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Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Reichszentralstelle für Kriegs- und Zivilgefangene

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Reichszentralstelle für Kriegs- und Zivilgefangene.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1919, Nr. 1, Seite 2
Fassung vom: 2. Januar 1919
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Januar 1919
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 6615) Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Reichszentralstelle für Kriegs- und Zivilgefangene. Vom 2. Januar 1919.

Mit Rücksicht auf die durch den Waffenstillstand geschaffene Lage wird zur Herbeiführung beschleunigter und einheitlicher Entscheidungen in den Angelegenheiten der Kriegs- und Zivilgefangenen im Reiche eine Zentralstelle unter der Bezeichnung

„Reichszentralstelle für Kriegs- und Zivilgefangene“

gegründet, die der Reichsleitung unmittelbar untersteht. Sie hat ihren Sitz in Berlin und wird aus vier Mitgliedern, darunter je einem Vertreter des Auswärtigen Amtes und des Preußischen Kriegsministeriums, gebildet.

Der Reichszentralstelle liegt in Verbindung mit den bisher dafür zuständigen Stellen die Fürsorge für die deutschen Kriegs- und Zivilgefangenen in feindlicher Gewalt und für die Internierten in neutralen Ländern ob. Ferner hat sie die Durchführung der hinsichtlich der feindlichen Kriegsgefangenen vom Reiche übernommenen Verpflichtungen zu überwachen.
Die Abgrenzung der Zuständigkeit der Reichszentralstelle erfolgt im Benehmen mit den beteiligten Behörden.
Berlin, den 2. Januar 1919.
Die Reichsregierung
Ebert Scheidemann