(Nr. 1894.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. Vom 21. März 1890.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. März d. J. beschlossen, das Feilbieten im Umherziehen des in Anhalt gebrauten Braun- und Weißbiers und Zerbster Bitterbiers, sofern diese Getränke einen höheren Alkoholgehalt als zwei Prozent nicht besitzen, auf Grund des §. 56b der Gewerbeordnung zu gestatten.