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Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Signalordnung

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Signalordnung.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 29, Seite 377 - 394
Fassung vom: 24. Juni 1907
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Bekanntmachung: 5. Juli 1907
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[377]

(Nr. 3344). Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Signalordnung. Vom 24. Juni 1907.

Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 20. Juni 1907 auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse tritt am 1. August 1907 an die Stelle der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 733) und des dazu ergangenen Nachtrags vom 23. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 353) die nachstehende Eisenbahn-Signalordnung (SO.).

Berlin, den 24. Juni 1907.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.


__________________


Eisenbahn-Signalordnung.
(SO.)

A. Allgemeine Bestimmungen.

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(1) Die Eisenbahn-Signalordnung gilt für Haupt- und Nebenbahnen. Ihre Signale müssen auf jeder Bahn mindestens in dem Umfang angewendet werden, den die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vorschreibt.
(2) Zur Erteilung der in der Signalordnung vorgesehenen Signale dürfen andere als die dort vorgeschriebenen Formen nicht verwendet werden. Zur Erteilung von Signalen, die in der Signalordnung nicht vorgesehen sind, dürfen die Formen der Signalordnung nicht benutzt werden. [378]
(3) Maßgebend ist die Beschreibung der Signale. Die bildlichen Darstellungen dienen zur Erläuterung. Von ihnen kann abgewichen werden, soweit die Beschreibung nicht entgegensteht.
(4) Fehlen auf einer Bahn einzelne der nach dem folgenden erforderlichen Einrichtungen, so können für ihre Aus- oder Durchführung von der Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts Fristen bewilligt werden.
(5) Für Schmalspurbahnen können Ausnahmen von der Landesaufsichtsbehörde zugelassen werden.
(6) Für die an der Grenze gelegenen, von ausländischen Bahnverwaltungen betriebenen vollspurigen Strecken können Ausnahmen von der Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts bewilligt werden.
(7) Im übrigen ist das Reichs-Eisenbahnamt ermächtigt, in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für einzelne Bahnstrecken auf Antrag der Landesaufsichtsbehörde Abweichungen zuzulassen.
(8) Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahnamte mitzuteilen.

I. Läutesignale.

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Durch die Läutesignale werden die folgenden, den Lauf der Züge betreffenden Mitteilungen gemacht.

Signal 1 (Abläutesignal).

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Ein Zug fährt in der Richtung von A nach B:
Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen.

Signal 2 (Abläutesignal).

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Ein Zug fährt in der Richtung von B nach A:
Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen wie bei 1.

Signal 3 (Ruhesignal).

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Erste Bedeutung: Der Zugverkehr ruht.
Zweite Bedeutung: Ein Abläutesignal (Signal 1 oder 2) wird zurückgenommen:
Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen wie bei 1.

Signal 4 (Gefahrsignal).

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Es ist etwas Außerordentliches zu erwarten, alle Züge sind aufzuhalten:
Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen wie bei 1. [379]

II. Wärtersignale.

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Durch die Wärtersignale wird der Auftrag zum Langsamfahren oder Halten der Züge erteilt. Sie werden gegeben als Handsignale, Scheibensignale, Knallsignale, Horn- oder Pfeifensignale.
Die Wärtersignale können auch gegenüber von Rangierabteilungen und einzelnen Fahrzeugen angewendet werden.

Signal 5 (Langsamfahrsignal).

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Der Zug soll langsam fahren:
Langsamfahrscheibe:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Dem Zuge entgegen eine runde grüne, weiß geränderte, mit A bezeichnete Scheibe vor der langsam zu befahrenden Strecke (Anfangsignal) und eine runde weiße, mit E bezeichnete Scheibe hinter der langsam zu befahrenden Strecke (Endsignal).
Dem Zuge entgegen an der Scheibe eine grün geblendete Laterne vor der langsam zu befahrenden Strecke (Anfangsignal) und eine ungeblendete Laterne hinter der langsam zu befahrenden Strecke (Endsignal).

[380]

Signal 6 (Haltsignal).

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Der Zug soll halten.
a. Handsignal:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Eine rote Signalflagge oder irgend ein Gegenstand oder der Arm allein wird dem Zuge entgegen im Kreise geschwungen.
Die Handlaterne, die, wenn die Zeit reicht, rot zu blenden ist, wird dem Zuge entgegen im Kreise geschwungen.
b. Haltscheibe:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Dem Zuge entgegen eine rechteckige rote, weiß geränderte Scheibe.
Dem Zuge entgegen an der Scheibe eine rot geblendete Laterne.
c. Knallsignal:
Drei Knallkapseln hintereinander auf demselben Schienenstrange.
d. Horn- oder Pfeifensignal:
Mehrmals drei kurze Töne:

[381]

III. Hauptsignale.

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Ein Hauptsignal zeigt an, ob der dahinterliegende Gleisabschnitt von einem Zuge befahren werden darf oder nicht. Es besteht aus einem Maste, woran als Tagsignal ein bis drei Flügel und für die Dunkelheit ebensoviele Laternen angebracht sind.
Die Ablenkung vom durchgehenden Hauptgleise wird durch zweiflüglige, in besonderen Fällen auch durch dreiflüglige Signale gekennzeichnet.

Signal 7.

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Halt:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Vom Zuge aus gesehen steht der Signalflügel – bei mehrflügligen Signalen der oberste Flügel – wagerecht nach rechts.
Dem Zuge entgegen rotes Licht der Signallaterne – bei mehrflügligen Signalen der obersten Laterne –.

[382]

Signal 8.

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Fahrt frei:
a) für das durchgehende Gleis:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Vom Zuge aus gesehen steht der Flügel des einflügligen Signals oder der oberste Flügel der mehrflügligen Signale schräg aufwärts nach rechts (unter einem Winkel von etwa 45 Grad).
Dem Zuge entgegen grünes Licht der Laterne des einflügligen Signals oder der obersten Laterne der mehrflügligen Signale.
b) für ein abzweigendes Gleis:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Vom Zuge aus gesehen stehen beide Flügel des zweiflügligen oder die beiden oberen Flügel des dreiflügligen Signals schräg aufwärts nach rechts (unter einem Winkel von etwa 45 Grad).
Dem Zuge entgegen grünes Licht beider Laternen des zweiflügligen oder der beiden oberen Laternen des dreiflügligen Signals.
c) für ein anderes abzweigendes Gleis: [383]
bei Tage: bei Dunkelheit:
Vom Zuge aus gesehen stehen die Flügel des dreiflügligen Signals schräg aufwärts nach rechts (unter einem Winkel von etwa 45 Grad).
Dem Zuge entgegen grünes Licht der Laternen des dreiflügligen Signals.

IV. Vorsignale.

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Durch ein Vorsignal wird in einer gewissen Entfernung vor einem Hauptsignal angezeigt, welche Stellung am Hauptsignal zu erwarten ist. Das Vorsignal besteht aus einer drehbaren runden, grün mit weißem Rande gestrichenen Scheibe mit Signallaterne.

Signal 9.

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Am Hauptsignal ist die Stellung „Halt“ zu erwarten:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Dem Zuge entgegen die volle Scheibe.
Dem Zuge entgegen grünes Licht der Laterne.

[384]

Signal 10.

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Am Hauptsignal ist die Stellung „Fahrt frei“ zu erwarten:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Dem Zuge entgegen die schmale Ansicht der gedrehten Scheibe.
Dem Zuge entgegen weißes Licht der Laterne.

V. Signal am Wasserkran.

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Das Signal zeigt die Querstellung der drehbaren Ausleger der Wasserkrane an. Es besteht aus einer über dem Ausgusse sitzenden Laterne.

Signal 11.

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Die Durchfahrt ist gesperrt:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Kein besonderes Signal.
Rotes Licht der Laterne.

[385]

VI. Weichen- und Gleissperrsignale.

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Die Weichensignale zeigen die Stellung der Weiche, die Gleissperrsignale die Sperrung des Gleises bei Tage wie bei Dunkelheit durch dasselbe Bild an.

Signal 12.

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Die Weiche steht auf den geraden Strang (bei Bogenweichen auf den weniger gekrümmten):
Nach beiden Richtungen eine rechteckige weiße Scheibe.

Signal 13.

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Die Weiche steht auf den krummen Strang (bei Bogenweichen auf den stärker gekrümmten):
a) gegen die Weichenspitze gesehen:
Ein die Richtung der Ablenkung anzeigender Pfeil;
b) vom Herzstück aus gesehen:
Eine kreisrunde weiße Scheibe.

[386]

Signal 14 (Gleissperrsignal).

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Das Gleis ist gesperrt:
Ein wagerechter schwarzer Strich auf weißem Grunde.

VII. Signale am Zuge.

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Die Signale am Zuge dienen teils dazu, die Züge, einzeln fahrenden Triebwagen und Lokomotiven als geschlossene Züge im Sinne des § 54 (1) der BO. zu kennzeichnen, teils dazu, dem Strecken- und Stationspersonale gewisse Mitteilungen zu machen.

Signal 15.

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Kennzeichnung der Spitze:
a) wenn der Zug auf eingleisiger Bahn oder auf dem für die Fahrrichtung bestimmten Gleise einer zweigleisigen Bahn fährt:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Kein besonderes Signal.
Zwei weiß leuchtende Laternen vorn am ersten Fahrzeuge.
[387] b) wenn der Zug auf zweigleisiger Bahn das falsche Gleis ausnahmsweise befährt:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Eine runde rote, weiß geränderte Scheibe vorn am ersten Fahrzeuge.
Rote Blendung einer der Laternen des Signals 15a.

Signal 16.

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Zugschlußsignal:
a) für einzeln fahrende Triebwagen und Lokomotiven:
bei Tage: bei Dunkelheit:
An der Hinterwand eine runde rote, weiß geränderte Scheibe (Schlußscheibe).
An der Hinterwand eine rot leuchtende Laterne (Schlußlaterne).
Statt des Signals 16a kann auch das Signal 16b geführt werden. [388]
b) für andere Züge:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Am letzten Wagen die Schlußscheibe nach a und außerdem:
entweder
zwei nach vorn und nach hinten sichtbare viereckige, rot und weiß gestrichene Scheiben (Oberwagenscheiben)
oder
die für die Dunkelheit erforderlichen Laternen.
Am letzten Wagen die Schlußlaterne nach a und außerdem zwei nach vorn grün, nach hinten rot leuchtende Laternen (Oberwagenlaternen).

Signal 17.

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Ein Sonderzug folgt nach:
a) für einzeln fahrende Triebwagen und Lokomotiven:
bei Tage: bei Dunkelheit:
An der Hinterwand außer der Schlußscheibe nach 16 eine runde grüne Scheibe.
An der Hinterwand außer der Schlußlaterne nach 16 eine grün leuchtende Laterne.
b) für andere Züge:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Signal 16b mit der Abänderung, daß eine oder beide Oberwagenscheiben durch runde grüne Scheiben ersetzt werden. [389]
Signal 16b mit der Abänderung, daß eine oder beide Oberwagenlaternen auch nach rückwärts grünes Licht zeigen.

Signal 18.

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Ein Sonderzug kommt in entgegengesetzter Richtung:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Eine runde grüne Scheibe vorn am ersten Fahrzeuge.
Eine grün leuchtende Laterne über den Laternen des Signals 15.

[390]

Signal 19.

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Die Telegraphen- und Fernsprechleitung ist zu untersuchen.
bei Tage: bei Dunkelheit:
Eine runde weiße Scheibe vorn am ersten Fahrzeuge oder an jeder Seite des Zuges.
Wird dieses Signal nicht gegeben

Signal 20.

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Die Strecke soll untersucht werden:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Ein Zugbeamter schwingt irgend einen Gegenstand auf und ab oder winkt mit dem Arme.
Ein Zugbeamter schwingt die Handlaterne auf und ab.

VIII. Signale an einzelnen Fahrzeugen.

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Signal 21.

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Kennzeichnung von Lokomotiven bei Rangierbewegungen:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Kein besonderes Signal.
Vorn und hinten eine weiß leuchtende Laterne. Statt der einen Laterne können auch die beiden Laternen des Signals 15a geführt werden.

[391]

Signal 22.

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Kennzeichnung stillstehender, mit Personen besetzter Bahnpost-, Speise- oder Schlafwagen:
bei Tage: bei Dunkelheit:
An jeder Langseite eine grüne Flagge.
Innere Beleuchtung des Wagens.

Signal 23.

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Kennzeichnung eines mit explosiven Gegenständen beladenen Wagens:
Über beiden Stirnwänden oder an beiden Langseiten viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen P.

Signal 24.

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Kennzeichnung von Kleinwagen:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Kein besonderes Signal.
Eine Laterne, die
auf eingleisig betriebener Bahn
nach beiden Richtungen rotes Licht,
auf zweigleisig betriebener Bahn
bei der Fahrt in der Fahrrichtung des Gleises nach vorwärts weißes, nach rückwärts rotes Licht, bei der Fahrt in der entgegengesetzten Richtung nach vorwärts rotes, nach rückwärts weißes Licht
zeigen muß.

IX. Signale des Zugpersonals.

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Diese Signale werden vom Lokomotivführer mit der Dampfpfeife oder der sie ersetzenden Einrichtung (BO. § 36 (3)), vom Zugführer mit dem Hörne oder der Mundpfeift gegeben.

A. Signale des Lokomotivführers.

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Signal 25.

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Achtung:
Ein mäßig langer Ton.

[392]

Signal 26.

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Bremsen anziehen:
a) mäßig:
Ein kurzer Ton.
b) stark
Drei kurze Töne schnell hintereinander.

Signal 27.

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Bremsen lösen:
Zwei mäßig lange Töne hintereinander.

B. Signale des Zugführers.

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Signal 28.

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Das Zugpersonal soll seine Plätze einnehmen:
Ein mäßig langer Ton.

Signal 29.

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Abfahren:
Zwei mäßig lange Töne.
Mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde kann von der Anwendung der Signale 28 und 29 abgesehen werden.

Signal 30.

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Halt:
Drei kurze Töne.

[393]

X. Rangiersignale.

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Die Rangiersignale werden von dem Rangierleiter
a) mit der Mundpfeife oder dem Horne,
b) mit dem Arme
gegeben.

Signal 31.

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Vorziehen:
a) mit der Mundpfeife oder dem Horne:
Ein langer Ton;
b) mit dem Arme:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Senkrechte Bewegung des Armes von oben nach unten.
Senkrechte Bewegung der Handlaterne von oben nach unten.

Signal 32.

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Zurückdrücken:
a) mit der Mundpfeife oder dem Horne:
Zwei mäßig lange Töne;
b) mit dem Arme:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Langsame wagerechte Bewegung des Armes hin und her.
Langsame wagerechte Bewegung der Handlaterne hin und her.

Signal 33.

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Abstoßen:
a) mit der Mundpfeife oder dem Horne:
Zwei lange Töne und ein kurzer Ton;
b) mit dem Arme:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Zweimal eine wagerechte Bewegung des Armes vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung.
Zweimal eine wagerechte Bewegung der Handlaterne vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung.

[394]

Signal 34.

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Halt:
a) mit der Mundpfeife oder dem Horne:
Drei kurze Töne schnell hintereinander;
b) mit dem Arme:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Kreisförmige Bewegung des Armes.
Kreisförmige Bewegung der Handlaterne.