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Bekanntmachung, betreffend die Postscheckordnung

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Postscheckordnung.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 54, Seite 587 - 594
Fassung vom: 6. November 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. November 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[587]

(Nr. 3534.) Bekanntmachung, betreffend die Postscheckordnung. Vom 6. November 1908.

Auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908, vom 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 197) wird für das Reichs-Postgebiet nachstehende

Postscheckordnung

erlassen:

I. Beitritt zum Post-Überweisungs- und Scheckverkehre.

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§ 1.

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I. Zur Teilnahme am Post-Überweisungs- und Scheckverkehre wird jede Privatperson, Handelsfirma, öffentliche Behörde, juristische Person oder sonstige Vereinigung oder Anstalt auf ihren Antrag zugelassen. Der Antrag kann bei einem Postscheckamt oder einer Postanstalt gestellt werden.
II. Die Eröffnung eines Kontos erfolgt in der Regel bei dem Postscheckamt, in dessen Bezirke der Wohnsitz des Antragstellers liegt, auf Verlangen auch bei einem anderen Postscheckamt oder bei mehreren Postscheckämtern. [588]
III. Auf jedes Konto muß eine Stammeinlage von 100 Mark eingezahlt werden.
IV. Jedes Postscheckamt führt eine Liste der Kontoinhaber. Der Postverwaltung bleibt vorbehalten, die Liste in der ihr geeignet erscheinenden Weise zu veröffentlichen.
V. Die Höhe des Guthabens eines Kontos unterliegt keiner Beschränkung.

II. Einzahlungen.

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§ 2. Allgemeines.

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Einzahlungen auf ein Postscheckkonto können bewirkt werden:
A. mittels Zahlkarte bei jeder Postanstalt und jedem Postscheckamte (§ 3),
B. mittels Postanweisung bei jeder Postanstalt (§ 4),
C. mittels Überweisung von einem anderen Postscheckkonto (§ 5).

§ 3. Einzahlungen mittels Zahlkarte.

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I. Mittels Zahlkarte können auf ein Postscheckkonto Geldbeträge sowohl vom Kontoinhaber als auch von jeder anderen Person eingezahlt werden. Der Höchstbetrag einer Zahlkarte wird auf 10.000 Mark festgesetzt.
II. Zu Zahlkarten dürfen nur Formulare benutzt werden, die von der Postverwaltung hergestellt sind. Die Formulare werden von den Postscheckämtern zum Preise von 25 Pfennig für je 50 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt. Einzelne Formulare werden am Schalter der Postanstalten an das Publikum unentgeltlich abgegeben.
III. Die Ausfüllung der Zahlkarte kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. Der Geldbetrag ist in der Reichswährung anzugeben. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. Auch das mit der Zahlkarte verbundene Formular für den Einlieferungsschein ist vom Einzahler dem Vordruck entsprechend auszufüllen.
IV. Der Abschnitt der Zahlkarte kann zu Mitteilungen an den Kontoinhaber benutzt werden.
V. Nach Einzahlung des Betrags wird der Postvermerk auf dem Einlieferungsscheine vollzogen.
VI. Der eingezahlte Betrag wird auf dem in der Zahlkarte angegebenen Postscheckkonto gutgeschrieben. Das Postscheckamt übersendet nach der Gutschrift dem Kontoinhaber den Abschnitt der Zahlkarte.
VII. Kann die Gutschrift bei dem Postscheckamte nicht erfolgen, weil ein Konto unter der in der Zahlkarte angegebenen Bezeichnung nicht geführt wird oder der Kontoinhaber wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so [589] ist eine Unbestellbarkeitsmeldung zu erlassen, damit der Absender die Angaben der Zahlkarte berichtige oder die Rücksendung des eingezahlten Betrags beantrage. Der eingezahlte Betrag ist an den Absender ohne Erlaß einer Unbestellbarkeitsmeldung zurückzuzahlen, wenn für den in der Zahlkarte bezeichneten Empfänger bei dem Postscheckamte zwar ein Konto bestanden hatte, dieses aber erloschen ist.
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu erteilenden Antwort hat der Absender 20 Pfennig Porto an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten.
VIII. Den Landbriefträgern können auf ihren Bestellgängen Zahlkarten über Beträge bis 800 Mark zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Postordnung vom 20. März 1900 § 29 IV. ff. entsprechende Anwendung. Für jede dem Landbriefträger auf seinem Bestellgang übergebene Zahlkarte ist eine Nebengebühr von 5 Pfennig im voraus zu entrichten.
IX. Der Absender kann eine eingelieferte Zahlkarte unter den in der Postordnung § 33 angeführten Voraussetzungen zurücknehmen, solange die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers noch nicht gebucht ist.

§ 4. Einzahlungen mittels Postanweisung.

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I. 1. Jeder Kontoinhaber kann bei der Postanstalt, durch die er seine Postsendungen erhält, den Antrag stellen, daß die für ihn eingehenden Postanweisungen seinem Postscheckkonto gutgeschrieben werden.
II. Ist ein solcher Antrag gestellt, so überweist die Postanstalt den Betrag der für den Kontoinhaber eingegangenen Postanweisungen täglich mittels Zahlkarte an das Postscheckamt zur Gutschrift, während die Abschnitte der Postanweisungen dem Kontoinhaber übersandt werden.
III. 2. Die für einen Kontoinhaber einzuziehenden Postauftrags- und Nachnahmebeträge sind unmittelbar seinem Postscheckkonto zu überweisen, wenn am Fuße des Postauftragsformulars oder unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags vermerkt worden ist: „Betrag an das Postscheckamt in H . . . . . . . zur Gutschrift auf das Konto Nr. . . . . . . . des N . . . . . in M . . . . . .“.
IV. Die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogenen Beträge werden an das Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt.
Das Postscheckamt übersendet den Abschnitt der Postanweisung nach Gutschrift des Betrags an den Kontoinhaber.

§ 5. Einzahlungen durch Überweisung von einem anderen Postscheckkonto.

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Die für Kontoinhaber von anderen Kontoinhabern desselben oder eines anderen Postscheckamts angewiesenen Beträge werden dem Konto des Empfängers gutgeschrieben. [590]

III. Rückzahlungen.

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§ 6. Allgemeines.

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I. Der Kontoinhaber kann über sein Guthaben, soweit es die Stammeinlage von 100 Mark übersteigt, in beliebigen Teilbeträgen jederzeit verfügen, und zwar:
A. durch Überweisung auf ein anderes Postscheckkonto,
B. mittels Schecks.
Zu Überweisungen und Schecks dürfen nur Formulare benutzt werden, die vom Postscheckamte bezogen worden sind.
II. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Überweisungs- und Scheckformulare sorgfältig aufzubewahren; er trägt alle Nachteile, die aus dem Verlust oder sonstigen Abhandenkommen der Formulare entstehen, wenn er nicht das Postscheckamt von dem Abhandenkommen benachrichtigt hat, um die Überweisung oder Zahlung an einen unberechtigten zu verhindern.
III. Die Unterschriften der Personen, die zur Ausstellung von Überweisungen und Schecks berechtigt sein sollen, müssen dem Postscheckamte vom Kontoinhaber mitgeteilt werden, damit die Echtheit der Unterschriften unter den beim Postscheckamt eingehenden Überweisungen und Schecks geprüft werden kann.
IV. Die dem Postscheckamte mitgeteilten Unterschriften haben so lange Geltung, bis der Kontoinhaber diesem Amte das Erlöschen der Vertretungsbefugnis schriftlich mitgeteilt hat.
V. Die Ausfüllung der Formulare zu Überweisungen und Schecks kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirkt werden. Die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. Der Geldbetrag ist in der Reichswährung anzugeben. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.

§ 7. Rückzahlungen durch Überweisung auf ein anderes Postscheckkonto.

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I. Die Formulare zu Überweisungen von Beträgen auf ein anderes Konto bei demselben oder bei einem anderen Postscheckamte werden in Blattform (zur Versendung in Briefen) oder in Postkartenform (Giropostkarten, zur offenen Versendung) ausgegeben.
Die Formulare werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt unentgeltlich geliefert.
II. Bei Benutzung der Blattform können die Überweisungen auf jeden beliebigen Betrag, der innerhalb des verfügbaren Guthabens gelegen ist, ausgestellt werden.
Der Höchstbetrag einer Giropostkarte wird auf 1.000 Mark festgesetzt. [591]
Der Aussteller hat die Überweisung an das Postscheckamt zu senden, bei welchem sein Konto geführt wird.
III. Der an den Überweisungsformularen befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen Mitteilungen benutzt werden. Er wird vom Postscheckamte dem Gutschriftsempfänger übersandt.
IV. Der Auftrag zur Überweisung von Beträgen auf andere Konten kann vom Kontoinhaber zurückgenommen werden, solange die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers noch nicht gebucht ist.

§ 8. Rückzahlungen mittels Schecks.

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I. 1. Die Scheckformulare werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt in Heften von 50 Stück zum Preise von 50 Pfennig für das Heft geliefert.
II. Der Höchstbetrag eines Schecks wird auf 10.000 Mark festgesetzt.
Von der am rechten Rande des Schecks befindlichen Zahlenreihe hat der Aussteller vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen abzutrennen oder mit Tinte zu durchstreichen, welche den Betrag des Schecks übersteigen. Ist dies versehentlich unterblieben, so hängt es vom Ermessen des Postscheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist.
III. Der Scheck ist binnen zehn Tagen nach der Ausstellung bei dem Postscheckamte zur Einlösung vorzulegen. Wird ein Scheck nach Ablauf dieser Frist vorgelegt, so hängt es vom Ermessen des Postscheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist.
IV. Schecks, die mit einem Indossamente versehen sind, werden nicht eingelöst.
V. 2. Hat der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger selbst ein Konto bei demselben oder einem anderen Postscheckamte, so wird der Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben, wenn nicht die Barzahlung ausdrücklich verlangt wird.
VI. Hat der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger kein Postscheckkonto oder verlangt er ausdrücklich die Barzahlung, so wird die Postanstalt vom Postscheckamte mittels Zahlungsanweisung beauftragt, den Betrag an den Empfänger zu zahlen.
VII. Die Zahlungsanweisungen nebst den Geldbeträgen werden dem Empfänger, sofern keine Abholung im Sinne des § 42 der Postordnung stattfindet, ins Haus bestellt:
a) im Ortsbestellbezirke bis einschließlich       3.000 Mark,
b) im Landbestellbezirke bis einschließlich 800 Mark.
Lautet die Zahlungsanweisung auf einen höheren Betrag, so wird nur die Zahlungsanweisung bestellt, während der Geldbetrag bei der Postanstalt auf [591] Grund der Zahlungsanweisung abzuholen ist. Die Bestellgebühr für Zahlungsanweisungen nebst den Geldbeträgen beträgt
bis zum Betrage von 1.500 Mark 5 Pfennig,
im Betrage von mehr als 1.500 Mark bis 3.000 Mark       10 Pfennig
für jede Zahlungsanweisung.
VIII. Die in der Postordnung § 39 und §§ 41 bis 45 hinsichtlich der Postanweisungen erlassenen Vorschriften über
die Bestellung,
die Aushändigung von postlagernden Postanweisungen,
die Abholung,
die Aushändigung der Geldbeträge nach Behändigung der Postanweisungen,
die Nachsendung der Postanweisungen sowie die Behandlung unbestellbarer Postanweisungen am Bestimmungsorte
finden auf die Zahlungsanweisungen entsprechende Anwendung.
IX. Sofern der Betrag eines Schecks 800 Mark nicht übersteigt, kann das Geld an den Zahlungsempfänger mittels telegraphischer Zahlungsanweisung übermittelt werden. Der Antrag ist auf der Vorderseite des Schecks unterhalb der Angabe des Ortes und der Zeit der Ausstellung zu vermerken und vom Antragsteller zu unterschreiben. Auf die telegraphischen Zahlungsanweisungen finden die Vorschriften der Postordnung § 21 entsprechende Anwendung. Ist der Antrag auf telegraphische Übermittelung vom Scheckaussteller gestellt, so wird der Betrag des Schecks dem Zahlungsempfänger unverkürzt überwiesen. Vom Konto des Scheckausstellers wird dieser Betrag unter Hinzurechnung der Telegrammgebühr und zutreffendenfalls des Eilbestellgeldes für die Bestellung an den Empfänger abgeschrieben. Ist dagegen der Antrag auf telegraphische Übermittelung vom Zahlungsempfänger gestellt, so wird die Telegrammgebühr vom Betrage des Schecks in Abzug gebracht.
X. Wohnt der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger im Auslande, so wird ihm, wenn er kein Postscheckkonto bei einem deutschen Postscheckamte hat, der Betrag mittels Postanweisung oder Wertbriefs übersandt. Vom Konto des Scheckausstellers wird der Betrag des Schecks unter Hinzurechnung des Frankos für die Postanweisung oder den Wertbrief abgeschrieben.
XI. 3. Ist im Scheck kein Zahlungsempfänger angegeben, so kann der Scheck vom Inhaber bei der Kasse des Postscheckamts, welches das Konto des Scheckausstellers führt, zur Einlösung vorgelegt werden. Hat der Inhaber eines solchen Schecks selbst ein Postscheckkonto, so kann er verlangen, daß der Betrag seinem Konto gutgeschrieben werde.
XII. Der Inhaber eines Schecks, in dem kein Zahlungsempfänger angegeben ist, kann verlangen, daß ihm der Betrag des Schecks durch Vermittelung einer Postanstalt bar gezahlt werde. Die Übermittelung des Geldes erfolgt:
a) mittels Zahlungsanweisung, wenn der Empfänger im Inlande wohnt,
b) mittels Postanweisung oder Wertbriefs, wenn er im Auslande wohnt. [593]
Im Falle zu b wird von dem Betrage des Schecks das Franko für die Postanweisung oder den Wertbrief abgezogen. Auf die Überweisung des Geldes mittels telegraphischer Zahlungsanweisung finden die Vorschriften unter IX. entsprechende Anwendung.

IV. Gebühren.

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§ 9.

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I. Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. bei Bareinzahlungen mittels Zahlkarte für je 500 Mark oder einen Teil dieser Summe 5 Pfennig;
2. für jede Barrückzahlung durch die Kasse des Postscheckamts oder durch Vermittelung einer Postanstalt:
a) eine feste Gebühr von
5 Pfennig,
b) außerdem 1/10 vom Tausend des auszuzahlenden Betrags (Steigerungsgebühr);
3. für jede Übertragung von einem Konto auf ein anderes Postscheckkonto 3 Pfennig.
Zur Zahlung der Gebühr unter 1 ist der Zahlungsempfänger, zur Zahlung der Gebühren unter 2 und 3 der Kontoinhaber verpflichtet, von dessen Konto die Abschreibung erfolgt.
4. Erheischt der Kontoverkehr eines Kontoinhabers jährlich mehr als 600 Buchungen, so wird außer den unter 1 bis 3 aufgeführten Gebühren für jede weitere Buchung eine Zuschlaggebühr von 7 Pfennig
erhoben.
II. Die Gebühren sowie die für Zahlkartenformulare und Scheckhefte zu zahlenden Preise werden durch Abschreibung von dem zur Zahlung verpflichteten Konto eingezogen.
III. Der Preis für unbrauchbar gewordene Zahlkarten- und Scheckformulare wird nicht erstattet.

V. Portofreiheit.

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§ 10.

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Die Sendungen der Postscheckämter und der Postanstalten an die Kontoinhaber sowie die Sendungen zwischen den Postscheckämtern und zwischen diesen und den Postanstalten werden im Postscheckverkehr als Dienstsache portofrei befördert. [594]

VI. Änderungen in den Verhältnissen eines Kontoinhabers.

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§ 11.

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Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen eines Kontoinhabers, die für sein Konto von Bedeutung sind, müssen dem zuständigen Postscheckamt mitgeteilt und durch Vorlegung öffentlicher Urkunden nachgewiesen werden. Unterbleibt diese Mitteilung, so hat die Postverwaltung den etwa aus der Unkenntnis der eingetretenen Änderungen entstehenden Schaden nicht zu vertreten.

VII. Austritt aus dem Scheckverkehre.

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§ 12.

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I. Der Inhaber eines Kontos kann jederzeit aus dem Scheckverkehr ausscheiden.
II. Im Falle einer mißbräuchlichen Benutzung des Kontos seitens des Kontoinhabers ist auch das Postscheckamt befugt, das Konto aufzuheben.

VIII. Gewährleistung.

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§ 13.

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I. Die Postverwaltung leistet für rechtzeitige Buchung der Einzahlungen auf den Konten und für rechtzeitige Ausführung der dem Postscheckamte mittels Überweisungen und Schecks erteilten Aufträge keine Gewähr.
II. Für die auf Zahlkarten eingezahlten Beträge haftet die Postverwaltung in der gleichen Weise wie für Postanweisungen.

IX. Änderung der Postscheckordnung.

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§ 14.

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Werden die Vorschriften der Postscheckordnung geändert, so finden die neuen Vorschriften auch auf die bei ihrem Inkrafttreten bestehenden Postscheckkonten Anwendung.

X. Inkrafttreten.

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§ 15.

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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft.
Berlin, den 6. November 1908.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Kraetke.