Bekanntmachung, betreffend die Schiffstelegraphie
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(Nr. 3513.) Bekanntmachung, betreffend die Schiffstelegraphie. Vom 16. Juli 1908.
Auf Grund des § 3a des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 467)/7. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) wird, mit der aus § 15 dieses Gesetzes sich ergebenden Einschränkung, über die Errichtung und den Betrieb [477] optischer und akustischer Telegraphenanlagen auf deutschen Fahrzeugen für Seefahrt und Binnenschiffahrt nachstehendes bestimmt:
- Bis auf weiteres wird allgemein genehmigt, Anlagen zu errichten und zu betreiben
- 1. für die Vermittlung von Nachrichten
- a) durch Signale mit Flaggen, Fernsignalkörpern, Semaphoren oder Kunstfeuern;
- b) durch Signale mit Lichtblicken oder mit farbigen Laternen, unter der Beschränkung, daß im Bereiche der Befeuerung der deutschen Fahrwasser, Küsten und Inseln die Lichtstärke der Signallichter nicht die für die Positionslaternen vorgeschriebene übersteigen darf;
- c) durch Schallsignale, welche durch die Luft übertragen werden;
- 2. für den Empfang von Nachrichten durch Unterwasserschallsignale.
- 1. für die Vermittlung von Nachrichten
- Norderney, den 16. Juli 1908.