Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte
Erscheinungsbild
[III]
Auf Grund von §. 12 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichs-Goldmünzen, vom 4. Dezember 1871, Reichsgesetzblatt, S. 404, wird bezüglich der Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte Nachfolgendes bestimmt:
Vorschriften
über die
Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte.
§. 1. Arten der zulässigen Gewichte.
- Zur Eichung und Stempelung werden zugelassen:
- a) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Normalgewicht der einzelnen Goldmünzen gleichkommt, und zwar:
- Gewichtsstücke
- für das Zehn-Mark-Stück in einer Schwere von 3,9825 Gramm.
- für das Zwanzig-Mark-Stück in einer Schwere von 7,9650 Gramm.
- Gewichtsstücke
- b) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Passirgewicht der einzelnen Goldmünzen gleichkommt, und zwar:
- Gewichtsstücke
- für das Zehn-Mark-Stück in einer Schwere von 3,9626 Gramm.
- für das Zwanzig-Mark-Stück in einer Schwere von 7,9251 Gramm.
- Gewichtsstücke
- c) Gewichtsstücke, deren Schwere gewisse Vielfache der Normalgewichte von Goldmünzen beträgt, und zwar:
Gewichtsstücke für in einer Schwere von 50 Mark oder 5 Zehn-Mark-Stücke 19,912 Gr. 100 Mark oder 10 Zehn-Mark-Stücke oder 5 Zwanzig-Mark-Stücke 39,825 Gr. 200 Mark oder 20 Zehn-Mark-Stücke oder 10 Zwanzig-Mark-Stücke 79,650 Gr. 500 Mark oder 50 Zehn-Mark-Stücke oder 25 Zwanzig-Mark-Stücke 199,124 Gr. 1000 Mark oder 100 Zehn-Mark-Stücke oder 50 Zwanzig-Mark-Stücke 398,248 Gr. 2000 Mark .... …………………………… oder 100 Zwanzig-Mark-Stücke 796,495 Gr.
§. 2. Material der Gewichte.
- Sämmtliche im §. 1 aufgeführten Gewichte werden aus einer Legirung von Kupfer und Zinn hergestellt.
[IV]
§. 3. Gestalt der Gewichte.
- Es erhalten
- die Gewichtsstücke unter §. 1a. die Gestalt einer kreisrunden Scheibe mit kleinem Knopfe,
- die Gewichtsstücke unter §. 1b. die Gestalt eines flachen sechsseitigen Prisma mit kleinem Knopfe,
- die Gewichtsstücke unter §. 1c. die Gestalt eines Cylinders, bei dem der Durchmesser größer ist als die Höhe, und der mit einem Knopfe versehen ist.
§. 4. Bezeichnung der Gewichte.
- Je nachdem die in §. 1 aufgeführten Gewichtsstücke für das Normal- oder das Passirgewicht der Goldmünzen bestimmt sind, erhalten sie die Bezeichnung N. oder P., außerdem die Angabe der Markzahl, zu deren Wägung sie dienen sollen, also z. B.
§. 5. Sonstige Beschaffenheit der Gewichte.
- Alle in §. 1 aufgeführten Gewichtsstücke müssen in Bezug auf ihre sonstige Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen entsprechen, welche die Eichordnung im ersten Abschnitt unter IV. für zulässige Gewichte aufgestellt hat.
§. 6. Die von den Eichungsstellen innezuhaltenden Fehlergrenzen.
- Die unter a. und b. in §. 1 aufgeführten Gewichtsstücke für das Normal- und Passirgewicht einzelner Goldmünzen dürfen nur dann gestempelt werden, wenn die Abweichung von der Sollschwere, welche durch das Gebrauchsnormal nach Maßgabe des §. 7 bestimmt wird, im Sinne des Mehr oder des Weniger bei den
- beträgt.
- Sie erhalten daher auch zur Kennzeichnung der bei ihnen inne zu haltenden Genauigkeit einen zweifachen Abdruck des Stern-Stempels.
- Die unter c. im §. 1 aufgeführten Gewichte werden als Präzisionsgewichte angesehen; dieselben dürfen daher nur dann gestempelt werden, wenn eine größere Abweichung von dem Gebrauchsnormal im Sinne des Mehr oder des Weniger nicht vorhanden ist als
für 50 Mk. 15 Milligramm, für 100 Mk. 20 Milligramm, [V] für 200 Mk. 25 Milligramm, für 500 Mk. 50 Milligramm, für 1000 Mk. 90 Milligramm, für 2000 Mk. 160 Milligramm.
- Die Gewichtsstücke dieser Art erhalten den einfachen Stern-Stempel.
§. 7. Normale zur Prüfung der Goldmünz-Gewichte.
- Bei den für die Gewichtsstücke unter §. 1 a. und b. dienenden Gebrauchs- und Kontrol-Normalen muß in dem Beglaubigungsscheine der denselben anhaftende Fehler, welcher bei der Prüfung der zu eichenden Gewichte in Rechnung zu bringen ist, mit einer Genauigkeit von Zehntheilen des Milligramm angegeben sein.
- Für die Gebrauchs- und Kontrol-Normale zu den Gewichtsstücken unter §. 1c. haben die Vorschriften des §. 54a. und §. 59 der Eichordnung Geltung.
- Die Gebrauchs-Normale müssen sämmtlich in Bezug auf Form und sonstige Beschaffenheit den für den Verkehr zugelassenen Gewichtsstücken, zu deren Prüfung sie dienen sollen, entsprechen; doch sind sie zu größerer Sicherung zu vergolden. — Die Kontrol-Normale, welche ebenfalls zu vergolden sind, können auch die Formen der gewöhnlichen Normalgewichte erhalten.
§. 8. Eichgebühren.
An Eichgebühren sind zu berechnen:
für die Eichung. für Berichtigung. für Prüfung ohne Stempelung. bei jedem Gewichtsstücke unter §. 1a. und b. 2 Sgr. 2 Sgr. 1 Sgr. bei den Gewichtsstücken unter §. 1c. für 50 Mk. ½ Sgr. ½ Sgr. ½ Sgr. für 100 und 200 Mk. 1 Sgr. 1 Sgr. ½ Sgr. für 500 Mk. 2 Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr. für 1000 und 2000 Mk. 3 Sgr. 1½ Sgr. 1½ Sgr.
§. 9. Eichscheine.
Für die Eichscheine gilt folgendes Schema:
-
Eichschein V.h.
[VI]
§. 10. Bedingungen der Befugniß zur Eichung der Goldmünz-Gewichte.
- Die Befugniß zur Eichung und Stempelung von Goldmünz-Gewichten darf nur solchen Eichungsbehörden oder Eichungsämtern ertheilt werden, welche nicht nur die erforderlichen Gebrauchs- und Kontrol-Normale, sondern auch die feineren Einrichtungen, die zur Ausführung dieser Eichungen erforderlich sind, besitzen.
- Zu diesen Einrichtungen gehört für die Eichung der in §. 1 unter a. und b. aufgeführten Gewichtsstücke eine Waage, deren Empfindlichkeit mindestens fünfmal so groß ist, als die im §. 67 der Eichordnung für die Waage Nr. 5 vorgeschriebene, also eine Waage, welche der kleinsten Gattung der im §. 68 für die Aufsichtsbehörden vorgeschriebenen Waagen entspricht.
- Berlin, den 31. Januar 1872.