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Gesetzestext
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Titel:
Bekanntmachung, betreffend die Zuständigkeit für Todeserklärungen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle:
Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 10, Seite 128
Fassung vom:
8. März 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung:
15. März 1900
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus:
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Quelle:
Scan auf Commons
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[128 ]
(Nr. 2655.) Bekanntmachung, betreffend die Zuständigkeit für Todeserklärungen. Vom 8. März 1900.
Auf Grund des §. 961 der Civilprozeßordnung bestimme ich:
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung eines Verschollenen, der weder einen inländischen Wohnsitz gehabt hat noch einem Bundesstaat angehört, ist das Königlich preußische Amtsgericht I in Berlin zuständig.
Berlin, den 8. März 1900.
Der Reichskanzler .
Fürst zu Hohenlohe.