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Bekanntmachung, betreffend die Schiffsvermessungs-Ordnung

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Schiffsvermessungs-Ordnung.
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Geltungsbereich:
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 23, Seite 270 - 287
Fassung vom: 5. Juli 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Juli 1872
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[270]

(Nr. 859.) Bekanntmachung, betreffend die Schiffsvermessungs-Ordnung. Vom 5. Juli 1872.

Auf Grund des Artikels 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath die nachstehende

Schiffsvermessungs-Ordnung

erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1.

Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Schiffe, Fahrzeuge und Boote, welche nach ihrer Bauart ausschließlich oder vorzugsweise zum Verkehr auf See, oder auf den Buchten, Haffen und Watten derselben bestimmt sind, mit alleiniger Ausnahme derjenigen ausschließlich zur Fischerei bestimmten Fahrzeuge, welche mit durchlöchertem Fischbehälter versehen sind.

§. 2.

Zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Schiffe wird deren Raumgehalt durch Vermessung festgestellt. Die Vermessung erfolgt nach metrischem Maaß und erstreckt sich auf sämmtliche innere Räume des Schiffes und der auf demselben fest angebrachten Aufbauten.
Das Ergebniß der Vermessung aller Räume eines Schiffes, in Körpermaß ausgedrückt, heißt der Brutto-Raumgehalt des Schiffes und, nach Abzug der Logisräume der Schiffsmannschaft (§. 15), sowie der etwa vorhandenen Maschinen-, Dampfkessel- und Kohlenräume (§. 16), der Netto-Raumgehalt desselben.

§. 3.

Die Vermessung erfolgt nach dem in den §§. 4 bis 11 vorgeschriebenen vollständigen Verfahren.
Ausnahmsweise kann jedoch nach Maßgabe der §§. 12 und 13 ein abgekürztes Verfahren zur Anwendung gebracht werden, wenn das Schiff ganz oder theilweise beladen ist, oder Umstände anderer Art die Vermessung nach dem vollständigen Verfahren verhindern.

II. Das vollständige Vermessungs-Verfahren.

§. 4.

Dasjenige Deck, welches in Schiffen mit weniger als drei Decken das oberste und in Schiffen mit drei und mehr Decken das zweite von unten ist, heißt das Vermessungs-Deck.
Die unter dem Vermessungs-Deck befindlichen Schiffsräume werden als ein zusammenhängendes Ganze betrachtet und vermessen. [271]
Die über dem Vermessungs-Deck befindlichen Räume, mögen sie durch ein drittes oder ein weiteres Deck, oder durch Aufbauten auf dem obersten Deck gebildet sein, werden als selbstständige Räume behandelt und ein jeder für sich vermessen.

§. 5.

Die Messung des inneren Schiffsraumes unter dem Vermessungs-Deck geschieht durch Aufnahme der Länge und einer je nach der Länge verschieden großen Anzahl von Querschnitten (§. 6).

§. 6.

Die Länge wird auf dem Vermessungs-Deck in gerader Linie gemessen und zwar von der inneren Fläche der Binnenbords-Bekleidung (in mittlerer Dicke) neben dem Vordersteven bis zu der inneren Fläche des mittelsten Heckstützens, oder der mittschiffs am Heck befindlichen Bekleidung (in mittlerer Dicke).
Von dieser Länge wird ein Abzug gemacht, bestehend in dem Fall des Bugs in der Dicke des Decks, in dem Fall des Heckstützens in der Dicke des Decks und in dem Fall des Heckstützens in einem Drittel der Deckbalkenbucht.
Die auf diese Weise gefundene Länge wird in eine Anzahl gleicher Theile getheilt, und zwar:
1) eine Länge bis zu 15 Meter in 4 gleiche Theile;
2) eine Länge über 15 Meter und bis zu 37 Meter in 6 gleiche Theile;
3) eine Länge über 37 Meter und bis zu 55 Meter in 8 gleiche Theile;
4) eine Länge über 55 Meter und bis zu 69 Meter in 10 gleiche Theile;
5) eine Länge über 69 Meter in 12 gleiche Theile.

§. 7.

Auf jedem dieser Theilungspunkte wird ein Querschnitt des unter dem Vermessungs-Deck befindlichen Schiffsraumes in folgender Weise gemessen:
Die Tiefe jedes Querschnittes wird zwischen zwei Punkten gemessen, von denen der obere Punkt in einem Abstand von einem Drittel der Deckbalkenbucht unter dem Vermessungs-Deck und der untere Punkt in der oberen Fläche der Bodenwrange an der inneren Seite des Füllungsganges liegt. Fällt ein solcher Querschnitt in eine Erhöhung oder Vertiefung des Deckes, so wird der obere Punkt in der verlängert gedachten Fluchtlinie des Deckes ermittelt. Von der so gefundenen Tiefe wird die mittlere Dicke der zwischen der Kimmwegerung und dem Füllungsgange befindlichen Binnenbords-Bekleidung in Abzug gebracht.
Beträgt die nach dem Vorstehenden bestimmte Tiefe des durch den mittelsten Theilungspunkt der Länge gelegten Querschnittes nicht mehr als 5 Meter, so wird die Tiefe eines jeden Querschnittes in vier gleiche Theile getheilt. Durch jeden der drei mittleren Theilungspunkte, sowie durch den oberen und unteren Endpunkt der Tiefe, werden sodann die inneren Breiten jedes Querschnitts rechtwinklig zur vertikalen Kielebene gemessen, indem jedes Maaß bis zur mittleren Dicke desjenigen Theiles der Binnenbords-Bekleidung genommen wird, welcher zwischen den Vermessungspunkten liegt. [272]
Zum Zwecke der Berechnung des Flächeninhalts der Querschnitte werden die fünf gemessenen Breiten eines jeden Querschnitts in der Weise numerirt, daß die oberste Breite mit 1, die nächstfolgenden Breiten mit 2, 3, 4, und die unterste Breite mit 5 bezeichnet wird. Die Summe nun, welche sich ergiebt, wenn die zweite und vierte Breite mit 4, die dritte Breite mit 2 multiplizirt wird und hierzu die erste und die fünfte Breite addirt werden, wird mit dem dritten Theile des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt sodann den Flächeninhalt des Querschnitts.
Beträgt jedoch die nach dem zweiten Absatze dieses Paragraphen bestimmte Tiefe des durch den mittelsten Theilungspunkt der Länge gelegten Querschnitts mehr als 5 Meter, so wird die Tiefe eines jeden Querschnitts, anstatt in vier, in sechs gleiche Theile getheilt, so daß anstatt fünf Breiten sieben Breiten der Querschnitte zu messen sind. Die Messung geschieht übrigens in derselben Weise und auch die Art und Weise der Berechnung bleibt dieselbe. Es werden nämlich die zweite, vierte und sechste Breite mit 4, die dritte und fünfte Breite mit 2 multiplizirt, die Produkte addirt und zur Summe derselben die erste und die siebente Breite hinzugezählt. Diese Gesammtsumme wird mit dem dritten Theil des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt und das Produkt ergiebt sodann den Flächeninhalt des Querschnitts.

§. 8.

Aus dem nach den Vorschriften des §. 7 ermittelten Flächeninhalt aller einzelnen Querschnitte wird der Inhalt des unter dem Vermessungs-Deck befindlichen Schiffsraumes in folgender Weise berechnet:
Die Querschnitte werden nach einander mit 1, 2, 3 u. s. w. in der Art numerirt, daß mit 1 der durch den Anfangspunkt der Länge am Bug und mit der letzten Nummer der durch den Endpunkt der Länge am Heck gelegte Querschnitt bezeichnet wird. Die Summe, welche sich ergiebt, wenn jeder mit einer geraden Nummer bezeichnete Querschnitt mit 4, jeder mit einer ungeraden, mit Ausnahme der ersten und letzten Nummer, bezeichnete Querschnitt mit 2 multiplizirt wird und hierzu die mit der ersten und der letzten Nummer bezeichneten Querschnitte – sofern diese überhaupt einen Flächeninhalt ergeben haben – addirt werden, wird mit dem dritten Theil des gemeinsamen Abstandes der Querschnitte von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt sodann den Inhalt des unter dem Vermessungs-Deck befindlichen Schiffsraumes. [273]

§. 9.

Hat das Schiff über dem Vermessungs-Deck noch ein drittes Deck, so wird der Inhalt des Raumes zwischen dem dritten Deck und dem Vermessungs-Deck folgendermaßen bestimmt:
Die innere Länge des Raumes wird auf halber Höhe desselben von der Bekleidung neben dem Vordersteven bis zur Bekleidung der Inhölzer am Heck gemessen. Diese Länge wird in dieselbe Anzahl gleicher Theile getheilt, in welche die auf dem Vermessungs-Deck gemessene Länge getheilt worden ist (§. 6). An jedem dieser Theilungspunkte, sowie an den Endpunkten der Länge, am Bug und am Heck, werden die inneren Breiten gemessen und zwar ebenfalls auf halber Höhe.
Die Breiten werden nach einander mit 1, 2, 3 u. s. f. in der Art numerirt, daß die Breite am Bug als Nr. 1 bezeichnet wird. Die zweite und alle anderen, mit geraden Nummern bezeichneten Breiten werden mit 4, die dritte und alle anderen, mit ungeraden Nummern bezeichneten Breiten, mit Ausnahme der ersten und der letzten Breite, werden mit 2 multiplizirt. Die Summe der Produkte und der ersten und letzten Breite wird mit dem dritten Theile des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Flächeninhalt der mittleren wagerechten Durchschnittsfläche und dieser, mit der mittleren Höhe des Raumes multiplizirt, den Inhalt des gemessenen Raumes.

§. 10.

Hat das Schiff mehr als drei Decke, so werden die über dem Vermessungs-Deck befindlichen Zwischendeck-Räume, ein jeder für sich, in der in §. 9 beschriebenen Weise vermessen.

§. 11.

Befinden sich Kajüten, Hütten, Deckhäuser, Backe oder sonstige, fest angebrachte Aufbauten auf dem obersten Deck, welche zur Aufnahme von Gütern oder Vorräthen, oder zur Unterbringung oder sonstigen Bequemlichkeit der Passagiere oder der Schiffsbesatzung, einschließlich des Schiffsführers, dienen, so wird der Raumgehalt derselben in folgender Weise festgestellt:
Es wird die innere mittlere Länge eines jeden solchen Raumes gemessen und in zwei gleiche Theile getheilt. In halber Höhe desselben werden ferner drei innere Breiten gemessen, und zwar je eine Breite durch jeden der beiden Endpunkte, und die dritte durch die Mitte der gemessenen Länge. Zur Summe der beiden Endbreiten wird sodann das Vierfache der mittelsten Breite addirt und die Gesammtsumme mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Flächeninhalt der mittleren wagerechten Durchschnittsfläche, und dieser, mit der mittleren Höhe des Raumes multiplizirt, den körperlichen Inhalt desselben.

III. Das abgekürzte Vermessungsverfahren.

§. 12.

Die Länge wird auf dem obersten Deck gemessen, von der Außenfläche der Außenhaut neben dem Vordersteven bis zur hinteren Fläche des Hinterstevens. Von dieser Länge wird der Abstand zwischen der hinteren Fläche des Hinterstevens und demjenigen Punkte der Sponung im Hintersteven, in welchem die Gillungsplanke dieselbe schneidet oder die Sponung in die Gillungslinie übergeht, in Abzug gebracht. [274]
Es wird ferner die größte Breite des Schiffes gemessen zwischen den Außenflächen der Außenbords-Bekleidungen oder der Berghölzer. Auf der größten Breite wird sodann die Höhe des obersten Deckes außenbords an beiden Seiten vermerkt und mittelst einer, in senkrechter Richtung zum Kiel straff um das Schiff herum gezogenen Kette diejenige Linie gemessen, welche den einen der vermerkten Punkte unter dem Kiel hindurch mit dem anderen gegenüberliegenden Punkte verbindet. Zur Hälfte des so ermittelten äußeren Umfangs wird die Hälfte der größten Breite addirt. Die sich ergebende Summe wird mit sich selbst multiplizirt, sodann mit der nach Absatz 1 dieses Paragraphen ermittelten Länge des Schiffes multiplizirt und das Produkt wird nochmals, und zwar, wenn das Schiff zumeist von Eisen erbaut ist, mit 0,18 (achtzehn Hundertstel), wenn es zumeist von Holz erbaut ist, mit 0,17 (siebenzehn Hundertstel) multiplizirt. Die gefundene Zahl ergiebt den Inhalt des unter dem obersten Deck befindlichen Schiffsraumes in Kubikmetern,

§. 13.

Befinden sich Kajüten, Hütten, Deckhäuser, Backe oder sonstige, fest angebrachte Aufbauten auf dem obersten Deck, so wird der Inhalt dieser Räume in der Weise ermittelt, daß die mittlere Länge, mittlere Breite und mittlere Höhe derselben mit einander multiplizirt wird.

IV. Die Vermessung offener Fahrzeuge.

§. 14.

Bei Bestimmung des Brutto-Raumgehaltes offener Fahrzeuge bezeichnet die Oberkante des obersten Plankenganges die Grenzfläche des zu vermessenden Raumes.
Die Tiefen werden von denjenigen Querlinien ab gemessen, welche von Oberkante zu Oberkante des obersten Plankenganges durch die Theilungspunkte der Länge gezogen sind.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften des zweiten bezw. dritten Abschnittes zur Anwendung.

V. Die Abzüge vom Brutto-Raumgehalt.

§. 15.

Bei allen Schiffen wird der Raumgehalt der vollständig und ausschließlich zum Gebrauch der Schiffsmannschaft dienenden Räume, nach ihrer durch Messung ermittelten Größe, jedoch höchstens bis zum zwanzigsten Theile des Brutto-Raumgehaltes des Schiffes, von dem letzteren in Abzug gebracht.
Für die Vermessung der erwähnten Räume gelten die im §. 11 gegebenen Vorschriften. [275]

§. 16.

Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, wird der Inhalt der Räume, welche von der Maschine und den Dampfkesseln thatsächlich eingenommen werden und für die wirksame Thätigkeit derselben abgeschieden sind, sowie ferner der abgeschlossene Raum solcher Kohlenbehälter, welche dauernd hergerichtet und derartig angebracht sind, daß aus ihnen die Kohlen unmittelbar in den Maschinenraum geschüttet werden können, je nach der durch Messung ermittelten Größe dieser Räume, jedoch höchstens bis zur Hälfte des Brutto-Raumgehaltes des Schiffes, von dem letzteren in Abzug gebracht.
Bei Schlepp-Dampfschiffen, welche ausschließlich zum Schleppen anderer Schiffe dienen, wird der Inhalt sämmtlicher Maschinen-, Dampfkessel- und Kohlenräume ohne Beschränkung auf die Hälfte des Brutto-Raumgehaltes des Schiffes in Abzug gebracht, sobald diese Räume den im ersten Absatze dieses Paragraphen enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
Bei Schrauben-Dampfschiffen gehört auch der von dem Wellentunnel eingenommene Raum zu den in dem ersten Absatze dieses Paragraphen bezeichneten Räumen.

§. 17.

Für die Vermessung der im §. 16 erwähnten Räume gelten folgende Vorschriften :
1) Es wird die mittlere Länge des Maschinenraumes einschließlich der in der vorgeschriebenen Weise eingerichteten Kohlenbehälter gemessen. Ferner werden in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 7 drei Querschnitte gemessen bis zur Höhe des Deckes des Maschinenraumes oder des unmittelbar über dem Maschinenraume befindlichen Deckes, und zwar ein Querschnitt an jedem der beiden Endpunkte und ein Querschnitt in der Mitte der Länge. Zur Summe der beiden Endquerschnitte wird das Vierfache des Mittelquerschnitts addirt und die Gesammtsumme mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes zwischen den Querschnitten multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Inhalt des fraglichen Raumes.
2) Ist das unter Nr. 1 erwähnte, über dem Maschinenraum befindliche Deck nicht das oberste Deck des Schiffes, so wird der Inhalt des Raumes zwischen dem bereits gemessenen und dem obersten Deck, soweit er für die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft abgeschieden ist, in der Weise ermittelt, daß die mittlere Länge, mittlere Breite und mittlere Tiefe mit einander multiplizirt werden. Der Inhalt dieses Raumes wird sodann dem Inhalt des übrigen Maschinenraumes zugerechnet.
Das Gleiche gilt von dem Inhalt der in der vorgeschriebenen Weise angebrachten Kohlenbehälter, welche durch zwei Decke gehen.
3) Befinden sich die Maschine, die Dampfkessel oder die Kohlenbehälter in selbstständigen Abtheilungen, so werden diese in der unter Nr. 1 und 2 angegebenen Weise einzeln vermessen und die Summe des Raumgehaltes derselben gilt als der Inhalt des ganzen Raumes.
4) Zur Ermittelung des körperlichen Inhalts des von dem Wellentunnel in Schrauben-Dampfschiffen eingenommenen Raumes wird die mittlere Länge, mittlere Breite und mittlere Tiefe des Tunnels mit einander multiplizirt. [276]

§. 18.

Werden diejenigen Räume eines Schiffes, welche bei der Vermessung desselben vom Brutto-Raumgehalte in Abzug gebracht worden sind, in anderer Weise als in den §§. 15 und 16 vorgesehen, später nutzbar gemacht, so müssen sie dem Netto-Raumgehalte des Schiffes sofort zugezählt werden. Ob zu diesem Zwecke die Neuvermessung des Schiffes erforderlich ist oder nicht, bestimmt die Vermessungs-Behörde.

VI. Die Vermessungs-Behörden und die Ausfertigung der Meßbriefe.

§. 19.

Die Vermessung der Schiffe geschieht durch die von den Landesregierungen bestellten Vermessungs-Behörden. Jeder Behörde ist ein Schiffbau-Techniker als Mitglied zuzuordnen.
Diesen Behörden liegt ob:
1) die Vermessung der in ihrem Bezirke sich aufhaltenden Schiffe,
2) die Ausfertigung der Meßbriefe (§. 24) für
a) diejenigen deutschen Schiffe, welche in ein nach dem Gesetze vom 25. Oktober 1867 (Bundesgesetzbl. S. 35) geführtes Schiffsregister weder eingetragen sind, noch eingetragen werden sollen,
b) die nach dem abgekürzten Verfahren vermessenen Schiffe.

§. 20.

Ueber den Vermessungs-Behörden werden von den Landesregierungen Revisions-Behörden bestellt.
Diesen oberen Behörden liegt ob:
1) die Prüfung und Berichtigung der von den Vermessungs-Behörden vorgenommenen Berechnungen – nach Befinden auch der Messungen –, insoweit dieselben nach dem vollständigen Verfahren ausgeführte Vermessungen von Schiffen betreffen, welche
a) in ein nach dem Gesetze vom 25. Oktober 1867 (Bundesgesetzbl. S. 35) geführtes Schiffsregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen, oder
b) unter fremder Flagge fahren;
2) die Ausfertigung der Meßbriefe (§. 24) für die unter vorstehender Nr. 1 bezeichneten Schiffe;
3) die Mittheilung der nach vorstehender Nr. 2 für deutsche Schiffe ausgefertigten Meßbriefe an die Schiffsregister-Behörden, in deren Register die Schiffe eingetragen sind oder eingetragen werden sollen;
4) die Prüfung und Berichtigung der anzuwendenden Meßinstrumente nach den Probemaaßen. [277]

§. 21.

Die Aufsicht über das Schiffsvermessungswesen übt der Reichskanzler durch Inspektoren aus, welche er nach Anhörung der Bundesraths-Ausschüsse für das Seewesen und für Handel und Verkehr bestellt.
Die Inspektoren sind befugt, der Aufnahme der Messungen beizuwohnen, die Richtigkeit der Maaße zu prüfen, von den Aufzeichnungen und Berechnungen der Vermessungs- und Revisions-Behörden Einsicht zu nehmen und auf vorgefundene Mängel aufmerksam zu machen.

§. 22.

Behufs Feststellung der Identität der Schiffe haben die Vermessungs-Behörden vor Ausfertigung der Meßbriefe folgende Hauptmaaße der Schiffe aufzunehmen :
Es ist zu messen:
1) bei Schiffen mit Deck
a) die Länge des Schiffes zwischen der vorderen Fläche des Vorderstevens unter dem Bugspriet bis zu der hinteren Fläche des Hinterstevens auf dem obersten festen Deck,
b) die größte Breite des Schiffes zwischen den Außenflächen der Außenbords-Bekleidungen oder der Berghölzer,
c) die Tiefe des Schiffsraumes zwischen der Oberkante des obersten festen Deckes und der Oberkante der Binnenbords-Bekleidung neben dem Kiel im mittelsten Querschnitt (§. 7),
d) die Länge des Maschinenraumes, einschließlich der festen Kohlenbehälter, des Schiffes, falls dasselbe ein Dampfschiff ist;
2) bei Fahrzeugen ohne Deck
a) die Länge des Fahrzeuges zwischen der vorderen Fläche des Vorderstevens bis zu der hinteren Fläche des Hinterstevens in der Höhe der Oberkante des obersten Plankenganges,
b) die größte Breite des Fahrzeuges zwischen den Außenflächen der Außenbords-Bekleidungen,
c) die nach §. 14 ermittelte Tiefe des Fahrzeuges im mittelsten Querschnitt,
d) die Länge des Maschinenraumes, einschließlich der festen Kohlenbehälter, des Fahrzeuges, falls dasselbe ein Dampffahrzeug ist.
Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden, so ist an Stelle der unter vorstehenden Nummern 1c. und 2c. bezeichneten Tiefe der nach §. 12 ermittelte Umfang des Schiffes in der Außenfläche der Außenbords-Bekleidung aufzunehmen. [278]

§. 23.

Vor Ausfertigung der Meßbriefe (§. 24) haben die Vermessungs-Behörden bezw. die Revisions-Behörden sich zu vergewissern:
1) wenn die Vermessung des Schiffes durch Neubau oder Umbau erforderlich geworden war, daß der Bau beendet ist und daß alle Aufbauten auf dem obersten Deck und alle räumlichen Einrichtungen im Innern des Schiffes vollendet sind;
2) wenn die Vermessung ein deutsches Schiff betrifft, daß die den Netto-Raumgehalt des Schiffes bezeichnende Kubikmeterzahl auf einem der Deckbalken des Schiffes eingeschnitten, eingebrannt oder in anderer Art gut sichtbar gemacht und fest angebracht ist;
3) wenn die Vermessung ein mit einem älteren deutschen Meßbriefe versehenes Schiff betrifft, daß dieser Meßbrief zurückgeliefert (§. 26) oder dessen Verlust glaubhaft nachgewiesen ist.

§. 24.

Ueber jede Vermessung wird ein Meßbrief ausgefertigt.
Neben der den Brutto- und Netto-Raumgehalt des Schiffes ausdrückenden Zahl der Kubikmeter ist in den Meßbriefen stets auch zugleich die entsprechende Zahl britischer Register-Tons anzugeben. Die Umrechnung der Kubikmeter in britische Register-Tons ist in der Weise zu bewirken, daß ein Kubikmeter gleich 0,353 britische Register-Tons zu rechnen ist.
Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden, so ist in dem Meßbriefe der Grund zu vermerken, welcher der Anwendung des vollständigen Verfahrens entgegenstand. Mit dem Fortfall dieses Hinderungsgrundes verliert der Meßbrief seine Gültigkeit.
Die Ausfertigung der Meßbriefe erfolgt nach Maßgabe der unter A., B., C., D. und E. angehängten Formulare.

§. 25.

Findet die Vermessung in Folge einer räumlichen Veränderung durch Umbau statt, und ist für das Schiff bereits ein Meßbrief nach Maßgabe der Formulare A., B., C., oder D. ausgefertigt, so werden die in dem bisherigen Meßbriefe enthaltenen Angaben über den Raumgehalt der durch den Umbau nicht veränderten Schiffsräume ohne nochmalige Vermessung der letzteren in den neuen Meßbrief übertragen. [279]

§. 26.

Die Vermessungs- und Revisions-Behörden (§§. 19 und 20) haben Listen zu führen, in welche der Inhalt aller ausgefertigten Meßbriefe nach der Ordnung des Datums der Ausfertigung einzutragen ist. Dieselben haben alle auf die vorgenommenen Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen, sowie die zurückgelieferten Meßbriefe (§. 23 Ziffer 3) bei ihren Akten aufzubewahren.

VII. Verpflichtungen der Erbauer, der Rheder und des Führers eines Schiffes in Bezug auf die Vermessung desselben.

§. 27.

Die Vermessung neuer im Bau begriffener Schiffe ist, unbeschadet einer nachträglichen Vermessung der Aufbauten auf dem obersten Deck und der Räume im Innern des Schiffes, vorzunehmen, sobald das Deck gelegt und bevor irgend eine Einrichtung im Innern des Schiffes angebracht ist, welche die Aufnahme der vorgeschriebenen Maaße verhindern könnte. Die Erbauer des Schiffes sind verpflichtet, eine schriftliche Anzeige hiervon der zuständigen Vermessungs-Behörde rechtzeitig zugehen zu lassen.

§. 28.

Die Rheder und der Führer eines jeden Schiffes find verpflichtet, bei der Vermessung entweder selbst oder durch ihre Leute der Vermessungsbehörde jede Hülfe und jeden Aufschluß zu gewähren, welche diese für die Ausführung des Vermessungsgeschäftes von ihnen zu beanspruchen sich veranlaßt sehen. Ebenso haben die gedachten Personen den etwaigen Aufforderungen nachzukommen, welche die Vermessungs-Behörde behufs Aufräumung des inneren Schiffsraumes zum Zwecke der Vermessung an sie richtet.
Ladung oder Ballast darf vor beendeter Vermessung ohne vorherige Zustimmung der Vermessungs-Behörde nicht eingenommen werden.

§. 29.

Sind an einem Schiff räumliche Veränderungen durch Umbau vorgenommen worden, welche bei Ausstellung des Meßbriefes nicht berücksichtigt sind, so hat, wenn der Umbau im Inlande ausgeführt wurde, derjenige, welcher den Umbau ausgeführt, der zuständigen Vermessungs-Behörde und, wenn der Umbau im Auslande ausgeführt wurde, der Führer des Schiffes der Vermessungs-Behörde in dem ersten inländischen Hafen, in welchen das Schiff einläuft, eine schriftliche Anzeige von dem stattgehabten Umbau zu machen. Die Anzeige ist stets so zeitig zu machen, daß die Vermessung ungehindert stattfinden kann.

§. 30.

Die im §. 29 erwähnten Verpflichtungen bestehen für die Rheder und für den Führer auch bezüglich aller Veränderungen in der Größe und Benutzung derjenigen Räume, welche gemäß den Bestimmungen der §§. 15 und 16 von dem Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht worden sind. [280]

§. 31.

Die Vermessungs-Behörden sind befugt, auch unaufgefordert ein Schiff der Kontrole wegen zu vermessen. Die Verpflichtungen der Rheder und des Führers (§. 28) bleiben in diesem Falle dieselben, als wenn die Vermessung auf ihren Wunsch vorgenommen wurde. Ergiebt sich bei der Vermessung, daß unangemeldete räumliche Veränderungen im Bau des Schiffes vorgenommen worden sind, so sind von den Rhedern oder von dem Führer Vermessungsgebühren zu dem im §. 32 Ziffer 2 bezeichneten Betrage zu entrichten. Entgegengesetzten Falles werden Gebühren für solche Nachvermessung nicht erhoben.

VIII. Gebühren für die Vermessung.

§. 32.

Die Gebühren für die Vermessung und für die Ausfertigung des Meßbriefes, einschließlich der etwaigen Stempelkosten, betragen:
1) wenn die Vermessung nach dem vollständigen Verfahren ausgeführt wurde und ein früherer deutscher Meßbrief nicht vorgezeigt werden konnte,
½ Silbergroschen (1/20 Mark) für jedes angefangene Kubikmeter des Brutto-Raumgehalts des Schiffes, jedoch nie unter zwanzig Silbergroschen (2 Mark);
2) wenn die Erbauer, die Rheder oder der Führer des Schiffes den ihnen nach den §§. 27 bis 30 obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, oder wenn der im §. 31 erwähnte Fall vorliegt,
das Doppelte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren;
3) in allen anderen Fällen
die Hälfte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren.

IX. Schluß-Bestimmungen.

§. 33.

Die Umrechnung der in den bisherigen deutschen Meßbriefen aufgeführten Tonnen und Lasten in Kubikmeter ist in der Weise vorzunehmen, daß eine Tonne von 1000 Kilogramm gleich 2,12 Kubikmeter, eine Last von 4000 Pfd. gleich 4,24 Kubikmeter, eine Last von 5200 Pfd. gleich 5,52 Kubikmeter, ein Last von 6000 Pfd. gleich 6,37 Kubikmeter gerechnet wird.

§. 34.

Mit dem 1. Januar 1878 verlieren die bisherigen für deutsche Schiffe ausgefertigten deutschen Meßbriefe ihre Gültigkeit. [281]

§. 35.

Die zur Ausführung dieser Vermessungs-Ordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt der Reichskanzler nach Anhörung der Bundesraths-Ausschüsse für das Seewesen und für Handel und Verkehr.

§. 36.

Die gegenwärtige Schiffsvermessungs-Ordnung tritt mit dem 1. Januar 1873 in Kraft.
Berlin, den 5. Juli 1872.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.



Anhang

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