Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 29. November 1900
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(Nr. 2740.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 29. November 1900.
Auf Grund des §. 16 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichstags, beschlossen,
- in dem Verzeichnisse der einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen (§. 16 Abs. 2 a. a. O.) die Worte „Kalk-, Ziegel- und Gipsöfen“ durch folgende Worte zu ersetzen: „Anlagen zur Herstellung von Cement, gebranntem Kalk, entwässertem Gips, von Ziegelsteinen und anderen gebrannten Thonwaaren“.
- Berlin, den 29. November 1900.