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Bekanntmachung der deutsch-bangladeschischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Hockeysachverständigen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung der deutsch-bangladeschischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Hockeysachverständigen
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2000, Teil II, Nr. 33 (Tag der Ausgabe 16. November 2000), Seite 1333–1335
Fassung vom: 10. Juli 2000
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Oktober 2000
Inkrafttreten: 10. Juli 2000
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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[1333]

Bekanntmachung

Bekanntmachung der deutsch-bangladeschischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Hockeysachverständigen
Vom 6. Oktober 2000


Die in Dhaka durch Notenwechsel vom 10. Juli 2000 geschlossene Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland und dem Finanzministerium der Volksrepublik Bangladesch über die Entsendung eines deutschen Hockeysachverständigen ist nach ihrer Inkrafttretensklausel

am 10. Juli 2000

in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 6. Oktober 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger


[1334]

Notenwechsel

Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Dhaka, den 10. Juli 2000


Herr Staatssekretär,

ich beehre mich, Ihnen im Namen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt und der Abteilung für wirtschaftliche Beziehungen im Finanzministerium der Volksrepublik Bangladesch über die Entsendung eines deutschen Hockeysachverständigen vorzuschlagen:

1. Leistungen des Auswärtigen Amts:
a) Es entsendet auf seine Kosten einen Hockeysachverständigen für die Dauer von zwei Jahren, beginnend mit dem Eintreffen des Sachverständigen in Dhaka; die Entsendungsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr bis zur maximalen Laufzeit von vier Jahren, sofern diese Vereinbarung nicht von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich aufgehoben wird.
b) Der Sachverständige erhält Erholungs- und Heimaturlaub nach deutschem Recht.
2. Leistungen des Ministeriums für Jugend und Sport der Volksrepublik Bangladesch:
a) Es stellt dem Sachverständigen für seine Aufgaben einen Dienstkraftwagen und dienstliche Geräte (z.B. audiovisuelle Geräte, PC oder Schreibmaschine, Sportgeräte) zur Verfügung und sorgt für die zollfreie Ein- und Ausfuhr des Umzugsgutes sowie der Sportgeräte.
b) Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung des Sachverständigen und seiner Familienmitglieder, Dienstreisen des Sachverständigen innerhalb der Volksrepublik Bangladesch und bei Auslandsreisen die Tage- und Übernachtungsgelder vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland zu letzteren Reisen.
c) Es stellt dem Sachverständigen spätestens sechs Monate nach Projektbeginn mindestens zwei unter Beteiligung des Sachverständigen und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dhaka ausgewählte geeignete Partnerfachkräfte zur Seite, die die Arbeit des Sachverständigen nach Ablauf dieser Vereinbarung weiterführen sollen.
d) Es trägt die Kosten für mindestens drei Trainings- und drei Ausbildungslehrgänge des Sachverständigen pro Jahr und weist die zuständigen Behörden an, den Sachverständigen bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Zu den Lehrgangskosten zählen insbesondere die An- und Abreisekosten der Teilnehmer, ihre Unterkunft und Verpflegung am Lehrgangsort sowie örtliche Transportkosten.
e) Es sorgt dafür, dass Hockeysportler, Trainer, Studenten und Schüler zu Lehrgängen des Sachverständigen vom Unterricht bzw. von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden.
f) Es trägt die Flugkosten bei den von ihr angeordneten Auslandsreisen des Sachverständigen.
g) Es stellt dem Sachverständigen ein geeignetes Büro zur Erledigung schriftlicher Arbeiten zur Verfügung.
h) Es ist damit einverstanden, dass der Sachverständige nach Absprache mit den zuständigen Behörden und Stellen der Volksrepublik Bangladesch für eine Dauer von bis zu sechs Wochen pro Jahr für andere Aufgaben der Sportförderung außerhalb der Volksrepublik Bangladesch eingesetzt wird. Die Laufzeit der Vereinbarung zu Nummer 1 Buchstabe a wird um diese Zeiten verlängert.
3. Der Hockeysachverständige hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Nationalen Rat für Sport der Volksrepublik Bangladesch in Dhaka
– den Auf- und Ausbau des Hockeysports auf der Regional- und der Verbandsebene unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen,
– Trainer, Übungsleiter und Schiedsrichter aus- und fortzubilden,
– Lehrmaterialien zu erarbeiten und vorzubereiten,
– ein Instrumentarium zur Sichtung und Förderung des Hockeynachwuchses zu entwickeln,
– bei Organisations- und Strukturmaßnahmen zu beraten,
– bei der Planung und Durchführung von Meisterschaften auf allen Ebenen zu helfen.
4.
a) Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durchführung seiner Leistungen die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit, GTZ, Eschborn, oder das Nationale Olympische Komitee für Deutschland, NOK, Frankfurt/Main. [1335]
b) Das Ministerium für Jugend und Sport der Volksrepublik Bangladesch gewährleistet die Durchführung des Vorhabens.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Die Registrierung dieser Vereinbarung wird beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten von dem Ministerium für Jugend und Sport der Volksrepublik Bangladesch veranlasst. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt ist.

Falls sich die Abteilung für wirtschaftliche Beziehungen im Finanzministerium der Volksrepublik Bangladesch mit den unter den Nummern 1 bis 6 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden dieses Schreiben und das das Einverständnis der Abteilung für wirtschaftliche Beziehungen im Finanzministerium der Volksrepublik Bangladesch zum Ausdruck bringende Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland und der Abteilung für wirtschaftliche Beziehungen im Finanzministerium der Volksrepublik Bangladesch bilden, die mit dem Datum des Antwortschreibens in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Uwe Schramm


Seiner Exzellenz
dem Staatssekretär
Abteilung für wirtschaftliche Beziehungen
im Finanzministerium
der Volksrepublik Bangladesch
Dr. Masihur Rahman

Dhaka