg v. d. H.

E. Höhere Bürgerschulen.

1) Die den Gymnasien, beziehungsweise den Realschulen erster Ordnung in den entsprechenden Klassen gleichgestellten höheren Bürgerschulen. (Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 2. d.)
Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha.
Die Realschule zu Coburg. [519]
2) Die übrigen zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren Bürgerschulen (Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 2. f)
Königreich Preußen.
a. Provinz Pommern.
Die höhere Bürgerschule zu Wolgast.
b. Provinz Westphalen.
Die höhere Bürgerschule zu Bochum,
Die höhere Bürgerschule zu Witten.
c. Rheinprovinz.
Die höhere Bürgerschule zu Lennep.
d. Provinz Hannover.
Die Realklassen des Gymnasiums zu Lingen,
Die höhere Bürgerschule zu Uelzen.
e. Provinz Hessen-Nassau.
Die höhere Bürgerschule zu Cassel,
Die höhere Bürgerschule zu Limburg,
Die höhere Bürgerschule zu Geisenheim,
Die Selektenschule zu Frankfurt a. M.

F. Andere Lehranstalten.

(Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 4.)
1. Oeffentliche Lehranstalten.
Großherzogthum Hessen.
Die polytechnische Schule zu Darmstadt.
2. Privat-Lehranstalten.
I. Königreich Preußen
Die mathematische Abtheilung der höheren Gewerbeschule zu Frankfurt a. M.
II. Großherzogthum Hessen.
Die Lehr- und Erziehungsanstalt von Scharvogel zu Mainz,
Die Lehr- und Erziehungsanstalt von Dr. Nägler zu Offenbach.
III. Freie Stadt Lübeck.
Die von Großheim’sche (Brun’sche) Realschule zu Lübeck,
Die Real-Lehranstalt von F. H. Petri daselbst.