Bekanntmachung, betreffend die innerhalb des Norddeutschen Bundes unzulässigen älteren Gewichte
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[I]
Bekanntmachung, betreffend die vom 1. Januar 1872. ab innerhalb des Norddeutschen Bundes unzulässigen älteren Gewichte. Vom 23. Februar 1870.
In Gemäßheit des §. 90. der Eichordnung vom 16. Juli 1869. werden im Nachfolgenden diejenigen Gewichtsstücke der in den einzelnen Bundesländern bis zum Ende des Jahres 1871. geltenden Gewichtssysteme bezeichnet, welche nach ihrer Größe und Größenbezeichnung den Vorschriften der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868. nicht entsprechen und deshalb vom 1. Januar 1872. im öffentlichen Verkehr nicht mehr zugelassen werden können.
- I. Unzulässig werden vom 1. Januar 1872. ab alle diejenigen Gewichts-Stücke, deren Gewichts-Größe in der Reihe der folgenden Größen nicht vorkommt:
50 Kilogramm = 100 Pfund = 1 Centner 50 Pfund = ½ Centner 20 Kilogramm = 40 Pfund 10 Kilogramm = 20 Pfund 5 Kilogramm = 10 Pfund 5 Pfund 2 Kilogramm = 4 Pfund 1 Kilogramm = 2 Pfund 500 Gramm = 1 Pfund ½ Pfund 200 Gramm 100 Gramm 50 Gramm 20 Gramm 10 Gramm 5 Gramm 2 Gramm 1 Gramm 5, 2, 1 Decigramm. 5, 2, 1 Centigramm. 5, 2, 1 Milligramm.
- Danach werden im besonderen unzulässig alle ¼ Centner-Stücke, alle 3 Pfund-Stücke, und in den verschiedenen Arten der Eintheilung des Pfundes: [II]
- a) in der Decimal-Eintheilung die Stücke von
0,05 Pfund oder 5 Qint, 0,005 Pfund oder 5 Halbgramm oder Oertgen, 0,0005 Pfund oder 0,5 Halbgramm oder Oertgen, 0,00005 Pfund oder 0,05 Halbgramm oder Oertgen.
- b) in der 30 Loth-Eintheilung alle Stücke, mit Ausnahme des ½ Pfund oder 15 Loth-Stückes, so wie der 3 Loth-, 3 Quentchen-, 3 Cent- und 3 Korn-Stücke;
- c) in der 32 Loth-Eintheilung alle Stücke mit Ausnahme des ½ Pfund oder 16 Loth-Stückes.
- II. Unzulässig werden ferner vom 1. Januar 1872. ab diejenigen Gewichts-Stücke, welche, obwohl nach ihrer Größe zufolge der Bestimmungen unter I. zulässig, doch der Größen-Bezeichnung nach entweder den Bestimmungen der Maaß- und Gewichts-Ordnung direkt zuwider laufen, oder doch gegenüber den Vorschriften derselben zu technischen Bedenken Veranlassung geben, nämlich:
- A. alle diejenigen Stücke, welche Namen oder abgekürzte Bezeichnungen von Namen enthalten, die in der Maaß- und Gewichts-Ordnung entweder gar nicht, oder nicht in dem bisherigen Sinne gebraucht werden, also alle nach Lothen, Neulothen, Quinten, Halbgrammen, Oertgen, Quentchen, Cent, Korn oder Richtpfennigen bezeichneten Stücke.
- Bei der Mehrzahl der Gewichtsstücke, welche durch diese Bestimmung getroffen werden, sonst aber nach der Bestimmung unter I. zulässig bleiben würden, wird sich die alte Bezeichnung tilgen und die neue aufschlagen lassen, ohne daß das Gewicht der Stücke dadurch eine Veränderung erleidet. Bei den ½ Pfund-Stücken und den nach der Bestimmung unter I. zulässig bleibenden anderen Stücken der bisherigen Decimal-Unterabtheilungen des Pfundes ist auch die neben der zu duldenden Bezeichnung nach Bruchtheilen des Pfundes etwa noch vorhandene Bezeichnung nach Lothen, Neu-Lothen, Halbgrammen etc. unkenntlich zu machen, wenn diese Stücke künftig zulässig bleiben sollen;
- B. alle diejenigen Stücke, welche nur mit Zahlen ohne Angabe des Einheits-Namens bezeichnet sind, mit Ausnahme der gußeisernen Stücke dieser Beschaffenheit von ½ Pfd. an aufwärts. Die letzteren, sofern sie von den Bestimmungen unter I. nicht getroffen werden, bleiben in ihrer bisherigen Beschaffenheit innerhalb der Grenzen des Landes, dessen bisherigen Stempel sie tragen, oder in welchem ihre Stempelung bisher anerkannt war, bis dahin zulässig, daß eine neue Berichtigung und Stempelung erforderlich wird. Die Stempelung mit dem Bundes-Eichungs-Stempel, welche die Zulässigkeit innerhalb des gesammten Bundesgebietes bedingt, darf bei Gewichtsstücken von der hier in Rede stehenden Beschaffenheit ausnahmslos nur dann stattfinden, nachdem auf denselben mindestens eine Andeutung des zugehörigen Einheits-Namens, z. B. auf den Pfundstücken irgend eine von dem Kilogramm-Zeichen K. abweichende und auf dasselbe nicht zu beziehende, dagegen auf Pfund oder Centner hinweisende Bezeichnung hinzugefügt worden ist, was bei gußeisernen Gewichten etwa mittelst einer eingelassenen Messingplatte ausgeführt werden kann. [III]
- A. alle diejenigen Stücke, welche Namen oder abgekürzte Bezeichnungen von Namen enthalten, die in der Maaß- und Gewichts-Ordnung entweder gar nicht, oder nicht in dem bisherigen Sinne gebraucht werden, also alle nach Lothen, Neulothen, Quinten, Halbgrammen, Oertgen, Quentchen, Cent, Korn oder Richtpfennigen bezeichneten Stücke.
- Alle durch die Vorschriften unter I. nicht ausgeschlossenen Stücke der Pfundreihe, welche außer der Zahl irgend eine auf Pfund, Zoll-Pfund, Centner, Zoll-Centner zu beziehende, überhaupt von K. abweichende Bezeichnung enthalten, bleiben, auch wenn die Bezeichnung den Vorschriften der Eichordnung vom 16. Juli 1869. nicht entspricht, ohne Beschränkung zulässig und können, nachdem ihre genügende Richtigkeit konstatirt worden ist, den Bundes-Eichungsstempel vor dem 1. Januar 1872. unbedingt und nach dem 1. Januar 1872. unter der Bedingung empfangen, daß sie auch den anderweitigen Vorschriften der Eichordnung genügen.
- III. Die Einsatzgewichte, deren bisherige Zusammensetzung zufolge der durch die Bestimmungen unter I. bedingten Unzulässigkeit einzelner ihrer Theilstücke nicht zulässig bleiben kann, sind nach dem 1. Januar 1872. im öffentlichen Verkehr nicht mehr zu dulden, da gegen die Gestattung eines Fortgebrauches einzelner ihrer durch die Bestimmung unter I. nicht getroffenen Theilstücke oder unvollständiger Zusammensetzungen derselben entscheidende Bedenken obwalten.
- IV. Die vorstehenden Bestimmungen haben zwar nach Artikel 8. der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868. keine Geltung bezüglich der Münzgewichts-Stücke, welche sich nach Artikel 1. des Münzvertrages vom 24. Januar 1857. im Gebrauche der Münzstätten befinden, dagegen finden sie Anwendung auf diejenigen Münzgewichts-Stücke, welche zum Zuwägen von Münzmetallen im öffentlichen Verkehr dienen.
- Berlin, den 23. Februar 1870.