Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung
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(Nr. 2624.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung. Vom 10. November 1893.
Auf Grund des §. 132 Abs. 1 und des §. 135 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes hat der Bundesrath über die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung unter theilweiser Abänderung der geltenden einschlägigen Vorschriften folgende Bestimmungen beschlossen:
- 1. Für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung (§. 14 Abs. 1) sind besondere Quittungskarten von grauer Farbe zu verwenden.
- Wer hierfür andere Quittungskarten unbefugt verwendet, kann, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo die Beitragskontrole Rentenstellen übertragen ist, von deren Vorsitzenden mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden.
- 2. Die Quittungskarten sind, in Stoff und Format den bisherigen Quittungskarten entsprechend, für die Versicherungspflicht einerseits in gelber Farbe und für die Selbstversicherung andererseits in grauer Farbe nach den anliegenden Formularen A und B herzustellen.
- 3. Den zur Selbstversicherung oder deren Fortsetzung berechtigten Personen ist vom 1. Januar 1900 ab bei Ertheilung einer neuen Quittungskarte eine solche nach Formular B auszustellen, sofern sie nicht den Nachweis führen, daß für sie früher auf Grund der Versicherungspflicht Beiträge entrichtet worden sind. [668]
- 4. Die Gültigkeitsdauer der Quittungskarte für versicherungspflichtige Personen (Formular A) kann durch Abstempelung verlängert werden. Die hierzu befugte Stelle wird von der Landes-Zentralbehörde bezeichnet. Die Verlängerung darf nur während der Gültigkeitsdauer der Karte und zwar einmal für ein oder für zwei weitere volle Jahre nach dem Ausstellungstag und nur dann erfolgen, wenn für die Zeit vom Ausstellungstag ab mindestens zwanzig Beitragswochen, einschließlich der denselben gemäß §. 46 Abs. 2 gleich zu behandelnden Zeiten, nachgewiesen sind. Der Verlängerungsvermerk ist auf der Innenseite der Karte unter Beifügung des Datums und der Verlängerungsdauer im unmittelbaren Anschluß an die bereits geklebten Marken handschriftlich oder durch Stempel anzubringen.
- Karten, deren fortdauernde Gültigkeit auf einer Anerkennung des Vorstandes der Versicherungsanstalt beruht (§. 135 Abs. 1 Satz 2), dürfen nicht verlängert werden.
- 5. Quittungskarten alten Musters dürfen nach dem 1. Januar 1900 nicht mehr ausgegeben werden.
- Die am Schlusse des Jahres 1899 in Benutzung befindlichen Quittungskarten dürfen nach dem 1. Januar 1900, und zwar auch für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung, innerhalb zweier Jahre nach dem Tage ihrer Ausstellung (§. 135 Abs. 1) zur Beitragsentrichtung noch verwendet werden. Bei der Aufrechnung dieser Karten ist aber durch die Aufrechnungsstelle nicht die Zahl der Beitragsmarken, sondern die Zahl der durch Marken der einzelnen Lohnklassen nachgewiesenen Beitragswochen, nöthigenfalls unter Hinzufügung einer besonderen Spalte für Lohnklasse V, anzugeben und die hierzu erforderliche Abänderung des Vordrucks handschriftlich vorzunehmen.
- Berlin, den 10. November 1899.
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Quittungskarten-Formular A, Vorderseite
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Quittungskarten-Formular A, Rückseite
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Quittungskarten-Formular B, Vorderseite
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Quittungskarten-Formular B, Rückseite