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Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen. Vom 9. Juli 1897

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche im gegenseitigen Verkehre zwischen den zum Zollgebiete gehörigen Staaten, in denen innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 32, Seite 597 - 600
Fassung vom: 9. Juli 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Juli 1897
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2404.) Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche im gegenseitigen Verkehre zwischen den zum Zollgebiete gehörigen Staaten, in denen innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden. Vom 9. Juli 1897.

Seit Veröffentlichung der in Nr. 2 des Reichs-Gesetzblatts für 1884 abgedruckten Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche in einzelnen Staaten des Zollgebiets erhoben beziehungsweise bewilligt werden, sind in dieser Beziehung mehrfache Aenderungen eingetreten. Gegenwärtig werden im gegenseitigen Verkehre der Staaten des Zollgebiets die in der nachstehend abgedruckten Uebersicht bezeichneten Uebergangsabgaben und Vergütungen erhoben beziehungsweise bewilligt.

Berlin, den 9. Juli 1897.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Koerner.


__________________

[598]

Uebersicht
der
Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche im gegenseitigen Verkehre zwischen den zum Zollgebiete gehörigen Staaten, in denen innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden.
Lauf-
ende
Nr.
Steuergebiete. Maßstab. Betrag der Bemerkungen.
Uebergangs-
abgabe
Ausfuhr-
vergütung
Mark. Pf. Mark. Pf.
I. Von Bier.
1. Preußen, Sachsen, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar ausschließlich des Vordergerichts Ostheim, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha ausschließlich des Amtsgerichtsbezirkes Königsberg, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß ä. L., Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, die in die Zollgrenzen eingeschlossenen Gebietstheile Bremens und Hamburgs, Luxemburg 1 Hektoliter 2 1

80
Die Ausfuhrvergütung von 1 Mark wird nur auf solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung mindestens 25 Kilogramm Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke und im Falle der Mitverwendung höher als 4 Mark für 1 Doppelzentner besteuerter Malzsurrogate mindestens eine dem Steuerwerthe von 1 Mark entsprechende Menge von Braustoffen auf jedes Hektoliter erzeugten Bieres verbraucht worden sind.
Die Ausfuhrvergütung von 80 Pfennig wird auf solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung mindestens 20 Kilogramm Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke und im Falle der Mitverwendung höher als 4 Mark für 1 Doppelzentner besteuerter Malzsurrogate mindestens eine dem Steuerwerthe von 80 Pfennig entsprechende Menge von Braustoffen auf jedes Hektoliter erzeugten Bieres verbraucht worden sind.
Brauereien, welche sowohl das schwächere als auch das gehaltreichere Bier der vorbezeichneten Art ausführen, wird die Ausfuhrvergütung nur nach dem niedrigeren Satze von 80 Pfennig gewährt.
Bier, für welches Ausfuhrvergütung in Anspruch genommen wird, muß der Regel nach jeweils in einer Menge von mindestens 2 Hektoliter ausgehen.
[599]
2. Bayern, das Großherzoglich sächsische Vordergericht Ostheim und der Herzoglich sachsen-koburg-gothaische Amtsgerichtsbezirk Königsberg: Die Ausfuhrvergütung (Malzaufschlag-Rückvergütung) für in Gebinden oder Flaschen ausgeführtes Bier wird nur bei der Ausfuhr von 60 Liter und mehr in einer Sendung gewährt. Werden aus einer dem Zuschlag (Artikel I Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1889) unterliegenden Braustätte innerhalb je eines Kalenderjahrs mehr als 12.000 Hektoliter Braunbier ausgeführt, so beträgt die Ausfuhrvergütung für die dieser Menge folgenden 48.000 Hektoliter je 2 Mark 75 Pfennig und für das die Menge von 60.000 Hektoliter überschreitende Bier je 2 Mark 85 Pfennig vom Hektoliter. Gelangt dagegen aus einer dem ermäßigten Steuersatz (Artikel I Absatz 3 und 4 des erwähnten Gesetzes) unterliegenden Braustätte Braunbier zur Ausfuhr, so wird für die ersten innerhalb je eines Kalenderjahrs ausgeführten 2.400 Hektoliter der Betrag von je 2 Mark 10 Pfennig vom Hektoliter vergütet.
      Braunbier 1 Hektoliter 3 25 2 60
      Weißbier 1 Hektoliter 3 25 1
3. Württemberg: Die Ausfuhrvergütung wird für jeden einzelnen Sud nach dem Verhältnisse des Malzverbrauchs zu dem Fabrikationsquantum bemessen.
      braunes Bier 1 Hektoliter 3
      weißes Bier 1 Hektoliter 3 65
4. Baden: Für Bier, welches gegen Entrichtung der Uebergangsabgabe (Uebergangssteuer) eingeführt worden ist, oder für welches der Nachweis fehlt, daß es aus einer Brauerei mit einem jährlichen Gesammtmalzverbrauche von mehr als 1.500 Doppelzentner stammt, wird bei der Ausfuhr eine Ausfuhrvergütung (Steuerrückvergütung) von 2 Mark 30 Pfennig für das Hektoliter gewährt.
Für Weißbier wird eine Ausfuhrvergütung nur gewährt, wenn es im Großherzogthum in gewerbsmäßig betriebenen Brauereigeschäften hergestellt ist.
[600]
      Braunbier 1 Hektoliter 3 20
      Braunbier aus Brauereien mit einem jährlichen Gesammtverbrauch an Malz
     bis zu 1.500 Doppelzentner 1 Hektoliter 2 30
      von mehr als 1.500 bis zu 5.000 Doppelzentner 1 Hektoliter 2 60
      von mehr als 5.000 Doppelzentner 1 Hektoliter 2 75
      Weißbier 1 Hektoliter 3 20 1
5. Elsaß-Lothringen:
      starkes Bier 1 Hektoliter 3 2 30
      Dünnbier 1 Hektoliter 58 58
II. Von Branntwein.
1. Bei der Einfuhr aus Deutschland nach Luxemburg und umgekehrt 1 Hekotliter
reinen
Alkohols
96 Hinsichtlich des aus Deutschland nach Luxemburg und umgekehrt übergehenden Branntweins sowie der Branntweinfabrikate aller Art wird eine Rückvergütung der Branntweinsteuer (Maischbottich- oder Materialsteuer, Verbrauchsabgabe, Zuschlag und Brennsteuer) an den Ausführenden nicht gewährt.
Die Erhebung der Uebergangsabgabe erstreckt sich auf Branntwein, einschließlich der Liköre und sonstigen Trinkbranntweine. Jedoch bleiben diese Getränke von der Uebergangsabgabe befreit, wenn sie nachweislich der Verzollung unterliegen oder unterlegen haben oder wenn die Einfuhr im freien Verkehr auf Grund eines Uebergangsscheins oder im gebundenen Verkehr auf Grund eines Branntwein-Versendungsscheins I erfolgt.
Bei der Versendung von Likören soll, solange nicht von Deutschland oder Luxemburg die jedesmalige Ermittelung des Alkoholgehalts für erforderlich bezeichnet wird, von dieser Ermittelung abgesehen und der Alkoholgehalt auf 35 Volumenprozent angenommen werden.
III. Von geschrotetem Malze.
1. Bayern, das Großherzoglich sächsische Vordergericht Ostheim und der Herzoglich sachsen-koburg-gothaische Amtsgerichtsbezirk Königsberg: Ein Malzquantum, welches weniger als 4 Liter beträgt, bleibt außer Ansatz.
      zur Bier- oder Essigbereitung 1 Hektoliter 6 50
2. Württemberg 1 Doppel-
zentner
10