Bekanntmachung, betreffend die Gestaltung des Umlaufs der Scheidemünzen österreichischer Währung innerhalb badischer Grenzbezirke
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(Nr. 3301.) Bekanntmachung, betreffend die Gestaltung des Umlaufs der Scheidemünzen österreichischer Währung innerhalb badischer Grenzbezirke. Vom 21. Februar 1907.
Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen – Bekanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) – hat der Bundesrat genehmigt, daß die Scheidemünzen österreichischer Währung innerhalb des Zollgrenzbezirkes der Großherzoglich Badischen Hauptsteuerämter Singen[1] und Konstanz in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.
- Berlin, den 21. Februar 1907.
Berichtigung[Bearbeiten]
Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1907, Nr. 18, S. 151 [151] wurde im Text eingearbeitet.
- ↑ Vorlage: Siegen