Zum Inhalt springen

Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 21, Seite 243 - 244
Fassung vom: 28. Juni 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Juli 1872
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[243]


(Nr. 851.) Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker. Vom 28. Juni 1872.

Auf Grund der Bestimmung im §. 29 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 (Bundesgesetzblatt S. 245) hat der Bundesrath beschlossen, die Bekanntmachung vom 25. September 1869, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker (Bundesgesetzblatt S. 635), wie folgt zu ergänzen, beziehungsweise abzuändern:

1) Zur Ertheilung der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker ist auch das zuständige Ministerium des Königreichs Bayern befugt.
2) Der im §. 3 Ziffer 1 unter II. „Vorschriften über die Prüfung der Zahnärzte” vorgeschriebenen Schulbildung ist die Reife für die dritte Gymnasialklasse eines bayerischen Gymnasiums oder für den dritten Kurs eines bayerischen Realgymnasiums, und der im §. 3 unter III. „Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte” vorgeschriebenen Schulbildung, die Reife für die erste Gymnasialklasse eines bayerischen Gymnasiums oder den ersten Kurs eines bayerischen Realgymnasiums gleich zu achten. [244]
3) In den vier der Bekanntmachung vom 25. September 1869 unter A., B., C. und D. beigefügten Formularen zu Approbationsscheinen ist zu setzen: statt „für das Gebiet des Norddeutschen Bundes”:
für das Gebiet des Deutschen Reichs,
und statt „§. 29 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund”:
§. 29 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869.
Berlin, den 28. Juni 1872.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.