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Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 21, Seite 179 - 194
Fassung vom: 3. Juni 1885
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Bekanntmachung: 11. Juni 1885
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(Nr. 1612.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben. Vom 3. Juni 1885.

Auf Grund des Artikels II des Gesetzes vom 29. Mai d. J., betreffend Abänderung des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben vom 1. Juli 1881, wird der Text des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 3. Juni 1885.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bismarck.
__________________


Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben.
__________________


§. 1.

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Die in dem anliegenden Tarif unter 1, 2, 3 und 5 bezeichneten Urkunden und die daselbst unter 4 bezeichneten Geschäfte unterliegen den daselbst bezeichneten Abgaben nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:

I. Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen.

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     (Tarifnummer 1 bis 3.)

§. 2.

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Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Tarifnummer 1 bis 3 bezeichneten Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages an eine zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Werthpapiere Reichsstempelmarken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrückung des Stempels zu veranlassen hat.
In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verpflichtung zur Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche Mitwirkung einer Steuerstelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrath.

§. 3.

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Wer Werthpapiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art innerhalb des Bundesgebiets ausgiebt, veräußert, verpfändet, oder ein anderes [180] Geschäft unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung erfüllt oder in den in der Befreiung zu Tarifnummer 1 und den unter Tarifnummer 2 lit. cc und 3 lit. b bezeichneten Fällen den Kontrolvorschriften des Bundesraths genügt ist, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes Werthpapier beträgt.
Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfändung oder an dem sonstigen Geschäft theilgenommen hat.
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet.

§. 4.

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Bevor stempelpflichtige inländische Werthpapiere zur Zeichnung aufgelegt werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerthes der Stücke oder des Betrages der zu leistenden Einzahlungen nach Maßgabe eines von dem Bundesrath zu bestimmenden Formulars Anzeige zu erstatten.
Wer stempelpflichtige inländische Werthpapiere, welche von einem früheren als dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes datirt sind, nach dem letzterwähnten Zeitpunkte ausgiebt, hat jedes Stück mit einem Vermerke zu versehen, aus welchem ersichtlich ist, daß die Ausgabe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.
Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften zieht Geldstrafe im Betrage von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich.

§. 5.

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Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Werthpapiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.).
Auch ist von der Umschreibung solcher Werthpapiere in den Büchern und Registern der Gesellschaft etc., sowie von den auf die Werthpapiere selbst gesetzten Uebertragungsvermerken (Indossamenten, Sessionen u. s. w.) eine Abgabe nicht zu entrichten.
Im Aebrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen in dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

ll. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte.

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     (Tarifnummer 4.)

§. 6.

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Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inlande abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben. [181]
Im Auslande abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe, wenn beide Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind; ist nur der eine Kontrahent im Inlande wohnhaft, so ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten. Bei kaufmännischen Firmen entscheidet für die Frage des Wohnortes der Sitz der Handelsniederlassung, welche das Geschäft abgeschlossen hat.
Als im Auslande abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche durch briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem Orte des Inlandes und einem Orte des Auslandes zu Stande gekommen sind.

§. 7.

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Bedingte Geschäfte gelten in Betreff der Abgabepflicht als unbedingte. Ist einem Kontrahenten ein Wahlrecht eingeräumt, oder die Befugniß, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Abgabe nach dem höchstmöglichen Werth des Gegenstandes des Geschäfts berechnet.
Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Geschäfts unter veränderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertragsbestimmungen auf einen späteren Termin verschoben wird, gilt als neues abgabepflichtiges Geschäft.
Ist das Geschäft von einem Kommissionär (Artikel 360 des Handelsgesetzbuchs) abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, als auch für das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten zu entrichten, sofern nicht die Bestimmung des §.12 Absatz 2 eintritt.
Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe („an Aufgabe“) abgeschlossen werden, sind abgabepflichtig. Die Bezeichnung des definitiven Gegenkontrahenten (die Aufgabe) ist steuerfrei, wenn dieselbe spätestens am folgenden Werktage gemacht wird; wird dieselbe später gemacht, so gilt sie als ein neues abgabepflichtiges Geschäft

§. 8.

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Werden zwischen denselben Kontrahenten an einem Tage zu gleichen Vertragsbestimmungen mehrere Geschäfte über Gegenstände derselben Art ohne Vermittler oder durch denselben Vermittler abgeschlossen, so gelten diese Geschäfte in Betreff der Besteuerung als ein Geschäft.

§. 9.

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Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet:
1. wenn das Geschäft durch einen im Inlande wohnhaften Vermittler abgeschlossen ist, dieser,
anderenfalls:
2. wenn nur einer der Kontrahenten im Inlande wohnhaft ist, dieser, [182]
3. wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im Inlande wohnhafter nach Artikel 28 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern verpflichteter Kaufmann ist, der letztere,
4. wenn es sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten handelt (§. 7 Absatz 3), der Kommissionär,
5. in allen übrigen Fällen der Veräußerer.
Die im Inlande wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten haften für die Abgabe als Gesammtschuldner, indessen ist bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§. 6 Absatz 2), der nicht im Inlande wohnhafte Kontrahent für die Entrichtung der Abgabe nicht verhaftet.
Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe von jedem für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern.

§. 10.

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Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das abgabepflichtige Geschäft eine Schlußnote auszustellen, welche den Namen und den Wohnort des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis, sowie die Zeit der Lieferung ergeben muß. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich.
Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses hat der Aussteller der Schlußnote die nicht für ihn bestimmte Hälfte der letzteren, wenn derselbe die Schlußnote aber als Vermittler ausgestellt hat (§. 9 Ziffer 1), deren beide Hälften abzusenden.
Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempelbetrag in ihren Geschäftsbüchern zu vermerken.
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf unversteuerte Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschäft nicht ausstellen und aus der Hand geben.

§. 11.

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Ist einem für die Entrichtung der Abgabe verhafteten Kontrahenten (§. 9 Absatz 2) eine zu niedrig versteuerte Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe binnen vierzehn Tagen nach dem Tage des Geschäftsabschlusses den fehlenden Stempelbetrag auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchen Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zugegangen, so hat derselbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe der im §. 10 Absatz 1 und 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren.
Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte (§. 9 Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten betheiligt, so hat jeder von ihnen nur die [183] Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden Betrages nachträglich zu verwenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm auszustellenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu verwenden.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Empfanges der Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß der zunächst Verpflichtete die ihm nach §. 10 obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungswege.

§. 12.

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Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige Geschäfte umfassen, insofern letztere demselben Steuersatze unterliegen und an demselben Tage und unter denselben Kontrahenten, welche in gleicher Eigenschaft gehandelt haben, abgeschlossen worden sind. Die Abgabe ist in diesem Falle von dem Gesammtwerth der Geschäfte zu berechnen.
Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit dem Zusätze „in Kommission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft zwischen ihm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die Schlußnote spätestens am ersten Werktage nach dem Empfang unter Beifügung des Namens seines Kommittenten an den letzteren absendet.

§. 13.

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Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numerirt fünf Jahre lang aufzubewahren.

§. 14.

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Ist bei dem Abschluß eines abgabepflichtigen Geschäfts zwischen zwei Kontrahenten, welche nicht nach Artikel 28 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde aufgestellt worden, so bleiben die §§. 9, 10, 11, 12, 13 außer Anwendung. Die Kontrahenten sind verpflichtet, die Vertragsurkunde binnen vierzehn Tagen nach dem Geschäftsabschluß der Steuerbehörde zur Abstempelung vorzulegen; diese Verpflichtung erstreckt sich bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu erheben ist (§. 6 Absatz 2), nicht auf den nicht im Inlande wohnhaften Kontrahenten.

§. 15.

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Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den vom Bundesrath festzusetzenden Maßgaben so lange ausgesetzt, bis die Berechnung möglich wird. Der Bundesrath bestimmt ferner, unter welchen Umständen außerhalb dieses Falles, [184] insbesondere bei im Auslande abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Ausstellung der Schlußnoten eintreten kann.

§. 16.

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Nach der näheren Bestimmung des Bundesraths dürfen Stempelzeichen zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe auf Kredit verabfolgt werden.

§. 17.

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Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig sind, oder auf welche die Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, sowie Schriftstücke über solche Geschäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten keinen Stempelabgaben (Taxen, Sporteln u. s. w.) unterworfen. Werden diese Schriftstücke indessen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt, so unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen Abgabe, den in den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und Beglaubigungen etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen, Sporteln u. s. w.).

§. 18.

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Wer den Vorschriften im §. 10 Absatz 1 und 2, §. 11 Absatz 1 und 2 und §. 14 zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark beträgt.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünftausend Mark ein.

§. 19.

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Wer, nachdem er auf Grund des §. 18 bestraft worden, von neuem den dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, hat neben der im §. 18 vorgesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark verwirkt.
Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise entrichtet oder ganz oder theilweise erlassen ist.
Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlaß der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre verflossen sind.

§. 20.

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Wer gegen die Vorschriften im §. 10 Absatz 3 und §. 13 verstößt, ist mit Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark zu bestrafen. [185]

III. Lotterieloose.

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     (Tarifnummer 5.)

§. 21.

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Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat die Stempelabgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose oder Ausweise über Spieleinlagen im voraus zu entrichten.

§. 22.

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Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen Steuerstelle mit dem Loosabsatze nicht begonnen werden. Die Genehmigung kann von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden.

§. 23.

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Wer ausländische Loose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundesgebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertriebe begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der Einführung oder des Empfanges der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempelabgabe zu entrichten.

§. 24.

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Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages bei der zuständigen Behörde.
Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen stattzufinden hat, bestimmt der Bundesrath.

§. 25.

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Die Nichterfüllung der in den §§. 21 bis 23 bezeichneten Verpflichtungen wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer inländischer Lotterien oder Ausspielungen, sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländischer Loose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete besorgt, nicht unter dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzusetzen.
Ist die Zahl der abgesetzten Loose nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertundfünfzig bis fünftausend Mark ein.

§. 26.

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Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrages ist ausgeschlossen; eine solche kann von der obersten Landesfinanzbehörde nur dann zugestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislich nicht zu Stande gekommen ist. [186]

§. 27.

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Die §§. 21 bis 26 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundesstaaten keine Anwendung.
Die Stempelsteuer für die Loose der letzteren wird durch die Lotterieverwaltung eingezogen und in einer Summe für die Gesammtzahl der von ihr abgesetzten Loose zur Reichskasse abgeführt.
Eine Abstempelung der Loose findet nicht statt.

§. 28.

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Loose etc. inländischer Unternehmungen, für welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die obrigkeitliche Erlaubniß bereits ertheilt ist, sowie ausländische Loose, welche vor diesem Zeitpunkte in das Bundesgebiet eingeführt, auch binnen drei Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde angemeldet sind, und die Loose der Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen der Reichsstempelabgabe nicht.

§. 29.

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Oeffentliche Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien, für welche die Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.).

IV. Allgemeine Bestimmungen.

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§. 30.

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Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebes der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Formulare, sowie die Vorschriften über die Form der Schlußnoten und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Formulare, sowie für Stempel auf verdorbenen Werthpapieren Erstattung zulässig ist.

§. 31.

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Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.

§. 32.

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In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt [187] geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Bestimmungen der Civilprozeßordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes die Landgerichte. Soweit bei denselben Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die Revision, sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht an das Reichsgericht.

§. 33.

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Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften, dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, welche in demselben mit keiner besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark nach sich.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§. 3, 18 und 25 aus den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden tönnm oder nicht beabsichtigt worden ist.

§. 34.

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Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäfte mehrere Personen als Vertreter desselben Kontrabenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten betheiligt sind.
Auf die Verhängung der im §. 19 vorgeschriebenen Rückfallsstrafe finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

§. 35.

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Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe, sowie der Verjährung der Strafverfolgung finden die Vorschriften in den §§. 17 Satz 1, 18 und 19 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinngemäße Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.

§. 36.

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Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück subhastirt werden. [188]
Unter den in diesem Gesetze erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landesbeamten verstanden.
Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetze als zuständig bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes verfügt, die Landesregierungen.
Den letzteren liegt auch die Kontrole über die betreffenden Behörden und Beamten ob.

§. 38.

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Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahrzunehmen.
Die Landesregierungen bestimmen höhere Beamte, welche nach näherer Vorschrift des Bundesraths die Schriftstücke der öffentlichen und der von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien betriebenen Bank-, Kredit- oder Versicherungsanstalten, sowie der zur Erleichterung der Liquidation von Zeitgeschäften bestimmten Anstalten (Liquidationsbüreaus u. s. w.) periodisch bezüglich der Abgabenentrichtung zu prüfen haben.
Den revidirenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und erforderlichenfalls auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen.
Von anderen als den im Absatz 2 bezeichneten Personen kann die Steuerdirektivbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende abgabepflichtige Geschäfte bezüglichen Schriftstücke verlangen.

§. 39.

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Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der Bundesstaaten und Kommunen, die von Handelsvorständen eingesetzten Sachverständigenkommissionen und Schiedsgerichte, sowie die Notare die Verpflichtung, die Besteuerung der ihnm vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.

§. 40.

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Der Bundesrath ordnet an, in welchen Fällen bei administrativen Straffestsetzungen Sachverständige zu hören sind; solche sind, wo Handelsvorstände bestehen, von diesen zu bezeichnen.
Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirks, zum Zweck der Durchführung des [189] Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben reglementarische Anordnungen erlassen; letztere bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen.

§. 41.

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Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden die Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleichgeachtet.

§. 42.

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Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz unter Tarifnummer 1, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit.
Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen angeordnet sind, nicht statt.
Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer (§. 26 Absatz 2 bis 4), zur Anwendung.

§. 43.

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Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem Gebiete aus dem Verkauf von Stempelmarken oder gestempelten Blankets oder durch baare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Loosen der Staatslotterien, der Betrag von zwei Prozent aus der Reichskasse gewährt.

§. 44.

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Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug
1. der auf dem Gesetze oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen,
2. der nach Vorschrift des §. 43 zu berechnenden Erhebungs- und Verwaltungskosten
in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maaßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen.


Tarif.

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[190] [191] [192] [193] [194]

Laufende
Nr.
Gegenstand der Besteuerung. Steuersatz Berechnung
der
Stempelabgabe.
vom
Hundert. Tausend.
I. Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen.
1. a) Inländische Aktien und Aktienantheilsscheine, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertkpapiere, vom Nennwerthe, bei Interimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen und zwar in Abstufungen von 50 Pfennig für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
Die für Interimsscheine nachweislich gezahlten Steuerbeträge werden auf die demnächst etwa fällig werdende Steuer für die Aktien etc. angerechnet.
Ausländische Werthe werden nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umgerechnet.
b) Ausländische Aktien und Aktienantheilsscheine, wenn sie innerhalb des Bundesgebiets ausgehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, – unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere 5
Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten.
      Befreit sind:
alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen inländischen Aktien und Aktienantheilsscheine, sowie die inländischen Interimsscheine und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen Aktien in Ansehung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten Einzahlungen, sofern wegen dieser Aktien den vom Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird.
     Ausnahme.
Werden ausländische Werthpapiere der vorbezeichneten Art, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben sind, innerhalb 90 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Stempelung vorgelegt, so beträgt die Stempelabgabe für jedes Stück 50 Pfennig.
2. a) Inländische, für den Handelsverkehr bestimmte Renten- und Schuldverschreibungen (auch Partialobligationen), sofern sie nicht unter Nr. 3 fallen, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere, vom Nennwerthe, bei Interimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen und zwar in Abstufungen von 20 Pfennig für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
Erfolgt die Ausgabe eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits landesgesetzlich gestempelten inländischen Werthpapiers erst nach diesem Zeitpunkt, so ist dasselbe auch mit dem Reichsstempel zu versehen. Auf letzteren ist jedoch der bezahlte Landesstempel in Anrechnung zu bringen.
Die für Interimsscheine nachweislich gezahlten Steuerbeträge werden auf die demnächst etwa fällig werdende Steuer für die Rentenverschreibungen etc. angerechnet.

Ist der Kapitalwerth von Rentenverschreibungen aus diesen selbst nicht ersichtlich, so gilt als solcher der 25fache Betrag der einjährigen Rente.
Ausländische Werthe werden nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umgerechnet.

b) Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten, Korporationen, Aktiengesellschaften oder industrieller Unternehmungen und sonstige für den Handelsverkehr bestimmte ausländische Renten- und Schuldverschreibungen, wenn sie innerhalb des Bundesgebiets ausgehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden sollen, – unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere 2
Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten.
      Befreit sind:
aa) alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen inländischen Renten- und Schuldverschreibungen der oben bezeichneten Art, sowie die Interimsscheine in Ansehung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten Einzahlungen;
bb) Renten- und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere;
cc) inländische Renten- und Schuldverschreibungen, welche nur zu dem Zweck des Umtausches ausgestellt werden, sofern den desfalls von dem Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird;
dd) die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien.
      Ausnahme.
Werden ausländische Werthpapiere der vorbezeichneten Art, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben sind, innerhalb 90 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Stempelung vorgelegt, so beträgt die Stempelabgabe für jedes Stück 10 Pfennig.
3. Inländische auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene Renten- und Schuldverschreibungen der Kommunalverbände und Kommunen, der Korporationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypothekenbanken oder der Transportgesellschaften, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere 1 vom Nennwerthe bezw. vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen nach Maßgabe der Vorschriften für die Abgabenberechnung bei inländischen Werthpapieren der unter Nr. 2 bezeichneten Art und zwar in Abstufungen von 10 Pfennig für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
      Befreit sind:
a) alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen Renten- und Schuldverschreibungen der oben bezeichneten Art, sowie die Interimsscheine in Ansehung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen;
b) Renten- und Schuldverschreibungen der oben bezeichneten Art, welche nur zu dem Zweck des Umtausches ausgestellt werden, sofern den desfalls von dem Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird.
II. Kauf - und sonstige Anschaffungsgeschäfte.
4. A. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über
1. ausländische Banknoten, ausländisches Papiergeld, ausländische Geldsorten;
2. Werthpapiere der unter 1, 2 und 3 dieses Tarifs bezeichneten Art
1/10 vom Werth des Gegenstandes des Geschäfts, und zwar in Abstufungen von je vollen 2.000 Mark, bei Geschäften im Werthe von 10.000 Mark und mehr in Abstufungen von je vollen 10.000 Mark. Bei Geschäften unter 2.000 Mark wird die Steuer von einem Werthe von 2.000 Mark berechnet.
Der Werth des Gegenstandes wird nach dem vereinbarten Kauf- oder Lieferungspreis, sonst durch den mittleren Börsen- oder Marktpreis am Tage des Abschlusses bestimmt. Die zu den Werthpapieren gehörigen Zins- und Dividendenkupons bleiben bei Berechnung der Abgabe außer Betracht.
Ausländische Werthe sind nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umzurechnen.
B. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zugrundelegung von Usancen einer Börse geschlossen werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-, Prämien- etc. Geschäfte), über Mengen von Waaren, die börsenmäßig gehandelt werden 2/10
Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen Waaren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Geschäft maßgebend sind, Terminpreise notirt werden.
      Anmerkung.
Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über im Inlande von einem der Kontrahenten erzeugte oder hergestellte Mengen von Sachen oder Waaren sind steuerfrei.
      Befreiungen.
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben:
1. falls der Werth des Gegenstandes des Geschäfts nicht mehr als 600 Mark beträgt,
2. für sogenannte Kontantgeschäfte über die unter A 1 bezeichneten Gegenstände, sowie über ungemünztes Gold oder Silber.
Als Kontantgeschäfte gelten solche Geschäfte, welche vertragsmäßig durch Lieferung des Gegenstandes seitens des Verpflichteten an dem Tage des Geschäftsabschlusses zu erfüllen sind.
III. Lotterieloose.
5. Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise über Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld oder anderen Gewinnen 5 a) bei inländischen Loosen vom planmäßigen Preise (Nennwerth) sämmtlicher Loose oder Ausweise,
b) bei ausländischen Loosen von dem Preise der einzelnen Loose in Abstufungen von 5 Pfennig für jede Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
      Befreit sind:
Loose der von den zuständigen Behörden genehmigten Ausspielungen und Lotterien zu mildthätigen Zwecken.
      Anmerkung.
Die Versteuerung der Loose der Staatslotterien erfolgt nach §. 27 des Gesetzes.