Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu der Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits
[134]
(Nr. 2083.) Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu der Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. Vom 24. März 1893.
In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 23. März 1893 gefaßten Beschlusses wird nachstehende zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn getroffene Vereinbarung veröffentlicht:
Nachtrag zu der Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 1015).
Zu §. 1 Ziffer 3 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen.[Bearbeiten]
- Gold- und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerthe Münzen und Papiere, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kostbarkeiten, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Gegenstände aus Erzguß, Antiquitäten werden zum wechselseitigen Verkehr auf Grund des im Berner Uebereinkommen vorgesehenen internationalen Frachtbriefes zugelassen, sobald die Bedingungen für diese Beförderung von den betheiligten Bahnverwaltungen mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden vereinbart und in die Tarife aufgenommen sind.
- Dieser Nachtrag tritt am 1. April 1893 in Kraft.
- Berlin, den 24. März 1893.