Bekanntmachung, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen
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(Nr. 2841.) Bekanntmachung, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen. Vom 18. Februar 1902.
Auf Grund der Bestimmungen im §. 21 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen beschlossen:
- Die Vorschriften des §. 21 Abs. 1 des Gesetzes finden auf die folgenden Stoffe sowie auf die solche Stoffe enthaltenden Zubereitungen Anwendung:
- Borsäure und deren Salze,
- Formaldehyd,
- Alkali- und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate,
- Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze,
- Fluorwasserstoff und dessen Salze,
- Salicylsäure und deren Verbindungen,
- Chlorsaure Salze.
- Dasselbe gilt für Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der Margarine und zum Färben der Wursthüllen, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft.
- Berlin, den 18. Februar 1902.